{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-03-03","aktenzeichen":"5 StR 54/64","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Die Bestellung eines Pflichtverteidigers durch den\nVorsitzenden des Tatgerichts wirkt grundsätzlich nicht\nfür die Verhandlung vor dem Revisionsgericht (gegen\nOLG Hamburg NJW 1964,418).","text_plain":"Nachschlagewerk; ja\nAmtliche Sammlung: Ja\n\nStpo §§ 140, 141, 142\n\nDie Bestellung eines Pflichtverteidigers durch den\nVorsitzenden des Tatgerichts wirkt grundsätzlich nicht\nfür die Verhandlung vor dem Revisionsgericht (gegen\nOLG Hamburg NJW 1964,418).\n\nBGH, Beschl. v. 3. März 1964 - 5 StR 54/64 -\nLG Lüneburg\n\n5 StR 54/64\n\nBeschluß\n\nIn der Strafisache\n\ngegen den Arbeiter Arno N Em zu: 1um.\ndort geboren an dB ' 937,\n\nwegen Brandstiftung u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs, nachdem er\n\nden Generalbundesanwalt gehört hat, in der Sitzung vom\n3,.März 1964 durch den Senatspräsidenten Prof,Sarstedt,\n\ndie Bundesrichterin Dr.Koffka und die Bundesrichter Schmidt,\nSchmitt und Dr.Börker beschlossen:\n\nEine Entscheidung darüber, ob die Reise des\nVerteidigers zur Hauptverhandlung über die\nRevision des Angeklagten erforderlich ist,\nwird abgelehnt.\n\nGründe\n\nDer Vorsitzende der Strafkammer hat dem Angeklagten\nvor Eröffnung des Hauptverfahrens einen Rechtsanwalt als\nVerteidiger beigeordnet. Später hat die Strafkammer den Angeklagten verurteilt. Auf seine Revision ist Termin anberaumt worden. Nunmehr beantragt der Verteidiger \"namens\nund in Vollmacht des Angeklagten\", gemäß § 126 BRAGebO festzustellen, daß die Reise des Anwalts zu der Revisionsverhandlung erforderlich sei. Der Angeklagte sei mittellos und lege\nauf die Wahrnehmung des Termins durch den Verteidiger großen\nWert.\n\nDer Antrag ist gegenstandslos, weil die Beiordnung des\nVerteidigers durch den Strafkammervorsitzenden sich nicht\nauf die Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht erstreckt.\n\nDas ist die bisher i“ Schrifttuı.n ınd in Jer Rechtsprechung\nfast einheliig vertretene um! au. „utreffende Meinung.\nAllerdings hat das üLü Haonlor? sceaor früher (MDR 1951,183)\nund vor kurzem wieder (1IJ‘T 1364,418) die Ansicht vertreten,\neine Beiordaung, die nicht ausdrücklich auf bestimmte Verfahrensabschnitte beschränkt sci, erstrecke sich ohne weiteres auch auf die Revisionsverhandlung. Dem vermag der\nSenat nicht’ zu folge. Das GLY verkennt die Gründe der\nherrschenden Meinung. Sie bestehen nicht \"vor allem\" darin,\ndaß \"nach § 350 StPO das Erscheinen des Verteidigers in der\nHauptverhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vorgeschrieben ist, Verfahrensrügen gemäß 3 345 StPO in der dort vorgeschriebenen Form vor der Yauptverhandlung anzubringen\nsind und auf Grund ziner allgemeinen Sachrüge auch ohne\nweiitere Begründung geprüft wird, ob das mit der Revision\nangefochtene Urteil auf einer Verletzung des sachlichen\nRechts beruht\"; und noch viel weniger beruht die herrschende Meinung, wie das OLG Hamburg andeutet, auf fiskalischen\nErwägungen. Diese Gründe wären in der Tat schwach. In Wahrheit sind andere Gründe entscheidend.\n\nDer Vorsitzende hat einen Verteidiger beizuordnen,\nwenn die Verteidigung notwendig ist. Deshalb ist es sachgemäß, die Beiordnung.-so auszulizen, daß sie sich soweit\nerstrecken soll, als der beioräneude Vorsitzende in der\nLage ist, die Frag. der Notwendigkeit zu beurteilen. Die\nVerteidigung kann antweder nach Abs,1i oder nach Abs.2 des\n§ 140 StPO notwendig sein. Abs.1 gilt nur für die Tatsacheninstanzen, nicht für die Revisionsverhandlung (so mit Recht\nOLG Hamburg selbst, MDR 1951,183); für letztere kommt\nüberhaupt nur eine Beiordnung nach Abs.2 in Betracht. Soweit also die Beiordnung - wie hier und wie auch in dem\njetzt vom OLG Hamburg entschiedenen fall - auf Abs.1 beruht, kann sie schon aus diesem Grunde nicht dahin ausgelegt\n\nwerden, daß sie sich auch äuf eine etwaige Revisionsverhandlung erstrecken solle, Eine Beiordnung für die Revisionsverhandlung hat gemäß Abs.Z zur Voraussetzung, daß\ndie Sach- oder Rechtslage \"schwierig\" ist, oder daß der\nAngeklagte sich nicht selbst verteidigen kann. \"Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage\" ist aber in der Revisionsverhandlung etwas anderes als vor dem Tatrichter. Was die\n\"Sachlage\" betrifft, so kann es sich hier nur um die tatsächlichen Voraussetzungen von Verfahrensrügen handeln,\ndie sich im Zeitpunkt der Beiordnung durch den Strafkamnervorsitzenden so gut wie nicmals voraussehen und auf ihre\netwaige Schwierigkeit beurteilen lassen. Als Gegenstand\nsachlichrechtlicher Beurteilung kann die Sachlage vor dem\nRevisionsgericht nicht mehr \"schwierig\" sein, weil sie in\nden Gründen des angefochtenen Urteils für das Revisionsgericht bindend festgestellt ist. Aus diesem Grunde sind\nzahlreiche Strafverfahren, die in der Tatsacheninstanz\n\nals \"schwierig\" gelten mußten, für die revisionsrichterliche Beurteilung nicht mehr schwierig. Denn erfahrungsgemäß geht es in den meisten Strafverfahren weit mehr um\ntatsächliche als um Rechtsfragen. Schwierigkeiten der\nRechtslage, seien sie verfahrensrechtlich, seien sie\nsachlichrechtlich, pflegen für die revisionsgerichtliche\nBeurteilung häufig gerade darin zu bestehen, daß bestimmte\nRechtsfragen in der ersten Instanz sowohl vom Gericht als\nauch vom Verteidiger übersehen oder unrichtig gesehen worden sind. Liegt es so, dann wäre der S+rafkammervorsitzende\nnur unvollksmmen in der Lage, die Frage der Erforderlichkeit einer Verteidigerbestellung für die Revisionsinstanz\nzu beurteilen, und vor allem wäre dann der für die Tatsacheninstanz beigeordnete Verteidiger im allgemeinen\ngerade nicht derjenige, der auch für die Revisionsinstanz\nbeigeordnet werden sollte. In zahlreichen Fällen käme es\nnämlich einer richtigeren Entscheidung zugute, wenn die\n\n4 -\n\nRechtsfragen auf die Revision hin richt nur von anderen\nRichtern, sondern - wie in 2ivilsachen - auch von anderen\nAnwälten geprüft werden würden. Dafür, daß dies auch in\nStrafsachen so sein kann und oft so zu sein pflegt, bildet\ngerade dasjenige Verfahren ein Beispiel, das dem OLG Hamburg\nAnlaß zu der Entscheidung NJ' 1964,418 gegeben hat. Jenes\nVerfahren ist dem jetzt beschlie3enden Senat dadurch bekannt, daß er über die Revision zu entscheiden hatte,\n\nDort hatte der Vertciliger, den der Strafkammervorsitzende später beiordn.te, eine Revisionsbegründung\neingereicht, die zunächst zur Verwerfung der Revision als\nunzulässig führte, weil sie weder eine Sachrüge, noch eine\nVerfahrensrüge, sondern nur Tatsachenangriffe enthielt.\nNach diesem Beschluß bat der Angeklagte den Senatsvorsitzenden um Rat. Auf die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung\nhingewiesen, bat er seinen Verteidiger um Einreichung eines\nentsprechenden Gesuchs. Dieser lehnte ab, weil er der\nirrigen Ansicht war, die Rechtskraft stehe der Wiedereinsetzung entgegen. So sah der Angcklaste sich gezwungen,\ndas Wiedereinsetzungsgesuch und die Revisionsbegründung\nzu Protokoll der Geschäftsstelle anzubringen. Dort rügte\ner unter anderem, daß die Strafkammer einen Hinweis gemäß\n§ 265 StPO erteilt und sodann das Urteil verkündet hatte,\nnachdem jener Verteidiger sich vorzeitig aus der Hauptverhandlung entfernt hatte. Daß diese Rüge zur Aufhebung\ndes Urteils führen mußte, konnte nicht zweifelhaft sein,\nweil es sich um den zwingenden Revisionsgrund des § 338\nNr.5 StPO handelte. Deshalb war die Sache in diesem Stadium des Verfahrens unter keinem Gesichtspunkt \"schwierig\",\n\nwäre die Rechts- oder Sachlage in jener Sache jedoch\naus irgend einem Grunds wirklich so schwierig gewesen, daß\nes der Mitwirkung eines Verteidigers in der Revisionsverhandlung bedurft hätte, so wäre dessen Auswahl nach\nrichtiger Ansicht Sache des Senätsvorsitzenden gewesen.\n\n-5.-\n\nEr wäre in diesem Stadium des Verfahrens zu einer sachgemäßeren Wahl in der Lage gewesen als der Strafkamnmerversitzende. Keinesfalls hätte seine Wahl auf den Verteidiger erster Instanz fallen können. Denn erstens hatte\ndieser zur Entstehung des entscheidenden Revisionsgrundes\nselbst beigetragen, mußte sich also bei der Geltendmachung\ngerade dieses Grundes in einem Konflikt befinden. Zweitens hatte er in jener Sache eine Revisionsbegründung\neingereicht, die nicht einmal formell in Ordnung war.\nDrittens hatte er mündlich und schriftlich - und zwar ausdrücklich entgegen der ihm bekannten, dem Angeklagten\ngünstigeren Ansicht dgs senatsvorsitzenden - erklärt, daß\ner die Wiedereinsetzung und damit die Revision für unzulässig halte. Unter solchen Umständen wäre es ein Ernesesensfehler, ja eine ausgesprochene Pflichtwidrigkeit gewesen, wenn der Vorsitzende gerade ihn zum Verteidiger\nbestellt hätte.\n\nZu Unrecht hält das OLG Hamburg NJW 1964,418 es für\n“unfolgerichtig, die durch den Strafkammervorsitzenden ausgesprochene Beiordnung stillschweigend auf die Einlegung\nund die schriftliche Begründung der Revision zu erstrecken,\ndagegen nicht auf die Revisionsverhandlung. Einlegung und\nschriftliche Begründung sind nach § 345 Abs.1 StPO beim\nLandgericht anzubringen.\n\nSchließlich trifft auch die Ansicht des OLG Hamburg\naa0. nicht zu, die Revisionsverhandlung sei \"regelmäßig\nnur dann sinnvoll, wenn es ... mit dem Verteidiger zu\neinem Rechtsgespräch kommt\", und daß von diesem \"Regelfall! ausgegangen werden müsse. Diese Meinung ist zunächst\neinmal für alle jene Fälle offensichtlich unrichtig, in\ndenen das Revisionsgericht der Revision ohnehin stattgibt.\nDiese Fälle sind, da die offensichtlich unbegründeten\nRevisionen gemäß 5 349 Abs.2 StPG durch Beschluß verwarfen\n\n- 6 -\n\nwerden, von den überhaupt zur Verhandlung kommenden die\nmeisten. In den restlichen Fällen wäre freilich ein\nRechtsgespräch mit dem Verteidiger vielfach sehr erwünscht.\nEs ist aber durchaus der \"Regelfall\", daß der Verteidiger\nhier, wenn er den A,geklagten’ schon vor dem Tatrichter\nverteidigt hat und auch der Verfasser der schriftlichen\nRevisionsbegründung ist, nur deren Inhalt vorträgt und\n\nauf darüber hinausgreifende Erörterungen kaum vorbereitet\nist. Wirklich fördernde Rechtsgespräche pflegen erfahrungsgemäß leichter mit solchen Verteidigern zustandezukommen,\ndie eine Sache erst in der Revisionsinstanz übernommen\nhaben. Die sachgemäße Auswahl solcher Verteidiger ist, wo\nihre Mitwirkung erforderlich erscheint, dem Vorsitzenden\ndes Revisionsgerichts besser möglich als dem Strafkammervorsitzenden. Für diese Auswahl kommen ganz andere Gesichtspunkte in Betracht als für die Bestellung eines Verteidigers vor dem Tatgericht.\n\nBedenklich ist übrigens auch die Ansicht des OLG Hamburg, daß es dem Verteidiger, dessen Beiorädnung sich wirklich auf die Revisionsverhandlung erstreckt, selbst überlassen bleiben solle, ob er hier erscheint oder nicht,\nWenn er dafür beigeordnet wird, ist es doch wohl seine\nPflicht, auch aufzutreten. Gewiß könnte er sich, soweit\ndazu eine Reise erforderlich ist, gemäß §§ 97 Abs.2,\n\n...126 Abs«“2 BRAGebO vergewissern, ob das im Einzelfall auch\n\nder Ansicht des Revisionsgerichts entspricht. Aber ‘wenn\nes demgemäß auf sie ankommen soll, ist es eben sachgenäßer, die Beiordnung für die Revisionsverhandlung von\nvornherein dem Revisionggericht. vorzubehalten. Soweit der\nVerteidiger am Ort der Revisionsverhandlung wohnt, wäre\nes in zahlreichen Fällen - nämlich bei den nach Ansicht\ndes Revisionsgerichts ohnehin begründeten Revisionen -\neine entbehrliche Zumutung an den Pflichtverteidiger\nerster Instanz, für die verhältnismäßig geringe Gebühr\naufzutreten,\n\n- 7 -\n\nNach alledem bezieht sich in der vorliegenden Sache\ndie Beiordnung des Verteidizers nicht auf die Revisionsverhandlung, so daß er schon aus liesem Grunde keine Erstattung von Reisekosten verlangen kann, Gründe, aus denen\ndem Angeklagten für die Revisionsverhandlung dieser oder\nein anderer Verteidiger beizuordnen wäre, sind bisher\nweder vorgetragen worden noch srenst ersichtlich; auch hat\nder Angeklagte einen dahingehenden Antrag nicht gestellt.\n\nDie Entscheidung entspricht der Stellungnahme der\nBundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Schmidt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-03-03/5-str-54-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 350","ref_norm":"350","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-03-03/5-str-54-64","retrieved":"2026-08-21 23:06:46.081486+00:00"},"card":{"id":"bgh/1964-03-03/5-str-54-64","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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