{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1963-11-26","aktenzeichen":"1 StR 474/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1\nı72\nIcH\nIr\n{-3\nI\nN\nION\n[IS%}\n\n9123 070\n\nImNanen des Volkxke3\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Erich “OB zı: sum.\ngeboron am EEE '9'0 :r Ti:\n\nwegen gemeinschaftlich versuchter Fremdabtreibung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtsho& in der Sitzung\nvom 26. Novemker 1963, an der teilgenommen haben:\n\nScnatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willns\nBundesrichter Dr, Hübner\n. Bundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangastellter WW |\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, _\n\nfür Rocht orkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Ürteil\nandgerichts Regensburg vom ?1, Juli 1965\n\nL\na) gegen ihn im Strafausspruch\n\n) gegen den früheren Mitangeklagtenr rg»:\n\nsoweit er wegen gemeinschaftlich versuchter\nFremdabtreibung verurteilt ist, im Strafausspruch sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe\nmit den insoweit getroffenen Feststellungen aufgehoben,\n\nDio weitergehande Revision wird verworfen,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Lendgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen einer gemeinschaftlich mit dem früheren Mitangeklagten EB Hozangenen\nAbtreibung an Karin DW, der Stieftochter Egp:, zu einer\nZuchthausstrafe von einem Jahr unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte\nauf die Dauer von 2 Jahren aberkannt. Dia Revision des Angeklagten, die das Verfahren des Landgerichts beanstandet und\ndic Sachrüge erhebt, führt zur Aufhebung des angefochtenen\nUrtails gegen den Angeklagten EB in Strafausspruch una\ngegen den früheren NMitangeklagten Egg, soweit das Lanägevicht diesen wegen gemeinschaftlich mit KgßWteszangener\nversuchter Fremdabtreibung verurteilt hat, im Strafausspruch\nsowio im Ausspruch über die Gesamtstrafe. 5\n\nI, Dio Verfahrensrüsenz\n1. Das Landgericht hat den Prof, Dr. Luxenburger als Sachverständigen über dio Glaubwürdigkeit bestimmter Aussagen der\n\n- 3.\n\nKorin Dr vernommen, die sie im vorberoitonden Verfahren\nnach wiederholter Beiehrung über ihr Zcusnisverweigerungsrecht (Bl, 40 und 49 d.A.) gegenüber dem Ermittlungsrichter,\ndem vom Landgericht als Zeugen vernomnmenen Amtsgerichtsrat\nDr. ie PR gemacht hatte, Dagegen bestehen entgegen der Meinung der Revision keine vorfahrensrschtlichen Bedenken.\nProf, Dr, Iuxenburger hatto im Ermittlungsverfahren cin Gutachten über die Glaubwürdigkeit der Karin DIgpals Zeugin\nerstattet. Karin IP hatte in der Hauptverhandlung als\nStioftochter des Angeklagten Ep von ihren Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO Gebrauch gemacht und wer nicht\ndamit einverstanden, daß der Sachverständige über ihre Glaub.\nwürdigkeit aussagta. Prof, Dr. Luxenburger hatte jedoch das\nMädchen im Ermittlungsverfahren auf scine Glaubwürdigkeit\nuntersucht, nachdom 89 wiederholt Über sein Zeugnisverweigerungsrocht belehrt worden war (EGHSt 11, 97; 13,1).\n\n2, Das Landgericht war nicht gehindert, den Frauenfacharzt\nDr, Fürst als Sachverständigen zu hören, auch wenn or im vorberoitenden Verfahren als Zeuge vernommen und ihm sausweislich\ndes Verhandlungsprotokolls keine Ausnagegenchmigung erteilt\nworden war, Karin Di vieluchr ausdrücklich erklärt hatte,\ner sollo nicht vernomnen werden.\n\n3. Der Amtsgerichtsrat Dr. Hs, der Karin DW in Ermittlungsverfahren nach Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungs\nrocht vernommen hatto, durfto über ihre damalige Aussage gehört werden (EGHSt 13, 394). Die im Zusammenhang mit der zu\ndiesem Punkt erhobenen Rüge von der Revision aufgestellte\nBehauptung, das Lendgericht habe (mit dem Sachverständigen\nEr. Burkert) festgestellt, deß die Abtötung der Leibesfrucht\nbei Korin IB \"nit Sicherheit\" auf die Abtreibungshandlungen\ndes Angeklagten zurückzufükren scoi, steht im Widerspruch zu\nder Verurteilurg des Angeklogten nur wegen versuchter Abtreibung.\n\npe supi her Fe Pad\n\n1, Die Sachrüge ist, soweit sie den Schuläspruch betrifft,\nnicht näher ausgeführt, Sie ist insoweit auch offensichtlich\nunbegründet, Bedenklich ist allerdings die — nicht näher dargelegte — Ansicht des Landgerichts, dis beiden an zwei zufeinander 2clgenden Tagen vorgenommenen Abtreibungshandlungen des\nAngeklagten seien eine - fortgesetzte Handlung. Durch die Annahme nur ciner Tat ist der Angeklagta jedoch nicht beschwert.\n\n2, Der Strafausspruch hält einer Nachprüfung nicht stand.\n\na) Ohne Erfolg bleiben müssen allerdings die Angriffe der\nRevision, soweit sie sichtgegen die Annahme des Landgerichts\nrichten, daß kein minder schwerer Fall im Sinne des § 218\nAbs. 3 StGB vorliege. Ob ein minder schwerer Fall vorliegt,\nist aus der Gesamtheit der Äufleren und inneren Tatumstände\nzu beurteilen; dabei. können die Persönlichkeit des Täters\nund die Umständo, dia vor oder nach der Tat: liegen, verwertet werden, soweit sie Schlüsse auf den Grad der Schuld des\nTäters zulassen (BGHSt 4,8). Gegen dioso Grundsätze hat das\nLandgericht nicht verstoßen. Wenn as bei seinen Erörterungen zur Frage des Vorliegens eines minder schweren Falles\nauf die Gefährlichkeit des Vorgehens des Angeklagten himeist\n(UA 34), so hat es damit nicht die bei einer Abtreibung rogelmäßig gegebene Gefährdung der Schwangeren im Auge - das wäre\nsina unzulässige Erwägung gewesen (RG LZ 1916 Sp. 1254 Nr. 31) .\n‚sondern die \"besonders gefährliche Art dor Durchführung der\nAbtreibungshandlung ..., die unter Umständen geeignet ist,\n\nes Leoben der so behandelton Frau ernstlich zu gefährden\"\n(UA 33).\n\nh) Das Landgericht hat os abgelehnt, die Strafe in Anwendung\ndes § 44 StGB zu mildern. Zur Begründung hat os gesagt, eine\nBestrafung des Angeklagten nur wegen Verguchs erfolge \"nicht\netwa deswegen, weil nachgewiosen ist, daß es beim Versuche blieb,\n\n5.\n\nsondern weil der Kausalzusammenhang zwischen der geeigneten\nAbtreibungshandlung und dem schließlichen Eintritt des Erfolges, wenn auch mit hoher Wahrscheinlichkeit. so doch nicht\nmit einer zur Verurteilung ausreichenden ölcherheit bejaht\nwerden kann\" (UA 34). (In gleicher Weise hat das Landgericht\ndem früheren Mitangeklagten FD eins Strafnilderung nach\n§ 44 StGB mit der Erwägung versagt, er werde allein darum\nnur wegen Versuchs bestraft,\" weil ein vollandetes gemeinschaftliches Verbrechen der Fremdabtreibung nur mit hoher\nWohrscheinlichkeit, nicht aber mit zur Verurteilung ausreichender Sicherheit angenommen werden konnte\" (UA 32)),\n\nDiese Ausführungen sind fehlerhaft,\n\nDarüber, ob dio Strafe für ein versuchtes Verbrechen oder\nVergehen gemildert warden soll, entscheidet der Tatrichter\nauf Grund seiner Gesamtbotrachtung aller wesentlichen Tatumständo und der Täterpersönlichkeit (BGHSt 16, 351 = MDR\n1962, 228; BGH MDR 1962, 748). Je mehr dabei der Versuch\nder Vollendung nehegerückt ist, umsomehr pflegen sich die\nwesentlichen Strafzumessungstatsachen für Versuch und Vollondung zu decken, so daß eine Unterscheidung in der Bestrafung hier unangebracht und sachwidrig wäre (BGH MDR 1962,\n\n748).\n\nEine unzulässige Erwägung in diesen Zusammenhang bedeutet\n‘es aber, eine Strafmilderung nach § 44 StGB deswegen abzulehnen, weil die abzuurteilende Tat möglicherweise nicht\nein Versuch geblichen, sondern zur Vollendung gekommen ist:\nAuch wenn der Tatrichter eine Strafmilderung nach § 44 StGB\nin einem Fall nicht vornehmen will, in dem der Verdacht besteht, daß dic Tat nicht nur versucht, sondern vollendot ist,\nhat er bei der Strafzumessung von dem Vorliegen eines Versuchs auszugehen. Tut er das nicht, sondern lehnt er eine\nStrafmilderung ab, weil die Tat möglicherweise keina versuchto, sondern eine vollendete Tat ist, so verhängt er in\nWehrheit eine Verdachtsstrafe. Das ist unzulässig, weil es\n\n- 6.\n\ndem Grundsatz \"im Zweifel für den Angeklagten\" widerspricht,\nder auch für dia Strafzumessung gilt (so auch Urteil des 3enats vom 25. Juli 1961 - IR 254/61). Gegen diesen Grundsat\n\nhat das Lanägericht im voriiegenden Fall verstoßen, wie seine\n\nr\n.\n\nAusführungen deutlich erkonnen lassen,\n\nDer aufgezeigte Kechtstehler führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Strafausspruch.\n\nDersslbe sachlichrechtlicha Fehler, der die Aufhebung dss\nangsfochtenen Urteils gegen den Angeklagten KB in Straiausspruch zur Folge hat, hat auch die gegen den Angeklagten\nEB in Falle der gemeinschaftlich mit Ks Hezangenen\nversuchten Fremdabtreibung verhängte Strafe beeinflußt, Die\nAufhebung des angefochtenen Urteils muß sich darum auf den\nfrüheren Kitangeklagten Erber erstrecken, soweit os sich um\nden Strafausspruch im Falle der gemeinschaftlich nit Ken\nhegangenen versuchten Fremdabtreibung und die Gesanmtstrafe\nhandolt (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8, Januar\n1954 - 2 StR 572/53).\n\nDie Aufhokung der gegen den früheren Mitangeklagten >\nverhängten Gesamtstrafe umfaßt nach § 76 StGB den Ausspruch\nüber die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte (BGHSt 1A,\n58?). oo.\n\nDr, Geier u Willns Hübner\n\nFischer Sanders","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-11-26/1-str-474-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-11-26/1-str-474-63","retrieved":"2026-10-24 16:33:13.769294+00:00"},"card":{"id":"bgh/1963-11-26/1-str-474-63","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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