{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1963-08-28","aktenzeichen":"2 StR 291/63","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinenbautechniker Albert G ip :::\nHD zeborcn ar > 1929 in Da, zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\nwegen Betruges u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 28. August 1963,an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baläus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\n\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. MB in üer Verhandlung,\n\nStaatsanwalt Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndee Landgerichts in Düsseldorf vom 21. März 1962\n\nim Gesamtstrafausspruch aufgehoben,\n\nDie Sache wird zur Festsetzung einer Einzelstrafe\n\nfür das Vergehen nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 des Paßgcsutzes und zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe sowic\nsur Entscheidung über Maßregeln nach § 42 n StGB\n\nund über die Kosten des Rechtsmititels an das\nLandgericht zurückverwiesen,\n\nDic weitergehende Revision wird verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen unbefugten\nGebrauchs cincs Kraftfahrzeuges in Tateinheit mit Vergehen\nnach § 24 Abs, 1 Nr. 2 StVG, wegen schwerer mittelbarer\nFalschbeurkundung in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen\nVergehens nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 des Paßgesetzes, wegen Unterschlagung, wegen Betruges, wegen Betruges in Tateinheit\nnit Urkundenfälschung in sicben Fällen und wegen fortgesctzien\nVergehens nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 StVG zu einer Gesamtstrafe\nvon drei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Ferner\nhat sie die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm keine Fahrerlaubnis mehr zu erteilen.\n\nMit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das\nVerfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das\nRechtsmittel hat im wesentlichen keinen Erfolg.\n\n1. Die auf Verletzung des § 258 StPO gestützte Vor-\n\nfahrensbeschwerde greift nicht durch.\n\nDer Angeklagte hatte zunächst das letzte Wort ge-\n\nhabt. Danach wurde nochmals in die Verhandlung eingetrcten\n\n. und darauf hingewiesen, daß er möglicherweise bestraft\n\nwerden könnte,\n\na. Im Fullc He nach § 248 d StGB in Tateinheit mit\n\nVergehen nach § 24 Abs, 1 Nr. 1 StVG,\n\nb; im Falle BE Wegen Betruges in Tateinheit mit\nUrkundenfälschung,\n\nc; im Falle Paßvergehen Antwerpen nach § 11 Abs, INr. 4\ndes Paßgesetzes,\n\nd! in allen übrigen Betrugsfällen auch nach § 267 StG®.\n\nIn Anschluß daran heißt es in der Sitzungsniederschrift:\n\"Der Angeklagte hatte Gelegenheit zur Stellungnahno.\n\nDie Verhandlung wurde erneut geschlossen,\n\nDice Staatsanwaltschaft und der Verteidiger wiederholten\nihre Anträge.\n\nDas Urteil wurde „2000... dahin verkündet:\"\n\nDanach steht fest, daß dem Angeklagten nach der\n\nerneuten Schließung der Verhandlung und der Wiederholung\nücr Anträge durch Staatsanwalt und Verteidiger nicht, ie\nes erforderlich gewesen wäre (vgl. BGHSt 13, 53, 59;\n\n18, 84;, wiederum das letzte Wort erteilt worden ist.\nDiescr Verfahrensverstoß hat hier indessen nicht die Aufhebung des Urteils in den davon betroffenen Fällen zur\nFolge. Die Nichtbeachtung der Vorschrift des § 258 Abs. 3\nStPO ist kein unbedingter Revisionsgrund nach § 338 StPO,\n\nsondern führt mur dann zur Aufhebung des Urteils, wenn\ndieses auf dem Verstoß beruht (§ 337 Abs. 1 StPO:. Das\nwird sich zwar nur selten ausschließen lassen, Hier kann\nJedoch eine Auswirkung auf das Urteil mit Sicherheit\n\nverneint werden.\n\nIn allen Fällen, in denen die Strafkammer vom Er-Sffinungsbeschluß abgewichen ist und den Angeklagten den\nerteilten Hinweisen entsprechend verurteilt hat, ist sic\nbei ihren Feststellungen in vollem Umfang seiner Einlassung\ngefolgt. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern er bei\nErteilung des letzten Wortes in tatsächlicher Hinsicht noch\netwag zu scinen Gunsten hätte vorbringen können, zumal er\ndazu noch kurz vorher, nämlich vor der Wiederholung der\nAnträge durch Staatsanwalt und Verteidiger, Gelegenheit\nhattc. Es handelte sich nur noch um die Frage, wie das von\nihm selbst zugestandene Verhalten im einzeinen rechtlich\neinzuordnen war, und insoweit wiederum nur darum, ob er im\nFalle Hp - auf dic mögliche Anwendung des § 248 d StGB\nvar schon früher hingewiesen worden - auch eines Vergcehens\nnach § 24 StVG, im Falle \"Paßvergehen\" nicht der mittolbaren Falschbeurkundung (§ 271 StGB,, sondern einos Vergehens nach dem Paßgesetz und in den Betrugsfällen auch der\nUrkundenfälschung schuldig war. Daß er als Rechtsunkundiger\nhierzu noch sachdienliche Ausführungen hätte machen könncn,\ndie zu einem für ihn günstigeren Urteil geführt hätten,\nist ausgeschlossen. Die Revision bringt auch selbst in\näieser Hinsicht nichts vor,\n\n2. Unbegründet ist ferner die Rüge, die Strafkammer\nhabe ihre Aufklärungspflicht verletzt, weil sie die Scrviererin Margot WB nicht darüber gehört habe, ob der\n\nAngeklagte sich aus ihrem Gepäck eine Damenbluse angceienct\nhabe, Die Revision bestreitet selbst nicht, daß er diese\nBluse seiner Freundin 7) überlassen hat. Darüber, ob\ndies nur zum vorübergehenden Gebrauch oder schenkweisc geschah, war von: Margot Ve keine Auskunft zu erwarten.\n\n3. Eines besonderen Freispruches wegen der Brosche\nbedurfte es nicht, da der Eröffnungsbeschluß insoweit\nkeine selbständige Tat annahm, sondern davon ausging, daß\nücr Angeklagte sich durch Zueignung der Bluse und der\nBrosche einer Unterschilagung schuldig gemacht habe.\n\n4. Mit der Rüge, die Strafkammer habe ohne ausreichende Sachaufklärung die volle Zurechnungsfähigkeit des Angcklagten bejaht, kann der Beschwerdeführer keinen Erfolg\nnaben, weil sich die Strafkammer mit dem Gutachten des vernommenen Sachverständigen begnügen durfte. Ob dieser früher\neine Röntgenuntersuchung des Angeklagten für erforderlich\ngehalten hatte und ob eine solche Untersuchung durchgeführt wurde, ist unerheblich. Es kommt nur darauf an, daß\nder Sachverständige bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung ohne eine weitere Untersuchung des Angeklagten in\ndcr Lage war, sich über dessen Geisteszustand abschließend\nzu äußern, Ob dies der Fall war, konnte nur er beurteilen.\nWenn im Urteil von einer \"gewissen Wesensveränderung im\ntechnischen Bereich zum Asozialen hin\" gesprochen wird, so\nsoll damit zum Ausdruck gebracht werden, daß keine krankhafte Wesenvuveränderung vorliege. Weshalb die Schlußfolzcrung, bei dem Angeklagten könne jetzt von einem Schwachsinn\nkeine Rede mehr sein, unverständlich sein soll, ist nicht\nersichtlich. Die Alkoholempfindlichkeit hat auch im Felle\ndcs Zechbetruges keine Rolle gespielt, da der Angeklagte\n\nGiesen Betrug nicht unter Alkoholeinwirkung begangen hat.\nDie Auffassung, bei dem Angeklagten handle es sich um eine\nbesonders haltlosce und hemmungslose Persönlichkeit, ist\nzwanglos mit der Feststellung vereinbar, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB nicht vorlägen. Über einen\nFervitin - Mißbrauch ist im Urteil nichts festgestellt.\n\n5. Der Schuldspruch begegnet keinen Bedenken. Insbesondere hat die Strafkammer in den Fällen der Verurtcilung wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu\nRecht das Vorliegen eines Fortsetzungszusammenhanges verneint. Es fehlt an einem Gesamtvorsatz, wie ihn die Rechtsprechung fordert (vgl. BGHSt 1, 313, 315}. Das schließt\ndurchaus nicht dic Annahme aus, daß der Angeklagte die\nmittelbare Falschbeurkundung in der Absicht beging, sich\nnit Iilfe des erschlichenen Führerscheins betrügerisch\nin den Besitz von Kraftfahrzeugen zu setzen und auf diese\nleise Vermögensvorteile zu erlangen sowie andere zu Schädigen.\n\n6. Die für die Einzelstrafen maßgebenden Erwägungen\nsind nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat es jedoch\nunterlassen, für das Vergehen nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 des Paßgesetzes eine Einzelstrafe festzusetzen. Dieser Mangel\nnötigt zur Aufhebung der Gesamtstrafe und zur Zurückverweisung zvrecks Festsetzung der fehlenden Einzelstrafe und\nBildung einer neuen Gesamtstrafe (BGHSt 4, 3451. Da nit\nder Aufhebung der Gesamtstrafe die Anordnung über die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis entfällt (vgl. § 76 Stel),\n\nmuß die Strafkammer auch hierüber neu entscheiden,\n\nBaldus Dotterweich Kirchhof\n\nHeyer Henning","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-08-28/2-str-291-63","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-08-28/2-str-291-63","retrieved":"2026-10-24 16:41:28.257390+00:00"},"card":{"id":"bgh/1963-08-28/2-str-291-63","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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