{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1964-12-18","aktenzeichen":"2 StR 461/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Antliche Sammlung: ja\n\nStGB § 253\n\nwer sich durch Nötigung Beweismittel über die \"Tilgung\"\nnicht bestehender Forderungen verschafft, begeht keine\n\nErpressung.","text_plain":"179 003\n\nNachschlagewerk: ja ) nur zu 1)\nAntliche Sammlung: ja\n\nStGB § 253\n\nwer sich durch Nötigung Beweismittel über die \"Tilgung\"\nnicht bestehender Forderungen verschafft, begeht keine\n\nErpressung.\n\nBGH, Urt. v. 18. Dezember 1964 - 2 StR 461/64 - 16 Duisburg\n\n2 StR 461/64\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elektromonteur Jürgen 5 EEEEED zu: VD\nGB geboren or ED 1939 in 7 ED,\n\nwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.8.\n\nhat der 2. Straisenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\"vom 18, Dezember 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\n\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. Win der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die ltevision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Duisburg vom 26. Februar 1964\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Land-\n\ngericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter\nschwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und teils versuchter, teils\nvollendeter Urkundenfälschung zu einem Jahr sechs lionaten\nGefängnis verurteilt. Seine Revision hat Erfolg.\n\n1.) Nie bisherigen Feststellungen ergeben nicht den\nTatbestand einer versuchten Erpressung. Der Angeklagte\nrechnete damit, daß seine von ihm getrennt lebende Frau\nfür die Vergangenheit Unterhaltsansprüche gerichtlich\ngeltend machen werde. Um diesen nach § 1613 BGB tatsächlich\nnicht bestehenden Ansprüchen entgegentreten zu können,\nveranlaßte er seine Frau unter Androhung von Schlägen,\n\n19 Quittungsformulare zu unterschreiben, die er selber.\nentsprechend den verlangten Beträgen ausfüllen und dann\n\nzum Nachweis der Zahlung benutzen wollte. Er tat dies,\nobwohl er - wie es an anderer Stelle des Urteils heißt -\n\ndie Vorstellung hatte, daß seine Frau auf Grund einer\n\nfrüher getroffenen Vereinbarung für die Vergangenheit keinen\nUnterhalt fordern könne. Diese Vorstellung hält die Straf-\n\nkammer für unerheblich, weil der Angeklagte keinen Anspruch auf Quittungen gehabt habe, welche die Forderungen\nhätten zunichte machen sollen. Sein Verhalten habe also\ndarauf abgezielt, sich unter Benachteiligung seiner Frau\n\nzu Unrecht zu bereichern. Dieser Auffassung kann nicht bei-\n\ngetreten werden.\n\nDas Reichsgericht hat allerdings wiederholt ausgesprochen, daß es einen rechtswidrigen Vermögensvorteil im\nSinne des § 253 StGB bedeute, wenn sich ein Gläubiger, ohne\nhierauf einen Anspruch zu haben, für eine bestehende Forderung ein Beweismittel (z.B. einen Schuldschein) beschaffe,\nnit dessen Hilfe er die ihm sonst drohende Gefahr des Verlustes seiner Forderung zu mindern oder deren Geltendmachung\nzu erleichtern vermöge (RG Rspr. 2, 599; Recht 1907\nNr. 1256; HöchstRR 3 - Beilage zur 2StW Bd. 48 - S. 279;\nvgl. auch RG GA 44, 398 und HRR 1928 Nr. 1537). Der rechtlich gleichliegende Fall, daß sich jemand zur Abwehr einer\nin Wirklichkeit nicht bestehenden Forderung ein Beweisnittel\nbeschafft, könnte, wenn diese Ansicht zuträfe, nicht anders\nbeurteilt werden. Indes sind die erwähnten Entscheidungen\nzu § 253 StGB alter Fassung ergangen, nach dessen Wortlaut\nder Eintritt eines Vermögensschadens nicht zum Tatbestand\nder Erpressung gehörte. Das Reichsgericht hat sich deshalb\nauch nicht mit der. Frage befaßt, ob der Bereicherung auf\nder einen Seite ein Vermögensschaden auf der anderen Seite\nentsprechen muß. Nachdem der Tatbestand jedoch durch die\nStrafrechtsangleichungsverordnung vom 29. Mai 1943\n(RGB1. I S. 341) hinsichtlich der Bereicherungsabsicht und\nder Vermögensbeschädigung dem Betrugstatbestand weitgehend\nangepaßt worden ist, kann es nicht mehr darauf ankommen,\nob auf die Erlangung des Beweismittels ein Anspruch\nsessenT und o&. mit seiner Hilfe eine geltend gemachte\nForderung leichter durchgesetzt oder abgewehrt werden kann.\n\nWaßgebend ist vielmehr allein das mit der Handlung verfolgte ündziel. Entspricht es der Rechtsordnung, steht\n\nalso die Durchsetzung oder Abwehr einer Forderung mit dem\nsachlichen Recht in Einklang, so wird es nicht dadurch\nrechtswidrig, daß zu seiner Verwirklichung rechtswidrige\nHittel angewendet werden (BGHSt 3, 160). Auch fehlt es\n\ndann auf der Gegenseite an einem Vermögensschaden; denn\n\nder Gesamtwert eines Vermögens wird nicht dadurch vermindert,\ndaß sein Inhaber zur Erfüllung einer fälligen Verbindlichkeit veranlaßt oder an der Durchsetzung einer nicht bestehenden Forderung gehindert wird. Für die rechtsvidrige\nBeschaffung eines solchen Mittels muß dasselbe gelten.\n\nDaß hierdurch keine Vermögensbeschädigung eintritt, hat\nübrigens für den Fall eines Betruges auch schon das Reichsgericht in einem Urteil vom 17. April 1916 (BayZIR 1916,\n293) angenommen (vgl. auch PaydbL6St 1955, 3, T).\n\nDie Vorstellung des Angeklagten, seine Frau könne\nauf Grund einer früheren Vereinbarung für die Vergangenheit keinen Unterhalt fordern, schließt somit sowohl cine\nBereicherungsabsicht im Sinne des § 253 StGB als auch das\nBewußtsein einer Vermögensbeschädigung aus. Für eine abschließende Entscheidung durch den Senat ist insoweit\njedoch noch kein Raum; denn die Strafkammer hat bisher\nnicht geprüft, ob der Angeklagte nicht auch in Zukunft\nentstehende Unterhaltsansprüche abwehren wollte und ob\nsich die Vorstellung, seine Frau könne keinen Unterhalt\nverlangen, auch hierauf bezog.\n\n2.) Durchgreifenden Bedenken unterliegt ferner die\nAnnahme der Strafkammer, daß sich die Verschaffung der\nBlankoquittungen zugleich als versuchte Urkundenfülschung\ndarstelle. Tatsächlich liegt nur eine Vorbereitungshandlung\n\nvor. Zum Anfang der Ausführung ciner Straftat gehört\nallerdings nicht notwendig die Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals. Erforderlich ist indes eine Tätigkeit,\ndie wegen ihrer notwendigen Zugehörig keit. zu einer Trltestandshandlung für die natürliche Auffassung als deren\nBestandteil erscheint. Es muß eine tätige Beziehung zum\nAngriffsgegenstand dergestalt hergestellt werden, daß\n\ndie Herbeiführung des vom Gesetz mißbilligten Erfolges\n\nin unmittelbaren Anschluß an die entfaltete Tätigkeit nahegerückt wird. Die Tätigkeit muß also nach dem Gesamtplan\ndes Täters bei ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Vollendung führen sollen und deshalb das geschützte Rechtsgut\nbereits unmittelbar gefährden (RGSt 69, 327; BGHSt 2, 380;\n4, 334; BGH IM § 211 StGB Nr. 22). Das war hier nicht der\nFall. Der Angeklagte hat zwar ersichtlich damit gerechnet,\ndaß seine Frau außer den 500 DM, über die er eine der\nBlankoquittungen ausfüllte, noch weitere Unterhaltsforderungen für die Vergangenheit geltend machen würde, und\nsich die Unterschriften verschafft, um etwaigen derartigen\nAnsprüchen entgegentreten zu können. In welchem Umfang\n\nsie Zahlung beanspruchen würde, war ihm jedoch unbekannt.\nEr wollte deshalb die Blankoquittungen \"entsprechend den\nverlangten Unterhaltsbeträgen\" ausfüllen, also erst\n\nspäter je nach Bedarf, und versteckte sie daher, wie im\nUrteil festgestellt ist, zunächst in der Gartenlaube seines\nOnkels. Unter diesen Umständen kann von einer unmitteltaren Gefährdung des geschützten Rechtsgutes, der Sicherheit des Rechtsverkehrs mit Urkunden, noch nicht gesprochen werden. Denn der Verschaffung der Blankoquittungen\nsollte nach dem Plan des Angeklagten nicht unmittelbar\n\ndie unbefugte Ausfüllung folgen. Er behielt sich vielmehr\ndie Ausfüllung für später und in einem noch ungewissen\nUmfang vor. Der Fall liegt insofern anders als die vom\nBundesgerichtshof in den unveröffentlichten Urteilen vom\n25. Juni 1953 - 3 StR 557/52 - und vom 22. Oktober 1953\n\n- 3 StR 356/53 - entschiedenen. Dort ist zwar bereits in\n\nder Verschafrtung und Herstellung von Vordrucken eine versuchte Urkundenfälschung gesehen worden. Die Vordrucke\nsollten jedoch unmittelbar anschließend in bestimmter Weise\nverwendet werden. Der Angeklagten durfte somit nicht auch\nwegen versuchter Urkundenfälschung verurteilt werden.\n\n3.) Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß ein\nTaschenmesser keine Walfe im technischen Sinne ist, und\nzwar auch dann nicht, wenn es eine feststellbare Klinge hat.\nDer Angeklagte hätte es daher nur \"bei Begehung der Tat\nbei sich geführt\", wenn er es bewußt als Nötigungsmittel\nbenutzte, sei es auch nur in der Weise, daß die in dem\nStiche liegende Gewaltanwendung und die spätere Bedrohung\nmit dem Messer bei der Unterschriftsleistung nach fortwirkte, oder wenn er in diesem Zeitpunkt mindestens mit,\nder Möglichkeit rechnete, daß er das Messer als Waffe ver-\n‚wenden werde (RGSt 68, 238, 239; BGHSt 3, 229; 13, 259).\nDie Strafkammer geht wohl von einer Fortwirkung aus, ohne\naber ausdrücklich zu sagen, daß sich der Angeklagte dessen\n\nbevußt war.\nBaldus ,„ Dottervweich Kirchhof\n\nMeyer Henning","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-12-18/2-str-461-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1613","ref_norm":"1613","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-12-18/2-str-461-64","retrieved":"2026-08-21 23:15:48.606007+00:00"},"card":{"id":"bgh/1964-12-18/2-str-461-64","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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