{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1963-10-02","aktenzeichen":"2 StR 308/63","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2123 007\n\nin Nanen des Voikes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Theodor H EEE ; zuletzt wohnhaft gewesen\n\nin KD , zevoren 2m EEE 1935 in Ke zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\nwegen schweren rüuberischen Diebstahls u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n2. Oktober 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanvalt Dr. >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter En\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Köln vom 15. März 1965\n\n1,) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte\nnicht wegen gemeinschaftlicher Beamtennötigung\nin einem besonders schweren Fall, sondern wegen\ngemeinschaftlicher Widerstandsleistung (Fall II 23)\nverurteilt wird,\n\n2.) im Strafausspruch mit den dazu gehörigen Feststellungen im falle II 23 sowie im Gesamtstral-\n\nausspruch aufgehoben,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückvervwiesen,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\ng2\nie\nS\nfe}\n2\n(0)\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren\nrüuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher\nund fahrlüssiger Körperverletzung, wegen schweren Rückfalldiebstahls in 15 Tällen, wegen versuchten schweren Rückfalldiebstahls in vier Fällen, wegen einfachen Rückfalldiebstahls in zwei Fällen, wegen eines versuchten einfachen\nRückfalldiebstahls, wegen gemeinschaftlicher Beamtennötisung in einem besonders schweren Fall, wegen Widerstanäsleistung, wegen Nötigung, wegen Urkundenfälschung sowie\n\\Vczen fortgesetzten Fahrens ohne Führerschein zu einer\n\nGesamtstrafe von neun Jahren Zuchthaus unter Anrechnung\nder Untersuchungshaft verurteilt, Außerdem hat sie dem\nAngeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von\nfünf Jahren aberkannt, die Polizeiaufsicht für zulässig\nerkiärt, die Pahreriaubnis entzogen und viele Gegenstände\neingezogen, Die Revision des Angeklagten hat nur zu einen\n\nseringen Teil Erfolg.\n\n1.) Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher\nunbeachtlich (§ 344 Abs. 2 StPO).\n\n2.) Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine\nSachrüge ergibt durchgreifende Bedenken nur gegen die Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Beamtennötigung in\neinen besonders schweren Fall gemäß § 114 Abs. I und 3 StGB\n\nFall II 23). Im übrigen ist die Revision offensichtlich\n\nunbegründet.\n\nNach den Peststellungen hatten der Angeklagte und\nder Zeuge Manfred iD in mehreren Häusern Einbruchsdiebstähle verübt oder auszuführen versucht. Als sie dann\nin einem gestohlenen \"agen wegfuhren, gaben inzwischen\nbenachrichtigte Polizeibeamte aus einem Funkstreifenwagen\nıeraus iHlaltezeichen. Der den Kraftwagen lenkende Angeklagte\nbeachtete die Haltcezeichen der hinter ihm herfiahrenden\nBeanten nicht; vielmehr versuchte er wiederholt, den links\nzum Überholen ansetzenden Streifenwagen abzudrängen-Schließlich veranlaßte er den neben ihm sitzenden Loser,\nauf den Hintersitz des gestohlenen Wagens zu klettern und\nmehrere NHale auf den Streifenwagen zu schießen; damit\nwollte er die Polizeibeamten von weiterer Verfolzung adhalten. Der Angeklagte konnte nur durch Schüsse in die\n\nReilen des gestuhlenen Wagens zum Halten gekra:ht werden.\n\nDurch dieses Verhalten hat der Angeklagte zwar, vie\ndie Strefkammer zutreffend annimmt, den äußeren und inneren\nTatbestand des § 114 Abs. 1 und 3 StGB erfüllt. Üroizdem\nkann der Beschwerdeführer nicht nach dieser Bestimmung verurteilt werden. Die Strafvorschrift des § 114 StGB kommt\nnicht zur Anwendung, wenn die engere Bestimmung des § 113 StGB\neingreift. Insoweit wird auf die Entscheidungen RG Ji 1938,\n2195; BGH NJW 1955, 672 verwiesen, deren Gründe auch nach\nEinrügung der erschwerten Strafdrohung in § 114 Abs. 5 StGB\ndurch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1955\n(BEBl. I, 735) fortgelten (BGH Urteil vom 8. Mai 1962\n- 5 StR 168/62 -). Hier waren die Polizeibeamten als Vollstreckungsbeamte in der rechtmäßigen Ausübung ihres Ants\ntätig. Auch die sonstigen äußeren und inneren Tathestandsmerkmale der \\iiderstandsleistung gemäß § 113 StGB sind erfüllt.\n\nn\n\nvon, Insbesondere sind nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe\nund den vorhandenen Beweismitteln keine Anhaltspunkte dafür\nvorhanden, daß der Angeklagte eines in Tateinheit mit Ger\n“iderstandsleistung begangenen versuchten Tötungsdeliktes\nüberführt werden kann. Deshalb kann der Senat den Schuldspruch\nändern (§ 354 Abs. 1 StPO). Zwar ist der Angeklagte auf die\nAnvendbarkeit des § 113 StGB nicht hingewiesen. Es ist jedoch\nausgeschlossen, daß er nach einem Hinweis gemäß § 265 StPO\nsich anders hätte verteidigen können, zumal da es sich um\n\ndie Anwendung einer privilegierten Vorschrift handelt.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des\nStralausspruchs und des Gesamtstrafausspruchs zur Folge;\n\nDice übrigen ZEinzelstrafen werden davon nicht berührt.\n\n|\nun\nI\n\nit den Gesamtstraflausspruch entfallen auch alle erkannten\ncbenstrafen, lWebenfolgen und Sicherungsmaßregeln (vgl.\n55H NIW 1960, 1870), über welche die Strafkammer erneut\n\nzu befinden haben wird.\n\nBaldus Scharpenseel Kirchhof\nkeyer Henning","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-10-02/2-str-308-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-10-02/2-str-308-63","retrieved":"2026-08-21 23:15:44.379613+00:00"},"card":{"id":"bgh/1963-10-02/2-str-308-63","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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