{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-05-26","aktenzeichen":"1 StR 90/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Bine 2121 066:\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngogen\n\ndon Sattler- und Dekoratourmeister Adolf x EEEEED\ncus DEE ‚rei: OH. zetorcn an EEE | 913\nin GB, Gencindo POEEED ‚Kreis mw\n\nwegen Totschlags\n\nhat dor 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 26. Mai 1964, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Scoibert\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundosrichter Fischer\nBundosrichter Mai\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof nn\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestollter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstolle,\n\nfür Rocht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nSchwurgerichts bei dem Landgericht Heilbronn vom\n\n16. November 1963 aufgehoben.\n\nDor Angeklagte wird freigesprochen.\n\nDic Kosten des Verfahrens trägt dio Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte hat in der Nacht vom 15. auf 16. Februar 1963 gegen 2 Uhr mit seiner Pistole auf den ihn angreifenden Handelsvertreter Se geschossen und ihn\ntödlich verletzt. Das Schwurgericht hat ihn deshalb wogen\nTotschlags zu zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nDic Revision des Angeklagten hat mit der Sachrügo\nErfolg. Nach den Feststellungen und den Umständen, die\ndas Schwurgericht als nicht widerlegt ansicht, hat er\nin Notwehr und infolgedessen nicht rechtswidrig gehandelt.\n\nDas Schwurgericht beruft sich für seina gegentoiligo\nAuffassung in erster Linio auf das Urteil des Senats vom\n1. August 1961 - 1 StR 197/61 (NJW 1962, S. 308 Nr. 13).\nEs hat dabei jedoch nicht gesehen, daß der gegenwärtige\nim Vergleich zu dem in jener Entscheidung behandelten\nFall gerado in entscheidenden Punkten anders liegt. Dort\nwar eino Überschreitung der Notwehr gegeben, die der Angeklagte schon vor dem Eintritt der Notwehrlage bewußt ins\n\nAugo gefaßt hatte. Hier lag -— wie zur Frage des Exzesses\nnoch näher darzulegen sein wird - weder das eine noch das\nandora vor. Übereinstimmung mit dem früheren Fall besteht\nim Grunde nur darin, daß der Angeklagte die Möglichkeit\nhatte, dem noch nicht begonnenen Angriff überhaupt aus\ndem Wego zu gehen und den Eintritt der Notwehrlage zu\nvermeiden. Indossen begründete dieso Möglichkeit unter\nden gegebenen Umständen für ihn keine Rechtspflicht zum\nAusweichen, geschweige denn eine \"Verwirkung\" des Rechts,\nsich im Rahmen des § 53 StGB gegen den rechtswidrigen\nAngriff des später Gatöteten zur Wehr zu setzen (vgl. auch\nRGSt 65, 163, 165 zu § 227 StGB).\n\nDas Schwurgericht hat nicht festgestellt, daß der\nAngeklagte dio Benutzung der Schußnaffe von vornherein\nnit dem Zicl plante, sogleich ohne Warnung mit in Kauf\ngenommonem tödlichem Erfolg auf SB zu feuern, sobald\ndicsor seinen erwarteten Angriff begann. Nach seinen unwiderlegton Angaben war er im Gegenteil ersichtlich der\nNoinung, den Angreifer bereits mit der Abgabe eines Warnschussos abschrecken und zur Aufgabe seines Angriffs voranlasson zu können. Daß sich diese ihm nicht widerlegte\nErwartung nicht erfüllte, da SW trotz des Warn-Schussas und trotz des Rufes \"Halt! Keinen Schritt weiter\"\nscinon Angriff fortsetzto, kann dem Angeklagten nicht\nzum Vorwurf gemacht werden. Dieser war nunmehr befugt,\nsich der ihm zu Gebote stehenden erforderlichen Vorteidigungsmöglichkeiten zu bedienen, und hielt sich nach\ndor Auffassung des Senats in diesem Rahmen, wenn er\neinen Schuß auf den Körper des Angreifors abgab.\n\nDas Schwurgericht meint, dor Angeklagte habe mit\ndiosem Schuß die Grenzen der erforderlichen Verteidigung\nüborschritten; er habe sich in einer für den Angreifer\nweniger gefährlichen Weise, nämlich etwa durch einen\nSchuß auf dio Füße seinos Widersachers, ausreichend verteidigen können. Demit verkennt das Schwurgericht, daß\nder rechtswidrig körperlich Angegriffeno dann grundsätzlich nicht zu versuchen braucht, den Angriff zunächst\ndurch weniger gefährlicho Mittel abzuwehren, wenn er don\nUmständen nach befürchten muß, daß diese Kittel nicht\ngenügen werden, um den Angreifer von der Fortsetzung des\nAngriffs abzuhalten. Der Angegriffene ist vielmehr berechtigt, dasjenige Nittol zu wählen, das eine sofortige\nBeendigung des Kampfes mit Sicherheit erwarten läßt\n(BGH Urt. vom 18, Juli 1961 - 5 StR 185/61; Urt. vom\n16. Oktober 1962 - 5 StR 304/62; Urt. vom 28. April 1959\n- 1 StR 58/59).\n\nSo verhiclt es sich hier. Der Beschwerdeführer sah\nnich nach den festgestellten und den vom Schwurgericht\nzu scinen Gunsten angenommenen Tatumständen einer äußorst\nbedrohlichen Lage gegenüber. Die Nachhaltigkeit des Angriffs war dadurch gekennzeichnet, daß Si: dcr\nreichlich eino Stundo lang vor dem Gasthaus auf den\nAngeklagten gelauert hatte, allen Versuchen, ihn zurückzuhalten, kein Gehör schenkte und schließlich Frau\nSCHE 3:05 zu Boden stieß, als sie ihn hindern\nwollto, auf den Angeklagten loszugehen. Bei der Abgaba\ndes Wernschussas hatte der Angreifer sich dem Angeklagten\nbereits auf etwa 4 1/2 m genähert. Dann satzto er trotz\nder nachärücklichen Warnung seine Annäherung in kampfberciter Stellung, die Hände vor sich oder in den Hosentaschen, fort und stieß dabei die Drohung aus:\n\n\"Ich bring Dich um\". Der Angeklagte befürchtete, sein\nAngreifor führe ein Messer. Er schoß auf dessen Oberkörper, als sich die Entfernung zwischen beiden bis auf\n2 m verringert hatte, also in einem Augenblick, als nur\nnoch oino Sekundenspanno den ihm an Körperkräfteon ebonbürtigen, wenn nicht überlegenen, erheblich jüngeren\nAngroifer von seinem mit Hartnäckigkeit erstrebten Ziol\ntrennto. In dicser Lage bestand - vor allem auch angosichts der um 2 Uhr nachts auf jeden Fall für ein\nsicheres Zielen mit der Fistole unzureichenden Sichtverhältnisso, auf die das Schwurgericht im Zusammenhang\n\nmit der Wertung der Aussage der Zeugin Sci zu?\nS. 14 UA ausdrücklich hinweist, für den Angeklagten keino\nhalbwegs verläßliche Aussicht mehr, den Angreifer durch\neinen genau gezielten Schuß auf einen nicht lebensvichtigen Körperteil kampfunfähig zu machen. Es fehlt auch\nan einem Anhalt dafür, daß SW on seinem Angriff\nabgelasson hätte, wenn der Angeklagte, statt sogleich\nscine Pistole abzufeuern, noch ein Stück zur Seite oder\nnach rückvärts gesprungen wäro. Der Angeklagte konnte\nund durfte also davon ausgehen, daß nur ein in Richtung\nauf dio Körpermitte des Angreifers abgegebener Schuß\nsicher troffen und damit ein verläßliches Mittel sein\nworde, don Angreifer noch von einer gewalttätigen Einwirkung auf den eigenen Körper abzuhalten.\n\nDaß der Angeklagte sich durch eine regelrechte\nFlucht dem begonnenen Angriff entzog, war ihm nach den\nUmständen nicht zuzumuten. Zwischen ihn und Ep ı cstand nur eino verhältnismäßig lockere Wirtshausbekanntschaft, die nicht einmal so weit ging, daß er dessen\nZunasmen kannto. Den Angriff hatte er nicht provoziert.\n\nDer vorausgegangene Streit in der Gastwirtschaft war,\n\nwio das Schwurgericht feststellt, ganz überwiegend von\nSchmalz verursacht und verschuldet. Äußerungen dos\nAngoklagten gegenüber Se varen in jedem Fall Boleidigungen und Ausfälligkeiten des Schmalz vorausgogangen.\nSchließlich konnte auch, bei oinem Blutalkoholgchalt von\n1,13 fo im Zeitpunkt der Tat, von einer die Zurechnungsfähigkeit ausschließendon oder auch nur erheblich vernindernden Trunkenheit des Angreifers nicht die Rede\nsoin. Hiernach waron keine Umstände gegeben, die allein\noder auch in ihrem Zusemmenhang es als mißkräuchlich\nerscheinen lassen konnten, daß der Angeklagte dem Angriff\nmit einen zu soiner sofortigen Beendigung führenden Mittel\nbegegneto, statt durch Flucht auszuweichen. Dem Unrecht\ndurch schimpfliche Flucht aus dem Wege zu gehen, ist\nnicmand vorpflichtet, und als schimpflich konnte dor\nAngeklagte, der schon vorher mit seinom langen Zuwarten\nvor dem Verlassen dos Lokals viel Nachgiebigkoit gezeigt\nhatto, sein Davonlaufen in dieser Lage mit Grund empfinden,\nzumal in Gegenwart einer Frau (RGSt 16, 69, 72; BGH Urt.\nvom 3. Mai 1960 - 1 StR 101/60 5. 4, 5):\n\nDaron ändert es angesichts der vorstehend erörterton\nSachlage auch nichts, daß der Angeklagte dio vom Schwurgericht engeführten Möglichkeiten, durch weiteres Zuwarten\nund Beanspruchung fremder Hilfe die Gefahr einos Angriffs\neuszuräumen, ungonutzt ließ, zumal es sich dabei, sowoit\nGäste dos Lokals in Betracht kamen, nicht um unbedingt vorläßliche, und, soweit die Einschaltung der Polizei in Betracht kam, nicht um ohne weiteres greifbare Möglichkeiten\nhandelto (schr späte Stunde; Faschingszeit). Erst recht\nkann ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß er sich nicht\nmehr beoilte, soinen Kraftwagen zu erreichen und zu besteigen.\n\n- 7-\n\nDenn dios wäro nur dann sinnvoll gewesen, wenn dio zur Vorfügung stehendo Frist noch sicher zum unbehelligten Davonfahren geroicht hätte. Das war nach den Feststellungon dos\nSchwurgorichts jedoch nicht der Fall. Nach ihnen hätte dor\nAngeklagto allenfalls noch unbehindert einsteigen können\n(S. 18 UA). Beim Einstoigon oder unmittelbar danach in der\ndann gegebonen körperlichen Behinderung von seinem wütenden\nGegner angegriffon zu werden, brauchte der Beschweräeführer\nnicht zu riskieren.\n\nNach alledem war der Angeklagte, da eine weitero Aufklärung dos Sachverhalts zu seinem Nachteil nicht zu erwarten\nist, auf Grund der Feststellungen des Schwurgerichts freizusprochen.\n\nDa die dem Angeklagten günstige Entscheidung teilweise\nnicht auf erwiesenen, sondern auf zu seinen Gunsten zu untorstollerden Tatsachon beruht, sah sich der Senat nicht zu oinor\nBelastung dor Staatskasse mit den notwendigen Auslagen dor\nVerteidigung nach § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO veranlaßt. Von\neiner entsprechendon Entscheidung nach § 467 Abs. 2 Satz 1\nStPO hat er nach seinem Ermessen abgesehen.\n\nSeibert Willms Hübner\n\nFischer Mei","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-05-26/1-str-90-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-05-26/1-str-90-64","retrieved":"2026-10-24 16:42:01.971282+00:00"},"card":{"id":"bgh/1964-05-26/1-str-90-64","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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