{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1964-07-22","aktenzeichen":"2 StR 247/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":"‚Die Pflicht zur Wahrheitserxorochung kann das Gericht dazu nötigen, einen Sachverständigen, der sich über die\nGlaubwürdigkeit eines Zeugen äußern soll, zu der sonstigen\n Beweisaufnahme hinzuzuziehen, zumal wenn der Sachverständige seine Anwesenheit Zür erforderlich hält, um\nmöglicherweise weitere tatsächliche Anhaltspunkte. für die\nBeurteilung der Glaubwürdigkeit zu ‘gewinnen.\n\n»\n\nBCH, Urt. v. 22. Juli 1964. 2 StR 247/64 LG Wuppertal\n\n2_StR_247/64\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\n‚\\gezen r\n\nden chemaligen Volksschullehrer Arthür m — Kr\n\nED. goboron am EEE 1900 in ED,\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen U.8.\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22. Juli 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\n Bundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr. EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts in Wuppertal vom 12. Dezember 1965 mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung;\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\n' in Köln zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes\n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom\n18. Februar 1958 wegen Unzucht mit cincr Abhängigen in Tatcirheit mit Unzucht mit cinem Kinde zu eincr Gefängnisstrafe\nvon cinen Jahr verurteilt, die nach Eintritt der Rechtskraft\ndes Urteils auf Grund des § 2 Abs. 2 des Gesetzes über GewEhrung von Straffrceiheit vom 31. Dezember 1949 eriassen\nworden ist. Durch Beschluß des Oberlandesgerichts in Düsseldorf von 25. Mai 1962 wurde zugunsten des Angeklagten die\n“iederaufnahme des Verfahrens und die Erncuerung der Hauptverhendlung angeordnet. Das Landgericht hat das frühere Urteil\naufrechterhalten.\n\nHiorgegen richtet","text_plain":"2171 051\n\nNachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\nStPO § 244 Abs. 2\n\n‚Die Pflicht zur Wahrheitserxorochung kann das Gericht dazu nötigen, einen Sachverständigen, der sich über die\nGlaubwürdigkeit eines Zeugen äußern soll, zu der sonstigen\n Beweisaufnahme hinzuzuziehen, zumal wenn der Sachverständige seine Anwesenheit Zür erforderlich hält, um\nmöglicherweise weitere tatsächliche Anhaltspunkte. für die\nBeurteilung der Glaubwürdigkeit zu ‘gewinnen.\n\n»\n\nBCH, Urt. v. 22. Juli 1964. 2 StR 247/64 LG Wuppertal\n\n2_StR_247/64\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\n‚\\gezen r\n\nden chemaligen Volksschullehrer Arthür m — Kr\n\nED. goboron am EEE 1900 in ED,\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen U.8.\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22. Juli 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\n Bundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr. EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts in Wuppertal vom 12. Dezember 1965 mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung;\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\n' in Köln zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes\n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom\n18. Februar 1958 wegen Unzucht mit cincr Abhängigen in Tatcirheit mit Unzucht mit cinem Kinde zu eincr Gefängnisstrafe\nvon cinen Jahr verurteilt, die nach Eintritt der Rechtskraft\ndes Urteils auf Grund des § 2 Abs. 2 des Gesetzes über GewEhrung von Straffrceiheit vom 31. Dezember 1949 eriassen\nworden ist. Durch Beschluß des Oberlandesgerichts in Düsseldorf von 25. Mai 1962 wurde zugunsten des Angeklagten die\n“iederaufnahme des Verfahrens und die Erncuerung der Hauptverhendlung angeordnet. Das Landgericht hat das frühere Urteil\naufrechterhalten.\n\nHiorgegen richtet sich die Revision des Angeklagten,\nder das Verfahren beanstandet und die Sachbeschwerde erhebt. |\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg, weil dic Rüge unzureichender Sachaufklärung durchgreift, soweit sie darauf gestützt wird,\ndaß das Landgericht gewissc, von der Revision näher bezeichrete Leweise erst erhoben hat, nachdem die als Sachverständige\n\nzugezogence Yachärztin für Psychiatrie und Neurologie Frau\nProf. Dr. Nau zur Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugin Helga\nIEEEB gehört und vom Gericht entlassen worden war.\n\nAllerdings trifft die Meinung der Revision nicht zu, eine\nabschließende psychiatrische und psychologischco Begutachtung\ncines Zeugen könne inmer erst nach Erhebung aller Beweise abgegeben werden. Wann. cinen Sachverständigen im Laufe der Hauptverhandlung Gelegenheit zur gutachtlichen Stellungnahme zu geben ist,\nhüngt von der jeweiligen Gestaltung des Einzelfalls und insbesondcre davon ab, ob sich der Sachvorständige bereits vor dem Ende\nder Beweisaufnahme zur Abgabe scineg Gutachtens in der Lage\n“ sicht. Das wird nicht selten schon vor Erhebung aller Bewcise\nder Fall sein. Daher verletzt im allgemeinen der Tatrichter die\nihm gemäß § 244 Abos. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht nicht\nohne weiteres dadurch, daß cr einen Sachverständigen, auch wenn\ndieser sich über die Glaubwürdigkeit eines Zeugen gutachtlich\näußern soll, nicht erst unmittelbar vor Abschluß der Beweisaufnahn\nhört. Er kann aber durch die Vernchmung des Sachverständigen\nzu einem früheren Zeitpunkt gegen diese Pflicht verstoßen,\nwenn es in Interosse der Wahrheitserforschung geboten ist,\ndaß der Sachverständige vor Erstattung scines Gutachtens der\ngesamten Beweisaufnahme oder zumindest einen Teil der Beweisaufnahme beivohnt, um deren Ergebnisse und damit weitere, für die\nEegutachtung möglicherweise bedeutsame Gosichtspunkte berücksichti\ngen und ihre Beurteilung aus sciner Sicht dem Gericht unterbreiten zu können. Eine solche besondere Sachlage, die vor allem\ndurch den Wunsch des Sachverständigen ausgelöst werden kann,\nbei der Frhebung bestimmter Beweise zugegen zu sein, war hier\ngegeben.\n\nae\n\nDic Bejahung oder Verneinung dcs Schuldvorwurfs hing\nallein von der Beurtcilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin\nHolga IB av. Gerade dic Frage ihrer Glaubwürdigkeit\nwurde aber von den am 3. und 4. Verhandlungstage vernonmenen vier Sachverständigen, den Psychologen Medizinalrat\na.D. Dr. Leu und Prof. Dr. Undeutsch einerscits und den\nPsychiatern Medizinaldircktor a.D. Dr. Schäfgenund Frau\nProf. Dr. Nau anderergcits, verschieden beantvortet. \\lährend\ndic beiden Psychologen, dic berceits in der früheren Hauptverhandlung in Februar 1958 dic Glaubwürdigkeit Helga JD>s\nuneingeschränkt bejaht hatten, auch in der erncuten Hauptverhandlung bei der von ihnen damals vertretenen Ansicht verblicben, waren dic zwei Psychiater anderer Meinung. Vor allem\nhat Frau Prof. Dr. Nau nicht nur Zweifel in die Glaubwürdigkeit\nder Helga IB sosctzt, sondern diese wegen ihrer intellektuell\nunterdurchschnittlichen Begabung, verbunden mit charakterlichen\nAbwegigkeiten von Krankheitswert, als cine ungecignete Zeugin\ntezeichnet. Damit hatte Frau Prof, Dr. Nau zwar cine gutachtliche Beurteilung abgegeben, ehe das Landgericht am 5. und 6.\nvVerhandlungstage dic Bewcisaufnahnme in Abwesenheit der Sachverständigen mit der Vernchnung mchrerer 2Zeugen, darunter des\n\nVaters der Helga IB una dor früheren Fürsorgerin Siefer\n\n- jetzigen Ehefrau RWWED-, sowic mit der Vorlesung eines Erzichungsbcerichts fortsctzto, soweit dieser schriftliche\nÄußerungen der inzwischen verstorbenen Erzichungsleiterin\nCB iüver Helga EB entnidt. Wic aber aus der von Frau Prof. h\nDr. Nau nach Erstattung des Gutachtens auf Wunsch des Landgerichts 5\nüberreichten schriftlichen Zusammenfassung ihrer mündlichen\nAusführungen hervorgeht, hatte sic bereits am 2. Verhandlungstag angeregt, den Vater der Heiga KB 2}: Zeugen zu hören,\nweil nach langjühriger wissenschaftlicher Erfahrung der persönliche Eindruck von den Eltern cinces jugendlichen Zeugen und\n\nvon dessen Reaktionen auf die Aussagen der Eltern sehr bedeutsam sein könne. Ferner hatte sie es für angezeigt gehalten,\n\ndaß die frühere Fürsorgerin SB als Zeugin vernommen\n\n„urde, und zwar unter Hinwcis darauf, daß sich Helga JEW nach\nden, was sic der Sachverständigen berichtet hatte, einige Zeit\nnach der - angeblichen - Tat im Urlaub ihrem Vater offenbart\nhabe, der auch der Türsorgerin SW \"alles erzänit\" und seiner\nTochter gegenüber geäußert hätte: \"Dadrauf kriege ich Dich\nnach Hause\". Zudem hatte die Sachverständige noch darauf aufmerksam gemacht, daß ihr bei Erstattung des Gutachtens eine\nVerwertung der ausführlichen Akten des Landkreises Geldern\n\nund des Landschaftsverbandes Rneinland in Köln sowie der Anstalten,deo Bergischen Diakonissen-Muttcerhauses in Wülfrath\nmit den psychologisch .und psychiatrisch wichtigen Berichten\nger damaligen Zeit nicht möglich sci, da diese Unterlagen nicht\nzun Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden seien. Dennach hat Frau Professor Dr. Nau vor Abgabe ihres Gutachtens\n\nzum Ausdruck gebracht, daß sie es, um zu einer abschließenden, allc maßgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigenden\nStellungnahme zu gelangen, für erforderlich hielt, bei der\nVernchmung des Vaters der Helga MB sovie der ehemaligen\nFürsorgerin DD] also Zeugen zugegen zu sein sowie die von ihr\nsenannten Unterlagen nach deren Einführung in die Hauptverhandlung verwerten zu können.\n\nDiesen Verlangen der Sachverständigen hätte die\nStrafkammer im Interesse der Wahrheitserforschung stattgeben\nrüssen. Wie schon erwähnt, war die Entscheidung über die\nBerechtigung des Schuldvorwurfs allein davon abhängig, ob\nlelza MB als glaubwürdig angeschen werden konnte oder\nıicht. Welche Schwierigkeiten die Beantwortung dieser Frage\n\nbot, tritt nicht nur in den widersprechenden Auffassungen der\npsyclologischen und psychiatrischen Sachverständigen zutage,\nsondern wird auch aus der umfangreichen Erörterung verschiedener, im Urteil behandelteor Umstände deutlich, so z.B. aus\n\nden Darlegungen zur Verschliceßbarkeit des Klassenzimmers. Bei\n\neiner so außergewöhnlich schwicrigen Sachlage wäre es daher Pflicht\n\ndes Landgerichts gevicsen, alle Möglichkeiten zu nutzen, die\nsich boten, um noch Anhaltspunkte für die Beurteilung der Glaubwürdigkcit Helga Ms zu erhalten. Hierzu hätte auch die\nAnwesenheit von Frau Prof, Dr, Nau bei der Vernehmung des\nYaters der Holga IB und der früheren Fürsorgerin Se\n\nals Zeugen sovic bci der Verlesung des open näher unschriebenen Teils des sTzichungsberichis äienen können; denn es ist\nnicht auszuschlicßen, Uaß Frau Prof. Dr. Nau, wenn sie diesem\nAbschnitt der Bewceisaufnahnme beigewohnt und damit Gelegen-\n\nheit gehabt hätte, auch ihrerseits Fragen an die Zeugen zu\nstellen, aus deren Vernehmung sowie aus dem verlesenen Teil\n\ndes Erzichungsberichts zu weiteren, für die Würdigung aus der\nSicht des Psychiaters wichtigen Erkenntnissen gekommen wäre.\nDeren Verwertung würde sic dann möglicherweise in die Lagc versetzt haben, ihre - bercits vorher gewonnene - Auffassung\nüber dic Ungeeignetheit Helga DO 3 als Zeugin in einer Weise\nzu verticfen, daß sich das Landgericht auf Grund einer\n\nallc maßgeblichen Gesichtspunkie umfassenden gutachtlichen.\nStellungnahme zu ciner anderen Beurteilung der Glaubwürdigkeit Helga Ms hätte veranlaßt sehen können.\n\nDeshalb lag hier cine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, daß dic Strafkammer die Beweisaufnahne\nam 5. und G. Verhandlungstage in Abwesenheit der Sachverständigen Frau Prof. Dr. Hau fortgeführt und dieser\ndamit die Nöglichkeit genommen hat, allc nach ihrer\n“einung für cine abschlicßendc Begutachtung bedeutsamen\n\nUnstünde zu berücksichtigen und deren Beurteilung aus\nihrer Sicht dem Gericht zu unterbreiten.\n\nDaß das Urtoil auf dem Vorfahrensverstoß beruhen\nkann, bedarf nach dem zuvor Gesägten keiner besonderen\nDarlegung. Es muß daher schon aus diesem Grunde aufgehoben werden, so daß die übrigen Verfahrensbeschwerden\n\"sowie die sachlichrechtlichen Einvendungen der Revision\nnicht crörtert zu werden brauchen.\n\nBci der Entscheidung über die Zurückverweisung der\nSache an dic Vorinstanz hat der Senat von der Vorschrift\ndes § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.\n\nBaldus Dotterweich Scharpenseel\nMeycr Henning","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-07-22/2-str-247-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-07-22/2-str-247-64","retrieved":"2026-08-21 23:15:54.830385+00:00"},"card":{"id":"bgh/1964-07-22/2-str-247-64","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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Dezember 1965 mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung;\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\n' in Köln zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes\n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom\n18. Februar 1958 wegen Unzucht mit cincr Abhängigen in Tatcirheit mit Unzucht mit cinem Kinde zu eincr Gefängnisstrafe\nvon cinen Jahr verurteilt, die nach Eintritt der Rechtskraft\ndes Urteils auf Grund des § 2 Abs. 2 des Gesetzes über GewEhrung von Straffrceiheit vom 31. Dezember 1949 eriassen\nworden ist. Durch Beschluß des Oberlandesgerichts in Düsseldorf von 25. Mai 1962 wurde zugunsten des Angeklagten die\n“iederaufnahme des Verfahrens und die Erncuerung der Hauptverhendlung angeordnet. 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