{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-02-12","aktenzeichen":"4 StR 346/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_346/64 URTEIL\n\nin der Straisache\n\ngegen\n\naus DEE, 2>uo: cn.\n\nl. dern Kaufmann Gerhard X\n\nu\n\nam 1906 ind\n2. ü nitekten Wilhelm aus I-\ngeboren aı. 1913 In u: \"dugosla-\n\nWıIen,\n\nwegen Untreue.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 12, Februar 1965,\nan der teilgenommen haben:\n\nsundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Dr, Sanders\nBundesrichter «Kersting\nBundesrichter Lr.Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanvalt u\nals Vertreter «er Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkarnt;\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Lortmund vom 15. März 1963\nwerden verviorfen.\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsni+tels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nen m en\n\nDer Angeklagte R@Wist vczen gesellschaftsrechtlicher Untreue (§ 81 a GmbH-Ges.) in zwei Fällen, davon\nin einen Fall in Tateirheit uit Setrug, zu einer Gefängnisstrafe und zu zwei Geldstrafen, der Angeklagte Fr vczen\n\nAnstiftung zur gesellschaftsrechtlichen Untreue ($$ § 8l a\nGmbH-Ges., 48 StGB) in Tateinheit mit Betrug zu Gefängnis\nund zu einer Geldstrafe verurteilt.\n\nDie Revisionen beider Angeklagten rügen Verletzung\ndes Verfahrens und erheben die allgemeine Sachrüge.\n\nI. Die Verfahrensrügen\n\n1. Die in mehrfacher Hinsicht erhobene Rüge, das\nerkennende Gericht sei nicht vorschriltsmäßig besetzt\ngewesen (§ 338 Ir. 1 5tPO), ist unbegründet:\n\na) Die Mitwirkung des Assessors Si als Beisitzer verstößt nicht gegen das Gesetz. Lie Zuteilung\neines Hilfsrichters als drittes Kammermitglied, die zur\nFolge hat, daß die Kammer für dis Dauer der Zuteilung,\nalso unter Umständen während des ganzen Geschäftsjahres,\nin der Besetzung von zwei Planrichtern und einem Hillsrichter entscheidet, verletzt nicht die über die vorschriftsmäßige Besetzung der Gerichte entwickelten Rechtssütze. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Beiordnung\ndes Hilfsrichters darauf beruhen würde, daß bei den\nGericht, dem der Hilfsrichter zugeteilt ist, die für die\nsrledigung der richterlichen Daueraufgaben erforderlichen\nPlanstellen nicht vorhanden oder nicht mit fest angestellten Richtern besetzt wären (BGiSt 14, 321, 326 Zifi. 2).\nDaß dies hier nicht zutrifft, ergibt sich eindeutig aus\ndem Geschäftsverteilungsplan, Auch die Revision hat die\noränungsmälige Gesamtbesetzung des Landgerichts Dortmund\nnicht bemängelt.\n\nb) Nicht vorschriltswidrig besetzt war die Strafkamser\nwegen möglicherweise fenlerhafter 5ildung des Fräsiüluns\nzur Zeit der änderung des Geschäftsverteilungsplans an\nıl. Septerber 1962. Es ist zwar richtig, daß das Fräsidiun,\n\nals es durch Beschluß vom 11. September 1962 Assessor üchröder\n\nzum ordentlichen Mitglied der YI. Strafkammer bestimmte,\nnicht mehr entsprechenä § 64 Abs. 3 GVYG zusammengesetzt\nwar. Der Landgerichtspräsident hatte nach der Ernennung\n\ndes Landgericntsrats br. KB zum Lanägerichtsäirektor\n\nkeine Neuwanl des nach ® 64 Abs. 3 GVG erforderlichen\ndritten Landgerichtsrats veranlaßt, weil er nach Prüfung\nzu dem Ergebnis gekommen war, \"daß eine kachwahl unzulässig\nsei, da das Gesetz sie nicht erwähnt\" und § 64 Abs. 53 GVC\nvon der \"Dauer des Geschäftsjahres\" spreche, für welche\ndie drei dureh Wahl zu bestimmenden !litglieder des Fräsidiums gewänlt werden sollen. Ob diese Auslegung richtig\nist, kann dahingestellt bleiben. bie Vorschrift des § 64\nAbs. 3 GYG ist nicht eindeutig (BGHSt 12, 227, 234). Die\nAuslegung ist jedenfalls rechtlich möglich und vertretbar.\nDa somit die von der Revision behauptete fehlerhafte besetzung des Präsidiums weder auf einem für jeden erkennbaren Gesetzesverstoß noch auf Willxür beruht, ist auch\nder Fräsidialbeschluß, durch der Assessor SW :un\nordentlichen Mitglied der VI. Strafkaumer bestellt worden\nist, gültig (ScHst 12, 234; 402, #06). Der Senat sieht\nkeine Veranlassung, von dieser auch im Schrifttum bisher\nnicht angegriffenen Rechtsprechung abzugehen (vgl. dazu\nauch Eb. Schmiät, Lehrk., § 16 GVG, Rädz. 6).\n\nc) Auch die weitere Rüge, das Gericht sei jedenfalls\nab 28. Dezember 1962 nicht mehr vorschriitsmäßig besetzt\ngewesen, da Assessor DD] dienstunfähig gewesen sei,\nkann keinen Erfolg haben. Assessor SEE n:tte an\n26. bezerber 1962 einen komplizierten Knöchelbruch erlitten, der einen Gipsverband und eine statioräre Behandlung bis 15. Januar 1965 nötig machte. ba er schmerzfrei\nwar, stend seiner Teilnahme an zeitlich begrenzten Sitzungen\n\nbis 15. Jaruar 19653 nichts entgegen. Lie zeitliche 3egrenzung der Sitzungsteilnahne war lediglich deswegen\ngeboten, weil beim Transport des Zichters und dem Aufenthalt im Gerichtseaal das in Gips gelegte Bein höheren\nSelassungen ausgesetzt war als bei ungestört runiger Hochage in krankenbett. Der Richter nahm daher an den\nstsungen vom 28. Dezember 1962 und 8. Januar 1963 in\nder leise teil, daß er auf einer Baure (28.12.) bzw. in\neiner Krankenstuhl (8.1.) in den Verhandlungssaal gebracht wurde. Aus \"Anlaß und für die Dauer seiner Lienstunfähigkeit\" wurde durch Fräsidialbeschluß vom 3.Januar 196%\nAssessorin Pos der VI. Strafkamner zusätzlich als Beisitzerin zugewiesen. Die Ansicht der kevision, Assessor\nsun sei durch seine auch in diesem Beschluß [festgestellte \"Dienstunfähigkeit\" und die Zuweisung der Assessorin\n\"nunsehr nicht mehr Mitglied\" der YI. Strafkammer gewesen,\nseht fehl. Mangels eines gegenteiligen Beschlusses blieb\nder Richter auch weiterhin Mitglied der Kammer (§ 63 GVG).\nsinn und Zweck des Präsidialbeschlusses vom 3. Januar 1963\nwar es vielmehr, die VI. Strafkammer Tür die abzusenende\nZeitspanne, in der Assessor SW \\e;en seiner senandlung in Krankenhaus nur bedingt, nämlich nur für die Fort\nsetzurg der Hauptverhandlung, einsatzfähig war, durch Zujeisung der Assessorin Tg zu entlasten. Lie Revision\nmacht zu Unrecht geltend, ein Richter könne nur dienst-Li\ndann sei er even nicht in der Lage, allen Anforderungen,\n\nihig oder dienstunfähig sein; sei das letztere der Fall,\n\ndie an ihn gestellt werden, zu genügen; auch damit aber\n\nsei die kammer schon in der ersten Sitzung nach dem Unfuli,\nalso am 28, Dezember 1962, nicht mehr vorschriftsmäßig\nbesetzt gewesen. Assessor SW hatic nach seiner dienstlichen „ußerung, abgesehen von seiner Gehbeninderung, in\n\nkeiner der weiterhin von ihm wahrgenommenen Sitzungen Körpei-\n\nliche seschwerden. Auch die Revision vermag insoweit nichts\nGegenteiliges vorzutragen. Ler nechtsbegriff der richterlichen Dienstunfähigkeit setzt die dauernde Unfähigkeit\n\nzur Erfüllung der Dienstpflichten voraus (IRiG §§ 46, 71\nAbs. 1 ioVom. S 42 Abs. 1 BBG). Daß er bei der nur vorübergenenden Genbehinderung des Assessor Se :icht erfüllt\nwar, daß also in dessen auch weiterhin vorhandene Lienstfühiskeit kein Zweifel gesetzt werden kann, bedarf daher\nxeiner zrörterung. bem steht der viortlaut des Präsidialbeschlusses vom 3. Januar 1965 nicht entgegen, der nicht\ndie \"Lienstunfähigkeit\" verbindlich feststellen, sondern\nAsscssor SW nur teilweise entlasten sollte, bis er\nseine Dienstgeschäfte wieder voll übernahm.\n\nd) Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge eines Ver-\n\nstoSes \"wenn nicht schon gemäß § 338 Nr. 1, so doch gemäß\n\nE 338 Nr. 5 StPO\" dringt ebenfalls nicht durch. Nach Ansicht der Revision war Assessor SW in den Sitzungen\nvon 28. Dezember 1962 und 8. Januar 1963 deswegen nicht\nanweserd i.5. des § 338 Nr. 5 StPO, weil zunächst die 3shre\nund sodann der Rollstuhl, die er benutzte, so aufgestellt\nwaren, daß er zwei in diesen Sitzungen vernommene Zeugen\nicht von vorne habe beobachten können. Die Abwesenheit\noder die !litwirkung eines Richters, der nicht fähig ist,\ndie Vorgänge in der ilauptverhandlung wahrzunehmen, fällt\nunter § 538 Nr. 1 StPO (Eb. Schmidt, Lehrk., § 338 Rdz. 22;\nvgl. auch BGHSt 4, 191; 5, 354). Aber auch insoweit liegt\nkein Verstoß vor. wie sich aus der dienstlichen Äußerung\ndes Assossor SB ergibt, hat der Knöchelbruch zu\nkeinen weiteren Beschwerden geführt, äie etwa seine Aufmerksankeit hätten beeinträchtigen können; ihr ist ferner\nzu entnehmen, daß er die beiden Zeugen von der Seite \"sehen\nund beobachten\" konnte. ber Senat xann in dieser durch die\n\nFußverletzung bedingten Form Ger Veilnznne an den zwei\nSitzungen keinen Verfahrensverstoß erblicken. Weder die\nutrufprozeßoränung noch das Gerichtsverlassungsgesetz\nschreiben eine Sitzordnung für die Richter vor. AÄSSessor\nSCHE «ar durchaus in der Lage, die Vorgänge in der\nHauptverhandlung so “wahrzunehmen und zu verarbeiten, wie\ner verfahrensrechtlich berufen ist. Er war in diesem Sinne\nnicht unfühig, der Verhandlung zu folgen (vgl. 5tist 2,\n14, 15).\n\ne) kine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts\nrügt Sie Revision indessen nicht nur für die Sitzungen vom\n28, Lezember 1962 und 3. Januar 196%, sondern auch hin-\n\nichtlich eines Veils der Ortsbesichtigung von 19.Februar 196%,\n\n‚ür diesen Tag hatte das Gericht eine 3esichtigung der\n3auten ID; Sutneilstraße/tüttneistraße vorgesehen.\nsum : der inzwischen mit einem Gengips versehen var, nahm an der gesamten Besichtigung des 49 Wohnungseinheiten umfassenden Wohnblocks teil, einschlieälich des\nHauses Gutheilstraße 49 und des weiträumigen, drei üölüöcke\nunfessenden Altersheimes. Lediglich von der Besichtigung\n\ndes Sodens des Hauses Gutheilstraße 49 sah er \"nach Rücksprache mit den Angeklagten und dem Verteidiger Dr.Lürken'\nab, weil der Boden nur über eine steile Ausziehtreppe betreten werden konnte. Er blieb daher am Treppenbeginn so\nstehen, daß er die Gespräche und kErörterungen auf dem\n„oden, die nur wenige Minuten dauerten, wahrnehmen konnte.\nSer Senat kann nach Sacklage auch hierin keinen Verstoß\ngegen 2 238 ür. 1 StPO erblicken. Lie Ortsbesichtigung\nvon 19. Februar 1965 sollte den Prozeßbeteiligten ledislich\neinen Gesamteindruck von den verscniedenen 5bsumaönahrmen\n\n+\n\nder Angeklagten vermitteln, un \"die Erörterungen im Gerichts-\n\nal nit einer plastischen Vorstellung von den Geschaftenen\n\nA\n\nzu unterbauen\", Diese dienstliche Auferung des Vorsitzenden\nder Strafkammer wird auch dadurch bestätigt-.daß keiner\n\nger Beteiligten einen Antrag auf Besichtigung der baumaßnahme Gutheilstraße/lüttnerstraße gestelit hatte.\n\nT) Die Revision meint, die VI. Strafkammer sei ab\n\n8. Januar 19653 auch deswegen nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (} 338 Nr. 1 StPO), weil sie nach Zuweisung\nder Assessorin FW \"zleichzeitig in verschiedenen\n3esetzungen neben der Hauptverhanälung in der vorliegenden Sache weitere Hauptverhandlungen und Haftprüfungen\nin anderen Sachen durchgeführt hat\". Lie Rüge ist unverstänälich. Lie Strafkammer hat, wie üblich, zwischen «en\neinzelnen Sitzungstagen in dieser Sache auch andere Sachen\nverhandelt. Dies geschah entweder in der Besetzung Landgerichtsdirektor Hl, Lardgerichtsrat Dippel,\nAssessorin Pg8 oder Lendgerichtsdirektor game.\nLardgerichtsrat DW. :ssessor SB: Vie Strafkanner\nnat also in 3efolgung des S 62 GYG imser unter Vorsitz\nihres Lirektors verhandelt. Daß dieser bei der ihm nach\n\n69 SVG zukommenden Verteilun; der Geschäfte auf die\nordentlichen Mitglieder der Strafkammer etwa sein Ernessen verletzt haben könnte, ist nicht ersichtlich\n(vgl. Sb. Schmidt, Lehrk. § 69 GVG). Auch die Revision\nbehauptet das nicht. Daß aber, entgegen ihrer Auffassung,\ndas Tätigwerden der Strafkammer \"in verschiedener 3esetzung\" nicht gegen die in BGHSt 18, 386 für eine ganz\nendere Sachlage aufgestellten Grundsätze verstößt, be-\n\n[oT\n\narf keiner Darstellung.\n\n&) Auch die von der Revision beanstandete ifitwirkung\ndes Schöffen .eister stellt keinen Verstoß gemäß § 3%8\niir. 1 83PO dar. Ausweislich der Generalakten 14 des Land-\n\n19)\nSerichts Lortuund legte der ursprünglich für die Haupt-\n\nverhandlung bestimnte Scnöffe Hausmann (kr. 24 der SchölTen-\n\nliste) berufliche Gründe dar, die ihn hinderten, an der\nschon von vornherein für mindestens drei lionate vorgesehenen Hauptverhandlung teilzunehmen. Die darauf gemäß\n\n§ 54 GV& erfolgte äntbindung des Schöffen lege vor\nseiner Dienstleistung in dieser Strafsache und 3estellung\ndes Hauptschöffen Meister (Nr. 80 der Schöffenliste)\n\na\n\nstellt ersichtlich keiner Mißbrauch des richterlichen\nurmessens dar. Ob die vorgebrachten !!linderungsgründe\nausreichen, um den Schöffen von der Lienstleistung zu\nentbirden, ist eine Tatfrage, die der Nachprüfung durch\ndas Revisionsgericht entzogen ist (Löwe-kosenberg, 20.Auf\nAnn. 1 zu 5 54 GVG unter Berufung auf das Reichsgericht),\nAuch die weitere Rüge, iıntbindung eines Schöffen und keubestellung eines anderen wüßte durch den Vorsitzenden\n\nGer straikammer oder seinen ordentlichen Stellvertreter\nerlolgen, dies sei hier jedoch nicht geschehen, ist unbegründen. Bei Xingang des Gesuchs des Schöffen Hausnmenn\n(22. August 1962) war der Vorsitzende der Strafkamner,\nLCE HOW, in Janresurlaub. Im Wege der Geschäftsverteilung war nach dem Ausscheiden des ordentlichen Stellvertreters, LGR Dr. än@P, kein neuer Stellvertreter bestimmt worden, Gemäß § 66 GVG führte also das dienstülteste Nitglied der YI. Strafkammer, Landgerichtsrat\n>. während der vorübergehenden Verhinderung von\n»andgerichtsdirektor He den Yorsiiz und war damit\nzustärdig für üntbindung und Neubestellung eines Schöffen\n{ss 54, 77, 66 GVG).\n\nC\n\nnn\n\ns\n\nh) Die Aüge, auch die Mitwirkung des ürsatzschöffen\n\nAlthaus an säntlichen Sitzungen bis auf die am 15.Järz 1965,\nverstoße gegen § 338 Nr. 1 StPO i.V.m. § 76 Abs, 2 GVG,\nist offensichtlich unbegründet (§§ 192 GVYG). An Beratungen\n\nhat der Ersatzschöffe nicht teilgenommen (vgl. dienstliche\n„uberung des Vorsitzenden und des 5Berichterstatters vom\n18. März 1\n\n2. Lie Vorschriften über die Öffentlichkeit des YVerfenrens sind nicht verletzt worden. Die Revision ist der\nAuffassung, schon das Fehlen eines liinweises am Sitzungssaal in Dortmund, daß die Sitzungen vom 8, und 18.Januar 1965\nim Amtsgericht Castrop-Rauxel stattfinden, vor allem aber\nd\n\n. ni\nı Anus\n\n”\n\nıs vchlen des Sitzungszettels vor deu Verhandlungszimmer\ngericht stellten einen Verstoß gemäß § 338 Nr. 6 StPO\ner. Lies ist irrig. Die Öffentlichkeit i.5. des § 338\n\nT.\n\n£3\n\na H\n\n6 StPO besteht in der möglichen Gegenwart beliebiger,\n\nr\nx\n\nunbeteiligter Personen in der Hauptverhendlung. In dieser\n\nkr\n\nGewährleistung der allgemeinen Öffentlichkeit - nicht\netva einer \"spezifischen\" Öffentlichkeit, wie die Revision meint -— erschöpfen sich die für die Allgereinheit\neich ergebenden Rechte und die für das Gericht bestehenden\nPflichten (BGHSt 5, 386, 387; 5, 75, 83; 10, 202, 205);\nDaß die Möglichkeit eines ungehinderten Zutritts zum Yerhandlungssaal in Antsgericht bestanden hat, ergibt sich\nauc der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden, wonach\nsowohl Vertreter der Presse, wie auch unbeteiligte Zuhörer im Saal anwesend waren. Laß irgend jemand der Zutritt versagt worden wäre, ist weder von der Revision\nvorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Ein Verstoß\ngeräß § 358 Nr. 6 StPO liegt daher nicht vor.\n\n3. Die Verwendung des ionbandgeräts in der Hauptverhandlung verstößt weder gegen § 244 bs, 2 noch gegen\nG 261 StFEO. Lie lauptverhandlung, soweit sie im Landgericht in Dortmund durchgeführt wurde, ist auf Tondband\naufgenormen worden, um nötigenfalls in der Teratung die\nschriftlichen Kotizen der Richter durch Abspielen und\n\nE.\n\n}Äbhören der Aufnahme ergänzen zu können, Lieser ausschliesliche Zweck ergibt sich nicht nur aus den dienstlichen\n„ußerungen der drei Berufsrichter, sonäiern auch aus der\nkevisionsbegrünlöung der Verteidiger. Das Tonband wurde\ndemnach nicht als Beweismittel eingeführt. Als bloße\nGedächtnisstütze aber durfte das Gericht die Sandauf-\n\nnahne verwenden (BGCHSt 19, 195). Die Aufnahme sollte\n\ngerade dem Zweck dienen, \"der im allgemeinen von der\nRechtsanwaltschaft angestrebt wird, nämlich möglichst\nwortgetreuc Fixierungen des in der Hauptverhandiung Vorgetragenen und damit die. Festnaltung des Inbegrifis der\nHauptverkandlung bis in die Beratung hinein\" herbeizuführen (Li Anm. von Kohlhaas Nr. 37 zu § 244 bs. 2 StPO\n\n; vel. auch Dahs, Kai 1965, 81, 85 Ziff.6 ce).\n\n‚195 verlangte Zustimmung der 3eteiligten\n\n= BGHSt 19, 19\n\nEn\n\nto Eng)\n\nDie in 5GHsSt 1\nergibt sich hier schon daraus, daß sie die Jonbandaulnahne\nwiderstruchslos hinnahmen, richts gegen sie einzuwenden\nhatter und deshalb stillschweigend mit ihr einverstanden\nwaren. Auch die Revision behauptet insoweit nicnts Gegenteiliges. Laß das Gerät in den beiden in Castrop-kauxel\ndurchgeführten Sitzungen nicht verwandt werden ist,ist beüeutungslos. Die Auswahl der als Gedächtnisstütze aur\n\nband festzuhaltenden Verhandlungsteile muß - ebenso wie\n\nwenn ein Verfahrensbeteiligter auf Grund des § 273\n\nAbs. 5 StPO anregt, eine bestimmte Aussage niederzuschreiben\noder auf Tonband festzuhalten - dem pflichtgemäßen kErmessen des Gerichts überlassen bleiben,\n\n4. bie Revision sieht eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, daß die Zeugen Briiiiiin FB ni\nTB nicht über die angebliche Vereinbarung eines\nFestpreises und die Garantieübernahme für die Kinhaltung\ndes Baukostenvoranschlags gehört worden seien. Fin der-\n\nartiger Verfäanrensangriff ist unzulässig. Eine Aufklarungsrüge kann grunüsätzlich nicht auf die Jenauptung gestützt\nwerden, der Tatrichter habe es unterlassen, an einen\nZeugen, den er in der Hauptverhandlung gehört hat, bestirmte Fragen zu stellen (BGHSt 4, 125, 126; 17, 551,\n552). ber Senat ist richt in der Lage nachzuprüfen, ob\n\ndu\n\ndiese Zeugen nicht auch insoweit befragt worden sind.\n\nji\n\nDaß sie, worauf die Kevision aufmerkssm macht, in der\nauf UA 5. 70 erfolgten Angabe der Beweismittel nicht aufgeführt sind, bedeutet noch nichts, ahgesehen davon, daß\nsich diese Aufführung ersichtlich nicht auf die Beveismittel zu diesem Teil der kinlassung beziehen soll. Diese\nin Urteilen übliche formelhafte Aufzählung besagt für sich\nalleir nicht mehr, als daß sich die 3eweisaufnahme ;jedenfalls auch auf die vermerkten Beweismittel erstreckt hat.\nLie Hevision selbst weist darauf hin, daß der Zeuge\nbr. ZU ebenfalls zu diesem Komplex vernonmen worden\nist (JA 5. 76), auch sein kame fehlt in der Aufstellung\n\nauf UA So Te\n\n5. Lie Rüge des Beschwerdeführers Rp Gas Urteil\nverstoße gegen die Vorschrift des § 261 StPO, weil es auf\nUA 8. Z0 ausführt, der Zeuge Dr. Äughabe dem Gericht\n\"mitgeteilt\", der konkurs über das Vermögen der N5WCG sci\nabgeschlossen und habe mit einem beträchtlichen Überschuß\nfür die NSWG geendet, ist ebenfalls unbegründet. Bei dieser\nSekundung des Zeugen br. Ku handelt es sich ofrtensicht-\n\nx\n\nlich um seine Aussage in der dauptverhandlung. Die Kevision\nist nicht in der Lage, lür ihre behauptung, es handle\n\nsich inscweit um Erkenntnisse, die das Gericht \"außerhalb\nder 3eweisaufinahme\" gewonnen hat, irgerdwelche Anhaltspunkte anzuführen. Auch aus dem Urteil läßt sich dafür\nnichts entnehmen. Es ist auch nicht ersichtlich, inwieiern\ndas Urteil auf dem behaupteten VerfahrensverstoßS beruhen\n\nkönnte,\n\n- 13 -\n\n6. Lie Vorschriften über die Vereidigung von Zeugen\n\nsind ebenfalls nicht verletzt:\n\na) Lie beiden genörlosen Zeugen HägB ur: : mw\nsind ausweislich der Sitzungsniederschrift mit Hilfe eines\nLolmetschers für die Gebärdensprache vereidigt worden.\nFür die von der Revision vermiäte Vereidigungsart gemää\n© €§ 6 d 5tPO bestand kein Anlaß, da die beiden Zeugen nicht\nstumm i.8. dieser Vorschrift, sondern nur olıne Gehör\nwaren. Die lieranzicehung des \\lolmetschers erfolgte, wie\ndie Sitzungsniederschrift zeigt, nur für die Vermittlung\ndes Gerichtsbeschlusses über die Vereidigung und für die\nübertragung der vom Gericht vorgesprochenen zidesformel.\n\nb) Die Revision rügt weiter, die Zeugen Frau Zoe.\nHang: (aD; :cD: :: GE , :: : u,\nbr. ku, Gerda Xu und Si eier vereidigt worden,\nohne daß die Vereidigung durch Kammerbeschluß oder Anordnung des Vorsitzenden bestimmt worden ist. Len Beteiligten sei auch keine Gelegenheit zur Außerung gegeben\nworden. üs ist allgemein anerkannte, an die Rechtsprechung\ndes Reichsgerichts anknüpfende Auffassung, daß zunächst\nder Vorsitzende die Entscheidung über die Vereidigung im\n„ahmen der Sachleitung zu treffen hat und daß ein Gerichtsbeschluß nur erforderlich ist, wenn seine Entscheidung\nbeanstandet wird (Eb. schmidt, Lehrk., § 60 StPO Rdz. 4).\nDer Vorsitzende ist nicht verpflichtet, sein Vorhaben,\neinen Zeugen zu vereidigen, ausdrücklich bekanntzugeben\nund die Verfahrensbeteiligten zu Außerungen hierüber aufzufordern. Es genügt vielmehr, daß jeder Verfahrensbeteiligte Gelegenheit hatte, dıe Absicht des Yorsitzenden\nzu erkennen und sich nierzu zu erklären (4 StR 505/60 vom\n23. Dbezenber 1960). Im übrigen könnte die Kevision nur dann\n\n- 14 -\n\n„rlolg haben, wenn die Vereidigung des Z=zugen unzulässig\nwar oder wenn insoweit wegen des Fehlens eines Gerichtsbeschlusses zumindest Zweifel bestehen (u.a. 2 StR 145/60\n5. 8 vom 8. Juli 1960).\n\nc) Lie Vereidigung der Zeugen Frau 5\nYo, 2. U uns ci verstößt auch nicht\ngegen S 60 Nr. 3 StPO. Lie Revision führt zur Begründung\ndieser Rüge an, dem Angeklagten Reich sei vorgeworfen\nworden, nach Anstiftung durch den Angeklagten FB cden\nZeugen Dr, Hug rd Tel treuniärig Zuwendungen\naus Gesellschaftsmitteln gemacht zu haben (Anklagepunkt I, Fall 39 bzw. 46, UA S. 100, Ziff. 3 c, 101,\nZiff, 3 d). Dabei übersieht sie, daß der Angeklagte Tg\ninsoweit freigesprochen worden ist (UA S. 128). Lie Entscheidung derüber, ob gegen einen Zeugen Verdachtsgründe\nvorliegen, die seine Vernehmung nach § 60 Nr. 3 StPO\nausschließen, trifft übrigens allein der Tatrichter,\n\nEr kann einen Teilnahmeverdacht sogar dann verneinen,\n\nwenn gegen den Zeugen ein Strafverfahren wegen Beteiligung an der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat schwebt.\nEr prüft selbständig, ob der Verdacht begründet ist. Gelangt er nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Überzeugung,\ndaß er unbegründet ist, hat er den Zeugen Zu vereidigen,\nselbst wenn objektiv Anlaß zu einem Verdacht bestanden\nhätte (3 StR 60/54 von 6. Mai 1954).\n\nd) Auch die in diesem Zusammenhang in der Revision\ndes Angeklagten Ri erhobene weitere Rüge, bei den\nunter 6 c aufgeführten vier Zeugen sei nicht geprüft\nworden, ob eine Vereidigung nach § 61 Er. 2 StPO \"zu\nunterbleiben habe\", Gdringt nicht durch, Liese Zeugen\nwaren Zwar als Verletzte i.$. des § 61 Nr. 2 StPO anzu-\n\nu\n\nsehen (3C:iiSt 4, 202). Gleichwohl durfte das Landgericht\nnach pflichtgemäßem srmessen ihre Vereidigung beschließen,\nZur Angabe der hierfür maägebenden Jeweggründe war es\nnicht verpflichtet; nach § 64 StPO muß nur der Grund für\ndie kiichtvereiäigung eines Zeugen in der Sitzungsniederschriit angegeben werden. Im Falle der Vereidigung bedarf\nes keiner Feststellung darüber, daß das Gericht eine etwaige Nichtvereidigung aus den im § 61 StrO vorgesehenen\nGründen geprüft und abgelehnt hat. Aus dem Schweigen der\nsitzungsniedersenrift über den Grund der Vereidigung eines\nZeugen kann daher nicht gefolgert werden, daß der \"atrichter die gesetzliche Höglichkeit, den Zeugen unver-\n\neidigt zu lassen, übersehen oder verkannt hat [56H VERS 22,\n435, 436; 25, 38, 40). Auch aus den Urteilsgründen ergibt\n\nsich nichts dafür, daß die äntscheidung des Tatrichters\nüber die Vereidigung dieser vier Zeugen von Rechtsirrtum\nbeeinflußt war, Selbst die Revision hat in dieser Hinsicht\n\nnichts vorgetragen.\n\n\"7, Dadurch, daß die Strafkammer nach 23 Sitzungstagen,\nbedingt durch den knüöchelbruch des beisitzenden Richters\nASSESSOT sm , die Verhandlung mehrmals unter \\lahrung\nder nach § 229 St?O einzuhaltenden Frist unterbrochen hat,\n“nt sie nicht gegen das Gesetz verstoßen. Der kevision\nist zuzustimmen, daß die mehrmalige Unterbrechung nach\nNöglichkeit verwieden werden soll, sie ist aber nicht etwa\n\"nicht vereinbar\" mit § 229 stPO (FGSt 60, 163, 164).\n\nAuch ist nicht ersichtlich, warum für die Angeklagten\neine derartige Verfahrensweise \"in körperlicher und\nseelischer Hinsicht\" anstrengender gewesen sein sollte,\nals etwa die nochmalige Wiederholung der gesamten vorausgegangenen 25 vsitzunsstage. Laß dies olienbar auch die\n\n„.einung der Verteidigung war, muß schon daraus gefolgert\n\nwerden, da5 sie ausweislich der Sitzungsniederschrift\nkeine kinwände gegen die mehrfache Unterbrechung erhoben\nhat. Soweit die Revision der Auffassung ist, die Unterbreckung hätte \"in erheblichem Maße die gerichtliche\nUrteilsfindung erschwert\", übersicht sie, daß sich ein\nbeträchktlicher leil des zu beurteilenden Tatbestandes\naus schriftlichen Unterlagen ergab, die Gegenstand der\nhauptverha Rerung gewesen sind unä von den mitwirkenden\n\"ichtern jederzeit auch außerhalb der Verhandlung eingezenen erden konnten, damit sie den Verhandlungsstoff\ngegemiürtig hatten (RG Jü 1935, 3654). Ferner konnte\nzur irgünzung der Verhandlungsnotizen und Auffrischung\ndes Gedichtnisses der Richter die während der Gitzung\ngelertigte Tonbandaufnahne herangezogen werden.\n\n8. Die Überschreitung der in 3 275 Abs. 1 StPO vorsehenen Frist stellt, wie der 5GH im Anschluß an\n\nGst 0 182 schon wiederholt entschieden hat, keine\nzulässige Verfahrensrüge dar, weil der Ürteilsspruch\neuf der dem Gesetz zuwiderlaufenden verspäteten Absetzung der Gründe nicht beruhen kann (BGH VES 7, 54;\nuw 1951, 970; Li Kür. 2 zu % 275 StrO). Jedenfalls gibt\ndas vorliegende Urteil keinerlei Anlaß, Zweifel in die\nYollstäündigkeit und Schlüssigkeit seiner Gründe zu setzen.\nber ober am Schluß von Ziff. 8 gemachte !iinweis gilt\nauch gegenüber den von dieser küge aufgeworlenen 3e-\n\nderiken.\n\nIl. Lie Sachrügen\n\nLie auf die allgemeinen Sachrügen hin vorgenommene\nPrüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zu Ungunsten\n\nder beiden Angeklagten ergeben. Das gilt sowohl für den\nSchuldspruch wie für die Stralzumessung.\nkrunne F\"litner Sanders\n\nKersting Spiezxel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-02-12/4-str-346-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-02-12/4-str-346-64","retrieved":"2026-10-24 16:41:50.740977+00:00"},"card":{"id":"bgh/1965-02-12/4-str-346-64","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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