{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1964-12-11","aktenzeichen":"2 StR 312/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"BER 312/64\nIn Nanen des Yolkes\nIn der Strafisache\ngegen\n1.)\n2.\n\nvogen schweren Diebstahls\n\nhat der 2. Strafscnat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 11. Dezember 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenscecl\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\n\nals beisitzende Richter,\n\nOOberstaatsanwalt Herzog\nals Vertreter der Bundesamwvaltschaft,\n\nJustizangestellter Yijedmann\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n-2-\n\nI, Auf dic Revision des Angeklagten Karl-Heinz\nDOEEEEEEEEED irü das Urteil des Landgerichts\nin Duisburg vom 25. September 1963, soweit es\nihn betrifft, im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur Festsetzung einer Einzelstrafe im Falle 16 (schwerer Diebstahl zum Nachteil der Firma Hans EgW und zur Bildung einer\nneuen Gesamtstrafe sowie zur Entscheidung über\ndic Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht\nzurückvcerwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nII. Die Revision des Angeklagten Hans-Ewald Do»\n\nGE ir verwor£en.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nIII. Auf die Revision des Angeklagten \"WB vird das\nUrteil, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neucr Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDice weitergehende Revision wird vervorfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n— nn armen ee\n\nDie Strafkamner hat verurteilt:\n\nden Angeklagten Karl-Heinz DE wesen schweren Dichstahls\nin zwölf Fällen und wegen versuchten schweren Dicbstahls\n\nin drci Yällen zu drei Jahren sechs Monaten Gefängnis,\n\nden Angeklagten Hans-Ewald DEE ;cscn schweren Dicbstahls\nin sieben fällen und wcogen versuchten schweren Diebstahls in\nzwei Fällen zu einem Jahr neun Monaten Gefängnis,\n\nden Angeklagten MW wesen schweren Diebstahls in vier Fällen,\nvcgen fortgesctzten schweren Diebstahls und wegen Diebstahls\nzu einem Jahr zwei Monaten Gefängnis.\n\nFerner hat sic dem Angeklagten Hans-Ewald TE dic Fanrerlaubnis nit ciner Sperrfrist von drci Jahren cntzogen und\nscinen kührerschein cingezogen.\n\nMit ihren Revisionen rügen die Angeklagten Karl-ilcinz De\nEEE - dieser unter Beschränkung des Rechtsmittels auf die\nFälle 2), 10), 11), 12), 15) und 16) des Urteils - und Hans-kwald\nDEE sic Verletzung des sachlichen Rechts, lctztcrer\nferner Verletzung der Aufklärungspflicht. Der Angscklagte \"dl\nbeanstandet mit seinem Rechtsmittel nur, daß die Jugendgerichtsnilfe im Verfahren nicht herangezogen worden sci.\n\nI. Die Revision des Angeklagten Karl-Heinz DEE \"=:\nim wesentlichen keinen Erfolg.\n\nIhre Einzelausführungen beschränken sich auf unzulässi;e\nAnsriffic gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Diese läßt\n\nRechtsfehler nicht erkennen. Der Grundsatz \"im Zweifel für den\nAngeklagten\" wäre nur verletzt, wenn die Strafkammer sclbst noch\nZweifel an ihren Feststellungen gehabt hätte. Das aber ist\nersichtlich nicht der Fall gewesen. Die Bemerkung auf S. 35\n\ndcs Urteils, das Ergebnis der Beweisaufnahmce reiche nicht in\nallen Fällen hin, um die dort genannten fünf Angeklagten der\nihnen zur Last gelcgten Straftaten zu überführen, bezicht sich\nnicht auf die Brüder DEmy. Auf S. 38, 39 heißt cs nämlich, daß deren Einlassungen, soweit sie den getroffenen Feststellungen entgegenständen, durch dic Beweisaufnahme widerlegt\nworden scien. Dice Feststellungen tragen auch in sämtlichen Fällen den Schuldspruch.\n\nDie für die Einzelstrafen maßgebenden Erwägungen sind\nebenfalls nicht zu beanstanden. Dice Strafkammer hat es jedoch‘\nunterlassen, für den schweren Dicbstahi zum Nachteil der Firma\nons DB (Fall 16 des Urteils) eine Einzelstrafe festzusetzen.\nDieser Hangel nötigt zur Aufhebung der Gesamtstrafe und zur Zurückvorweisung zwecks Festsetzung der fehlenden Ninzelstrufe und\nBildung ciner neuen Gesamtstrafe (BCHSt 4, 345).\n\nII. Die_Reyision des_Angeklagten Hans-!vald_ Du ist;\nsoweit Verletzung der Aufklürungspflicht behauptet wird, unzulässig, weil die Rüge nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2\n\nSatz 2 StPO entspricht, und im übrigen offensichtlich unbegründet\n\n‚Il. Die unbeschränkt eingelegte Revision des Angeklagten\ngg i St nur damit begründet worden, daß dic Jugendgerichtshilfe hätte hinzugezogen werden müssen. Hierin ist cine nachtrügliche Beschränkung des Rechtsmittels auf den Strafausspruch\nzu sehen, weil nur dieser und nicht auch der Schuldspruch im\nverfahren gegen einen Heranwachsenden davon berührt wcrden kann;\n\ndaß die Jugendgerichtshilfe nicht beteiligt worden ist (BGH,\nUrteil vom 26. Oktober 1955 - 6 StR 87/55 - bei Dallinger\n\nHDR 1956, 146; Urteil vom 13. Mai 1960 - 4 StR 93/60). Diesc\nBeschränkung ist unwirksam, da der Verteidiger scinc Ermächtigung\nhierzu nicht nachgeviesen hat. Indes ist das Rechtsmittel nur\n\nin den genannten Unfang begründet worden, so daß es hinsichtlich\ndes Schuldspruches unzulässig ist. Im übrigen hat es Erfolg.\n\nDer am 8. April 1942 geborene Angeklagte MW vwar zur\nVatzcit (März und September 1962) noch Heranwachsender im\nSinne des § 1 Abs. 2 JGG. Nach § 38 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung\nmit § 104 Abs. 1 Nr. 2 und § 112 JGG hätte daher im gesamten Verfahren gegen ihn die Jugendgerichtshilfe herangezogen werden\nmüssen; denn ein Ausnahmefall, der es gestattetce, hiervon abzuschen (vgl. § 38 Abs. 3 Satz 3, § 104 Abs. 3 JGG), licgt nicht\nvor. Tatsächlich ist jedoch nur im Vorverfahren zu zwei Haftprüfungsterminen ein Vertreter des Jugendamtes hinzugezogen\nworden. Insbesonderc ist auch die durch § 50 Abs. 3 JGG vorseschricebene Mitteilung von Ort und Zeit der Hauptverhandlung\nunterblicben, so daß an der Hauptverhandlung kein Vertreter\nder Jugendgerichtshilfe teilnehmen konnte. Es sind somit zwingende\nVerfahrensvorschriften verletzt worden (BGHSt 6, 354. Hicrauf\nkenn der Strafausspruch beruhen; denn es läßt sich nicht ausschließen, daß der Vertreter der Jugendgerichtshilfe in ürfüllung der ihm durch § 38 Abs. 2 JGG zugewiesenen Aufgabe Gesichtspunkte hätte geltend machen können, die diese Entscheidung der\n\nStrafkammer zugunsten des Angeklagten becinflußt haben\n\nwürden.\nBaldus Scharpensccel Kirchhof\n\nıleyer Henning","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-12-11/2-str-312-64","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-12-11/2-str-312-64","retrieved":"2026-10-24 16:41:58.605027+00:00"},"card":{"id":"bgh/1964-12-11/2-str-312-64","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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