{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1964-04-22","aktenzeichen":"2 StR 66/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2_S4R_66/64 2172 014\n\nIm Namen des Velkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Hans R WE u: EB. dort zehoren\nan EB 1932;\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22. April 1964, an der teilgenommen haben;\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotverweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Mayr\n\nBundesrichter Meyer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. ar\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Köln vom 12. November 1963\nmit den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe?\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten von dem Vorwurf\nfreigesprochen,am 27. Mai 19653 in FB nit der\ndamals 12 Jahre alten Hilfsschülerin Anita Bro\nunzüchtige Handlungen vorgenommen und das Kind zur Verübung\noder Duldung unzüchtiger Handlungen verleitet zu haben\n(Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB).\n\nHiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die das Verfahren beanstandet und die Sachbeschwerde\nerhebt.\n\nDas Rechtsmittel hat schon deshalb Erfolg, weil die\nauf Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO gestützte Verfahrensrüge durchgreift.\n\nAusweislich der gerichtlichen Niederschrift hatte\nder Verteidiger am zweiten Verhandlungstage mehrere Personen als Zeugen zum Beweise dafür benannt, daß Anita\nin der Vergangenheit mit einem schwachsinnigen Manne\nnamens Hermann Be viederholt unzüchtige Handlungen vor-\n\ngenommen, daß sie auch mit anderen Kindern unzüchtige Handlungen begangen, daß sie sich von Hunden habe lccken lassen\nund daß sie die ihr zur Last gelegten Verfehlungen stets\nabgeleugnet oder einen anderen bezichtigt habe. Diesen Beweisamtrag hat die Strafkammer abgelehnt, weil die unter\n‚Beweis gestellten Tatsachen so behandelt werden könnten, als\nseien sie wahr, und hat als weitere Begründung noch angeschlossen, daß der Sachverständige erklärt habe, Tatsachen,\ndie das Verhalten und die Glaubwürdigkeit der Anita im |\n‚allgemeinen beträfen, könnten nichts dafür ergeben, daß\ndiese eine falsche Person als Täter bezeichnet habe, wobei\ndem Sachverständigen auch durch den Vortrag der Verteidigung\nbekannt gewesen sei, daß Anita mit anderen Personen unzüchtige Handlungen vorgenommen sowie Sodomie betrieben haben\nsollte. Im Einklang mit der Wahrunterstellung, wie sie sich\naus dem ersten Satz des den Beweisamtrag ablehnenden Beschlusses ergibt, hoißt es in den Urteilsgründen (S. 19 UA),\ndie Strafkammer habe unterstellt, daß Anita auch mit anderen\nPersonen unzüchtige Handlungen sowie Sodomie betricben habe.\n\nMit dieser Wahrunterstellung hat die Strafkammer gegen\ndie ihr nach § 244 Abs. 2 StPO obliegende Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts verstoßen, wie ihre Darlegungen zur\nGlaubwürdigkeit der Anita deutlich ergeben. Sie hat dort die,\nwie es abweichend von der zusätzlichen Begründung des\nAblehnungsbeschlusses heißt, nach Ansicht des psychologischen\nSachverständigen bestehende Möglichkeit bejaht, daß das Kind\n Erinnerungsbilder aus früherer Zeit in die möglicherweise\nstrafrechtlich bedeutungslose Begegnung mit dem Angeklagten\nhineinprojiziert habe; zu dieser Auffassung ist sie allein\ndadurch gelangt, daß sie den Beweisbehauptungen des Vertcidigers entsprechend frühere sexuelle Erlebnisse des Kindes\nals geschehen unterstellt hat. Das durfte sie nicht, weil sich\n\n-Ah-\n\ndie Frage, ob das Mädchen die von ihm dem Angeklagten angclasteten Unzuchtshandlungen mit früheren sexucllen Erlebnissen\nverwechselt haben könnte, nur zuverlässig beantworten licß,\nwenn zuvor geklärt war, daß es solche Erlebnisse gehakt hatte.\nUm hierüber ein für die Beurteilung zureichendes Bild zu crhalten, waren also Erkenntnisse erforderlich, die nur durch\ngenaue Feststellungen über die Art, die besonderen Umstände\nund auch den Zeitpunkt der von dem Verteidiger in dem Bewcisamtrag behaupteten Vorgänge zu gewinnen waren. Infolgedessen\nhat die Strafkammer dadurch, daß sie es unterließ, die hicrnach notwendigen Feststellungen zu treffen, die ihr in 8 244\nAbs. 2 StPO auferlegte Aufklärungspflicht verletzt. Dies\n\nzu rügen, ist der Staatsanwaltschaft durch die Wahrunterstellung zugunsten des Angeklagten nicht verwehrt.\n\nDaß das Urteil auf dem Verfahrensverstoß beruhen kann,\nbedarf keiner näheren Darlegung. Es muß daher schon aus\ndiesem Grunde aufgehoben werden, so daß die übrigen Einvendungen der Revision keiner Erörterung bedürfen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundes-\n\nanwalts.\nBaldaus Dotterweich Scharpenscol\n\nMayr Meyer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-04-22/2-str-66-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-04-22/2-str-66-64","retrieved":"2026-08-21 23:15:49.785019+00:00"},"card":{"id":"bgh/1964-04-22/2-str-66-64","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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