{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-02-19","aktenzeichen":"4 StR 22/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_ 22/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Autoschlosserlchrling Gerhard T ED :.:\n\nICE , “riss 7 dort geboren am EEE : 5:\n\nwegen gemeinschaftlichen Diebstahls u.a»\n\non\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 19, Februar 1965,\nan der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Krumme\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Kersting\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanvalt ww in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt GEW vei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndcs Landgerichts in Duisburg von 13. Februar 1964\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über dic Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverviesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nnn m nn nr nn\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sechs zcmeinschaftlicher Diebstähle, einer Beihilfe zum Diebstahl, einer\n\ngemeinschaftlichen IUnterschlagunz und wegen fortgesetzten\n\nlahnrens eincs Mopeds ohne Fahrerlaubnis zu drei Wochen Jrgendarrest verurteilt. Von einem weiteren Anklagevorwurf ist er\nfreigesprochen worden. Die Revision des Angeklagten, mit der\ner Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts\n\nrügt, hat Erfolg.\n\nDie Rüge, das Landgericht habe dadurch gegen § 244 Abs, 2\nStPO verstoßen, daß es den geladenen und erschienenen Zeugen\nHD nicht vernommen hat, ist unbegründet, weil alle Be.\ntceiligten auf die Vernehmung verzichtet haben, Gründe, die\ndas Landgericht trotz des Verzichts hätten veranlassen sollen,\nden Zeugen zu hören, sind nicht ersichtlich. Die weitere Aufklärungsrüge, .die die Verurtcilung wegen Unterschlagung betrifft, kann uncerörtert bleiben, weil insoweit die Sachrüge\n\ndurchgreilit.,\n\nDer Angriff gegen die Feststellung, der Angeklagte sei zur\nZeit der Taten nach sciner sittlichen und geistigen Entwicklung\nrcif genug gewesen, das Unrecht der Taten einzusehen und nach\ndieser Einsicht zu handeln, geht fehl. Die Beurteilung der\nVerantwortlichkeit eines Jugendlichen im Sinne des § 3 JGG\nist im wesentlichen Tatfrage. Daß die allerdings knapp begründete Entscheidung des Landgerichts insoweit auf einem\nRechtsirrtum beruhe, dafür bieten die Urteilsgründe keinen Anhalt. Insbesondere ist es kein Rechtsfehler, daß das Landgericht\naus dem Eindruck, den es von dem jugendlichen Angeklagten in\nger Hauptverhandlung gewonnen hat, Schlüsse auf seine geistige\nund sittliche Reife zur Tatzeit gezogen hat. Daß es dabei überschen haben sollte, daß der Angeklagte zur latzeit etwa eincinviertcl Jahre jünger war als zur Zeit der Hauptverhandlung, ist:\nausgeschlossen.\n\nDas Landgericht hat festgestellt, daß sich der Angeklagte\nin den Diebstahlsfüllen bevußt war, Unrecht zu tun. Dem widerspricht nicht der Sat in den Strafzumessungsgründen, das Un-\n\n&\n\nrechtsbevußtscein des Angeklagten müsse geschärft werden. Er\nbedeutet nicht, daß der Angeklagte nicht das Bewußtsein gehabt\nhabc, Unrecht zu tun, was dieser selber nicht behauptet hat. #35\n‚ibn auımkeine Abstufungen des Unrechtsbewußtseins. Daher kann\njener Satz nur so verstanden werden, daß das Verständnis des\nJugendlichen für die sittliche Verwerflichkeit seines Tuns und\n\nsein Verantwortungsgefühl gestärkt werden müssen.\n\nDer Schuldspruch wegen gemeinschaftlichen Diebstahls besce.nct\nin den im angefochtenen Urteil unter c), d), £) und h) festgeutellten Fällen auch sonst keinen sachlichrechtlichen Bedenken. Die Hinwände des Beschwerdeführers beruhen insoweit auf tatsächlichen\nAnnahmen, die von den Feststellungen des Landgerichts abweichen. Hiernach beruhten die vom Angeklagten nit HoiiEB\nin einem Fall mit Ew zusscefünrten Diebereien stets auf\neincm gemeinsamen Tatentschluß der Jugendlichen. Der Angeklagte\nhat auch mehr getan, als nur Di — ) zum Tatort zu fahren\nund ihm beim Abschrauben von Geräten behilflich zu sein. Er hat\nvielmehr in drei fällen selbst Gegenstände in Zueignungsabsicht\nan sich genommen: im Fall c) gemeinsam mit Hei ein\nNivellicrgcrät, mit dem sie den Mond und den Sternenhimmel betrachten wollten, im Fall d) ein Thermometer, im Fall h) eine\nZange, die er brauchte, um ein Moped zu reparieren. Im Fall £)\ncrhiclt er von = — ) aus der gemeinsamen Dicbesbeute ein\nStück Kabel, Werkzeuge und eine Ölkanne, Unter diesen Umständen\nist dic Annahme von Mittäterschaft rechtlich nicht zu beanstan-\n\ndens\n\nRechtlichen Bedenken begegnet jedoch die Verurteilung des\nAngeklagten als Mittäter in den Diebstahlsfällen e) und i).\nIn Pall c) wollte He an einer Autobahnbaustelle einc\nBatterie für Bastelzwecke stehlen. Tinnefeld fuhr ihn mit dem\nllopced eincs anderen Jungen dorthin und baute mit ihm eine\nBatterie aus, die Ho an sich nahm. Im Fall i) wollte\n\nHE cincn ccker haben, den TB in cinen abge-\n\nstellten Unimog-Schlepper gesehen hatte. Er fuhr Hefkumer\nzu dem Unimog, wo sie den Wecker entwendeten, den Hc >\ndann an sich nahm. Hicrnach hatte der Angeklagte in diesen\nFällen nicht dic Absicht, die weggenommenen Gegenstände sich\nzuzucignen, auch nicht etwa zu dem Zweck, sie später Hc >\nzu schenken. Viclmehr hatte von vornherein dieser allein die\nZucignungsabsicht. Daher konnte der Angeklagte nicht als Nittäter, sondern nur als Gehilfe verurteilt werden, Maßgebend\n\nfür die Abgrenzung der Beihilfe von der Mittäterschaft ist die\nwillensrichtung des Täters. Mittäter eines Diebstahls kann nur\nsein, wer dic zum inneren Tatbestand des § 242 StGR gehörende\nAbsicht hat, die fremde Sache s ich zuzueignen. Wer nur\nfremde Zueignungsabsicht fördern will, handelt nicht mit Tätersondern mit Gcehilfenvorsatz (BGHSt 7, 134, 141; s.auch EBGHSt 4,\n236, 2539). Mit Recht hat daher das Landgericht den Angeklagten\nim Sall g), der ähnlich liegt, nicht als Mittäter, sondern als\nDicbstahlsgehilfen angeschen. Daß in diesem Fall (g)\nHC die Batterie schon vorher ausgebaut, aber am Tatort zurückgelassen hatte, weil sie ihm zu schrver war, ist für\ndie rechtliche Beurteilung des Tatbeitrages des Angeklagten.\n\nnicht ausschlaggebend.\n\nAuch die Verurteilung wegen Unterschlagung gibt zu rechtlichen Bedenken Anlaß. Die Feststellungen ergeben zwar, daß das\nMopcd, das der Angeklagte und VB in Obstgarten der Eltern\ndes Anscklagsten gefunden und ausgeschlachtet haben, dem Eigentümer abhanden gekommen war. Ob aber der Angeklagte das gewußt\noder wenigstens damit gerechnet und gebilligt hat, daß das\nHoped cine fremde Sache war, geht aus dem Urteil nicht hervor.\nDas Landgericht nimmt dics ohne weiteres an. Nach dem äußeren\nSachverhalt liegt es jedoch ebenso nahe, daß der Angeklagte das\nMoped für herrenlos hielt. Mit dieser Möglichkeit hättc sich\ndas Landgericht daher auseinandersetzen müssen. Für den inneren\nTatbestand wird es bedeutsam sein, ob der Angeklagte gewußt nat,\nwer das Noped in den Garten gestellt und auf welche \\ceise <>\n\nund FEED icH Besitz an dem Moped erlangt hatten. Es erscheint\nauch gcboten, die vom Vater des Angeklagten benannten Zeugen\n\nüber den Zustand des Mopeds zu hören, da hieraus Schlüsse auf\n\n. die Vorstellungen des Angeklagten gezogen werden können.\n\nIm Falle des fortgesetzten Vergehens nach § 24 Abs, 1\nNr. 1 StVG ist der Schuldumfang unklar. Nur im ersten der acht\nEinzelfülle hat das Landgericht eindeutig festgestellt, daß der\nAngeklagte ein Moped auf öffentlichen Straßen geführt hat. In\nden übrigen Fällen stcht nur fest, daß der Angeklagte auf einen\nentlichenen Mopcd mit HE o&cr SE zu Strascnbaustellen und über ein unfertiges, daher nicht öffentliches Teilstück der Autobahn gefahren ist. Ob ihn der Weg zu den Bau- |\nstellen und zur Autobahn auch über öffentliche, das heißt dem\nöffentlichen Verkehr frceigegebene, vom Verfügungsberechtigten\nzur Benutzung durch die Allgemeinheit bestimmte (BGHSt 4, 188,\n189; BGH VRS 22, 185; Floegel-Hartung 14, Aufl. § 1 StVG\nAnn. 4) Straßen oder Wege führte, ist dem Urteil nicht mit\nausreichender Deutlichkeit zu entnehmen. Strafbar nach 8 24\nAbs. 1 Nr. 1 StVG i1.V.m. §§ 4 und 5 StVZO ist nur, wer ein \"open\nohne Führerschein auf öffentlichen Verkehrsgrund\nführt,\n\nDas Landgericht hat ferner zu Unrecht Tatmehrheit zwischen\nden Diebstählen und dem fortgesetzten Vergehen nach § 24\nAbs. 1 Nr. 1 StVG angenommen. Soweit Beihilfe zum Diebstahl\nvorlicgt, bestanden die Beihilfehandlungen des Angeklagten gerat:\ndarin, daß er He zu idcn Tatorten fuhr und ihm beim\nAbtransport der Beute mit dem Moped behilflich war. Aber auch\nin den Fällen, in denen der Angeklagte Hittäter war, deckten\nsich die Ausführungshandlungen der Diebstähle und des Vergehen:\nnach § 24 StVG teilweise. Die Diebstähle waren erst mit dem\nYWesbringen der Sachen von den Tatorten bcendet; erst dann waren\ndiese der Einwirkungsmöglichkeit der Gewahrsamsinhaber endgültis:\nentzosen (BGH GA 1962, 77; BGHSt 8,390, 391; vgl. IM Nr. 18\n\nzu § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB; BGHSt 13,.403, 405, 406 oben),\n\nDer Abtransport der Beute, wozu der Angeklagte das Moped benutze\nbildete daher zugleich cinen Teil der Ausführungshandlungen dor\nDiebstähle (s. EGH VRS 13, 350; NJW 1963, 212, 213), Die Entscheidung GA 1961, 346 steht dem nicht entgegen, Dort hatten\n\ndie Täter den fremden Gewahrsam schon gebrochen, als sic die\nBeute in das Kraftfahrzeug luden,\n\nBei der Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs zwischen den\neinzelnen Verstößen gegen § 24 StVG ist das Landgericht zudem\nvon einem unzutreffenden Begriff des Gesamtvorsatzes ausgegangen,\nliach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshols liegt\nein Gesamtvorsatz nur dann vor, wenn er von vornherein alle\nTeile der Handlungsreihe nach Zahl, Ort, Zeit und Art der Ausführung wenigstens in den wesentlichen Grundzügen umfaßt\n(BCHSt 1, 313, 315).Zwar ist der Angeklagte durch den Yehler\nhier nicht beschwert. Da aber das Landgericht ‚wie aba@fE. Zul\nzu Unrecht Tatmehrheit angenommen hat, ist der gesamte Schuldspruch aufzuheben, auch soweit die Verurteilung wegen Dienstahls in Mittäterschaft an sich rechtlich nicht zu beanstanden\nist.\n\nKrunme Mayr Sanders\n\nKersting Spiegel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-02-19/4-str-22-65","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":3},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-02-19/4-str-22-65","retrieved":"2026-10-24 16:33:44.949255+00:00"},"card":{"id":"bgh/1965-02-19/4-str-22-65","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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