{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1964-06-24","aktenzeichen":"2 StR 202/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2/64 | 2172 054\n\nIm Yanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Rolf Albert D EEEEmp zus EB:\ngeboren am ED 1935 in ve zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24. Juni 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwal ti»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ED\n\nals Urkundsbearter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Wuppertal vom 4. Februar 1964\nmit den Feststellungen aufgehoben,\n\n-1.) soweit er wegen versuchten Mordes in Tateinheit\nmit einem Vergehen nach § 113 StGB verurteilt\n\nworden ist,\n2.) im gesamten Strafausspruch und hinsichtlich der\nVerurteilung zur Zahlung von Schmerzensgeld.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwicsen.\n\nSn\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten\nVerbrechens nach § 243 Ziffer 2 und 5 StGB und wegen versuchten\nMordes in Tateinheit mit Vergehen gegen § 113 StGB zu einer\nGesamtzuchihausstrafe} von zehn Jahren verurteilt, Außerdem\nhat es. ihn die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von\nfünf Jahren aberkannt und die als Tatwerkzeug benutzte Pistole\nMarkc \"Beretta\" eingezogen. Weiter hat’e5« ihn verurteilt,\ndem Polizeihauptwachtmeistor WB ein Schmerzensgeld von\n4C0 DM zu zahlen, und das Urteil insoweit für vorläufig\nvollstreckbar erklärt.\n\nDer Angeklagte beanstandet mit sciner Revision das Verfatren und rügt fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.\nTas Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.\n\nI. Verfahrensrüge\n\nUnbegründet ist dic Rüge, das Schwurgericht habe seine\nAufklärungspflicht verletzt, weil es keine Beobachtung des\nAngeklagten in einer öffentlichen Hcil- oder Pflegeanstalt\nangeordnet habe. Es hat zur Frage der Zurechnungsfähigkeit\ndcs Angeklagten als Sachverständigen Obermedizinalrat\nDr. HE zenört. Auf Grund scines Gutachtens int es\nzur Überzeugung gekommen, daß der Angeklagte den bei ihm als\nKind aufgetretenen leichten Schwachsinn durch eine starke geistigce Nachreife überwunden hat, keine Verstandesmängel aufwcist, über einc ausreichende Urteilsfähigkeit verfügt und\nin der Lage ist, sich in schwierigen Situationen zurechtzufinden. Aus diesen Gründen und unter Berücksichtigung seines kaltplütigen und wohl überlcgten Verhaltens vor, während und nach\nder Tat stimmt das Schwurgericht mit dem Sachverständigen\nüberein, daß die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bei\nden in Frage kommenden Taten weder ausgeschlossen noch bei\nAbgabe des Schusscs ‚auf Grund eines starken Erregungszustandes |\nerheblich vermindert war. Bei dieser Sachlage bestand für\ndas Schwurgericht kcine Veranlassung zu einer Anordnung nach\n$ C1 StPO, zumal weder der Sachverständige noch die Verteidigung\neinen dahingehenden Antrag gestellt haben.\n\nII Sachbeschwerde\n\n1.) Die Verurteilung wegen fortgesetzten schweren\nDiebstahls ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDen Erschwerungsgrund des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB hat\ndas Schwurgericht zu Recht bejaht, da der Angeklagte sich\nder Zugriff zu den in den Kraftwagen befindlichen Gegenstänven jeweils durch Aufsprengen der Winkelscheibc verschaffte\n(ECHSt 2, 214). Den Tatbestand des § 243 Abs. 1 Nr. 5 StGB\n\nhat dor Angeklagte ebenfalls erfüllt. Er hatte bei der\nDicbesfahrt eine Selbstladepistole, Modell \"Beretta\", in\nderen Magazin sich scchs Patronen befanden, also eine Waffe\nim technischen Sinne in der Tasche seiner Jacke. Eine solche\nWaffe führt der Dieb mit sich, wenn er das Bewußtsein\n\nhat, daß sic zum Gebrauch bereit ist. Dies war hier der Fall,\nda der Angeklagte wußte, er habe die Pistole in der Tasche und\nkönne sic sofort schußbereit machen, indem er sie durchlade.\nEntgegen der Meinung der Revision ist es nicht erforderlich,\ndaß er auch den Willen hatte, die mitgeführte Pistole gegebenenfallo bei dem Diebstahl zu gebrauchen (RGSt 68, 238;\nBGHSt 3, 229, 232). Ohne Bedeutung ist es, ob der Angeklagte,\nwic die Revision behauptet, bei dem Erbrechen der Fahrzeuge\ndie Jacke mit der Pistole in seinem Kraftwagen 3bgelegt\nhatto; es gentigt, daß er sie bei der Fahrt zum Tatort und\n\nbei dem der Ancignung unmittelbar folgenden Wegbringen der\ngestohlenen Sachen mit sich führte (RG HRR 1935 Nr. 632).\n\n2.) Bedenken begegnet jedoch die Verurteilung wegen\nversuchten Mordes. Das Urteil stellt fest, daß der Angeklagte,\nals er erkannte, der ihn verfolgende Polizeihauptwachtmeister\nWOEEBD vcräc ihn cinholen, die Pistole aus der Tasche zog,\nsie durchlud und sich etwas nach links drchend einen Schuß\nauf den Oberkörper des Polizcibeamten abgab. Der Schuß\ntraf WWihunterhaib der Achselhöhle und blieb in dem\n\nUnterhautgewebe der Brust stecken. Die Verletzung ist nach\nEntfernung des Steckschusses völlig ausgeheilt. Das Schwurgericht hat auf Grund der Bewcisaufnahme die Überzeugung\nerlangt, daß der Angeklagte, auch wenn er im Laufen nur\noberflächlich zielen konnte, die Tötung des Polizeibeamten\nzumindest als möglich erkannt und für den Fall des Eintritts\ngebilligt, also mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat.\n\nDie Feststellungen rechtfertigen jedoch nicht die An-\n\nnahme,der Angeklagte habe durch dic Abgabe des Schusses auf den\n\nPolizeibcamten sich nicht nur seiner Festnahme entziehen, sondern auch einc andere Straftat verdecken wollen. Das Schwurgericht meint, eine Straftat sei solange zu verdecken, bis\n\nsie in allen Einzelheiten aufgeklärt ist. Es hält deshalb hier\neine Verdeckung für möglich, da zwar die Persönlichkeit des\n\nAngeklagten bekannt war und der Verdacht bestand, die Gegenstän\n\nim Wagen scien gestohlen, jedoch die Beteiligung des Schulz\nund die durch dic Fahrt mit dem nicht zugelassenen Wagen begangenen Delikte noch ungeklärt waren.\n\nDiese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtun.\nEs trifft schon nicht zu, daß eine Tat nicht aufgedeckt sein\nxann, solange sie nicht in allen Einzelheiten geklärt ist.\nDiese Ansicht findet in Gesctz keinc Stütze; in der Rechtsprechung wird sie nicht vertreten. Auf die angeführte\nEntscheidung des Bundesgerichtshofs (IM § 211 Nr. 30) kann\ndas Schwurgericht sich nicht berufen; ihr lag der Tötungsversuch cines unbekannten Täters zugrunde.\n\nDas Schwurgericht verkennt vor allen, daß die Möglichkeit einer weiteren Aufklärung nicht 'bereits die Verdeckungsabsicht des Täters beweist. Entscheidend ist\nvielmehr, ob dieser glaubtc, er könne die andere Straftat\nnoch verdecken, und ob ihm gegebenenfalls die Tötungshandlung geeignet erschien, diesen Erfolg herbeizuführen\n(EGhH IM § 211 Nr. 3). Hierzu enthält das Urteil keine Ausführungen. Nach den Feststellungen ist jedoch auszuschließen,\ndaß der Angeklagte in Verdeckungsabsicht handelte.\n\nPERRSFRERI TE\n\n-6-\n\nDer Angeklagte hatte dem Polizeihauptwachtmeister WED\nauf dessen Verlangen seinen Personalausweis ausgehändigt, der\nseine Fotografie enthielt, wie sich WE überzeugte. Die\nPersönlichkeit des Täters war also bekannt. Die gestohlenen\nGegenstände befanden sich in dem Kraftwagen, den der Angeklagte\nund der bei der Diebesfahrt beteiligte, in eine andere Richtung\ngefiohene WW in den Händen der Polizei zurückgelassen hatten.\nDemit war aber die Fahndung nach dem Angeklagten als Täter und\ndic weitere Aufklärung in cinem die Strafverfolgung sicherstellenden Umfang bereits ermöglicht. Der Angeklagte erkannte\nnach der Sachlage dies auch, Sind aber die erheblichen Tatunmstände schon soweit aufgedockt, daß die Strafverfolgung als\ngesichert erscheint, so kann der Fliehende, der dies, wie\nhier der Angeklagte, weiß, nicht mehr in Verdeckungsabsicht\ntöten (BGHSt 15, 291, 296).\n\nDie Verurteilung wegen versuchten Mordes ist somit aufzuheben. Das Schwurgericht hat jedoch in der neuen Hauptverhandlung zu prüfen, ob der Angeklagte nicht aus niedrigen\nBeweggründen handelte und deshalb wegen Mordversuchs zu bestrafen ist. Dabei ist zu beachten, daß die Merkmale der Tötung aus niedrigen Beweggründen und der Tötung zur Verdeckung.\nciner anderen Straftat unterschiedliche Voraussetzungen zur\ninneren Tatscite haben.\n\nIm letzteren Falle genügt es, daß der Täter sich bewußt ist oder sich auch nur vorstellt, er habe einc andere Straftat begangen, und daß er tötete, um diese, sci es auch nur\nvermeintliche, Straftat zu verdecken. Wird dies festgestellt,\nso ist der Täter wegen Mordes oder, falls die Tötung\nmißlingt, wegen versuchten Mordes zu bestrafen, ohne daß es\neiner weiteren Wertung bedarf. Das Gesetz hält eine solche\nTötung bereits deshalb für besonders verwerflich, weil der\nTäter das Leben eines anderen so mißachtet, daß er seine\n\nVernichtung als Mittel zur Verdeekung seines strafbaren\nUnrechts einsetzt (BGHSt 7, 287, 290; 11, 226, 228).\n\nDer niedrige Beweggrund, dessen Begriff das Gesetz nicht\nnäher bestimmt, umfaßt nach ständiger Rechtsprechung solche\nBewcggründce, die nach allgemeiner sittlicher Anschauung\nverachtenswert sind (BGHSt 3, 132). Hier genügt es aber nicht,\ndaß das Gericht die Beweggründe als niedrig wertet. Der Täter\nmuß vielmchr seinc Beweggründe nicht nur erkennen, sondern\nsich auch ihrer Bedeutung für seine Tat bewußt sein (BGHSt 6,120) .:\n\nDie Aufhebung der Verurteilung wegen versuchten Mordes\nnötigt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs; denn es\nist nicht auszuschließen, daß die Strafe wegen schweren\nDiebstahls durch die Verurteilung wegen versuchten Mordes\nbeeinflußt wurde. Der Ausspruch zur Zahlung eines Schmerzensseldes kann cbenfalls nicht bestehenbleiben, da die Grundlage\nhierfür weggefallen ist.\n\nWegen der Nebenstrafen und Nebenfolgen wird auf\nBGHSt 14, 381 hingewiesen. |\n\nBaldus Dotterweich Kirchhof\nMeyer Henning","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-06-24/2-str-202-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-06-24/2-str-202-64","retrieved":"2026-08-21 23:15:53.617056+00:00"},"card":{"id":"bgh/1964-06-24/2-str-202-64","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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