{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-06-02","aktenzeichen":"1 StR 173/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1_StR_173/64 2127 069\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Karı SB zus !@WW; geboren am\nGE 0: in co: zu: zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betrugs i. R. U.As\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2, Juni 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Dr, Sanders\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter I]\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Mainz vom 25. November 1963 je mit den\nFeststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen Betruges im Rückfall im Fall 5 (Lütti) und wegen Unterschlagung\nin den Fällen 4 (Betz) und 7 (Diehl) verurteilt\n\nist,\n%) im gesamten Strafausspruch.\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels,an das Amtsgericht (Schöffengericht)\nVorms zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n_— —\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges\nim Rückfall in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen Unterschlagung\nin drei Fällen unter Freisprechung im übrigen zu einer\nGosamtotrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt und ihm\ndie Untersuchurgshaft angerechnet.\n\nDie mit der Verletzung förmlichen und sachlichen\nRechts begründete Revision des Angeklagten hat nur teilweise Erfolg.\n\nIn der Hauptverhandlung vor dem Landgericht hat der\nAngeklagte unter anderem den Antrag gestellt, die beiden\nÄrzte der Krankenabteilung der Strafanstalt Zweibrücken\nals Sachverständige darüber zu vernehmen, daß er zur Tatzcit nicht (oder doch nicht voll) zurechnungsfähig gewesen sei. Das Landgericht hat den Beweisamtrag insoweit\nmit der Begründung abgelehnt, daß durch das Gutachten des\nSachverständigen Dr. Kneipp das Gegenteil der behaupteten\nTatsache bereits erwiesen sei (§ 244 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO). Das greift die Revision an. Nach ihrer\nMeinung hat Dr. Kneipp seinem Gutachten den Gesundheitszustand des Angeklagten nicht zur Tatzeit, sondern zur\nZeit der Untersuchung zugrundegelegt und für diesen Zeitpunkt die volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bejaht; das Gutachton gehe daher von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus.\n\nDas ist nicht richtig. Der Sachverständige Dr. Kneipp\nhat, wie das Urteil deutlich ergibt (UA 14, 15), sich mit\ndem Geisteszustand des Angeklagten zur Tatzeit befaßt und\nfür dieso eine auch nur verminderte Zurechnungsfähigkeit\nausgeschlossen, Er hat sich in seinem Gutachten zunächst\nmit dem psychischon Zustand des Angeklagten allgemein\nauseinandergesetzt und dann die Frage erörtert, ob das\nzur Tatzeit bestshende Bruchleiden des Angeklagten, dio\nvon ihm deswegen genommenen schmerzstillenden Mittel oder\nsein damals bestehender Hang zum Alkohol — allein oder\nnebeneinander —- geeignet waren, die Zurechnungsfähigkeit .\ndes Angeklegten auszuschließen oder zu vermindern. £r hat\ndas zur vollen Überzeugung des Landgerichts verneint,\n\n_\n\nDio Strafkammer durfto daher den Antrag auf Vernehmung\nweiterer Sachverständiger mit der Begründung ablehnen, durch\ndas Gutachten des Sachverständigen Dr. Kneipp sei das Gegenteil der von dem Angeklagten behaupteten Tatsache bereits\nerwiesen (§ 244 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO). Ein Fall\ndes § 244 Abs, 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO liegt nicht vor;\ninsbesondere ist der Sachverständige Dr. Kneipp nicht von\nunzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen.\n\nII. Dio Sachrüge\n\nlan may dran arten ann tunen ind dern ser mann ame\n\nDie Sachrüge ist offensichtlich unbegründet, soweit\nsic sich gegen dio Verurteilung wegen Rückfallbetruges im\nFall 2 und wegen Rückfallbetruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung im Fall 8 wendet. Sie hat dagegen Erfolg,\nsoweit der Angeklagte im Fall 5 wegen Rückfallbetruges\nzum Nachteil der Frau Ig8 verurteilt ist.\n\nIn diesem Fall begegnen schon die Ausführungen des\nLandgerichts zum äußeren Tatbestand Bedenken.\n\nDas Landgericht sieht den Vermögensschaden der Frau\nIB iarin, daß sie ein Kofferradio erhielt, das der\nKundenkreditbank zur Sicherheit übereignet und nicht mehr\nneuwertig war, weil es sich bereits vom November 1962 bis\nzum 15. Januer 1963 im Besitz einer Frau A ::-\nfunden hatte. Da der Angeklagte das Gerät der Frau I\nindes auch unter Eigentumsvorbehalt verkauft (UA 8 unton)\nund die von ihr auf den Kaufpreis an ihn gezahlten Raten\nunmwiderlegt unmittelbar an die Kundenkreditbank oder an\n\nFrau A (nic acer Urteilszusammenhang erkennen läßt,\nzum Zweck der Zahlung an die Kundenkreditbank) weitergeleitet hat (UA 13), er also nicht den Willen gehabt hat,\ndio Kaufpreisraten für sich zu behalten, hätto das Gericht\nsich damit auseinandersetzen müssen, ok Frau IB äurch\nden Kauf des Kofferradios überhaupt in ihrem Vermögen\ngeschädigt ist. Die Strafkammer hätte dabei erörtern müssen,\nob nicht Frau IP, da Frau Au mit der Weitervoräußerung des Radios durch den Angeklagten einverstanden\nwar (UA 8), nach der Zahlung der Kaufpreisrate durch sio\nund Frau A. Sie der Kundenkreditbank gegenüber\naus ihrem Kaufvertrag verpflichtet blieb, das £igentum\n\nan dem Kofferradio erworben hätte. Soweit das Landgericht\neinen Vermögensschaden der Frau I@Wveiter darin sicht,\ndaß sie kein \"neuwertiges\" Gerät erhielt (UA 17), Tehlt\n\nes an der Feststellung, daß der Angeklagte das Gerät zum\nPreise für ein neues Gerät an Frau IB verkauft het.\nGlaubte sie, ein neues oder neuwertiges Gerät zu erhalten, während dieses in Wahrheit bereits mehrere Monate\nlang in Gebrauch gewesen war, so würde ein Vermögensschaden dann entfallen, wenn der von Frau IB nit dem\nAngeklagten für das Kofferradio vereinbarte Kaufpreis\nnicht der Preis für ein neues Gerät, sondern ein niedrigerer, dem Wert des Geräts als gebrauchten Geräts entsprechender Preis gewesen wäro. Zu diesem Punkt trifft\ndas Urteil keine Feststellungen.\n\nAuch den inneren Tatbestand des Betruges hat das\nLandgericht nicht bedenkenfrei festgestellt. Es fehlt\nan einer Auseinandersetzung damit, ob etwa der Angeklagte\ndas zinverständnis der Kundenkreditbank mit der Rücknahmo\n\ndes Geräts und mit dem Weiterverkauf an Frau TI anzenommen hat, sofern sie nur von der neuen Käuferin die\nRaten bekam, die die ursprüngliche Käuferin, Freu Age-BB: zu zanlen hatte. Das Urteil ergibt auch nichts\nüber die Vorstellungen des Angeklagten von dem Wert des\nGeräts zur Zeit des Verkaufs an Frau IWin Verhältnis\nzu dem mit ihr vereinbarten Kaufpreis.\n\nSchließlich fehlen auch Darlegungen darüber, ob der\nAngeklagte, der unwiderlegt die von Freu IB gezahlten\nKeufpreisraten unmittelbar an die Kundenkreditbank oder.\non Frau A (ersichtlich zur Weiterleitung an die\nKundenkreditbank) abführte, bei dem Weiterverkauf des\nGeräts an Frau iD in der Absicht handelte, sich oder\ncinem anderen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu\nverschaffen.\n\nDisc Verurteilung des Angeklagten wegen Unterschlagung\nin den Fällen 3, 4 und 7 scheitert entgegen der Meinung\ndes Generalbundesanwalts nicht daran, daß das Landgericht\neinc nach dem Urteil des Senats vom 1. Dezember 1959 -\n\n1 StR 542/59 unzulässige Wahlfeststellung zwischen Betrug\n\nund Unterschlagung (insoweit in NJW 1960, 253 = MDR 1960,\n\n240 = IM § 336 StGB Nr. 4 nicht veröffentlicht) getroffen\nhat; denn dio Urteilsgründe lassen einen ernsthaften Betrugsverdacht nicht erkennen. Abgesehen davon hätte der\n\nSenat auch Bedenken, an der in dem angeführten Urteil zum\nAusdruck gekommenen Rechtsansicht festzuhalten, daß eine Verurteilung auf Grund einer Wahlfeststellung zwischen Betrug\nund Unterschlagung unzulässig sei.\n\nIm übrigen läßt die Verurteilung des Angeklagten wegen\nUnterschlagung im Fall 3 keinen Rechtsfehler erkennen. Dagegen kann die Verurteilung in den Fällen 4 und 7 keinen\nBestand haben.\n\nIn den Fällen 4 und 7 fehlt es an einer näheren Darlegung der bei der Rücknahme der Antennen mit Frau By\n(Fall 4) und den Eheleuten DB (Fall 7) getroffenen Vereinbarungen. Bei der rechtlichen Würdigung spricht das\nLandgericht zwer davon, daß der Angeklagte über die beiden\nihm \"nur zum Umtausch übergebenen, aber noch nicht zur\nfreien Verfügung überlassenen Antennen\" durch die Weiterveräußerung wie ein Eigentümer verfügt habo., Diese Bemerkung des Urteils läßt sich jedoch kaum als ergänzende\nFeststellung verstehen. Selbst wenn sie das aber wäre,\nwürde sie zu unklar sein, um die Grundlage einer Verurteilung wegen Unterschlagung zu bilden. Zudem steht\nes hiermit in Widerspruch, daß der Angeklagte nach den\nFeststellungen der Strafkammer im Fall 4 das Geld für\ndie neuen Antennen von Frau BB erhielt (UA 8), so daß\nvon einem Umtausch der alten gegen dio neuen Antennen\nnicht gesprochen werden kann. Darüber, ob er etwa die\nzurückgegebene Antenno für Frau Egg verwerten oder unabhängig von einer Verwertung einen Geldbetrag dafür\nan sio zahlen sollte, ergibt das angefochtene Urteil\nnichts. Die bisherigen Feststellungen reichen jedenfalls\nzur Verurteilung des Angeklagten wegen Unterschlagung\nnicht aus. Auch im Falle 7 ist den bisherigen Feststellungen nicht mit Sicherheit zu entnehmen, daß die\nEheleute » jpsi der Rückgabe der Antenne, für dio\neinc andere Antenne als Ersatz geliefert werden sollte,\nEigentümer der zurückgegebenen Antenne bleiben sollten,\n\nbis sie entsprechend dem schriftlichen Versprechen des\nAngeklagten das Geld dafür zurückerhalten würden.\n\nJedenfalls bei der Prüfung einer Unterschlagung\nzum Nachteil der Frau Bi (Fall 4) hätte das Landgericht erörtern müssen, ob nicht eine Notentwendung\nnach § 248 a StGB vorliegt. Die zurückgegebene Antenne\nhatte einen Neuwert von 35 DN, also zum Zeitpunkt der\nRückgabe als gebrauchte Antenne möglicherweise einen\nwesentlich geringeren Wert. Zur Zeit der Rücknahme der\nAntenne befand sich der Angeklagte wegen seines schlechten Gesundheitszustandes und seiner dadurch bedingten\nnur beschränkten Arbeitsfähigkeit möglicherwoiso in\neiner so bedrängten wirtschaftlichen Lage (UA 4, 5, 18),\ndaß ein Handeln aus Not im Sinne des § 248 a StGB nicht\nausgeschlossen erscheint.\n\nDie aufgezeigten Fehler führen zur Aufhebung des\nUrteils in den Fällen 4, 5 und 7: Ferner ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben, da die Verurteilung\ndes Angeklagten in den genannten drei Füllen sich auf\ndio Strafzumessung auch in den Fällen ausgewirkt haben\nkann, in denen der Schuldspruch keinen Bodenken begegnet.\nDie weitergehende Revision ist dagegen zu verwerfen.\n\nDio Zurückverweisung an das Amtsgericht (Schöffengericht) Worms beruht auf § 354 Abs. 3 StPO, In der neuen\nHauptverhandlung kann Anlaß bestehen, den Sachverhalt\nin den Fällen 4 und 7 auch unter dem Gesichtspunkt des\n\nBetruges und der Untreue zu würdigen.\n\nDr. Geier Seibert Wwillms\n\nMai Sanders","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-06-02/1-str-173-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248a","ref_norm":"248a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 336","ref_norm":"336","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-06-02/1-str-173-64","retrieved":"2026-10-24 16:42:02.228392+00:00"},"card":{"id":"bgh/1964-06-02/1-str-173-64","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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