{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1965-01-08","aktenzeichen":"2 StR 531/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 531/64 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Stevo Im zus TED seboren am\nEEE 19:5 in EEE Susosiarien, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen Notzucht:\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 8. Januar 1965,\nan der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. wu\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Düsseldorf vom 10. August 1964\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nu\n\nDie seit dem 11. August 1964 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf\ndie Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Notzucht,\nbegangen an seiner früheren, von ihm geschiedenen, lhefrau\n\nzu einer Zughthausstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine\n\nRevision ha keinen Brite.\n\n1.) zu Unrecht hält sie die §§ 52 Abs. 2, 63 StFüO\nfür verletzt, weil die frühere Ehefrau Milica Igor\neiner zweiten Vernehmunik und der anschließenden Beeidigung\nam 10. August 1964 nicht über ihr Recht zur Verweigerung\ndes Zeugnässes und des Eides belehrt worden sei.\n\nDije Zeugin vurde km 7. August 1964, dem ersten Verhandlungstag, gemäß den :§§ 52 Abs. 2, 63 StPO belehrt und\nvernonnen. Als nach der !Vernehmung die Staatsanwaltschaft\ndie Vereidigung der Zeu;tlin beantragt, der Verteidiger dieser\njedoch widersprochen ha',te, wurde die Entscheidung darüber\nzuräckgestellt. Nach Ve:!nehmung weiterer Zeugen wurde die\nHa aptverhandlung wegen \\torgeschrittener Terminsstunde untärbrochen und Milica LE zur neuen Termin am 10. August\ngeladen. An diesem Tage wurden zunächst in ihrer Gegenwart\nandere geladene Zeugen belehrt, nicht jedoch Milica I\n/ Sie sagte dann erneut zur Sache aus und auf wiederholten\nayıtrag der Stantsanvaltechaft wurde sie vereidigt. Hiernach\nhiat sie Strafkammer weder gegen 8 52 Abs. 2 noch gegen § 63\nEitPO verstoßen. In § 52 Abs. 2 StPO iist zwar vorgeschrieben,\ndaß ein nach Abs. 1 zur Zeugnioverweigerung berechtigter\nZeuge vor jeder Vernehmt ing übdr seih Recht zu belehren ist.\nTas gilt auch für die Bijdesbellehrung (BGH Urteil von\n9. Juli 1954 - 1 StR 81,/54). Diirunter fallen jedoch nicht\nTeilakte einer einzigen] - unter Umständen über mehrere:\n\nTage oder Wochen fortgesetzten - Vernehmung (RGSt 12, 403,\n406; BGH IM § 52 StPO I ir. 55 Urteil vom 28. September 1960\n- 2 StR 422/60). Die V: Irnehmun,! der Frau Ip war am\n\n7. August noch nicht apgeschlo:sen. Vielmehr stellen sich\nihre Aussagen vom 7. uhd 10. August als eine Vernehmung dar»\n\n|\n\nF\n\\\n\n$ \\\n} i\ni\n\n\\\n\nenennrenn\n\n“un\nBERNER\nna\n\nDie Zeugin war nämlich am 7. August, einem Freitag, noch\nnicht entlassen, sondern sofort zum neuen Termin, der an\nnächsten Montag stattfand, geladen worden. Daraus geht\ndeutlich hervor, daß ihre Vernehmung nur fortgesetzt wurde.\nDeshalb war eine erneute Belehrung weder für den zweiten\nTeil der Vernehnmung noch für die kEidesleistung erforderlich. Daß dem Rechtsungewandten scin Eidesverweigerungsrecht im allgereinennicht mehr bevußt sei, wenn.der Eid von\nihm verlangt werde, wie die Revision vorträgt, ist in\ndieser Allgemeinheit nicht richtig. Hier ist zudem Frau\nLM bei widerholter Belehrung anderer Zeugen gemäß § 63\n\nStPO zugegen gewesen.\n\n2.) Ebenfalls unbegründet ist die Rüge, bei der\nBeweisvwürdigung habe eine Bitte der Zeugin I, welche\ndiese am 2. Dezember 1963 in einem anderen Verfahren ausgesprochen habe, nicht berücksichtigt werden dürfen, weil\ndie Akten nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen seien. Daß diese Bitte ausgesprochen worden ist,\nkann durch Zeugen - möglicherweise auf Vorhalt der Akten,\nder nicht ins Protokoll aufgenommen zu werden brauchte, -\nbekundet worden sein. Eine Verletzung des § 261 StPO\nist nicht dargetan.\n\nJ\n\n3.) Die Prüfung auf die Sachrüge ergibt keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.\n\nBaldus Dotterweich Scharpensee\n\nKirchhof Meyer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-08/2-str-531-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-01-08/2-str-531-64","retrieved":"2026-08-21 23:15:59.673754+00:00"},"card":{"id":"bgh/1965-01-08/2-str-531-64","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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