{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1963-08-07","aktenzeichen":"2 StR 223/63","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Im Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Polizeihauptwachtmeister Johannes 5 Emm :\nfrüher in Wr Se: jetzt wohnhaft in vi\nüber KB zevoren an ED 1930 in WB, Kreis vg\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7. August 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt MD ir ser Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. GW ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Bonn vom 13. März 1963 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe?\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Verbrechens nach § 174 Nr. 2 StGB zu acht Monaten Gefängnis\nverurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung\nausgesetzt.\n\nNach den Urteilsfeststellungen veranlaßte er bei Ausübung\nseines Dienstes als Polizeibeamter die 14 Jahre alte Gisela\nN ,„ sich in drei bis vier Meter Entfernung auf einer\nBöschung hinzuhocken und ihren Unterkörper zu entblößen, so\ndaß er ihren Geschlechtsteil sehen konnte. Gisela fühlte sich\nzwar in ihrem Schamgefühl getroffen, glaubte jedoch, daß\n\"alles in Ordnung\" sei, weil sie von einem Polizeibeamten\naufgefordert wurde, sich zu entblößen.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte Verletzung des\nsachlichen Rechts. Er wendet sich insbesondere gegen die\nAnsicht der Jugendkammer, es komme nicht darauf an, daß\ndem Mädchen \"das Bewußtsein von der Geschlechtlichkeit\nder Handlung\" gefehlt habe, und macht ferner geltend,\nder Vorfall sei bei Würdigung aller Umstände nicht so er-\n\nheblich, daß die Anwendung des § 174 Nr. 2 StGB gerechtfertigt sei. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDie Feststellungen tragen den Schuldspruch. Das bedarf\neiner Erörterung nur unter den beiden von der Revision ausdrücklich hervorgehobenen Gesichtspunkten.\n\nIhre Meinung, in einem Fall wie dem vorliegenden sei\nanders als bei ciner körperlichen Berührung des Abhängigen\ndessen Bewußtscin erforderlich, daß der Täter aus Sinnenlust handle, geht fenl, Zutreffend ist allerdings der Hinweis, daß die von der Jugendkammer angeführte Entscheidung\ndes Oberlandcesgerichts Hamm in NJW 1960, 257 sich auf eine\nörperliche Berührung des Abhängigen beziehe und daher\n\nhier nicht unmittelbar verwertbar sei. Indessen hat bereits\ndas Reichsgericht ausgesprochen, daß es zur Anwendung des\n\nBewußtsein in der Weise für die Erregung oder Befriedigung\ndcr Sinnenlust des Täters benutzt werde, daß er in eine\nStellung gebracht werde, die den lüsternen Zwecken des\n\nTäters dieniich sei (RG HRR 1939 Nr. 258). Davon geht auch\n\ndie Entscheidung RGSt 753, 78, 81 aus. Der Bundesgerichtsnof\n\nhat sich dieser Auffassung angeschlossen. So hat der erkennende\nSenat in der Entscheidung BGHSt 7, 231, 233 beiläufig zum\nAusdruck gebracht, daß die Rechtsprechung die Vorschrift\n\ndes § 174 StGB zutreffend auch dann für anwendbar erklärt\n\nhabe, wenn die schutzwürdige Person, die ihren Körper auf\nVeranlassung des Täters dessen Blicken aussetze, sich des\nwollüstigen Beweggrundes des Täters nicht bewußt sei. Diesclbe Rechtsansicht liegt dem Urteil vom 6. November 1956\n\n- 1 StR 191/56 - (IM § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB Nr. 13 zu 1)\nsusrunde. Der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hebt\n\nhier ebenfalls hervor, daß es in einem solchen Falle\n\nnicht darauf ankomme, ob das Opfer sich der Absicht dcs\nTäters beowudt gewesen sei. Aus der von der Revision angeführten Entscheidung des 1. Strafsenats BGHSt 7, 48 ergibt\nsich nichts anderes. Es heißt dort zunächst, daß der Senat\nder bisherigen Rechtsprechung zu § 174 Nr. 1 StGB beitrete\n(ea0 S. 51). Die denn folgenden Ausführungen sollen nur besagen: Da der Täter sich schon denn nach § 174 StGB strafbar mache, wenn er sein Opfer zu einer von diesem für unverfänglich gehaltenen Körperstellung veranlasse, so müssc\ndies erst recht der Fall sein, wenn der Täter an sich\nsclbst cinc unzüchtige Handlung vornehme und die abhängige\nPerson zum geflissentlichen Zusehen veranlasse (vgi. auch\n\nDer erkennende Senat sieht keinen Anlaß, von der bisher\nin der Rechtsprechung vertretenen Auffassung abzugehen. Nur\nsie wird dem Sinn und Zweck des § 174 StGB gerecht, die\ndort bezeichneten Abhängigkeitsverhältnisse von jedem geschlechtlichen Einfluß reinzuhalten und die geschützten Personen vor jeder Verwendung ihres Körpers zur Unzucht zu\nbewahren. Die Entscheidung des Senats BGHSt 17, 280 bezieht\nsich nur auf den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Ur. 3 StGB in\nder Begehungsform des Verleitens zur Verübung einer unzüchtigen Handlung, während es sich hier um die Frage des Hißbrauchs zur Unzucht handelt. Aus ihr läßt sich daher nichts\nzugunsten des Angeklagten herleiten.\n\nDer Senat kann der Revision auch nicht darin folgen,\ndaß das nur kurze Entblößen des Unterkörpers durch das\nNädchen die Anwendung des § 174 Nr. 2 StGB nicht rechtfertige. Es kann dahinstehen, ob der Begriff der Unzucht in\nSinne dieser Vorschrift ebenso wie der Begriff der unzüchtigen Handlung in § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB eine Handlung von\n\ngewisser äußerer Erheblichkeit erfordert. Denn diese Vor--\naussetzung ist hier zweifelsfrei gegeben, da ein 14 Jahr\naltes Mädchen veranlaßt worden ist, seinen entblößten Geschlechtsteil, sei es auch nur kurz, den Blicken des Täters\npreiszugeben. Auf die mehr oder weniger große Gefahr, daß\nder Abhängige den wirklichen Beweggrund des Täters erkennt,\nkenn es jedenfalls bei einem nach seinem äußeren Erscheinungsbild so anstößigen Vorgang nicht ankonmen.\n\nBaläus Dotterweich Mayr\n\nMeyer Henning","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-08-07/2-str-223-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-08-07/2-str-223-63","retrieved":"2026-08-21 23:15:42.923778+00:00"},"card":{"id":"bgh/1963-08-07/2-str-223-63","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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