{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1964-11-25","aktenzeichen":"2 StR 71/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2171 084\n\n2 StR_71/64\n\nIm Namen | des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n1.)\n2.)\ns.\n4.) |\n6.)\n7.)\n\n8.)\n9.)\n10.)\n\n12.)\n\nwegen zemeinschaftlicher Beihilfe zum Mord\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nVerhandlung vom 20. November 1964 in der Sitzung vom 25. November 1964, woran teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. Ee\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EEE\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Das Urteil des Schwurgerichts in Bonn vom 30. März 1963\nwird mit den Feststellungen aufgehoben.-\n1.) auf die Revision der Staatsanwaltschaft im Strafausspruch hinsichtlich des Angeklagten HP und soweit\ndas Schwurgericht hinsichtlich der Angeklagten BB\nHoi 1. >, SCENE una SEE von\n\n=“ Strafe abgesehen hat,\n\n2.) auf die Revisionen der Angeklagten IWW Ernst Buy\nEEE, vaiter zu. ED, He un: on\nim Strafausspruch.\n\nIn diesem Unfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und\n\nEntscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das\n\nSchwrurgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft un\nder Angeklagten IgWw, Ernst BuiW. Walter Bug\nED, :: ER, HE uns vo weräen verworfen.\n\nII. Die Revisionen der Angeklagten EG, Heiiiiiiip. Na-\n\nGE, vo. SED un: Ste weraen verworfen;\n\njeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. |\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagten der gemeinschaftlichen Beihilfe zum Mord (Massennord) schuldig befunden und hat\nim einzelnen erkannt\n\n1.) gegen den Angeklagten LEW vegen zweier Fälle auf\ninsgesamt 15 Jahre Zuchthaus,\n\n2.) gegen den Angeklagten Ernst B u ME auf\n\ndrei Jahre und sechs Monate Zuchthäus,\n\n3.) gegen den Angeklagten Walter Bu GERD\n\"wegen zweier Fälle auf insgesamt 13 Jahre Zuchthaus,\n\n4.) gegen den Angeklagten Hä wi wegen zweier Fälle\n\nauf insgesamt 15 Jahre Zuchthaus,\n\ngegen den Angeklagten HB zuf sieben Jahre Zuchthaus,\n\nDe\n6.) gegen den Angeklagten M 5 Üw auf acht Jahre Zuchthaus.\n\nHinsichtlich der Angeklagten I 5) s He\n\nvo 1 > Ss\n\n5 EEE hat es von Strafe abgesehen.\n\n9\nund\n\nMit ihren Revisionen wenden sich die Angeklagten und die\nStaatsanwaltschaft gegen das Urteil, diese jedoch nur, soweit\nes die zuletzt genannten sechs Angeklagten und den Angeklagten\nHB betrifft. Mit Ausnahme der Beschwerdeführer Ernst Bug\nEEE vn& Walter EUER machen die Angeklagten geltend,\ndie Strafverfolgung sei verjährt. Ferner beanstanden die Beschwer-\n. deführer LM, Ernst Sub: “alter vun. Hai und\nHe das Verfahren. Im übrigen rügen alle Angeklagten und\ndie Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDie Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft sowie der Angeklag-\n\nten I Ernst Eu, valter sun. :: an\n\nund MOM Haven teilweise Erfolg; die Revisionen der übrigen\nAngeklagten sind unbegründet.\n\nA. Verfahrensvoraussetzungen\n\n1.) Verjährung\n\nDie - von Amts wegen vorzunehmende - Feststellung der Verfahrensvoraussetzungen hat ergeben, daß eine Verjährung der\nStrafverfolgung nicht eingetreten ist, weil, wie das Schwurgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zutreffend angenommen hat, für die den Angeklagten zur\nLast gelegten Straftaten die 20jährige Verjährungsfrist gilt.\nDie Bedenken, die in diesem Zusammenhang insbesondere die\nRevision des Angeklagten Hei zezen äie Rechtswirksamkeit\nund amit gegen die Anwendbarkeit des § 4 der Verordnung gegen\nGewaltverbrecher vom 5. Dezember 1939 (RGBl :I 2378) erhebt,\nwerden nicht geteilt, was der Senat bereits in seinem - nicht\nveröffentlichten - Urteil vom 2. Oktober 1963 - 2 StR 269/63 -\nzum Ausdruck gebracht hat. Trotz der kritischen Stellungnahme\n\nder Revision hierzu gibt auch die erneute Überprüfung zu\n\neiner abweichenden Beurteilung keinen Anlaß, so daß die geltend gemachten Gesichtspunkte nicht nochmals sämtlich erörtert\nzu werden brauchen.Folgendes sei jedoch bemerkt:\n\na) Aus dem Beschluß des Großdeutschen Reichstages vom\n\n26. April 1942 (RGBl I 247), auf den sich die Revision des\nAngeklagten He 1it besonderem Nachdruck beruft, kann\nnichts gegen die Wirksamkeit des Erlasses des \"Führers\" über\ndie Bildung eines Ministerrats für die Reichsverteidigung vom\n30. August 1939 (RGBl I 1539) hergeleitet werden. Die Herbeiführung jenes Beschlusses war, wie schon in BGHSt 5, 230, 232\ngesagt ist, eine im Hinblick auf die formelle Wirksamkeit sog.\nFührererlasse überflüssige Maßnahme; denn Hitlers umfassende\nStaatsgewalt war längst anerkannt, und zwar nicht erst damals,\n\n“ sondern weit früher und jedenfalls zu der hier maßgeblichen\nZeit des Kriegsbeginns. Diese Tatsache hatte den V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs veranlaßt, in BGHZ 5, 76, 94 ff\nbereits die \"Verordnung des Führers und Reichskanzlers zur\nDurchführung des Vierjahresplanes\" vom 18. Oktober 1936 (RGBl I\n887) als rechtsgültig anzusehen und zu behandeln. Was die Revision hiergegen vorbringt, ist verfehlt. Teils läßt sie die\nEntwicklung außer acht, die das Deutsche Reich seit 1933 in\nstaatsrechtlicher Hinsicht genommen hatte, teils beruft sie\nsich auf Normen des heutigen Verfassungsstaates, die für die\nBeurteilung der formellen Gültigkeit von Rechtsvorschriften des\nsog. Dritten Reiches nicht herangezogen werden können. Unrichtig\nist ihre Behauptung, der Bundesgerichtshof habe in BGHSt 5,\n\n250 den Zeitpunkt für die \"Gesetzgebungsbefugnis\" Hitlers\nwesenilich später angenommen, als es in BGHZ 5, 76 geschehen\nsei. Daß in BGHSt 5, 230 auf das Jahr 1943 abgestellt ist,\nberuht ersichtlich darauf, daß Gegenstand dieser Entscheidung\n\nR 2\n\ndie Frage der Wirksamkeit des \"Führererlassese\" vom 19. Mai 19453\n(RGBl I 315) war. Infolgedessen rechtfertigt die Wendung dieses\nUrteils, \"daß Hitler im Jahre 1943 alle Staatsgewalt in seiner\nHand vereinigte\", nicht die daraus von der Revision abgeleitete\nFolgerung. Vielmehr macht im Zusammenhang mit den übrigen Ürteilsausführungen der Hinweis auf BGHZ 5, 76 gerade die Übereinstimmung in der Auffassung der beiden Senate deutlich, so daß\nvon einem, wie die Revision meint, verfehlten Zitat keine Rede\nsein kann.\n\nb) Zu dem Einwand, der Ministerrat für die Reichsverteidigung habe mit der Verordnung gegen die Gewaltverbrecher die\nihm durch den Erlaß vom 30. August 1939 erteilten Befugnisse\nüberschritten, und aus diesem Grunde entbehre jene Verordnung\nder rechtlichen Wirksamkeit, hat der Senat schon in dem Urteil\nvom 2. Oktober 1963 - 2 StR 269/63 - Stellung genommen und des\nnäheren dargelegt, daß die Worte \"zur einheitlichen Leitung\nder Verwaltung und Wirtschaft\" nicht in dem einschränkenden\nSinne gemeint waren und verstanden worden sind, den ihnen die\nRevision beilegen will. Hiervon abzugehen, gibt weder das von\ndieser vorgetragene sprachwissenschaftliche Gutachten noch ihr\nsonstiges Vorbringen Anlaß. Entscheidend abzustellen ist vielmehr auf den in jenem Urteil aufgezeigten Gebrauch, den der\nMinisterrat von der Ermächtigung gemacht hat, ohne in den\nJehren bis zum Zusammenbruch jemals und irgendwo auf Widerspruch gestoßen zu sein. Der Vorwurf der Revision,eine solche\nBeweisführung sei dn typischer Kreisschluß, geht schon deshalb\nfehl, weil er auf der unrichtigen Voraussetzung beruht, die Veroränungen des Ninisterrats seien durchweg Willkürmaßnahmen gewesen,\n\nce) Daraus, daß die Verordnung gegen Gewaltverbrecher nicht\nvon allen Mitgliedern des Ministerrats, sondern nur von GB:\n\ngg un Le unterzeichnet ist, lassen sich Bedenken\ngegen die Gültigkeit nicht herleiten, Die Beschränkung auf\ndie Unterzeichnung durch den Vorsitzenden, durch das - ersichtlich - federführende Mitglied und durch das mit der\nFührung der Geschäfte des Ministerrats beauftragte Mitglied\nentspricht der auch sonst bei der Verkündung von Gesetzen\noder gesetzesgleichen Vorschriften früher wie heute üblichen\nHandhabung. Einer besonderen amtlichen Bekanntmachung bedurfte es dazu nicht, |\n\na) Daß § 4 der Verordnung gegen Gewaltverbrecher für den\ngesamten Bereich des Strafrechts gelten solite und galt, hat\nnicht nur der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofsin der von\nder Revision angeführten Entscheidung NJW 1962, 2209 angenonmmen, sondern hatte schon zuvor, wenn auch ohne nähere Begründung\nder erkennende Senat in BGHSt 6, 375 ausgesprochen. Hieran\nhat er in dem Urteil vom 2. Oktober 1963 - 2 StR 269/63 -\nfestgehalten und dabei im wesentlichen die Gesichtspunkte\nerörtert, die, ebenso wie die Revision des damaligen Angeklagten, nunmehr die Revision des Angeklagten Heukelbach\ngeltend macht.\n\nTrotz der Breite ihrer Darlegungen bringt diese nichts,\n‚was zu einer Änderung der Rechtsauffassung führen müßte,\nzu welcher der Senat in Übereinstimmung mit der Ansicht des\n5. Strafsenats gelangt war, die dieser übrigens auch in\nseinem Urteil vom 9. April 1963 - 5 StR 22/63 — aufrechterhalten hat. insbesondere läßt sich den zahlreichen Entscheidungen,\nauf die sich die Revision beruft, nicht entnehmen, daß darin\neine von der Entscheidung RGSt 75, 52 abweichende Meinung über\ndie Tragweite des § 4 aaO zum Ausdruck komme. Keines dieser\nUrteile enthält in den veröffentlichten Teilen Ausführungen\nzum Strafmaß, offenbar deshalb, weil die Sach- und Rechtslage\n\n+\n\ndazu keinen Anlaß gab. Infolgedessen besagt es für die Frage\nder Wirksamkeit des § 4 aaO nichts, daß diese Vorschrift selbst\nin solchen Entscheidungen nicht erwähnt ist, die Beihilfehandlungen oder Versuchstaten zum Gegenstand hatten. Hier zu\n\n§ 4 aaO Ausführungen zu machen, würde ja nur Sinn gehabt\nhaben, wenn eine Strafe in Betracht gekommen wäre, die sich\nnicht mehr innerhalb des -— ursprünglichen -— Strafrahnmens\n\ndes § 44 StGB aF bewegt hätte. Gerade das traf aber auch\n\nin dem von der Revision besonders hervorgehobenen sog. Badewannenfall (RGSt 74, 84) nicht zu, in dem nach den Erklärungen von Hartung in JZ2 1954, 430 das Reichsgericht eine\n\ndes Mordes beschuldigte Angeklagte dadurch vor der Todesstrafe hat bewahren wollen, daß es Täterschaft verneinte und\nBeihilfe annahm. Daß, wie die Revision behauptet, diese Bemühungen sinnlos gewesen wären, wenn § 4 aa0 für den Bereich des\ngesamten Strafrechts gegolten hätte, ist unrichtig; denn bei\nBejahung der Täterschaft wäre die Verhängung der Todesstrafe\nunabweislich gewesen, während eine Beurteilung als Beihilfe\ndic Möglichkeit eröffnete, auf eine mildere Strafe zu erkennen, auch wenn der Zwang zur Milderung durch § 4 aaO beseitigt\nwar,\n\nAusdrücklich angeführt ist diese Bestimmung im übrigen\nnur in der Entscheidung DJ 1940, 598, in der einleitend berichtet wird, daß die Strafkammer bei versuchter Notzucht\neine Ermäßigung der Strafe unter Berufung auf § 4 aaO versagt hatte. Selbst hier:hat sich das Reichsgericht zu dessen\nAnviendbarkeit nicht geäußert, sondern nur geprüft, ob nach\ndem festgestellten Sachverhalt die Tat unter § 1 der Verordnung gegen Gewaltverbrecher fiel und ob deshalb nach § 3\ndieser Verordnung das Sondergericht für die Aburteilung zuständig war.\n\nAllein mit den ‚Voraussetzungen des § 1 aaO befassen sich\nauch die \"Entscheidungen RGSt 75, 110 und 75, 293. Lediglich\ndarauf bezieht sich die Wendung, die Verordnung vom 5. Dezember 1939 finde nur auf Gewaltverbrecher Anwendung. Sie bildet\n\"erkennbar die Antwort auf die in früheren Urteilen des Reichsgerichts offen gelassene Frage, ob § 1 aa0 auf Personen beschränkt sei, die - so DJ 1940, 598 - den Tätertyp des Gewaltverbrechers darstellten oder die - so DR 1940, 361 - nach gesundem Volksempfinden als Gewaltverbrecher anzusehen seien. Dafür, daß zugleich der Anwendungsbereich des § 4 aaO habe entsprechend eingeengt werden sollen, fehlt jeder Anhalt; im\nGegensatz zu RGSt 75, 52 ging es hier nicht um die Anwendung\ndieser Vorschrift. Im übrigen wäre, wenn eine solche Beschränkung hinsichtlich des § 4 aaO hätte ausgesprochen werden sollen, wie sie die Revision des Angeklagten HcilB der zuvor\nangeführten, allgemein gehaltenen Wendung glaubt entnehmen zu\nkönnen, eine Anrufung des Großen Senats für Strafsachen gerade\ndurch die beiden Senate geboten gewesen, welche die Urteile\nRGSt 75, 110 und 75, 293 erlassen haben; denn sie wären damit\nvon der zuvor in RGSt 75, 52 vertretenen Rechtsansicht abgewict\nDaß der Große Senat für Strafsachen nicht angegangen wurde, is!\nmit ein Zeichen dafür, daß jene Senate sich mit ihren Entscheidungen nicht im Gegensatz zu RGSt 75, 52 haben setzen wollen\nund auch nicht gesetzt haben,\n\nEbensowenig kann damit, daß bei Einführung des § 4 aaO\ndie §§ 44 und 49 StGB aP in ihrem Wortlaut nicht geändert\nwurden, die Wirksamkeit jener Bestimmung in Zweifel gezogen we:\nden. Wie Zeitpunkt und Umstände, unter denen die Gewaltverbrecherverordnung erging, deutlich erkennen lassen, wurde sie,\nworauf das Schwurgericht mit Recht hingewiesen hat, als Zeitgesetz Tür die Dauer der außenpolitischen Spannungen, d.h»\n\ncr\n\n+\n\n- 10 -\n\nfür die Dauer des Krieges erlassen. Daß sie in einem Teil\ndes Fachschrifttums jener Zeit begrüßt wurde, weil darin\nnationalsozialistische Rechtsauffassungen ihren Niederschlag\ngefunden hätten, ändert an dem mur vorläufigen Charakter der\n\nVerordnung nichts. Schon deshalb ist aus der Nichtänderung\n\nder §§ 44 und 49 StGB aF nichts für die Beantwortung der Frage\nzu gewinnen, welchen Geltungsbereich § 4 aaO haben sollte\n\nund hatte. Die Unterlassung hat auch nicht dazu geführt, daß\n\nbis zum Inkrafttreten der Verordnung zur Durchführung der\nStrafrechtsangleichungsverordnung vom 29. Mai 1943 (RGBl I\n\n339) für denselben Tatbestand zwei verschiedene Bestimmungen\nnebeneinander bestanden. Die Einführung des § 4 aa0 hatte vielmehr zur Folge, daß bis zu jenem Zeitpunkt er in-Verbindung:mit\nden §§ 44 und 49 StGB aF den Strafrahmen für Versuch und Beihilfe bestimmte. Hiervon abgesehen blieben die §§ 44 und 49 StGB aF\nunberührt, Infolgedessen kann von einem \"unmöglichen Nebeneinander\"! verschiedener Vorschriften für denselben Tatbestand keine\nRede sein; daher bedarf das, was die Revision des Angeklagten\nHeukelbach hierzu vorträgt, keiner Erörterung. |\n\nDas gilt auch, soweit diese aus dem Inhalt des § 4 aaO\nBedenken gegen deren Gültigkeit herzuleiten sucht.Sicherlich\nhat die von nationalsozialistischen Autoren gefeierte \"Befreiung des Richters vom Zwang der Milderbestrafung\" mit den Absichten der Machthaber des sog. Dritten Reiches in’ Einklang\ngestanden. Trotzdem kann die Änderung des Strafrahmens für\nden Versuch, wie sie § 4 aaO brachte, nicht als Ausdruck. ‚einer\ntypisch nationalsozialistischen, jeder rechtsstaatlichen\nOrdnung widersprechenden Auffassung bezeichnet werden. Hiergegen spricht entscheidend, daß diese Vorschrift - zwar nicht\nin ihrem Wortlaut, aber doch in ihrem Inhalt - nach wie vor\ngeltendes Recht ist, und daß sie außerdem mit den Regelungen\nin den Strafgesetzbüchern anderer demokratischer Länder, so\n\n- 1 -\n\nder Schweiz, übereinstimmt, was die Ausführungen der Revision\nhinfällig macht.\n\nDiese Übereinstimmung entzieht zugleich den Angriffen\nden Boden, mit denen die Revision des Angeklagten He»\ndie Wirksamkeit des § 44 StGB nF in Zweifel ziehen will. Darüber, ob in Zukunft die Strafandrohung für Versuch und Beihilfe,\nwie sie jetzt geregelt ist, beibehalten oder ob der frühere\nRechtszustand wieder hergestellt werden soll, mögen die Ansichten geteilt sein; für die Frage der Gültigkeit des § 44 StGB\nnF besagt diese Meinungsverschiedenheit nichts,\n\nZu dem, was die Revision des Angeklagten Hc iin\nsonst noch zu der nach ihrer Ansicht fehlenden Wirksamkeit\ndes § 4 aa0 vorbringt, braucht nicht erneut Stellung genommen\nzu werden; insoweit genügt es, auf die Ausführungen in dem\nUrteil des Senats vom 2. Oktober 1963 - 2 StR 269/63 - zu\nverweisen.\n\n2.) Verbrauch der Strafklage\n\nEntgegen der Meinung der Revision des Angeklagten\nHE steht der Durchführung des Verfahrens gegen ihn die\nVerurteilung in einem Spruchkammerverfahren nicht entgegen,\nauch wenn dort der Einsatz in Chelmno Gegenstand der Anklage\nwar. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat,\nwird die Strafklage nur durch das Urteil eines deutschen\nGerichts verbraucht (vel. BGHSt 3, 110, 113; 6, 176; auch\nOGHSt.. 2, 375,.376). Das Verbot der Doppelbestrafung, wie\nes Art. 103 Abs. 3 GG vorsieht, greift daher nicht Platz.\n\n- 12 -\n\nB) Revisionen der Angeklagten\nI. Verfahrensrügen\n\n1.) ID\n\n.a) Der Vorwurf, der Angeklagte sei in seiner Verteidigung\ndadurch in unzulässiger Weise beschränkt worden, daß der Vorsitzende des Schwurgerichts den während der Hauptverhandlung\nzum Verteidiger bestellten Rechtsanwalt Joachim Burgggpüber\ndas bisherige Ergebnis der Hauptverhandlung nicht unterrichtet\nhabe, greift schon aus tatsächlichen Gründen nicht durch.\nAusweislich der gerichtlichen Niederschrift vom 5. März 1963\n(Bd. 61 Bl. 159, 160 d.A.) ist nämlich Rechtsanwalt- Burgiiee\nnicht anstelle des Verteidigers Rechtsanwalt Schub, sondern neben diesem dem Angeklagten als Verteidiger beigeordnet\nworden. Beide Rechtsanwälte haben sodann gemeinsam die Verteidigung des Angeklagten geführt. Zwar hat sich Rechtsanwalt\nSch wie das Protokoll ergibt, nach der Beiordnung von\nRechtsanwalt Bi] am 5. März 1963 aus der Hauptverhandlung\nentfernt und war auch am folgenden Tage sowie am 21. März 1963\nbei der Verhandlung nicht zugegen. An allen übrigen, in die\nZeit nach dem 5. März 1963 fallenden Verhandlungstagen ist\n\ner aber anwesend gewesen und hat sich vor allem an den\nSchlußvorträgen der Verteidiger beteiligt, indem er für den\nAngeklagten Ausführungen gemacht und Anträge gestellt hat.\nSchon deshalb lag für die von der Revision als notwendig Ne=\nzeichnete Unterrichtung des zweiten Verteidigers durch den\nVorsitzenden des Schwurgerichts kein Anlaß vor, so daß die\nFrage, ob hierzu überhaupt eine Rechtspflicht bestand, keiner\nBeantwortung bedarf.\n\nb) Ob mit Rücksicht darauf, daß die §§ 44 und 49 StGB aF\nsowie § 4 der Verordnung gegen Gewaltverbrecher im Eröffnungsbeschluß nicht besonders angeführt sind, ein Hinweis\n\n- 13 -\n\nnotwendig war, wie ihn § 265 Abs. 1 StPO bei veränderter Rechts\nlage vorschreibt, kann dahinstehen, weil ausgeschlossen ist,\ndaß das Unterbleiben des Hinweises den Angeklagten in seiner\nVerteidigung beeinträchtigt hat. Die ausführlichen Erwägungen\ndes Schwurgerichts in den Urteilsgründen sowie das eigene\nVorbringen der Revision ergeben mit aller Deutlichkeit, daß\ndie Frage der Anwendbarkeit jener Vorschriften in der Hauptverhandlung eingehend behandelt und erörtert worden ist.\n\nSich auch insoweit zu verteidigen, war damit dem Angeklagten\nhinreichend Gelegenheit gegeben. Dafür, daß, wie die Revision\nbehauptet, ein Hinweis eine noch eingehendere - sachdienliche -\nWürdigung dieser Frage durch die Verteidigung ermöglicht\nhätte, fehlt jeder Anhalt.\n\nc) Die Rüge, der Zeuge Tg hätte gemäß § 60 Nr. 3 StPO\nnicht vereidigt werden dürfen, weil er als Mittäter in Betracht gekommen sei, scheitert schon daran, daß sie nicht der\nVorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend angebracht worden ist. Die dort vorgeschriebene Angabe von Tatsachen kann nicht durch die Bezugnahme auf die Revisionsrechtfertigungsschrift einesMitangeklagten ersetzt werden.\n\nIm übrigen würde die Rüge, selbst wenn sie oränungsmäßig erhoben wäre und auch der behauptete Verstoß vorläge,\nohne Erfolg bleiben, Der Angeklagte hat, wie in den Urteilsgründen (S. 63 UA) bemerkt ist, die zu seinem Einsatz in Chelm\ngetroffenen, dem Schuldspruch zugrunde gelegten Feststellungen\neingeräumt. Demnach ist die Vereidigung des Zeugen Ismer auf\ndie Verurteilung ohne Einfluß geblieben.\n\n2.) Ernst Bu\n\na) Die Verlesung von deutschen Übersetzungen der in polnischer Sprache abgefaßten Protokolle über die bei Besichtigung\n\n*\n\nno\n\n- 14 -\n\neines sog. Gaswagens getroffenen Feststellungen sowie über die\nVernehmung des - inzwischen hingerichteten - stellvertretenden\nLagerkommandanten Piller verstieß nicht gegen § 249 StPO.\n\nDa die Übersetzungen den Beglaubigungsvermerk eines beeidigten\nGerichtsdolmetschers tragen, dessen Unterschrift zudem gericht-.\nlich beglaubigt ist, konnten sie verlesen werden, ohne daß\nihre Richtigkeit in der Hauptverhandlung, sei es durch den\nDolmetscher, sei es auf andere Weise, nochmals festgestellt\n\nzu werden brauchte (vgl. RGSt 51, 93). Überdies würde das Urteil auf einem etwaigen Verstoß nicht beruhen: Die Konstruktion der \"Gaswagen\" war unbestritten; die Angaben des Lagerführers Pi hat das Schwurgericht nicht zuungunsten\n\ndes Angeklagten verwertet (S. 87 UA).\n\nb) Daß die Ablehnung des von dem Verteidiger gestellten\nHilfsbeweisamtrages, soweit er auf Vernehmung des Sachverständigen Dr. Seraphim über die dem Angeklagten drohenden\nYolgen einer Gehorsamsverweigerung gerichtet war, von der\nBegründung getragen wird, es handk sich um eine Rechtsfrage\n(S. 228/229 UA), ist mit der Revision zu bezweifeln; denn der\nSinn des Antrages war ersichtlich der, den Sachverständigen da=\nrüber zu hören, welche Erkenntnisse er über die Behandlung\ngewonnen hatte, die in anderen Fällen Gehorsamsverweigerern\nzuteil geworden ist. Der Mangel wirkt sich indessen auf den\nBestand des Urteils nicht aus, weil es auf jene Erkenntnisse |\nbei der Auffassung, zu der das Schwurgericht gelangt ist,\nnicht ankam. Dieses ist nämlich nicht davon ausgegangen, daß\nder Angeklagte gefahrlos den Gehorsan hätte verweigern können,\nhat vielmehr angenommen, der Angeklagte habe Befehlsgehorsam\nals oberstes Prinzip seines Berufes angesehen und daher gar\nnicht in Erwägung gezogen, die Ausführung eines Befehls abzulchnen oder ihm auch nur auszuweichen.\n\n- 15 -\n\n3. Walter Bun\n\nUnbegründet ist die Rüge, das Landgericht habe bei\nder Urteilsfindung zum Nachteil des Angeklagten möglicherweise Angaben der Zeugen Sk und Zu verwertet,\ndie diese. bei ihrer - wiederholten - Anhörung in der Hauptverhandlung vom 18. Januar 1963 gemacht hätten, als der Beschwerdeführer infolge vorübergehender Abtrennung des Verfahrens\ngegen ihn nicht prozeßorädnungsmäßig vertreten gewesen sei.\nHierzu ergibt die Sitzungsniederschrift: Beide Zeugen sind\ntags zuvor in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers abschließend vernommen und danach in allseitigem Einverständnis entlassen worden. Um ihre nochmalige Anhörung\nkamen sodann am 18. Januar 1963 die Sitzungsvertreter der\nStaatsanwaltschaft mit einem schriftlich formulierten Beweisamtrage folgenden Inhalts ein:\n\n\"In der Strafsache gegen Gustav I u.A. wegen\nMordes, hier betr. Ernst Bu, beantragen wir\nGie nochnalige Vernehmung der an Gerichtsstelle heute\n\nanwesenden Zeugen EB nr: sit\n\nDiese werden bekunden:\n\nDer Angeklagte Ernst m 3 ) habe 1944 in Chelmno\neine Geliebte gehabt, die mit ihrem Vater am Fluß Ner\ngewohnt habe, und zwar dort, wo der Häftling Goldberg\nerschossen worden sei. .Der Angeklagte Ernst Bu\nhabe seine Geliebte oft in ihrem Hause besucht.\n\nDer Zeuge srD 'wird darüber hinaus bekunden,\ndie 4 Häftlinge, die die Leiche Go: vwestragen\nmußten, hätten ihm erzählt, der Vater der Geliebten\n\ndes Ernst Eu Have Cr: aem überqueren\n\n- 16 -\n\ndes Ner helfen sollen, dann jedoch die Fußkette entdeckt und den Häftling den in seinem Hause befindlichen\n\"Ernst\" verraten. Dieser habe daraufhin Go erschossen.\n\nDie Häftlinge, die Go veggeschafft hätten, hätten\nihm \"Ernst\" beim Morgenappell gezeigt, Ernst habe silberne Schulterstücke gehabt.\n\nEEE ira ferner bekunden, seine Kameraden hätten\nihm berichtet, \"Ernst\" habe Häftlinge geschlagen.\n\nBeide Zeugen werden bekunden, \"Ernst\" sei der Chef\n\nder Wachpolizisten gewesen. Die vorstehenden Aussagen\nhätten sie bei ihrer Vernehmung deshalb nicht gemacht,\nweil sie in ihrer Aufregung aus sich heraus an diese\nEinzelheiten nicht gedacht hätten und auch bezgl. dieser Einzelheiten nicht gefragt worden seien.\"\n\nDiesem Antrag, der sonach des näheren umschriebene, allein\n\nden Mitangeklagten Ernst Do detreffende Vorgänge zum\nGegenstand hatte, wurde stattgegeben; die Zeugen wurden nn\n- erneut — zur Sache gehört.\n\nDamit besagt die gerichtliche Niederschrift auf Grund der\nBeweiskraft, dic ihr nach § 274 StPO zukommt, daß sich die\nVernehmung der Zeugen allein auf die in dem Beweisamtrage\nbehaupteten Begebenheiten erstreckt hat. Dem steht nicht entgegen, daß dem Zeugen Zul zur Klärung von Widersprüchen\nfrühere Aussagen vor der polnischen Polizei vorgehalten worden\nsind, die sich in deutscher Übersetzung in dem für den Angeklagten Walter Bin angelegten Band 8 der Akten befinden; denn zZ ar damals nicht nur über den Beschwer-\n\nBw\n\n- 17 -\n\näcführer befragt und vernommen, sondern zugleich aufgefordert worden, sich auch über den Mitangeklagten Ernst Due\nzu äußern, worauf er erklärt hatte, ein zweiter Mann: namens\nZu sei ihm nicht bekannt. Mit dieser Angabe war die in\ndem Beweisamtrage der Staatsanwaltschaft enthaltene Behauptung\nder Zeuge sei in der Lage, Einzelheiten über das Verhalten von\nErnst Bu hei dessen Einsatz in Chelmno zu bekunden,\nnicht vereinbar, Daraus ist zu entnehmen, daß sich der Vorhalt nur auf die früheren Angaben zur Person des Mitangeklagte:\nErnst Bu erstreckt hat.\n\nDas zuvor Gesagte gilt entspreäkend für die Verfahrensrüge des Angeklagten Höfe. Auch hier ist im Hinblick auf\nden Beweisamtrag der Staatsanwaltschaft, der zu der erneuten\nAnhörung der Zeugen Sk un: WB führte, auszuschließen, daß sich deren Bekundungen auf den Beschwerdeführer bezogen haben.\n\nBee\n\nDie verfahrensrechtlichen Beanstandungen des Angeklagten\nHof veäürfen keiner besonderen Erörterung. Insoweit kan\nauf die Ausführungen in den Abschnitten B I 1 b und c zur Revision des Mitangeklagten ID verwiesen werden. Daß die\nzu dem Einsatz des Angeklagten in Chelmno getroffenen, dem\nSchuldspruch zugrunde gelegten Feststellungen auf dessen\nGeständnis beruhen, ist zwar - anders als bei dem Angeklagten\nDT 5 im Urteil nicht ausdrücklich hervorgehoben, ergibt\nsich aber aus dem Zusammenhang.\n\n- 18 —\n\nII. Sachbeschwerden\n\n1.) In sachlichrechtlicher Hinsicht unterliegt das Urteil\nzum Schuldspruch im Ergebnis keinen Bedenken. Was die Revisionen der Angeklagten insoweit vorbringen, greift nicht durch.\n\na) Abwegig ist die Meinung, die Befolgung des \"Führerbefehls\nzur Endlösung der Judenfrage'\" könne nicht als strafbar angeschen werden, wenn in der Rechtsprechung andere \"Führerbefehle\",\nwic z.B. der Erlaß über die Bildung eines Ministerrats für\ndie Reichsverteidigung, als Gesetz anerkannt und behandelt\nwürden. Abgesehen davon, daß es sich bei dem \"Führerbefehl\nzur Endlösung der Judenfrage\" um einen geheim gehaltenen Erlaß handelte, dem schon deshalb der formelle Charakter eines\nGesetzes nicht zugesprochen werden könnte, würde er, selbst\nwenn er ein solches wäre, wegen seiner verbrecherischen Zielsetzung jeder Wirkung entbehren.\n\nb) Die Tatsache, daß in dem sog. Nürnberger Kriegsverbrecherprozeß die Verurteilung Görings wegen seiner Beteiligung an\nder Judenausrottung nicht auf § 211 StGB gestützt worden ist,\nsteht hier einer Beurteilung seines Verhaltens nach dieser\nVorschrift nicht entgegen. Für das internationale Gericht\n\nwar das deutsche Strafrecht nicht verbindlich, so daß die\nNichtheranziehung des § 211 StGB für die Frage seiner Anwendbarkeit im anhängigen Verfahren nichts besagt.\n\ne) Daß die Angeklagten bei ihrer Verwendung als Wachposten\neine Tätigkeit ausgeübt hätten, die sich, wie die Beschwerdeführer Ernst Bu. ci un: StBeitena machen, im Rahmen der demaligen Aufgaben der Sehuwitzpolizei gehalten habe, also \"wertneutral\" gewesen sei und daher nicht\nals Beihilfe zum Hord gewertet werden könne, trifft nicht zu.\nNach den Feststellungen, wie sie das Schwurgericht getroffen\n\n- 19 -\n\nhat, haben die Angeklagten allein durch ihre Zugehörigkeit\n\nzu den Sonderkommando, das eigens für die Ausrottung der jüdischen Bevölkerung Polens und gewisser anderer nach der Behauptung der Taturheber lebensunwerter Bevölkerungsgruppen\ngebildet worden war, bei der Tötung der Opfer Hilfe geleistet.\nDie Art der Aufgaben, die ihnen bei Durchführung der einzelnen Aktionen oblagen, ist daher — jedenfalls in diesem Zusammenhang - ohne Bedeutung. Deshalb ist es auch verfehil.t, wenn\ndie Revision:: des Angeklagten He die Handlungsweise\nder Angeklagten mit dem Verhalten eines Gefängnisbeamten gleich\nstellen will, der einen unschuldig Verurteilten, der getötet\nwerden soll, bewacht und an der Flucht hindert. Auf die\nBeurteilung der Tätigkeit der Angeklagten als Beihilfe zum\nHord ist ferner ohne Einfluß, daß die Staatsanwaltschaft\n\ndas Ermittlungsverfahren gegen andere Personen, die gleichfalls Wachposten in Chelmno waren, eingestellt hat.\n\na) Unvereinbar mit den Urteilsfeststellungen ist die Behauptung des Beschwerdeführers Mel. sein Wille sei nur auf\ndie Ausführung der ihm gegebenen Befehle, nämlich Bewachen\n\nund Schlagen, gerichtet gewesen, nicht aber auf das Töten\n\nder Opfer. Damit erweisen sich zugleich die Folgerungen als\ngegenstandslos, welche die Revision aus diesem Vorbringen\nableiten will.\n\n.e) Daß die Angeklagten vorsätzlich gehandelt haben und sich\nauch des verbrecherischen Charakters der Tötungen bewußt gewesen waren, hat das Schwurgericht in rechtlich nicht angreifbarer Weise dargetan. Zu Unrecht behaupten mehrere Beschwerdeführer, die Feststellungen zur inneren Tatseite verstießen\ngegen Denkgesetze oder seien unzureichend und widerspruchsvoll. Das gilt auch, soweit das Schwurgericht auf S. 247 UA\ndavon spricht, daß diejenigen Angeklagten, die reine Bewachungs\n\naufgaben wahrzunehmen hatten und dabei beobachteten, daß die\nR \"\n\n- 20 -\n\nOpfer vielfach getäuscht wurden oder in ihr Schicksal\nergeben waren, sich in die Vorstellung flüchteten, die gesamte Aktion liefe auch ohne ihr Zutun ab und sie täten\nnichts, was zu den Tötungen beitrage. Mit diesen Erwägungen\nhat das Schwurgericht ersichtlich nicht verneinen wollen\nund nicht verneint, daß auch jene Angeklagten um die Ursächlichkeit gewußt haben, vielmehr hat es, wie der nachfolgende Satz deutlich ergibt, zum Ausdruck gebracht, daß\ntrotz dieser Kenntnis das Maß ihrer Schuld geringer bewertet werden könne als das anderer Angeklagter.\n\n£) Die Ausführungen des Urteils zu § 47 MilStGB in der _\nFassung der Verordnung über die Neufassung des Militärstrafgesetzbuches vom 10. Oktober 1940 - RGBl I 1347 - lassen kei\nnen Rechtsirrtum erkennen. Davon, ob die Angeklagten über\ndie Möglichkeit einer Befehlsverweigerung belehrt worden\nsind, hängt die Anwendbarkeit dieser Vorschrift nicht ab.\nDas Schwurgericht hat auch rechtsirrtumsfrei das Wissen\naller Angeklagten darum festgestellt, daß die ihnen er-.\n\nteilten und von ihnen ausgeführten Befehle ein Verbrechen\nschwerster Art, nämlich die Tötung unschuldiger Menschen,\nbezweckten (S. 227 UA).\n\ng) Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ]\nsind die Darlegungen des Urteils zum Verbotsirrtum weder\nunklar noch unzureichend, Sie lassen vielmehr unmißverständlich erkennen, daß das Schwurgericht das Vorliegen\neines Verbotsirrtums. zwar angenommen, ihn jedoch als vermeidbar angesehen hat.\n\nh) Alle Einwendungen der Revisionen,die sich gegen die\nAnnahme richten, keiner der Angeklagten habe im Nötigungsoder Notstand der §§ 52, 54 StGB gehandelt, scheitern an\n\n- 21 -\n\nder Feststellung, daß keiner von ihnen einen Ausweichversuch ernsthaft verfolgt habe, weil ihr Wille infolge ihrer\nBefehlsergebenheit tatsächlich nicht gebeugt worden sei.\nBei dieser Sachlage bestand für das Schwurgericht kein\nAnlaß zu erörtern, ob und auf welchem Wege es den Angeklagten etwa möglich gevresen wäre, von dem Einsatz in Chelmno\nfrei zu kommen. Der in diesem Zusammenhang von der Revision des Angeklagten Hei pehauptete Widerspruch in\nden Urteilsgründen liegt nicht vor. Der Umstand, daß\n\ndas Schwurgericht die für die Beurteilung der Voraussetzungen der §§ 52, 54 StGB maßgebenden Tatsachen mögkicherweise\nanders, als geschehen, hätte werten können, macht seine\nWürdigung nicht rechtlich fehlerhaft. Diese ist auch nicht\ndeshalb angreifbar, weil in einem anderen Verfahren ein\nSchwurgericht in tatsächlicher Hinsicht zu einer abweichende:\nAuffassung gelangt und weil dessen Entscheidung vom Bundesgerichtshof bestätigt worden ist, der im Rahmen der Sachbeschwerde nur eine auf Rechtsfehler beschränkte Nachprüfung\nvorzunehmen hat, Im übrigen ist, wie aus der Entscheidung\ndes 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs: vom\"1l4.Januar\n1964 - 1 StR 498/63 - hervorgeht, in jenem schwurgerichtlichen Urteil über das, was die Revision des Angeklagten\nHo anfünrt, hinaus festgestellt worden, daß für\n\ndie beiden -— dort - Angeklagten die Angst um ihr eigenes\nLeben der entscheidende Beweggrund für ihre Mitwirkung\n\nwar und daß beide nach besten Kräften Möglichkeiten\n\nerwogen haben, dem Befehl aus dem Wege zu gehen.\n\ni) Die Meinung des Beschwerdeführers Höfe das Schwurgericht hätte - zumindest - nur eine fortgesetzte Handlung annehmen dürfen, ist offensichtlich unbegründet.\n\n- 22 _\n\n2.) a) Zu beanstanden ist das Urteil nur insofern, als\ndas Schwurgericht die Zahl der Opfer, zu deren Tötung die.\nAngeklagten durch ihre Zugehörigkeit zu dem Sonderkommando\njeweils Beihilfe geleistet haben, bei. der Festlegung des\nSchuldumfanges und bei der Bemessung der Strafen nicht\nmitberücksichtigt hat, Das war erforderlich, weil,wie\n\nder Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, so\nschon in BGHSt 1, 219, 222, zum Ausdruck gebracht hat,\n\nder Richter Schuldspruch und Strafe nicht auf eine unsichere Gesamtvorstellung sondern nur auf bestimmte Tatsachen stützen darf, von deren wirklichem Geschehen er\nüberzeugt ist. Das Schwurgericht hätte daher der Urteilsfindung die Mindestzahl der Opfer zugrunde legen müssen,\nwie sie sich für jeden Angeklagten aus den zu dem Einsatz\ndes Einzelnen in Chelmno gesondert getroffenen Feststellungen in Verbindung mit den allgemeinen Angaben über\n\ndie Anzahl der in den beiden Lagerperioden getöteten _\n{enschen (Abschnitt A V der Urteilsgründe) ergibt. Danach haben während der jeweiligen Dauer ihres Einsatzes\n\n!\n’\n\nmitgewirkt\n\n1.) der Angeklagte IBrei der Tötung von mindestens 45 000 Menschen in der ersten lagerperiode und von mindestens 7 100 in der zweiten\nLagerperiode,\n\n2.) der Angeklagte Ernst EuW bei der Tötung\nvon mindestens 3 600 Menschen,\n\n3.) der Angeklagte Walter Bug Hei der Tötung\nvon mindestens 145 000 Menschen in der ersten\nund von mindestens 7 100 Personen in der zweiten\nLagerperiode,\n\n4.) der Angeklagte HäffiP vei der Tötung von mindestens 89 000 Menschen in der ersten und von\nmindestens 7 100 Personen in der zweiten Lagerperiode,\n\n- 23 -\n\n5.) der Angeklagte HE vei der Tötung von mindestens 27 000 Menschen,\n\n6.) der Angeklagte MOM dei der Tötung von mindestens 100 000 Menschen,\n\n7.) der Angeklagte Bibrei der Tötung von mindestens\n70 000 Menschen,\n\n8.) der Angeklagte HD Dei der Nötung von\nmindestens 45 000 Menschen,\n\n9.) der Angeklagte Moe vei der Tötung von\nmindestens 65 000 Menschen,\n\n10.) der Angeklagte Me bei der Tötung von mindestens 26 600 Menschen,\n\n11.) der Angeklagte SW bei der Tötung von mindestens 55 000 Menschen,\n\n12.) der Angeklagte StB vei der Tötung von\nmindestens 1 000 Menschen.\n\n\"onit ist der Umfang der Schuld des einzelnen Angeklagten\nauch hinsichtlich der Mindestzahl der Opfer, an deren\nTötung er als Gehilfe beteiligt war, im Urteil hinreichend\numschricben. Deshalb wird der Schuldspruch, wie er im\nUrteilstenor zum Ausdruck kommt, von den Feststellungen\ngetragen, so daß er trotz der Nichtberücksichtigung\nder Mindestzahl der Opfer bei der Urteilsfindung auf-\n\ni rechterhalten werden kann.\n\nDer aufgezeigte Mangel führt jedoch bei den zu\nStrafe verurteilten Angeklagten zur Aufhebung des\nUrteils im Strafausspruch; denn er kann die Strafzumessung\nzum Nachteil dieser Angeklagten beeinflußt haben,\n\nb) Im Strafausspruch leidet das Urteil zudem, daran daß\nSchwurgericht nicht den richtigen Strafrahmen zugrunde\ngelegt hat. Zvar bemerkt es in dem die Strafzumessungsgründe einleitenden Abschnitt an sich zutrefiend, daß\n\nsich für die Beihilfe zum Mord der Strafrahmen zwischen\nzeitigem Zuchthaus nicht unter drei Jahren und lebens- .\nlangem Zuchthaus bewegt. Hier war aber eine Erweiterung\ndieses Strafrahmens nach unten dadurch gegeben, daß allen\nAngeklagten ein Verbotsirrtum zugebilligt worden ist, der\nals ein vermeidbarer irrtum allerdings nicht zur Straffreiheit führen konnte, es aber erlaubte, die Strafen\nnochmals nach Versuchsgrundsätzen zu mildern (BGHSt 2, 194,\n209). Das hat das Schwurgericht übersehen. Wohl hat es\n\ndas Handeln im Verbotsirrtum mildernd berücksichtigt\n\n(S. 236 UA). Daß es dabei aber vom falschen Strafrahmen\nausgegangen ist, ergibt sich nicht nur aus der Anführung\nvon drei Jahren Zuchthaus als Nindeststrafe, sondern tritt\nvor allem auch darin zutage, daß es bei den Angeklagten\n> we O3 mi 3 DMEDA Wi 3 jr\nvon Strafe abgesehen hat, weil es irrigerweise annahm,\n\ndie \"gesetzliche Mindeststrafe von drei Jahren Zuchthaus\"\nnicht unterschreiten zu dürfen,\n\nC. Revision der Staatsanwaltschaft\nI. Hinsichtlich des Angeklagten Ha\n\n1.) Ohne Erfolg muß die Revision bleiben, soweit sie\n\ndie rechtliche Würdigung der Verhaltensweise des Angeklagton HäBals Beihilfe zum Mord beanstandet und meint,\n\ner hätte als Täter verurteilt werden müssen. Der Revision\nnag zwar zugegeben werden, daß gewisse, im Urteil angeführte und von ihr als besonders kennzeichnend 'herausge-\n\n- 25 -\n\nstellte Umstände möglicherweise zu der von ihr erstrebten\nBeurteilung hätten Anlaß geben können. Daß diese Tatsachen\naber das Schwurgericht zu einer entsprechenden Beurteilung hätten zwingen müssen, ist irrig. Die Revision verkennt, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt\nhat, das Wesen tatrichterlicher Würdigung. Entscheidend ist\nallein, ob das Schwurgericht in logisch schlüssiger Weise\nzu der von ihm gewonnenen Überzeugung gelangen konnte,\n\nDas war der Fall. Wie seine Erwägungen auf S. 223 UA\nzeigen, hat es nicht übersehen, daß sich aus den von der\nRevision erwähnten Umständen eine weitgehende innere Annäherung des Angeklagten HäfWan die Absichten der\nTatirheber, ergab,die dafür sprechen konnte, daß er sich\naus persönlicher Überzeugung mit deren verwerflichen Zielen\nin Übereinstimmung befunden hat. Ohne Rechtsirrtum hat\n\nes das Schwurgericht jedoch ebenso für möglich erachtet,\ndaß jene Umstände Ausdruck einer besonders ausgepräg-\n\nten Auteritätsgläubigkeit und Befehlsergebenheit waren,\n\ndie an der inneren Einstellung HäfBs zu seinen Einsatz\nals zu einer anbefohlenen Unterstützung fremden Tuns\nnichts änderten. Für diese Deutung hat sich der Tatrichter\nunter Abwägung und Erläuterung der für sie sprechenden\nGesichtspunkte entschieden. Er hat berücksichtigt,\n\ndaß sich der Angeklagte zu dem Kommando nicht gemeldet,\ndaß ihm ein politisches oder materielles Interesse an\n\nder anbefohlenen Tätigkeit gefehlt und daß er diese\n\nnicht aus eigenen Entschluß, sondern als Werkzeug einer\nverbrecherischen Staatsführung verrichtet habe, Die Ervägung, daß er ohne materielles Interesse gewesen sei,\nsteht entgegen der Ansicht der Revision nicht im Widerspruch zu der Feststellung, daß er aus der Vernichtungsaktion durch Erwerb zweier Uhren und durch Erhalt einer\n\n- 26 -\n\nGratifikation von 800 Reichsmark materielle Vorteile gezogen\n\nhat. Mit den Darlegungen auf S. 224 UA hat das Schwurgericht\nersichtlich zum Ausdruck bringen wollen und auch gebracht,\n\ndaß der Gedanke an materielle Vorteile den Angeklagten nicht\n\nzu seinem Tun veranlaßt oder zu weiterem Tätigbleiben angespornt habe, wofür im übrigenmch spricht, daß trotz jahrelan-\n\nger Zugriffsmöglichkeit die Bereicherung verhältnismäßig gering\nwar. Sonach kann der Schluß des Schwurgerichts auf eine von\n\ndem Angeklagten gewollte befehlsmäßige Unterstützung fremden Tuns\nnicht als rechtlich fehlerhaft bezeichnet werden.\n\nMit seiner Würdigung befindet sich das Schwurgericht\nauch nicht im Gegensatz zu den von der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs zur Abgrenzung von Täterschaft und Beihilfe\nin der Entscheidung BGEHSt 18, 87 aufgestellten Grundsätzen.\nDort ist nicht gesagt, daß jeder, der sein Gewissen zum Schweigen bringt oder einverständlichen Eifer zeigt, Täter sein\nmüsse, Vielmehr heißt es, daß regelmäßig nur der überzeugte\nwillige Befehlsempfänger Täter sei. Ob dem uneingeschränkt\nbeizutreten ist, braucht nicht entschieden zu werden; denn\nauf den Angeklagten 5 Need dies nach dessen vom Schwurgericht festgestellten inneren Haltung nicht zu.\n\nEbensowenig hat der Tatrichter verkannt, daß eine maßgebliche Mitbeherrschung des Tatablaufs für die Annahme von\nTäterschaft sprechen kann. Die herausgehobene Stellung des\nAngeklagten im Schloßbezirk und seine besonders aktive Mitwirkung bei der Durchführung der Tötungsaktion hat das.Schwurgericht nicht übersehen. Es hat aber zugleich beachtet, daß\ndiese Mitwirkung nicht auf eigenem Antrieb beruhte, sich\nvielmehr in den Formen bewegte, die eine verbrecherische\nFührung festgdegt hatte. Daher begegnet die abschließende Feststellung, der Angeklagte HE Have keinen Einfluß auf Planung\n\nund Bestimmung von Art, Zeit und Ort der Tatausführung gehabt,\nhs\n\n- 27 -\n\nkeinen rechtlichen Bedenken. Auch sonst ist nichts dafür\nersichtlich, daß die Durchführung der Tötungen maßgeblich von dem Willen des Angeklagten abhängig war.\n\n2.) Zum Strafausspruch hat die Sachbeschwerde der Staatsanvaltschaft jedoch Erfolg, und zwar aus dem im Abschnitt B II 2\nzu: den Revisionen der Angeklagten erörterten Gesichtspunkt zuungunsten des Angeklagten, weil sich die Nichtberücksichtigung\nder Mindestzahl der Opfer, bei deren Tötung er mitgewirkt hat,\nzu Unrecht zu seinem Vorteil ausgewirkt haben kann, ferner\n\naber auch in Anwendung der Vorschrift des § 301 StPO insofern\nzu seinen Gunsten, als das Schwurgericht bei der Bemessung\n\nder Strafe nicht den richtigen Strafrahmen zugrunde gelegt\n\nhat, wie im Abschnitt B II 2 b des näheren dargelegt ist.\n\nFI. Hinsichtlich der Angeklagten Ep. Hoi. \"HD.\n\"cm. SEE u.nG_ SG\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit\nRecht, daß das Schwurgericht bei den sechs Angeklagten von\nStrafe abgesehen hat. Dabei braucht nicht entschieden zu werden, ob, wie die Revision meint, die Vorschrift des § 47\nAbs. 2 MilStGB, die bei geringer Schuld des Untergebenen ein\nAbsehen von Strafe erlaubt, damit zugleich den Ausspruch\neiner milderen als der an sich verwirkten Mindeststrafe gestattet. Unabhängig davon hatte hier nämlich das Schwurgericht,\nwie schon bei der Behandlung der Revisionen der Angeklagten\nim Abschnitt B II 2 b erwähnt ist, eine rechtliche Handhabe,\ndie Mindeststrafe des an sich durch die Verweisung des § 49\nAbs. 2 StGB auf § 44 StGB gegebenen Strafrahmens zu unterschreiten. Es hatte den Angeklagten einen -— vermeidbaren - Verbots-\n\nRE\n\n- 28 -\n\nirrtum zugebilligt und hatte damit einen Strafrahmen zur\nVerfügung, bei dem infolge der Möglichkeit doppelter Milderung nach § 44 StGB - einmal durch die Verweisung des § 49\nAbs. 2 StGB auf diese Vorschrift, zum andern durch die Annahme\ndes vermeidbaren Verbotsirrtums (BGHSt 2, 194, 209) - die\nMindeststrafe neun Monate Zuchthaus betrug. Infolgedessen war\nes in der Lage, auf geringem Strafen als drei Jahre Zuchthaus\nzu erkennen, und konnte so das nach seiner Ansicht bestehende\nkrasse Mißverhältnis zwischen dem Fehlverhalten der Angeklagten\nund einer Strafe in solcher Höhe vermeiden, ohne, wie es irrigerwcise annahm, gezisungen zu sein, gänzlich von einer Bestrafung abzusehen.\n\nD) Zusammenfassung\n\nSämtliche Revisionen bleiben demnach ohne Erfolg,\nsoweit sie sich gegen den Schuldspruch richten. Das hat\nzur Folge, daß die Revisionen der nicht zu Strafe verurteilten Angeklagten Bee. Heim. HEHE, cm. S EEE\nund St in vollem Umfange zu verwerfen sind, während die\nRevisionen der übrigen Angeklagten ebenso wie das Rechtsmittel\nder Staatsanwaltschaft, dieses jedoch nur hinsichtlich der zuvor namentlich angeführten sechs Angeklagten und des Angeklagten HE, zur Aufhebung des Urteils hinsichtlich des Strafausspruchs führen.\n\nen.\n\n- 79 -\n\nZur Revision der Staatsanwaltschaft entspricht die\nEntscheidung dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nBaldus Dotterweich Scharpenseel\nMeyer Henning","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-11-25/2-str-71-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":10},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-11-25/2-str-71-64","retrieved":"2026-08-21 23:15:57.952280+00:00"},"card":{"id":"bgh/1964-11-25/2-str-71-64","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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