{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-01-13","aktenzeichen":"2 StR 366/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 366/64 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMieczyslaw G HE - 2 EEE zus FÜGEEENEEEEEIREENGEE\ngeboren am > i:. :- SEE,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 13. Januar 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichte?” Kirchhof -\nBundesrichter Meyer\n\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\n\nBundesenwalt Dr. WB in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt m bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter Eummm.\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Bonn vom 11. Februar 1964\n\n1.) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte\nschuldig ist des Betruges in vier Fällen, der\nUrkundenfälschung in zwei Fällen, sowie der mitteltaren Falschbeurkundung in Tateinheit mit unbefugten Führen des Doktortitels, mit unbefugten\nFühren von Amts- und Dienstbezeichnungen und mit\nunbefugtem Tragen einer Uniform,\n\n-2,) hinsichtlich der Zinzelstrafen nit Ausnahme derjenigen für Betrug und Urkundenfälschung, ferner\nim Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen\nhierzu aufgehoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nvon Rechts wegen’\n\n-3-\n\nGründe:\n\nDie Strafkamner hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wie folgt verurteilt: Wegen Betruges\nin vier Fällen, wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen, wegen mittelbarer Fatschbeurkundung, wegen unbefugter Führe\nrung des Doktortitels, wegen unbefugter Führung der Amtsoder Dienstbezeichnungen: Rechtsanwalt, Vizekonsul, Botschaftsrat, Oberst der brasilianischen Armee (jeweils in\nTatnehrheit) und wegen Trägens einer Uniform, die einer ausländischen zum Verwechseln ähnlich sah. Sie hat eine Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis ausgesprochen und die beschlagnahnte Uniform eingezogen. Die\nRevision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.\n\nIl. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch. Sie sind\nteils unzulässig, teils offensichtlich unbegründet. Der Ererterung beäürfen nur folgende:\n\n1.) Die Niederschrift über die richterliche Vernehmung des Anzeklarten vom 8. November 1962 wurde auszugsweise verlesen, Zu Unrecht beanstandet dies die Revision.\nDas Protokoll genügt den vorgeschriebenen Förmlichkeiten\n(88 168, 188 Abs. 3 StPO); die Genehmigung durch den vernonmenen Beschuldigten ist ausdrücklich darin vermerkt\n(\"sls richtig unterschrieben\").\n\n2,) In der Schilderung seines Lebensganges vom Revisionsführer vermißte Einzeiheiten sind weder näher bezeichnet noch ist vorgetragen, mit Hiife welcher. Beweismittel die weitere Aufklärung hätte erfolgen müssen (vgl.\nEGHSt 2, 168).\n\nDie in diesen Zusammenhang erhobene Rüge, das Urteil\nenthalte statt konkreter Feststellungen nur vage Annahmen,\n\ngeht ebenfalls fehl. Es wird nicht behauptet, daß die Strafkammer die von ihr als unwiderlegt angesehenen Angaben des\nAngeklagten über sein Vorleben im Schuldspruch oder Strafausspruch zu seinen Ungunsten verwertet habe.\n\n3.) Zu dem Vorwurf ünbefugter Führung des Doktortitels erübrigte es sich für die Strafkammer, nach der Vernehmung des Zeugen Panejko und angesichts der widerspruchsvollen wechselnden Äußerungen des Angeklagten Ermittlungen bei der Universität Wilna selbst anzustellen. Inwiefern\nweitere Anfragen bei deutschen Universitäten eine Klärung\nhätten herbeiführen können, bleibt unerfindlich. Auf die\nBehauptung, daß Bekundungen des Zeugen Keus verwertet worden seien, die dieser nicht in der Hauptverhanälung gemacht habe, kann die Revision nicht gestützt werden.\n\n4.) Im Falle der Vorwürfe unbefugter Führung des\nOberstentitels und Tragens einer Oberstenuniform drängte\nes sich der Strafkammer nach der Sach- und Beweislage nicht\nauf, die Bescheinigungen vom 20, Februar 1945 und von\n18. Januar 1964 (Bd. V der HA, 977, 979) zu verlesen. Ob\nder Angeklagte als Oberst einer polnischen Widerstanäsbewegung angehört hatte oder noch angehört, war für die\nEntscheidung der Strafkammer in beiden Fällen unerheblich,\nSie hat denn auch die Frage offen gelassen. Im übrigen war\ndie Urkunde mit dem - zurückverlegten - Datum vom 24. Dezember 1948 (Bd. VI b, Anlage 1) über die Ernennung des\nAngeklagten zum Obersten \"ehrenhalber\" ausweislich des\nSitzungsprotokolls zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht, d.h. in der Übersetzung verlesen worden. Sich an\ndie’äfiteralliierte Militärorganisation Sphinx in Paris\nzu wenden, erschien unnötig. Zudem hat der Angeklagte nähere\nEinzelheiten über diese Organisation nicht angeben wollen.\nDies stand ihm zwar frei; die Folgen seiner Entscheidung\nmußte er aber hinnehmen. Sein prozessuales Verhalten kann\nbei Prüfung der Frage, ob die Strafkammer ihre Aufklärungs-\n\npflicht verletzt habe, nicht unbeachtet bleiben. Auch danach ergibt sich kein Verfahrensverstoß.\n\nSchließlich erschien es für die Strafkammer nicht gekoten, in diesem Zusannenhang das brasilianische Generalkonsulat in Düsseldorf zu befragen, zumal da der Ang\nklagte zugegeben hatte, nie der krasilianischen Armee angehört zu haben.\n\n'5,) Die Revision beanstandet ferner, daß ein Schreiten der brasilianischen Kriegsteilnehmervereinigung FEB\nen den Zeugen BER (Ba. VII Anlage 6 a) verwertet worden\n\nsei. Offenkar will sie einen Verstoß gegen § 250 Satz 2 StFüö\n\ngeltend machen. Ob der Fehler vorliegt, kann dahinstehen,\nda die Strafkammer das Schreiben ersichtlich unberücksichtigt gelassen hat.\n\n6.) Dieiilige, das Gutachten des Sachverständigen von\nAuswärtigen Ant Dr, Teriloth sei angesichts der teschränkten Aussagegenehmigung unzureichend, greift nicht durch.\nDie Genehmigung war gerade für die einschlägigen, mit den\n\nYvahlkonsulaten zusammenhängenden Fragen erteilt worden. Auch\n\ntlieb es dem Angeklagten und seinen Verteidigern unbenommen,\nkei der Strafkammer darauf zu dringen, um eine Erweiterung\nder Genehmung besorgt zu sein.\n\n7.) Im Falle des Anklagevorwurfs des Betruges zum\nNachteil des Zeugen Hamm lag es fern, dessen polizeiliche Anzeige gegen den Angeklagten zu verlesen, In den\nParallelfalle zum Nachteil der Zeugin Gub ist ‘er\n\nAngeklagte mangels Bwweises trotz bestehenbleibenden Verdachts\n\nfreigesprochen worden, so daß eine falsche Anschuldigung\nseitens des Zeugen, was seine Unglaubwürdigkeit dartun\nsollte, nicht feststeht.\n\nII. Die Sachrüge\n\n1.) Beide Revisionsrechtfertigungen enthalten zahlreiche Angriffe gegen die tatsächlichen Feststellungen und\n\nEegen die Beweiswürdigung der Strafkamner.\n\nDiese sind unzulässig, soweit nicht etwa logische\nFehler oder Verstöße gegen Erfahrungssätze geltend gemacht\nwerden, Solche liegen in der beanstandeten Würdigung der\nAussagen der Zeugen Pu. CAR ur: HE nicht\nvor, Zwar behauptet die Revision, daß die Strafkammer einerseits Zeugenaussagen nicht ins Urteil aufgenommen habe, die\nsich zugunsten des Angeklagten hätten auswirken müssen, andererseits Bekundungen verwertet habe, die in der Hauptverhanälung nicht gemacht worden seien. Damit versucht der Beschwerdeführer aber nur unzulässig die Beweiswürdigung der\nStrafkammer durch seine eigene zu ersetzen. Auch sind keine\nAnhaltspunkte dafür gegeben, daß die Strafkammer der Verurteilung des Angeklagten nicht ausschließlich das Ergebnis\nder Hauptverhandlung zugrunde gelegt habe,\n\n2.) Die Verurteilung wegen Betruges in vier Fällen,\nwegen Urkundenfälschung in zwei Fällen ist bedenkenfrei.\nZa den Revisionsangriffen ist nur folgendes zu sagen:\n\nDie Urteilsausführungen im Falle des Betruges zum Nachteil\nder Zeugen Vi und GöWER enthalten keinen Widerspruch. Beide sind um die 20 000 DM, äie sie an den Angeklagten bezahlten, zeschädigt, da sie weder eine wirtschaftlich entsprechende Gegenleistung noch auch nur einen\nAnspruch darauf erhielten. Eigene Bemühungen des Angeklagten um die Ernennung der Zeugen zu Konsul, waren nicht Gegenstand der betrügerischen Vereinbarung. Daß er sich nach\nKräften dafür einsetzen wollte, steht seinem Schädigunssvorsatz nicht entgegen. Ob der Zeuge Cu um das Yorgehen des. Angeklagten wußte oder nicht, wer für die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges unerheblich.\n\n- Dur Er\nEr\n\nOhne Rechtsäirrtum hat die Strafkammer in diesen\nteiden Betrugsfällen zwei selbständige Taten angenommen,\n\nAuch der Betrug zum Nachteil des Konsuls SM und\ndie Paßfälschung sind in Tatmehrheit begangen.\n\n3.) Der Schuldspruch wegen nittelbarer Falschbeurkundung ist ebenfalls nicht zu beanstanden.\n4.) Schließlich sind die Vergehen der unerlaubten\nFührung der verschiedenen Titel und Bezeichnungen sowie\ndes unbefugten Tragens der polnischen Uniform im einzelnen\nnach ihren äußeren und inneren Merkmalen nachgewiesen.\nAllerdings trifft die Annahme der Strafkammer nicht zu, daß\naice Taten für sich in Fortsetzungszusammenhang begangen worden seien. In der Entscheidung des Senats vom 19, Februar\n1954 - 2 StR 643/53 -, auf die sich die Strafkamner bezieht, ist für den § 5 Abs. 1 a des Gesetzes über die Fühzung akademischer Grade vom 7. Juni 1939 ausgeführt, daß\nschon der gesetzliche Tatbestand eine Mehrheit natürlicher\nBetätigungen, die auf demselben Entschluß beruhen, zu\neiner einheitlich bewerteten Straftat zusammenfasse (die\nEntscheidung ist in GA 1954, 306 insoweit nicht richtig\nwiedergegeben). Dasselbe gilt für § 132 a StGB. Daran hat\nder Senat in ständiger Rechtsprechung festgehalten.\n\n5.) Entgegen der Annahme der Strafkammer liegt in\nder vorliegenden Sache in allen diesen Fällen, worauf die\nRevision mit Recht hinweist, eine natürliche Handlungseinheit und damit eine Tat im Rechtssinne vor. Es kommt hierbei nicht entscheidend darauf an, ob sich die einzelnen\nBetätigungen oder Äußerungen teilweise decken. Vielmehr ist\nerforderligh und genügend, daß sie räumlich und zeitlich\nin einem so engen Zusammenhange’ stehen, daß sie schon\näußerlich eine Einheit bilden (vgl. BGHSt 10, 230, 231).\n\nDas ist hier der Fall. Der Angeklagte hat den Doktorgrad\nverschiedentlich zusammen mit der Berufsbezeichnung |\n\"Rechtsanwalt\" geführt. Am 12. März 1962 hat er ihn auch\nzusammen mit dem Titel \"Vizekonsul von Ekuador\" gebraucht.\nAuf Visitenkarten hat er sich \"als Doktor und Botschaftsrat\" bezeichnet. Als \"Oberst der brasilianischen Armee\"\n\nund zugleich \"Botschaftsrat von Honduras\" stellte er sich\ndem Zeugen U | vor, In der polnischen Oberstenuniform trat er als \"Doktor oder Botschaftsrat\" auf. Nach\nseiner Verhaftung hat er sich bei der Aufnahme in der Haltanstalt als \"Dr. Zemak, Botschaftsrat\" ausgegeben und die\nBeurkundung der falschen Angaben im Gefangenenbuch bewirkt.\n\nDemnach liegt bei der Führung des Doktortitels und\nder übrigen Ants- oder Dienstbezeichnungen sowie im Tragen\n\nder Uniform nur eine Tat vor.\n\nDie mittelbare Falschbeurkundung ist in diese Tateinheit einzubeziehen, da sie gerade mittels der Titelführung begangen wurde. Soweit sich dagegen der Angeklagte\nim Münchner Konsulat von Ekuador und gegenüber den Zeugen\nHOHER, GENE und GOWE Ger verschiedenen Titel\nbediente, ist ein Zusammenhang mit den Betrugstaten in den\nSinne, daß der Angeklagte die Titel gerade zu Täuschungszwecken geführt hätte, nicht festgestellt.\n\nDer Senat hat den Schuläspruch entsprechend geändert.\n\n6..) Dies hat zur Folge, daß die Einzelstrafen für\näie in die Rateinheit einbezogenen Vergehen und die Gesamtstrafe entfallen. Daß die Strafen wegen der Betrugsvergehen und der Urkundenfälschungen von den Strafen wegen\nder zuvor erwähnten Taten beeinflußt seien, ist auszuschließen, Die Strafzumessungsgründe lassen hier einen\nFehler nicht erkennen.\n\nÜber die Einziehung der Uniform wird neu zu\n\nbefinden sein.\n\n'* Baldus Scharpenseel ‘= Kirchhof\nMeyer Henning","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-13/2-str-366-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 132a","ref_norm":"132a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-13/2-str-366-64","retrieved":"2026-08-21 23:16:00.089830+00:00"},"card":{"id":"bgh/1965-01-13/2-str-366-64","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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