{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-07-07","aktenzeichen":"1 StR 37/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1_StR 37/84 | 2133 g y\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Kriminalinspcktor a.D. Joseph PB aus\n— 2:5. ‚geboren na. RD EB in B-Landkreis Be:\n\n2. den Gendarmeriemeister i.R. Wilhelm WW aus\n&cboren an &. in\n\n3 FE NED;\nDe ,»„ Krs. CB\n\n?\n\n3. den Helfer in Steuersachen Otto\n\nK ED zu:\nVEREEB, geboren am @. 1908 in SEID / TB,\nwegen Mordcs u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 7. Juli 1964, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Mai\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE pci der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt Dr; b bei der Urteilsverkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 8 -\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht\nNürnberg-Fürth vom 27. Mai 1963 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten\nKO und PB im Failc II, 3 des Eröffnungsbeschlusses (Irena und Bianca Pa@P) freigesprochen\nworden sind.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über dic\nKosten des Rechtsmittels!der Staatsanwaltschaft,\nan das Schwurgericht zurückverviesen.\n\nDie Revisionen der Angeklagten PD und Ve\n. werden verworfen.\n\nJeder dieser Angeklagten trägt die Kosten\nseines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\n—— me Di WE dr m a\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten KB freigesprochen, den Angcklagten PB unter Freisprechung im\nübrigen in cinem Fall wegen gemeinschaftlicher Beihilfe\nzum Totschlag und in fünf Fällen wegen gcemeinschaftlicher\nBejhilfe zu scchs, cintausend, sicbenhundert, siebenhundert\nund acht jeweils in Tateinhceit stehenden Morden zu einer\nGesamtstrafe von sicben Jahren Zuchthaus unter Anrechnung\nder Untersuchungshaft und den Angeklagten WEB unter\nFreisprechung im übrigen in zwei Fällen wegen gemeinschaftlicher Beihilfe zu scchs und cintauscend jeweils in Tateinheit stehenden Morden zu ceincr Gesamtstrafe von drei Jahren\nund acht Monaten Zuchthaus unter Anrechnung der Unterscuhungshaft verurteilt. | \\\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich gegen\ndie Freisprechung des Angeklagten KB von dem Vorwurf\ndes Mordes an Irena I ) und des Angeklagten PB von dem\nVorwurf der Beihilfe hierzu (II, 3 des Eröffnungsbeschlussces).\n\nDem Angeklagten KEEP war unter anderem ein Mord an\nder dem jüdischen Volk angehörigen Irena Pa@ß und ihrer\nachtjährigen Tochter Bianca, dem Angeklasten PB Beihilfe\ndazu vorgeworfen worden. Das Schwurgericht hat die Angeklagten in diesem Falle freigesprochen, weil es die Tötung\ndes Kindes Bianca durch die Angeklagten nicht als erwiesen\nangceschen und die Tötung von Irena Pa@WB statt als Mord\nnur als Totschlag gewertet hat, der verjährt sei.\n\nDice Ausführungen des Schwurgerichts, die Tötung der\nFrau Ircna Pa@B sei kein Mord, sondern ein Totschlag gewesen, halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nDas Schwurgericht hat die Tötung der Irena Pa nicht\nals Mord, sondern als Totschlag angeschen, weil dem Angeklagten KB nicht nachzuweisen sei, \"daß er Irena Po\naus niedrigen Beweggründen, nämlich deshalb hatte erschießen\nlassen, wcil sie Jüdin war und er sie als solche entlarvt\nhatte\", und weil nicht auszuschließen sei, \"daß der Angeklagte die Erschießung der Irena Pa nicht.nus nicdrigen\nBeweggründen, insbesondere nicht aus Rassenhaß oder zur\nTerrorisierung der jüdischen Einwohner von ScaiD, befohlen hat, sondern deshalb, weil er sie als Agentin und\nSpionin für überführt hielt\" (VA 52).\n\nMit diesen Erwägungen bewegt sich das Schwurgericht in\neiner zu engen Auslegung des Begriffs der Tötung aus nicdrigen Beweggründen.\n\n-4-\n\nNicht nur derjenige handelte aus niedrigen Beveggründen,\nder cinen Juden aus Rassenhaß tötete, sondern auch derjenigc,\nder sich den Rassenhaß der nationalsozialistischen Machthaber bewußt zunutze machte, weil er erwartete, wegen\nseiner Tat nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen\nzu werden (BGHSt 18, 37, 39). Wer sich willkürlich zum\nHerrn über Leben und Tod eines anderen aufwirft, handelt\naus niedrigen Beweggründen, wenn er von vornherein davon aus-\n‚geht, daß derjenige, über dessen Leben er entscheidet,\nnichts zu bedeuten hat, daß er eben \"nur ein Jude\" oder\nsonst ein Nichts ist (v&l. Urteile des Bundesgerichtshofs\nvom 16. April 1953 - 1 StR 709/52, vom 27. März 1956\n- 2 StR 455/55 und vom 13. November 1958 - 4 StR 214/58).\n\nDas Schwurgericht führt im Zusammenhang mit dem Fall\nIrcna Pa aus, daß das Leben eines Juden damals gar nichts\ngält und daß sich niemand darum kümmerte, wenn man einen\nJuden zu Unrecht erschoß (UA 42). Der Angcklagte Ka\nhatte lediglich die begrenzte Strafgewalt eines Gebietskommissars, die nur Freiheitsstrafen bis zu 6 Wochen\noder Geldstrafen bis zu 1.000 RM oder beides nebeneinander\numfaßte. Wenn er einen Spionageverdacht hatte, war er verpflichtet, den Fall der Anklagcbehörde beim Sondergericht\nodcr auf dem Dienstwege dem zuständigen Regimentskommandeur\nder Polizei oder SS-Totenkopfstandarte oder dem Führer\neincs Einsatzkommandos der Sicherheitspolizcei zur Bildung\neines Standgerichts zu überstollen (UA 15). Er tat das\nnicht, sondern ließ Irena Pa heimlich erschießen - die\nSacho. sollte \"im Stillen\" abgetan werden (UA 23, 37). Die\nErschießung wurde auch nicht gemeldet, sondern der Angeklagte P@BB hat scinem Vorgesetzten, dem Gendarmeriehauptmannschaftsführer Mg» in REP, die Hinrichtung verschwiegen und wahrheitswidrig berichtet, \"daß Irena Po\ndem SD überstellt worden sei\" (UA 23). KB var \"als\nein harter Mann bekannt\", cr bewegte sich in der Judenfrage \"auf der Parteilinie\" und mit seinem Eintreffen in\n\n-5-\n\nSc trat \"einc Verschärfung in der Judenbehandlung\"\n\nein (UA 39). Alle diese Umstände sprechen dafür, daß sich\nKOEEB im Fallc Ircna Pa, deren Gesicht er als \"jüdi-\n\nsche Fratze\" bezeichnete (UA 40), zum Herrn über leben\n\noder Tod eines Menschen aufgevorfen hat, dessen Existenz\n\nnach seiner Meinung ein Nichts war, daß er sich die nationalsozialistische Ideologie mit ihrer Lehre vom Untermenschentum, zu dem er Irena Pa als nach seiner Meinung überführte Spionin - auch unabhängig davon, daß sie Jüdin var,\noder in Verbindung mit dieser Tatsache - möglicherveisce\nrechnete, bei ihrer Erschießung berechnend zunutze machtc\n\nund dabei erwartete, er werde vor allen nachteiligen Fol-\n\ngen seiner verbrecherischen Handlungsweisc bewahrt bleiben,\nwenn er sie ohne Verfahren beseitigen ließ. Dann würde Tötung\neines Menschen aus niedrigen Beweggründen, also Mord, vorliegen. Der Angeklagte Pe hätte sich der Beihilfe zu\n\ndiesem Mord schuldig gemacht, wenn er vorsätzlich in Kenntnis der niedrigen Beweggründe KO bei der Erschießung\nmitwirkte (BGHSt 2, 251, 255).\n\nDie dargelegten Umstände machen im Falle Irena Pa\neine Aufhebung des Urteils und eine Zurückverweisung der\nSache an das Schwregericht erforderlich.\n\nLiegt Mord vor, so gilt die 20-jährige Verjährungsfrist\ndes § 67 Abs. 1 Halbsatz 1 StGB und zwar auch für die dem\nAngeklagten Paur zur Last gelegten Beihilfe zum Mord\n(Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Mai 1962 - 5 StR\n4/62). Der Lauf dieser Verjährungsfrist war jedenfalls bis\nzum 8. Mai 1945 gehemmt. Danach besteht für den Senat kein\nAnlaß zu prüfen, ob bei Annahnce eines Totschlags die Ansicht der örtlichen Staatsanwaltschaft zutrifft, das\nSchwurgericht hätte nicht den 8. Mai 1945, sondern nach\ndem Bayerischen Gesetz Nr. 22 zur Ahndung nationalsozialisti-\n\n-6 -\n\nscher Straftaten vom 31. Mai 1946 (Bay.GVBl S. 182) den\n\n30. Juni 1945 als Endtermin der Hemmung der Ver’ährung\nanschen müssen, so daß die Verjährung am 20. Juni 1960\nrechtzeitig unterbrochen worden sei (vgl. dazu BGH NJW\n1962, 2308 Nr. 16, insoweit in BGHSt 18, 37 nicht abgedruckt). Ebensowenig brauchte der Senat sich mit der Ansicht dcs Generalbundesanwalts auseinenderzusetzen, daß\nschon die Anordnung der richterlichen Vernehmung der Zeugin\nFEB am 26. April 1960 und die richterliche Vernehmung\ndieser Zeugin am 6. Mai 1960 (Bl. 25 und 26 der Ermittlungsakten 1 a Js 871/61 der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth -\nBeiheft 5) die Verjährung hinsichtlich des Angeklagten\nKW zuch im Fall Irena Pa unterbrochen habe.\n\nDie Aufhebung des Urteils im Fallc der Tötung der Frau\nIrena Pa@B muß sich auch auf dic Erschießung des Kindes\nBianca Pa erstrecken, da sie nach dem Eröffnungsbeschluß in Tateinheit mit der Erschießung Irena Pe\nsteht, wenn das Urteil auch insoweit einen Rechtsfehler\nnicht erkennen läßt.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\n1. Das Schvurgcricht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Straftaten der Angeklagten, soweit es sich\num Beihilfe zum Mord handelt, schon darum nicht verjährt\nsind, wcil insoweit cine 20-jährige Verjährungsfrist gilt\n(Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Mai 1962 - 5 StR\n4/62). Abgesehen davon hat es zutreffond ausgeführt, daß\nauch bei einer Verjährungsfrist von 15 Jahren die Verjährung\nam 29. April 1960 unterbrochen und darum Verjährung nicht\n\n- 7 -\n\neingetreten ist. Das ist für den Fall Geb von Bedeutung,\nin dem der Angeklagte Pe wegen Beihilfe zum Totschlag\nverurteilt ist.\n\n2. Die Verfahrensrügen der Revisionen beider Angeklagten sind nicht entsprechend der Vorschrift des\n§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO näher ausgeführt und darum unzulässig.\n\n3. Sachlichrechtlich enthält das angefochtene Urteil\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten. Das\nSchwurgericht hat insbesondere mit zutreffender Begründung\ndargelegt, daß die Angeklagten sich weder auf § 47 MilStGB\nnoch auf den Nötigungsstand des § 52 StGB noch auf Notstand i.S. des § 54 StGB noch auf Putativnotstand berufen\nkönnen. Dabci kann offen bleiben, ob die Revision mit\nihren Ausführungen Recht hat, die Angeklagten hätten auch\nschon vor dem 1. September 1942 dem Militärstrafrecht unterstanden und es habce sich bei den ihnen erteilten Befchien\num Befchle in Dienstsachen gehandelt. Das Schwurgericht\nhat nämlich ohne Rechtsirrtum ausdrücklich auch für die\nvor dem 1. Scptember 1942 begangenen Straftaten der Anseklagten ausgeführt, diese hätten in allen Fällen ein\nsicheres Wissen (BGNSt 5, 239) von dem verbrecherischen\nZweck der ihnen erteilten Befehle gehabt. Es hat darum\nmit Recht die Bestimmung des § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2\nMilStGB angewandt. Was die Revision hiergcegen vorbringt,\nliegt ebenso wie ihre weiteren Angriffe gegen die Ablehnung cincs Nötigungs- oder Notstandes durch das Schwur-\n\n-8-\n\ngericht im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und vermag einen Rechtsfehler nicht aufzuzeigen.\n\nDanach sind die Revisionen der Angeklagten MB und\nVW zu verwerfen.\n\nSeibert Willms Hübner\n\nMai Sanders","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-07-07/1-str-37-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-07-07/1-str-37-64","retrieved":"2026-10-24 16:41:54.441306+00:00"},"card":{"id":"bgh/1964-07-07/1-str-37-64","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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