{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-01-25","aktenzeichen":"4 StR 177/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Kr\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Metzger rich H mE „aus TB zevoren\nor ED :9°4 in HE. Kreis EEE, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\nwegen Zinbruchdiebstahlsi.R. u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25, Januar 1965, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Arumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Professor Dr, Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Börtzler\n\nBundesrichter Dr. R. Weber\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. WB in der Verhandlung,\n\nOborstaatsanval ti dei ser Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Paderborn vom 20, Februar 1962 dahin abgcändert, daß der Angeklagte der Unterschlagung. sowie\ndes Einbruchsdiebstahls im Rückfall in Tateinheit mit\nfortgesetzten Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist.\nAusgenommen ist jedoch der durch den rechtskräftigen\nStrafbefehl des Antsgerichts in Lingen (Ems) vom\n10. Oktober 1961 - 3 Cs 394/61 - abgeurteilte Fall vom\n2. Dezember 1960.\n\nAufgehoben mit den zugehörigen Feststellungen wird\ndes Urteil in den Einzelstrafaussprüchen, soweit der\n\n371/82 2164 023 2\n\n»\n\n1a -\n\nAngeklagte wegen Einbruchsdiebstahls im Rückfall\nund wegen Fahrens ohne \"Führerschein\" verurteilt\nworden ist, ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGrüngage:\n\ner am mu mn wor un mn Tem ande vn. ware un mare\n\nler angeklagte ist wegen schweren Dietstahls im Rückfall,\nwegen Unterschlagung und wegen \"Fahrens ohne Führerschein\"\nzu einer Sesamtstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten\nZuchthaus verurteilt worden. Die Strafkammer hat ferner\nangeordnet, daß die Verwaltungsbehörde dem Angeklagten auf\nLebenszeit keine Fahrerlaubnis erteilen darf. Außerdem sind\nte e auf die Dauer\n\nden Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrecht\n\nvon drei Jahren aberkannt worden.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren\nund rügt allgemein Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat\nnur zum Teil Erfolg.\n\nı, Der Angeklagte behauptet, während der Hauptverhandlung\nnicht verhandlungsfähig gewesen zu sein und dies nicht nur\nschriftlich am lage vor der Hauptverhandlung, sondern auch\nin dieser selbst mündlich vorgebracht zu haben.\n\nDie Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten gehört zu den\nunverzichtbaren Prozeßvoraussetzungen, deren Vorhandensein\nin der Hauptverhandlung vor dem Tatrichter noch vom Revisionsgericht von Ants wegen unter Benutzung aller zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen zu überprüfen ist (vel.\nLoewe-Rosenberg, Kom, zur StPO 1958, Vorbem, IV 16 vor\n§ 151, Anm: 2 b zu § 337).\n\nDiese Überprüfung hat stattgefunden, Auf Grunä der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden äör erkennenden Strafkammer,\nder in der Verhandlung als Beisitzer mitwirkenden Berufsrichter und des in der Hauptverhandlung amtierenden Staatsanvults kann indessen die Verhandlungsfänigkeit des Ange-\n\n‚ung Kkeineswexs den \"Eindruck eines Verhandlungs-\n\nondern sich sehr aufgeschlossen und\n\nfr]\n\nunfähigen\" gemacht,\nredegewanat gezeigt. Auch die bei der Verhandlung mitwirkenden Berufsrichter haben nach ihrer dienstlichen\nÄußerung kein irgendwie auffälliges Verhalten des Angeklagten\nin der Hauptverhanälung bemerkt, das auf eine Verhandlungsunfähigkeit hindeutete, Die Berichterstatterin hebt dazu\n\nin ihrer dienstlichen Äußerung hervor, daß der Angeklagte\nsich in der Hauptverkanälung sachgerecht eingelassen und\n\nzu seiner üntlastung \"Einwände und Angaben zum Tatgeschehen\"\nvorgebracht habe, \"die er im Ermittlungsverfahren noch nicht\nvorgebracht hatte\", ferner, daß er dem Gang der Verhandlung\näurchaus habe folgen können, Die dienstliche Äußerung des\nSitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft bezieht sich nur\n\n‚ daß der Angeklagte sich in äer Hauptverhandlung\n\ncht darauf berufen hat, verhandiungsunfähig zu sein. Dies\nergibt sich auch aus den vorstehend erörterten dienstlichen\nAußerungen des Vorsitzenden der Strafkammer und der mitwirkenden Berufsrichter. Nach dem Inhelt der Niederschrift\nüber die am 19. Oktober 1962 stattgefundene Anhörung des\nMedizinalrats a.D. Dr. Bruno Krause durch den Vorstand des\nLundgerichtsgefängnisses in Paderborn hat Dr, Krause am\n\n73\n\nage nach der Hauptverhanälung auf die Angebe des Angeklagten,\ndaß er sich nicht wohl fühle und dies auf den Genuß verdorbener Wurst oder von Ovibion zurückführe, dessen Verabreichung an den Angeklagten schon 2 Tage zuvor ausgesetzi\nwar, Keine Anhaltspunkte dafür gefunden, daß der Angeklagte\nam 2]. oder am 20. Februar krank war. Die vom Angeklagten\nin seiner Tingabe von 25. Februar 1962 behaupteten Be-\n‚chwerden hat dieser - abgesehen von allgemeiner Übeikeit -\nAarzı gegenüber nach dessen Erinnerung am 21, Februar 1962\n\nan , rain anmiaht nunh Ana them den ÄNkan\nnient vorgebracht, Dafür spricht auch das Über den Änge\n\nnn ln rnamiecu 2m aa a am Sonat\nkiegten geführte Krankenblatt. Es enthält, wie vom Senat\n\nüberprüft, keinen Eintrag über Beschwerden, wie der Ange-\n. . ... - a - u Pr a aan rr I\nklarto sie in seiner Zingabe vom 25, Februar 1962 geltend\n\nnacht, außer allgemeiner Übelkeit.\n\n2. Die in übrigen im einzelnen nicht angegriffenen Darlegungen des angefochtenen Urteils begegnen Bedenken nur\ninsoweit, als der Beschwerdeführer wegen fortgesetzten\n\"Fahrens ohne Führerschein\" (richtig: Fahrers ohne Fahrerlaubnis) mit den von ihm gemieteten beiden liagen, darunter\ndem Volkswagen DO-AD 95\", schon verurteilt wurde. Denn der\nrechtskräftige Strafbefehl des Amtsgerichts Lingen (Ems)\nvom to. Oktober 196° - 53 Os 394/6* — bestraft ihn wegen Vergehens nach 93 2, 24 Abs. 1 Nr. 2 StVG mit 20 Tagen Gefängnis,\nweil er den gemieteten Volkswagen am 2. Dezember 1960 in\nAltenlingen auf Öffentlichen Yegen führte, obwohl ihm \"der\nFührerschein durch Urteil des Landgerichts Arnsberg vom\n“9. Januar 1959 entzogen war.\"\n\nwegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis mit dem Volkswagen\nin Altenlingen am 2. Dezember 1960 liegt also eine rechtskräftige Aburteilung des Angeklagten vor. Daran ändert\nnichts, daß jene Bestrafung nicht durch Urteil, sondern durch\nstrafbefehl ausgesprochen worden ist. Denn auch ein Strafbefehl erlungt die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils\n(§ 410 StPO). Dies schließt zwar, wie in ständiger Rechtsprechung anerkannt ist, eine nochmalige Verfolgung der Tat\naus einen anderen rechtlichen Gesichtspunkt, der eine erhöhte\nStrafbarkeit begründet, nicht aus (RGSt 52, 241; 53, 310,\n315; BGHSt 3, 13; 9, 10, 11; 17, 101, 110). Aber das konnt\nfür den Vorfall vom 2, Dezember 1960 nicht in Betracht, Der\nrechtliche Gesichtspunkt -— Fahren ohne Fahrerlaubnis - ist\nin früheren und jetzigen Verfehren der gleiche. Allerdings\n\nhat dan Luandgericht im Gegensatz zum Strafbefehl festgestellt,\n\nje) T\n\ndas der Angexlagte nicht nur am 2. Dezember ?!360, sondern auen\n& e\n\n[e5)\n\n2\n3\n\nPr\n\nin der koit vom 10, Hovember kis io. Dezember 195\n\n0\n„agen ohne Fahrerlaubnis gelührt hat, unä hat hierin eine for\nei\n\nBD\n5\na.\niD\n\n13\n\niD\n[n-\n\ngescetuto Handlung erblickt. Hierin liegt jedoch kein \"z\n\nhen Strefigesetzes zu einer erhöhten Bestrafung führen\n(vei, RGSt 54, 283, 285 F). Eine andere Auffassung kann such\nder Entscheidung in BGNSt 9, 10 ff nicht entnosmen werden.\n\nHier ist lediglich ausgesprochen, daß die Strafbarkeit stets\nerhöht ist, wenn innerhalb desselben geschichtlichen Vorgangs\nzu dem im Strafbefenl abgeurteilten Vergehen (in jenem Palle\n5 265 StGB) eine weitere selbständige Handlung (in jenem\nFalle § 100 e $tG63) hinzutritt, Diese Voraussetzungen sind\nhier jedoch für den Vorfall am 2. Dezember 1960 nicht gegeben,\n“ithin liegt in der Bestrafung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine unzulässige Doppelbestrafung, soweit der Fall von\n\n2. Lbezember 1960 in Frage steht. Dagegen bildet der Strafhe-Tehl kein Hindernis,diejenigen Teile des jetzt als fortgesetzte Handlung gewerteten Fahrens zu verfolgen, die der\nStrafbefehl nicht umfaßt, Dies wäre nur dann der Fall, wenn\ndie frühere Bestrafung wegen einer fortgesetzten Tat stattgefunden hätte, wenn also auch sie den bereits zum Gegenstand der Aburteilung gemachten Fall als Verwirklichung eines\neinheitlichen Vorsatzes in mehreren unselbständigen Einzelbetütigungen aufgefaßt und bewertet hätte (RGSt 54, 283,\n\n285 T; BGHSt 2 StR 816/52 vom 20. Februar 1953 bei Dallinger\nMDR 1955, 272 f; BGH 4 StR 388/62 vom 23. November 1962 - bis\nher unveröffentlicht -). Die Strafklage ist aber, da der\nStrafbefehl nur wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis em\n\n»\n\n2. Lezember 1960 erlassen wurde, allein wegen dieses damals\n\n[3\n\nıle selbständige Tat gewürdigten Einzelfalles verprauckt.\n\nv1\n\n_\n\n+\n3\n\n' die weiteren im gegenwärtigen Verfahren festgesteliten\n\ndagegen jene Verurteilung ohne Belang. Fur\nung des abgeurteilten Binzellalles (begangen\n1960) in die neue Verurteilung ist wegen inbener Rechtskraft nicht zulässig:\n\n+\n\nLas Revisionsgericht war in der läge, in entsprechender\nÄnwenäung des § 3\n\nsus zu ändern.\n\n3, Dabei hat es auf die allgemeine Sachrüge hin auch beachtet, daß der Angeklagte den von ihm an 19. November 1960\nzemleteten Volkswagen zur Durchführung des in der Nacht vom\n9. zum 10. Dezember 1960 begangenen Einbruchdiebstahls benutzte, so daß rechtlich insoweit Tateinheit zwischen diesen\nDiebstahl und dem Fahren ohne Führerschein anzunskmen ist.\n\nDiese vom angefochtenen Urteil abweichende strafrechtliche\nBeurteilung der Taten des Angeklagten nötigt dazu, die\nden Einbruchsöoiebstahl des Angeklagten und sein Fahren ohne\nFchrerlaubnis betreffenden Einzelstrafaussprüche aufzuheben.\nDas hat den Wegfall desAusspruchs über die Gesamtstrafe\nzur Folge, womit ebenfalls der die Fahrerlaubnis und die\nbürgerlichen Ehrenrechte betreffende Teil des Urteilsspruchs\nentfüllt (vgl. BGHSt 14, 381, 382, 385). Der sich auf die\nUnterschlagung beziehende Einzelstrafausspruch kann hingegen\nbestehen bleiben. Denn die Strafzumessungsgründe des angefochtenen Urteils lassen ersehen, daß die Höhe der für die\nUnterschlagung als angemessen befundenen Strafe durch die\n\nYerurteilung des Angeklagten wegen anderer Struftsten\n\nnicht beeinflußt worden ist.\n\nIm übrigen ist die Revision des Angeklagten zu ver-\n\nwerfen,\nKrumme Lang-Hinrichsen Flitner\n\nBörtzler Dr, Weber","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-25/4-str-177-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 410","ref_norm":"410","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-25/4-str-177-62","retrieved":"2026-10-24 16:41:13.824764+00:00"},"card":{"id":"bgh/1965-01-25/4-str-177-62","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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