{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-11-24","aktenzeichen":"1 StR 421/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"7131 086\n\nIm Namen dee Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Journalisten Heinz Peter Tr CB .:us\nIc, geboren or @. ED EB ir Sr\n\n(EB), zur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen schwerer gleichgeschlochtlicher Unzucht u.a.\n\nhat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24, November 1964, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willns\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Dr. Sanders\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsamalt BD.\nals Vertreter der Bundosanwaltschaft,\n\nJustizengestollter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür kecht erkannt:\n\nAuf dio Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Ulm vom 23, Juli 1964 mit den Foststellungen aufgehoben, soweit es dic Unterbringung\ndes Angeklagten in einer Heil- oder Tflegeanstalt\nangeordnet hat.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntschoidung, auch über dic Kosten des Rechtsmittols,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDic weitergehonde Revision wird verworfen,\n\nDem Angeklagten wird die Untersuchungshaft scit dem\n24. Juli 1964 auf die Strafe angerechnet,\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sechs Vertrochen der fortgesetzten gleichgeschlechtlichen Unzucht\nnach § 175 a Nr. 3 StGB, in einem Falle in Tateinheit mit\neinem Verbrechen der Unzucht mit einem Kinde nach § 176\nAbs. I Ur. 3 StGB, und wegen dreier Vergehen der gleichgeschlechtlichen Unzucht nach § 175 StGB zur Gesamtstrafe\nvon zwei Jahren vier Monaten Gofängnis verurteilt und sceinc\nUnterbringung in einer Heil- oder Fflegsanstalt angeoränct,\n\nDie nevision des Angeklagten greift das Urtsil in\nFüllen der Verurteilung nach § 175 (II, 3, 6 und 7 der\n\nIm\n\nUrteilsgründe) und in drei weiteren zinzelfüllen der\nVerurtsilung nach § 175 a Nr. 3 StGB (II 2, 5 und 9 der\nUrteilsgründe) in vollem Umfang, im übrigen im Straf-\n\nausspruch an,\n\nI, In den Füllen II 3, 6 und 7 der Urteilsgründe,\nin denen das Landgericht nur jsweils ein Verzehen nach\n5 175 StGB als gegeben ansah, wie auch in den Fällen II\n2, 5 und 9 der Urteilsgründe, in denen nach Auffassung\nder Revision gleichfalls nur eine Anwendung des Vergehenstatbestandes in Betracht kam, kann cs allein mit kücksicht\nuf dic Unterbrechung durch richterliche Handlungen nicht\nzur Verjährung der Strafverfolgung gekomnen sein.\n\nBegangen waren die Taten in den Jahren 1956 bis 1958.\nDie erste gegen den Angeklagten gerichtete richterliche\nHandlung in diesem Verfahren bestand in dem Haftbefehl vom\n9. Oktober 1958 (Bl. 10 d.Aä.). In diesem Haftbefehl sind\nzvier nicht eusdrücklich bestimmte vinzelfällo bezeichnot.\nsv bezog sich aber ersichtlich auf alle Vorgänge, die dem\nKichter im Zeitpunkt des Erlasses des Haftbefehls aus den\nbis dahin angestellten ärmittlungen bekannt waren. Dios\nweren die Fälle FD (5), aD (5), EB (7) una\nSch (9). Als in der Zoit vom 4. November 1958 bis\n10, Januar 1959 mehrero Verfügungen des krmittlungsrichters ergingen, mit denen die Öffnung an den Angeklagten\nzerichteter, auf der Fost beschlagnahnmter Briefe angeordnet wurde (Bl. 45 bis 51 d.A.), weren auch die Fälle\nHD (2) und IB (3) Gegenstand des Verfahrens gswworden. Bci den Brieföffnungen handelta es sich gleicherweise um richterliche Handlungen, durch die das Verfahren\n\nwegen aller daten, dic es damals zum Gegenstand hatte,\n\nhe)\n\ngefördert werden sollte. Sie verfolgten in keinem Fall\ndas ausschließliche Ziel der Aufklärung neuer bis dahin\nnoch nicht erfaßtor Vorgänge, sondern dienten durchweg\nmindestens auch dem Zweck, Anhaltspunkte für den Aufenthalt des flüchtigen Angeklagten oder weitere Aufklärung\n\nin den zum Gegenstand des Verfahrens gewordenen Fällen zu\nzewinnen. srneut unterbrochen wurde dic Verjährung schließlich allgenein durch den zur Erwirkung der Auslieferung des\nAngeklegten erlassenen Haftbofehl des Amtsgerichts Lauphein vom 24. April 1963 (Bl. 159 d.A.), der alle im Urteil\nbehandelten zinzelfälle ausdrücklich anführte. Die für den\nTatbestand dos § 175 StGB in Betracht kommendo Verjährungsfrist von fünf Jahren (§ 67 Abs. 2 StGB) konnte hiernach\nnicht ablaufen, sondern ist jeweils rechtzeitig unterbrochen worden.\n\nII. Dio von dor Revision in den angeführten Fällen\nzum öchuldspruch erhobone Sachrüge ist unbegründot. Das\nriiumt der Beschwerdeführer in den Fällen der Verurteilung\nwegen eines Vergehens nach § 175 StGB selbst ein. Es trifft\naböor auch dort zu, wo dio Revision sich gegon die Anwendung\ndes § 175 a Nr. 3 StGB (statt bloß des § 175 StGB) wendet.\nIn zellen drei Fällen gab der Angeklagte den Jungen Heftc\nvit Facktaufnahmen zum Betrachten und verstand cs damit,\nsie geschlechtlich zu erregen und zu dem von ihm beab-\n\nsichtigten unzüchtigen Treiben geneigt zu machen. Das genügt.\n\nIII, Die Erwägungen des Landgerichts zur Strafzumessung hat der Senat eingehend goprüft. Sic behandeln\numfassend und geradezu vorbildlich alle zu Gunsten und\nzu Ungunsten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte.\n\n„as dic nevision dagegen vorbringt, verkennt dio sachlichen Zusammenhänge und den wirklichen Sinn der Darlegungen des Landgerichts. Insbesondere trifft es nicht zu,\ndaß die „strefkammer in unzulässiger Weise Nerkmale des\nesctzlichen Tatbestundes strafschärfend herangezozen hat,\ncredce bei Sittlichkeitsdelikten sind dic Folgen, welche\nic Tat im cinzelnen für das Opfer gehabt hat - wie vor\n\nG\n\nd\nallem das Ausmaß des angerichteten seelischen Schadens\n\noder der Grad der Gefahr für die Entstehung eines solchen\nschadens -, bei der Bemessung der Strafe von wesentlicher\nBedeutung (vgl, auch Sarstedt, Die Revision in Strafsachen\nA, Aufl. S. 263 £). &s ist nicht richtig, wenn dic Revision\ncine solche Zrörterung deshalb als rechtlich unzulässig\nbezeichnet, weil jede Verführung eines Jugendlichen in\nSinne des § 175 Nr. 3 StGB diesen der Gefahr aussctzo,\nsittlich verdorben zu werden, Übrigens hat das Landscricht gerade zu Gunsten des Angeklagten beachtet, daß bei\nxeinem der Jungen ein Dauerschaden oder eine noch anhaltendo Scolicche Belastung zurückgeblichen ist. Dem Unstand, daß das Landgericht einerseits die Voraussetzungen\ndes § 51 Abs. 2 StGB bejaht, andererseits aber auch den\nStrufzweck der persönlichen Abschreckung mitberücksichtigt\nhat, 1§ 8t sich kein sachlicher Widerspruch entnehmen. 50-\nlange beim Täter überhaupt noch ein Hemmurgsvermögen vorherden ist, ist auch für den Gesichtspunkt der Sveziulprüvention Raum.\n\nIV. Dagegen ist dio Anordnung der Unterbringung dos\neklagten in einer Heil- oder Fflegeanstalt nach don\n\nun? Ist der Kreis der unter § 51 StGB fallenden Abartigkeiten nicht auf die klinisch-psychiatrisch anerkannten\n\nZustänrdg beschränkt, sondern unfaßt auch andsre Störungen,\nvelche die bei einem normalen und geistig reifen Menschen\nverhandenen, zur Willensbildung befähigenden Vorstellungen\nund Gefühle beeinträchtigen. Dabei ist es gleichgültig,\n\nob es sich um Beeintrüchtigungen des Verstandes oder\n\ndeo Gefühl- oder Trioblebens handelt. Auch Störungen\nsolcher Art können krankhaft im Sinno des § 51 StGB sein\n(BGH IM § 51 StGB Nr. 5 und 10; BGHSt 14, 20). Sie können\ndenn chenso wio Geisteskrankheiten im Sinne der ärztlichen\n“issenschaft Grundlage für eine Maßnakmo nach § 42 b StGB\nbilden (vgl. BGH GA 1962, 185 f a.2.). &s ist deshalb\nnicht zu bemängeln, daß das Landgericht die orheblich\nverminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bei der\nBegehung der hier abgeurteilten Taten in einem besonders\nsterken und abartig auf männliche Jugendliche fixierten\nGeschlechtstrieb gefunden hat. Es befand sich dabei, wie\nauch mit seiner Annahnmo, daß bei der abnormen Sucht des\nArgeklagten eino hohe Wahrscheinlichkeit für Rückfällo\nbestehe, in Überoinstimmung mit dem Gutachten des Sachverstärdigen, der den Angeklagten sechs \\ochen in Anstaltsbeobachtung hatte.\n\nDie Revision bemängelt jedoch mit Recht, daß das\nLandgericht nicht erkennbar geprüft hat, ob dio von den\nArgeklagten ausgehende Gofahr nicht durch andere, weniger\neinschneidende und zumutbare Nittel abgewendet werden\n\nkönne. Der Gedanke an eine solche Möglichkeit erscheint\n\n»\n\nbei der gegebenen Sachlage nicht von vornherein so abvegig, daß sich das Landgericht die ausdrückliche AuS-\neinendersetzung mit dieser Frage hätte ersparen dürfen,\nzu denken gibt insbesondere, daß der Angeklagte nach den\nFeststellungen sich nicht unsittlich an Jugendlichen\nvergangen hat, solange er noch als Vikar tätig war, und\ndaß er sich im Falle Hannes fügte und nicht auf Fortsetzung des unzüchtigen Umgangs drüngto, als der Jugendliche ihm erklärto, daß er derartiges nicht mehr naben\n„ollc. Dag sind Umstände, die immerhin dic ürwägung nahe\nlegen, ob sich nicht eino Überwachung des Angeklagten im\nHause seiner ültern bei gleichzeitiger Anwendung ciner\npsychotherapeutischen Behandlung als Ausweg anbietet;\ngegebenenfalls nach Anhörung eines weiteren Sachverständigen (2. B. der Tübinger Universität). Selbkstvorständich wird das Landgericht die sooben genannten Unstünde\nauch bei der ernouten Prüfung der Fragco zu beachten haban,\nob eino erheblich verminderte ZurechnungsTähigkeit des\nAngeklagten mit der von § 42 db StGB geforderten Bestinntheit überhaupt zu bejehen ist, Dic Rechtskraft des Schuldund Strofausspruchs und die Bindung an die hicorzu getroffenen Feststellungen schließt selbständige nceuc Foststellungen insofern nicht aus, weil die Anwendbarkeit des\n§ 51 Abs. 2 StGB für dio Strafzumessung schon durch entsprechende Zweifel begründet wird (vgl. auch BGHSt 3,\n169, 173 unten).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des General-\n\nkundesamvnalts,\n\nsolbert Willms Fischer\n\nHai Sanders","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-11-24/1-str-421-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-11-24/1-str-421-64","retrieved":"2026-10-24 16:32:44.358346+00:00"},"card":{"id":"bgh/1964-11-24/1-str-421-64","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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