{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1963-07-04","aktenzeichen":"2 StR 21/63","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2117 069 K\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1.} den Kaufmann Friedri aus A -\n\ngeboren am 1901 in Re:\n\n2.) den Regierungsrat Werner B er 1 aus DEE\nWE, zeroren ar EB 1912 in\n\nwegen aktiver Bestechung u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nVerhandlung vom 3. Juli 1963 in der Sitzung vom 4. Juli 1963,\nan denen teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\n\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundspeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bonn vom 1. Februar 1961, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten Brombach wegen - fortgesetzater - schwerer Bestechlichkeit zu fünf Monaten und den Angeklagten Hp essen - forigesetzter - aktiver Bestechung\nzu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Die Vollstreckung der\nStrafen hat sie zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem hat sie\n\neinen Volkswagen sowie einen Betrag von 2 515 DM zuungunsten\n\ndes Angeklagten FB für dem Lande Nordrhein-Westfalen\nverfallen erklärt.\n\nMit ihren Revisionen erheben die Angeklagten Verfahrensbeschwerden und machen Verletzung des sachlichen Rechts geltend»\nBcide Rechtsmittel haben Erfolg.\n\nA. Reyision des Anzcklagten DEE.\nI. Verfahrensrügen:\n\n1.) Daß der Hauptschöffe ZB an der Hauptverhandlung\nnicht teilnahm, entsprach dem Gesetz, weil durch Beschluß\nvom 3. Januar 1961 die Selbstablehnung des Schöffen rechtswirksam für begründet erklärt worden ist. Was die Revision\nhiergegen vorbringt, kann ihr nicht zum Erfolg verhelfen.\n\nEiner vorherigen Anhörung der Staatsanwaltschaft\n\nund einer Bekanntgabe des Beschlusses an Angeklagte und\nVerteidiger bedurfte es nicht; denn der Beschluß über\n\ndie Selbstablehnung eines Richters betrifft eine innere\nAngelegenheit des Gerichts, Ob er seinem Inhalt nach\nrechtsfehlerhaft ist, darf das Revisionsgericht nicht\nprüfen. Das ergibt sich aus § 28 Abs. 1 StPO, der auf\n\neinen Beschluß, durch den die Selbstablehnung eines Richters\nfür begründet erklärt wird, entsprechend anzuwenden ist\n(RGSt 30, 123; 67, 276). Die Berufung des Beschwerdeführers\nauf Art. 101 G€ ist unverständlich.\n\n2.) Die bei den Akten befindliche Abschrift mit der Überschrift \"Pflichten und Aufgaben der wissenschaftlichen\nAssistenten\" durfte verlesen werden. § 249 StPO steht nicht\nentgegen, denn er gestattet die Verlesung von Schriftstücken\njeder Art und ohne Rücksicht darauf, wie ihr Beweiswert\nschließlich beurteilt würd.\n\n3.) Dafür, daß die Strafkammer ihre Überzeugung nicht aus\ndem Inbegriff der Verhandlung geschöpft, sondern \"anhand\nder Ermittlungsakten einen Pflichtenkreis skizziert\"hat,\nergibt sich aus dem Urteil kein Anhaltspunkt. Eine Verletzung des § 261 StPO daraus herzuleiten, daßtsich die\nHauptverhandlung bei \"nur\" neun Verhandlungstagen auf\nvier Wochen erstreckt habe, ist abwegig,; Auch daß die umfangreichen Urteilsgründe erst nach über vier Monaten zu\nden Akven gelangt sind, 1äßt für sich allein nicht\n\nauf einen Verstoß gegen diese Vorschrift schließen.\n\n4.) Die auf § 136 a StPO gestützte Rüge, der Angeklagte\nund seine Verteidiger seien durch das Verhalten des Gerichts in einen Irrtum über die Rechtslage versetzt worden,\n\n’\n\ngreift nicht durch. Weder aus den unverbindlichen Äußerungen\ndes Vorsitzenden und des Landgerichtsrats Ba die übrigens\nin der behaupteten Form nicht erwiesen sind, noch aus dem\nHinweis auf die Möglichkeit einer Verurteilung wegen einfacher\nBestechlichkeit konnten der Angeklagte und seine Verteidiger\nverständigerveise den Schluß ziehen, daß die Strafkammer\n\ndie von Anklage und Eröffnungsbeschluß angenommenen Pflichtwidriskeiten für ausgeräumt ansah. Dies gilt umsomehr, als\ndie Beweisaufnahme über Pflichtwidrigkeiten fortgesetzt\nwurde und der Staatsanwalt beantragte, den Angeklagten wegen\nschwerer Bestechlichkeit zu verurteilen.\n\n5.} Die Revision macht geltend, die Verteidigung des\nAngeklagten EEE sei dadurch unzulässig beschränkt\nworden, daß der erkrankte Mitangeklagte HüiB- essen\nseiner Verhandlungsunfähigkeit gesetzwidrig - von der\nVerpflichtung zum weiteren Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden worden sei. Infolgedessen hätten diesem\n\nkeine Fragen gestellt und keine Vorhalte gemacht werden\nkönnen. Die Rüge ist jedenfalls deshalb unbegründet, weil\ndie Abwesenheit des Mitangeklagten erkennbar nicht zu\n\neiner Beeinträchtigung der Rechte des Angeklagten geführt\nhat. Weder dieser selbst noch seine Verteidiger haben gegen\ndas Nichterscheinen HE: Bedenken erhoben. Ausweislich des Sitzungsprotokolls haben sie dessen am 11. Januar\n1961 gestellten Antrag auf Entbindung nicht widersprochen\nund sich am 16. Januar 1961 mit der weiteren Entbindung ausdrücklich einverstanden erklärt. Sie haben ferner, nachden\ndie Strafkammer am 18. Januar 1961 die nochmalige Vernehmung\ndes Mitangeklagten durch einen beauftragten Richter anseordnet hatte, auf die Anwesenheit bei dieser Vernehmung\nverzichtet. Einen Antrag, das Wiedererscheinen Fe;\n\nanzuordnen oder wegen dessen Krankheit die Hauptverhand-\n\nlung auszusetzen, haben sie auch später nicht gestellt. Daraus.\nkann nur der Schluß gezogen werden, daß weder der Angeklagte\nnoch seine Verteidiger weitere Fragen an den Mitangeklagten\n\nzu richten oder ihm noch Vorhalte zu machen hatten, Auf\n\ndessen Abwesenheit kann daher die Verurteilung des Ange-\n\nklagten DW nicht beruhen.\n\n6.) Die Rüge, durch Beschluß vom 16. Januar 1961 sei ein\nBeweisamtrag mit der unzureichenden Begründung abgelehnt\nworden, daß die behauptete Tatsache für die Entscheidung\n\nohne Bedeutung sei, scheitert schon daran, daß die Revision\nnicht angibt, was durch diesen Antrag bewiesen werden sollte.\n\nDaß die Straikammer dem Hilfsamtrag, einen Sachverständigen über die seelische Verfassung des Angeklagten DD\nwährend der Zeit seiner Untersuchungshaft zu hören, aus\ndem in § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO vorgesehenen Ablehnungsgrund der eigenen Sachkunde nicht entsprochen hat, ist\nrechtlich nicht zu beanstanden. Die Vernehmung der hierzu\ngehörten Zeugen hatte nämlich ergeben, daß er sich zwar\nin.einem psychisch labilen und stark angegriffenen Zustand\nbefand, jedoch bei seinen mehrfachen polizeilichen und\nrichterlichen Vernehmungen keineswegs verwirrt war, sondern logische und vernünftige Angaben machte, Zweifel an\nseiner Vernehmungsfähigkeit daher nicht entstanden waren\nund ersichtlich auch nicht zu entstehen brauchten. Infolgedessen durfte die Strafkammer davon ausgehen, daß sie aus\neigener Sachkunde imstande sei, den Beweiswert der früheren\nNussagen des Angeklagten zu beurteilen. Einer näheren Darlegung dieser Sachkunde bedurfte es nach den Umständen\ndes Falles nicht. Siekann bei einer Strafkammer, die erfahrungs\ngemäß häufig mit gleichen oder ähnlichen Fragen befaßt ist,\nvorausgesetzt werden,\n\n7.) Die Vorschriften über die Erhebung von Urkundenbeveisen\n(88 249 ff StPO) sind auch sonst nicht verletzt.\n\nDem Zeugen REED von Briefen des Angeklagten ng\nGEB iurcn deren Verlesung Kenntnis zu geben, war die\nStrafkammer befugt. Da der Zeuge ersichtlich zu ihren\nihm bis dahin unbekannten Inhalt gehört werden sollte,\nmußte er über diesen unterrichtet werden. Das geschah am\nzweckmäßigsten durch Verlesung.\n\nDen Zeugen SED una Dr. Eu sinü ausweislich des\nSitzungsprotokolls ihre früheren Aussagen durch teilweise\n\nVerlesung vorsehalten worden. Solche Vorhalte sind, auch\nwenn sie im Wege einer Verlesung erfolgen, nicht an die\nVoraussetzungen des § 253 StPO geknüpft, da auf sie die\nRegeln des Urkundenbeweises keine Anwendung finden. Das\ngleiche gilt für die Verlesung des von dem Zeugen Amtsgerichtsrat DE zefertigten Aktenvermerks. Soweit\n\ndem Zeugen Dr. SciiB frühere Aussagen der beiden Angeklagten\nvorgelesen worden sind, handelte es sich nach der Sitzungsniederschrift ebenfalls um bloße Vorhalte. Nur den Angeklagton DE un: EEE vorzehalten wurden ferner auch\n- mit einer Ausnahme - ihre früheren nichtrichterlichen Aussagen, deren Verlesung die Revision sonst noch beanstandet.\nZur Grundlage der Urteilsfindung durften allerdings in\nallen diesen Fällen nicht unmittelbar die verlesenen Aus- ..\nsagen, sondern nur die auf die Vorhalte abgegebenen Erklärungen gemacht werden. Dafür, daß die Strafkammer nicht so\nverfahren ist, besteht indessen kein Anhalt.\n\nLediglich die Niederschrift vom 31. Oktober 1957 über\ndie Vernehmung des Angeklagten EEE aurch den Staatsanwalt ist zum Zwecke des Urkundenbeweises verlesen worden.\n\nDies geschah jedoch im Anschluß an die Verlesung des\nrichterlichen Protokolls vom gleichen Tage (im Sitzungsprotokoll ist irrtümlich der 21. Oktober angegeben}, die\ngemäß § 254 StPO zum Zwecke der Beweisaufnahme über ein\nGeständnis erfolgte. Da der Angeklagte seine Aussage vor\ndem Staatsanwalt zum Gegenstand seiner richterlichen Vernehmung gemacht hatte, durfte sie mitverlesen werden.\n\nSoweit die Revision schließlich geltend macht, daß\nsich aus der in der Sitzungsniederschrift wiederholt\nbeurkundeten teilweisen Verlesung von Aussagen und Schriftstücken nicht ergebe, welche Teile verlesen worden seien,\nbeanstandet sie nur die Fassung des Protokolls, erhebt also cine bloße Protokollrüge. Ein Verfahrensfehler,\nauf dem das Urteil beruhen könnte, käme nur in Betracht,\nwenn die Strafkammer die nichtverlesenen Teile bei der\nUrteilsfindung verwertet hätte. Für einen solchen Verstoß ist nichts dargetan.\n\n8.) Mit der Rüge, aus dem Sitzungsprotokoll sei nicht\nersichtlich, daß dem Verteidiger nach dem zweiten Vor-\n\ntrag des Staatsanwalts noch einmal Gelegenheit zur Ab-\n\ngabe von Erklärungen gegeben worden sei, wendet sich\n\ndie Revision ebenfalls nur gegen die Fassung des Protokolls.\n\n9,) Am 1. Februar 1961 ist nicht mehr verhandelt,sondern\n\nnur das Urteil verkündet worden. Infolgedessen brauchte\n\nGen Beteiligten an diesem Tage nicht nochmals Gelegenheit\n\nzu Ausführungen gegeben zu werden. Die gegenteilige\nTolgerung, die der Verteidiger daraus herleiten will,\n\ndaß am Schlusse des vorhergehenden Sitzungstages (24. Januar\n1961} \"die Verhandlung unterbrochen\" wurde, ist abwegig.\n\n®\n\nun\n\nNach § 260 Abs. 1 StPO ist die Urteilsverkündung noch\n\nTeil der Hauptverhandlung. § 268 Abs. 2 StPO meint mit\n\"Schluß der Verhandlung\" nur das Ende des Verhandelns\n\nmit den Verfahrensbeteiligten.\n\nDie Verkündung des Urteils erst am achten Tage nach\nSchluß der Verhandlung widerspricht zwar dieser Bestimmung.\n§ 268 Abs. 2 StPO ist jedoch insoweit nur eine Ordnungsvorschrift, auf deren Verletzung jedenfalls bei einer\nso umfangreichen Sache wie der vorliegenden, die besondere\ntatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten bot, die Revision nicht gestützt werden kann (BGHSt 9, 302}.\n\nII, Sachbeschwerdes:\n\n1.} Die Strafkammer sieht die vom Angeklagten EB :15\nGegenleistung für die ihm gewährten Vorteile zugesagten\n(und tatsächlich begangenen) Pflichtwidrigkeiten in der\nErteilung von sachlichen Ratschlägen für Maßnahmen, welche\ndie Firma Do srsreiten könne, um Auffassungen\n\nzu widerlegen, die derjenigen der Automobilindustrie\nwidersprachen, und in der Mitteilung der von einzelnen\nAbgeordneten im Verkehrsausschuß zu bestimmten verkehrsrechtlichen Fragen vertretenen Meinungen unter Angabe\nihrer Namen. Sie ist der Meinung, die Erteilung sachlicher\nRatschläge sei ein Verstoß gegen die Pflicht des Angeklagten zur Objektivität, die Mitteilung von Namen,\n\nsofern diese nicht auch auf andere Weise über den Kreis\ndcr an den Sitzungen Beteiligten hinaus bekannt würden,\nein Verstoß gegen seine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit.\n\na) Die Pflichtwidrigkeit der vom Angeklagten zugesagten\nsachlichen Ratschläge ist nicht ausreichend festgestellt.\n\nZvar bestehen gegen den Ausgangspunkt der Strafkammer, daß\n\ner die Firma Do nicht einseitig durch Raterteilung bevorzugen durfte, keine Bedenken. Die hierzu getroffenen Feststellungen entbehren jedoch der erforderlichen\nBestimmtheit,. Das beruht darauf, daß nicht im einzelnen festgestellt ist, in welcher Weise der mit den behandelten technischen Problemen möglicherweise nur oberflächlich vertraute\nAngeklagte tätig geworden ist und inwiefern dadurch die\n\nFirna Do :atsächlich bevorzugt wurde. Allerdings\ngehört es nicht zum Tatbestand der schweren Bestechlichkeit,\ndaß die zugesagte Pflichtwidrigkeit begangen wird. Indessen\nkann in einem Fall, in dem der Beamte entsprechend der Unrechtsvereinbarung tätig geworden sein soll und diese Tätigkeit ein wesentlicher Beweisgrund für den Inhalt der\nVereinbarung ist, nicht auf genaue Feststellungen über das\ntatsächlich Geschehene verzichtet werden. Das giit hier umsomehr, als dem Angeklagten weitgehend freie Hand gelassen\nwar und daher die Abgrenzung zwischen noch pflichtgemäßem und\nschon pflichtwidrigem Handeln besonders schwierig ist.\n\nDie mehrfach mit denselben oder ähflichen Worten\nim Urteil wiederkehrende Angabe, der Angeklagte habe mit\nHE beraten oder mit ihm besprochen, was die Firma Do sescn Denkschriften anders eingestellter\nVerbände unternehmen könne, genügt dazu nicht; denn es\nist nicht ersichtlich, welchen Inhalt diese Besprechungen\nund Beratungen hatten, worin also die sachlichen Ratschläge\nbestanden. In der rechtlichen Würdigung heißt es zwar\nnoch, er? habe die von der Firma eingereichten Denkschriften\nsachlich prüfen und überarbeiten sollen und habe dies auch\ngetan. Einzelheiten werden aber auch hier nicht mitgeteilt.\nAus der Sachverhaltsschilderung ergibt sich nur, daß der\nAnscklagte am 10. Mai 1954 an Direktor Kb: schrien,\ner habe die Eingabe eines Herrn vo» durchgsarbeitet und\n\n- 10 -\n\nkeine sachlichen Beanstandungen gefunden. Ein Durcharbeiten\nbedeutet indes noch kein Überarbeiten, d.h. eine nochmalige\nBearbeitung unter Vornahme von Änderungen und Verbesserungen. Es\ngehörte im übrigen zu den dienstlichen Obliegenheiten des Angeklagten. In welcher Beziehung er sachlich nichts zu beanstanden\nfand, bleibt unklar.\n\nDiese unzureichenden Feststellungen betreffen zwar\nnur eine der beiden dem Schuldspruch wegen schwerer Bestechlichkeit zugrunde liegenden Pflichtwidrigkeiten.\n\nÜber Art und Umfang der Schuld kann jedoch nur einheitlich\nentschieden werden. Das Urteil muß daher in vollem Umfang\naufgehoben werden, soweit es den Angeklagten Brombach\nbetrifft,\n\nb: Die Auffassung der Strafkammer, daß in dem von ihr\nangenonmmenen Umfang die Mitteilung der von einzelnen\nAbgeordneten vertretenen Meinungen unter Namensnennung\nobjektiv pflichtwidrig gewesen wäre, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Angeklagte war, ohne daß\nes besonderer Anordnungen bedurfte, nach § 61 Abs. 1 BBG\ngrundsätzlich verpflichtet, über die ihm bei seiner\namtlichen Tätigkeit als Ausschußassistent bekannt werdenden\nAngelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren, Die ihm\n\nvom Vorsitzenden des Ausschusses erteilte Ermächtigung;\n\nder Firma Do \"im Rahmen des Üblichen\" Auskünfte\nin allen sie interessierenden Fragen zu erteilen, schloß,\nwie die Strafkammer rechtsirrtumsfrei dargelegt hat,\n\nnicht die Befugnis ein, die Meinungsäußerungen einzelner\nAbgeordneter unter Namensnennung mitzuteilen. Die in § 61\nAbs. 1 Satz 2 BBG festgelegten Ausnahmen von der Verschwiesenheitspflicht waren ebenfalls nicht gegeben, Es handelte\nsich nicht um Mitteilungen, die im Rahmen des dem Angeklagten\n\n- 11 -\n\nobliegenden dienstlichen Verkehrs mit der Firma > GE\nerforderlich waren. \"Offenkundig\" waren die Meinungsäußerungen\neinzelner Abgeordneter und ihre Namen jedenfalls solange nicht,\nals sie nur den Mitgliedern des Ausschusses bekannt waren. Diese\naber machten nach den Urteilsfeststellungen insoweit nur in\nEinzelfällen - ausnahmsweise - von ihrer Befugnis Gebrauch,\nandere Personen, insbesondere die Presse, zu informieren. Auf\ndiese Fälle wollte der Angeklagte jedoch seine Mitteilungen\nnach der Überzeugung der Strafkammer nicht beschränken. Schlicßlich kann es auch nicht beanstandet werden, daß die Strafkammer\ndie Frage, ob es sich um geheimhaltungsbedürftige Tatsachen handelte, mit Rücksicht auf die Eigenart der Ausschußarbeiten bejaht hat. Daß die Abgeordneten selbst zur Gehaimhaltung nicht\nverpflichtet waren, ändert hieran nichts. Soweit sie Aus-\n\nkünfte der hier in Frage stehenden Art erteilten, mögen sie\ndurch besondere Gründe dazu bewogen worden sein. Es dem Angeklagten als Ausschußassistenten zu überlassen, nach seinem\nGutdünken solche Mitteilungen zu machen, hat die Strafkammer\nmit Recht als nicht angängig angesehen. Ein Ermessen hatte °r\n\nDie Strafkammer war auch überzeugt, daß der Angeklagte\nsich bewußt war, die Namen einzelner Abgeordneter nicht nennen\nzu dürfen. Die hiergegen sprechenden Umstände, so seine weitgehende Freiheit bei der Erteilung von Auskünften, das Fehlen\ncines ausärücklichen Verbots und insbesondere die Tatsache,\ncaß für die Ausschußmitglieder keine Verschwiegenheitspflicht\nbestand und daß dic Ausschußprotokolle, in denen mitunter\ndie Namen einzelner Abgeoräneter und ihre Steilungnahmen angelührt waren, anderen Stellen zugänglich gemacht wurden, werden\nin der neuen Hauptverhandlung wiederum zu prüfen sein. Allerdings hat der Angeklagte im Vorverfahren selbst erklärt, daß\ndie Mitteilung, wie einzeine Abgeordnete im Verkehrsausschuß\n\n- 12 —\n\ngestimmt hätten, pflichtwidrig gewesen wäre, Es handelte sich\naber nur um eine \"hypothetische\" Erklärung, da der Angeklagte\njegliche Vereinbarung oder gar Tätigkeit in dieser Richtung\nbestritten hat,\n\nIm übrigen ist auch hier kein Fall pflichtwidriger\nManensnennung näher festgestellt. Ob gleichwohl der sichere\nSchluß auf einen entsprechenden Inhalt der Unrechtsvereinbarung möglich ist, muß die Strafkammer erneut erörtern.\n\n2o Durchgreifende.: Bedenken ergeben sich weiter aus folgendem;\n\nDie Strafkammer nimmt an, der Angeklagte Ei have\nden Tatbestand der schweren Bestechlichkeit auch dadurch\nverwirklicht, daß er sich den ihm bis dahin nur zur Benutzung überlassenen Volkswagen am 2. Mai 1955 als Gegenleistung für bereits begangene unä zukünftig#-zu begehende\nPflichtwidrigkeiten im Kraftfahrzeugbrief habe überschreiben lassen. Daß hierin ein weiterer Vorteil lag, kann\nallerdings nicht zweifelhaft sein; denn dem Angeklagten vnurde\nder Wagen nunmehr endgültig überlassen, mag auch das Eigentum\nnicht auf ihn übergegangen sein. Indessen sind, von den bereits\ncrörterten Bedenken abgesehen, gerade für die Vergangenheit\nunter keinem der beiden hierfür in Betracht kommenden Gesichtspunkte (Raterteilung und Nennung von Namen)pflichtwidrige\nHandlungen ausreichend festgestellt. Ihre tatsächliche Begehung\nschört bei der Alternative der nachträglichen Belohnung sogar\nzum Tatbestand. Erst die Feststellung der Einzelfälle kann\nsicheren Aufschluß darüber geben, ob der Angeklagte geheimzuhaltende Tatsachen offenbart und damit bestimmte pflichtwiärige\nHandlungen begangen hat.\n\n- 13 -\n\nZur zukünftigen Begehung von Pflichtwidrigkeiten soll\nsich der Angeklagte auf Ansinnen FB: stilischweigend\nbereit gezeigt haben. Dieser war aber seit Januar 1955 nicht\nmehr für die Firma Ed] tätig. Aus dem Urteil ergibt\nsich ferner, daß die endgültige Überlassung seines Volkswagens\nan den Angeklagten DB nach einer Vereinbarung mit dem\nfrüheren Mitangeklagten Dr. Kügg Bedingung für die Übereignung\ndes ihm bis dahin leihweise zur Verfügung gestellten Mercedes 180\nvar. Diese Umstände, mit denen sich die Strafkammer nicht auseinandergesetzt hat, legen die Annahme nahe, daß es ihm nur auf den\nAustausch der Wagen ankam, Dafür könnte auch sein Schreiben vom\n24. Februar 1955 an Dr. Schwsprechen, mit dem er darum\nbat, die Überschreibung des Mercedes 180 an ihn bis zur Überschreibung des Volkswagens an den Angeklagten zurückzustellen,\ndamit er nicht für zwei Wagen Steuern und Versicherungsbeiträge\nzu zahlen hätte. Wäre es HE aver; wie sich hiernach\nnicht ausschließen läßt, nur auf den Austausch der Wagen angekommen und hätte er die künftige Begehung pflichtwidriger\nAmtshandlungen durch den Angeklagten DUB nur als notwendige\nFolze seiner so motivierten Handlungsweise in Kauf genommen,\nso könnte in der endgültigen Überlassung des Volkswagens nicht\ndas Ansinnen einer Amtspflichtverletzung gesehen werden,\num dessen Annahme es beim Tatbestand des § 352 StGB geht\n(BGHSt 16, 40, 44).\n\nseeei+Ansr frühere Mitangeklagte Dr. KEEEB scheiäst\nebenfalis-als Partner einer Unrechtsvereinbarung aus, wie sie\n3 352 Sta@B voraussetzt. Ihn hat die Strafkammer freigesprochen,\nweil er nicht den illen gehabt habe, den Angeklagten g-EB :u »flichtvidrisen Amtshandlungen zu bestimmen. Nun\nbraucht allerdings der Vorteilgeber - anders als im Falle\ndes § 335 StGB - nur zu wissen, daß die Handlung, die er\nvon dem Beamten erwartet, eine Amtshandlung ist; die Kenntnis\n\n[4\n\n- 14 -\n\nihrer Pflichtwidrigkeit gehört dagegen nicht zum Tatbestand der\nschweren Bestechlichkeit (BGHSt 15, 352; BGH Urteil vom 8. Dezember 1959 - 1 StR 303/59). Dr. Könecke hat indessen nach den\njrteilsgründen als Gegenleistung für die angebotenen und gewährten\nVorteile nur solche Handlungen erwartet, die auch objektiv\n\nnicht pflichtwidrig waren.\n\nAuch wegen dieser weiteren Mängel muß das Urteil - wegen des untrennbaren Zusammenhangs in vollem Umfang -— aufgehoben\nwerden, soweit es den Angeklagten Brombach betrifft.\n\n3.1 Damit erhält die Strafkammer auch Gelegenheit, die\nFrage des Fortsetzungszusammenhangs nochmals zu prüfen.\nWegen des hierfür erforderlichen Gesamtvorsatzes wird auf\nBGHSt 1, 315, 515 hingewiesen.\n\nB. Revision des Angeklagten Ho.\n\nI, Verfahrensrügen:\n\n1,! Die Revision behauptet, der Beschluß der Strafkammer vom\n\n16. Januar 1961, den nach einem ärztlichen Zeugnis verhandlungsunfähigen Angeklagten IB zenäß § 233 StPO von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden,\nverstoße gegen die Vorschriften der §§ 205, 228, 230 StPO und\nstelle einen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO dar.\n§ 233 StPO sei verletzt, weil diese Bestimmung nur auf einen\nverhandlungsfähigen Angeklagten anwendbar sei und weil der Verteidiger nicht wirksam ermächtigt gewesen sei, den Antrag auf Intbindung zu stellen, Die ihm vom Angeklagten erteilte Ermächtigung sei wegen dessen Verhandlungsunfähigkeit unbeachtlich gewesen. Die Revision beanstandet ferner, daß der Beschluß dem\n\nDR7?\n\nAngeklagten nicht zugestellt worden sei, daß die nach § 233\n\n- 15 -\n\nAbs. 2 StPO vorgeschriebene Vernehmung, Belehrung und Befragung nicht erfokt seien und daß der Angeklagte zur nachfolgenden Hauptverhandlung nicht geladen worden sei.\n\nDa somit nicht geltend gemacht wird, daß es nach § 233 StPO\nüberhaupt unzulässig sei, den Angeklagten während der Hauptverhandlung vom weiteren Erscheinen freizustellen, hat der\nSenat diese Frage nicht zu entscheiden. Bemerkt sei jedoch,\ndaß er gegen die Anwendung der Vorschrift auch in einem\nsolchen Fall keine Bedenken hätte, Das Vorbringen der Revision ermöglicht dem Senat vielmehr, soweit der unbedingte\nRevisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO in Betracht kommt, nur\ndie Prüfung, ob die Abwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung deshalb gesetzwidrig war, weil er wegen seiner\nErkrankung oder mangels eines wirksamen Antrages nicht nach\n§ 253 StPO von der Verpflichtung zum Erscheinen entbunden\nwerden durfte, Die weiteren Rügen betreffen nicht die gesetzliche Grundlage des Entbindungsbeschlusses sondern das spätere Verfahren.\n\nDie Anwendung des § 233 StPO setzt nicht Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten in dem Sinne voraus, daß er imstande sein müßte, an einer Hauptverhandlung teilzunehmen,\ndieser zu folgen und in ihr seine Verteidigung in gehöriger\nWeise zu führen. Der abwesende Angeklagte bedarf nicht der\nphysischen Kräfte, wie sie eine längere Hauptverhandlung erYor-Seert\"und: istinicht’der gleichen psychischen Anspannung\nausgesetzt wie der anwesende. Seine berechtigten Belange\nsind vielmehr schon dann gewahrt, wenn er die Bedeutung\nund Trsaweite seines Entschlusses, die Entbindung von der\nVerpflichtung zum Erscheinen zu beantragen, übersehen kann.\nEs steht daher nichts im Wege, einen Angeklagten, der nur den\n\n- 16 —\n\nAnstrengungen einer Hauptverhandlung nicht gewachsen ist,\n\nauf seinen Antrag von der Verpflichtung zum Erscheinen zu\nentbinden. In solchen Fällen wird sich gerade häufig die\nAnwendung des § 233 StPO empfehlen, Dafür, daß der Angeklagte\nCie Tragweite seines Entschlusses nicht voll\nerkannt haben könnte, fehlt es an jedem Anhalt. Damit\nbestehen auch gegen die Wirksamkeit der dem Verteidiger am\n14. Januar 1961 erteilten Ermächtigung keine Bedenken.\n\nDie weiteren Rügen sind ebenfalls unbegründet. Der\nAngeklagte ist allerdings, nachdem er von der Verpflichtung zum Erscheinen entbunden worden war, erst nach einem\nweiteren Verhandlungstag (18. Januar 1961} am 19, Januar 1961\nvernommen worden, und zwar nur zu bestimmten Funkten. 25\nkann dahinstehen, ob der Bestimmung des § 233 Abs. 2 Satz 1\nStPO nicht schon dadurch genügt war, daß er sich am ersten\nund zweiten Verhandlungstag zur Sache geäußert hatte. Auf\neinem etwaigen Verstoß gegen diese Vorschrift beruht das\nUrteil jedenfalls nicht. Der Angeklagte war bereits Über die\nAnklage vernommen worden. Er hat ferner am 18. Januar 1961\ndurch seinen Verteidiger mitteilen lassen, daß er jede weitere\nErklärung und Einlassung zur Sache verweigere, und es dementsprechend auch bei seiner Vernehmung am 19. Januar 1961\nabgelehnt, sachliche Angaben zu machen. Unter diesen Umständen ist auszuschließen, daß sich die Weiterführung der\nHauptverhandlung ohne vorherige nochmalige Vernehmung des\nAngeklagten zu seinem Nachteil ausgewirkt hat. Daß er nicht\nnach § 255 Abs. 2 Satz 2 StPO belehrt und befragt worden ist;\nhat seine Entschließungen ersichtlich nicht beeinflußt;\ndenn er hat bei seiner Vernehmung am 19, Januar 1961 klar\nzum Ausdruck gebracht, daß er an seinem Antrag auf Entoindung\n\n- 17 -\n\nauf jeden Fali festhalten wollse und nicht die Absicht gehabt\nhatte, zur Hauptverhandlung zu erscheinen, Daraus ergibt\nsich zugleich, daß der Angeklagte sein Verhalten nicht\nanders eingerichtet hätte, wenn ihm der Beschluß vom 16. Januar 1961 zugestellt und er zum nüchsten Verhandlungstage\ngeladen worden wäre, Da er durch einen in die Sache eingearbeiteten Verteidiger vertreten war, scheidet insbesondere\nauch die Möglichkeit aus, daß er in diesem Fall seine\nVerteidigung besser hätte vorbereiten können.\n\n2,) Mit dem Hinweis auf die angebliche Einflußnahme\ndes Landgerichtspräsidenten wird ein Verfahrensverstoß\nnicht bestimmt behauptet. Er ist daher unbeachtlich.\n\n3.) Die Aufklärungsrügen gehen ins leers, soweit sie die\nFrage betreffen, ob der Mitangeklagte Di durch Auskunfterteilung über die Stellungnanme einzelner Abgeordne-\n\nter unter Namensnennung gegen seine Pflicht zur Amtsverschwicgenheit verstoßen hat, Die Strafkammer hat nicht ausschließen\nkönnen, daß der Angeklagte HB zezlaupt hat, Brombach dürfe derartige Angaben machen. Damit fehlt es aber insoweit an der für eine Verurteilung nach § 333 StGB erforderlichen Absicht, Em zu einer pflichtwigrigen Amtshandlung zu bestimmen. Hiervon ist auch die Strafkammer aus-\n\ngegangen.\n\nDem Sngeklagten wird ferner nicht vorgeworfen, E ]\nzur vflichtwidrisen Bekanntgabe von Denkschriften bestimmt\nzu haben, Noch nimmt die Strafkammer an, daß dieser die\nMöglichkeit gehabt habe, Abgeordnete zu beeinflussen.\n\nAuch insoweit ist daher für Aufklärungsrügen kein Raum.\n\nTe\n\n- 18 -\n\nZu den übrigen Aufklärungsrügen ist zu bemerken,\ndaß sie nicht auf die Behauptung gestützt werden Können,\nvernommene Zeugen seien zu bestimmten Fragen nicht gehört\nworden; denn das Revisionsgericht kann den Inhalt von\nZeugenaussagen nicht nachprüfen. Von den jetzt benannten\nZeugen sind die Abgeordneten Rüge: Roi un: Boy\nbereits in der Hauptverhandlung vernommen worden und konnten daher über die nach Ansicht der Revision aufklärungsbedürftigen Rechte und Pflichten des Angeklagten m\nbefragt werden. Über diese sind ferner der Ministerialrat\nSchr, der Ministeriaidirigent To unä der\nLegationsrat Strätling vernommen worden. Außerdem hat sich\nProfcssor Dr. Ka als Sachverständiger hierzu geäußert.\nUnter diesen Umständen brauchte sich der Strafkammer die\nErhebung weiterer Beweise zu dieser Frage nicht aufzudrängen.\n\nDie weiterhin zu den Beziehungen des Angeklagten\nzu Angehörigen der Firma DoD >enannten Zeugen\nDr. Sch: Dr. Eu una SW sind evenfalls in\nder Hauptverhandlung vernommen worden. Daß Anlaß bestanden\nhätte, auch noch Direktor KW zu vernehmen, ist nicht\nersichtlich.\n\nDie Frage schließlich, ob der Angeklagte Kb überhaupt\nzu einer sachlichen Beratung in der Lage war, durfte die\nStrafkammer ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen entscheiden.\n\n4.;, Wegen der übrigen Verfahrensrügen, die ebenfalls unbegründet sind, wird auf die Ausführungen zur Revision des\nAngeklagten BW unter 1 4. und 7.) Bezug genommen.\n\nIl. Sachbeschwerder\n\n1,}) Die Verurteilung des Angeklagten Hi \\czen aktiver\nBestechung beruht auf der Annahme der Strafkammer, daß er\nden Mitangeklagten Bü durch das Ansinnen, die Mitglicder des Verkehrsausschusses einseitig zu beeinflussen\nund sachliche Ratschläge zu erteilen, zu pflichtwidrigen\nAntshandlungen habe bestimmen wollen. Dies kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, soweit es sich um die\nBeeinflussung von Abgeordneten handelt. Daß BED sen\nhierauf gerichteten Willen des Angeklagten erkennen sollte,\nergibt sich aus dem Urteil; daß er ihn nicht erkannt hat,\nist ohne Belang (BGHSt 15, 184). Unerheblich ist ferner,\n\ndaß EB ::: nicht die Möglichkeit hatte, in der erwarteten Weise tätig zu werden. Hierdurch, und durch das Fehlen\nausdrücklicher Vorschriften über dessen Aufgaben- und\nPflichtenkreis war die Strafkammer inspesondere auch nicht\nan der Peststellung gehindert, der Angeklagte Tip\nhabe die Pflichtwidrigkeit der dem Mitangeklagten angesonnenen Handlungen erkannt.\n\nDie Pflichtwidrigkeit der sachlichen Ratschläge, zu\ndenen er BB veranlassen wollte, ist dagegen nicht\nausreichend festgestellt. Insoweit wird auf die Ausführungen\nzur Revision des Angeklagten EB unter II 1 a) Bezug\ngenommen. Der Mangel führt auch bei dem Angeklagten Hummelsheim zur Aufhebung des Urteils. Das weitere Vorbringen der\nRevision zu dieser Frage braucht deshalb nicht erörtert zu\nwerden. Es sei nur benerkt, daß die Feststellung, der Angeklagte habe alle von Brombach erhaltenen Informationen an\ndic Firma Te» weitergegeben, und die weitere Feststellung, Dr. KB habe von den nach Ansicht der Strafken-\n\n®\n\n- DO -\n\nmer pflichtwidrigen Handlungen Es nichts erfahren,\nsich logisch nicht widersprechen, wenn auch die Nichtunter-\n\nrichtung Dr. Kos: auffallend sein mag.\n\n2.) Wie ebenfalls schon zur Revision des Angeklagten DENE\nunter II 2 dargelegt ist, läßt sich nicht ausschließen, daß\nes dem Angeklagten Hp vei der enägültigen Überlassung seines Volkswagens an den Mitangeklagten nur auf den\nAustausch dieses Wagens gegen den ihm bis dahin leihweise\nzur Verfügung gestellten Mercedes 180 ankam und daß er\ndabei die Begehung weiterer Pflichtwidrigkeiten durch Brombach nur in Kauf nahm. In diesem Fall wäre der Tatbestand der\naktiven Bestechung nicht erfüllt; denn § 333 StGB hat zur\nVoraussetzung, daß der Vorteilgeber bezweckt, mit dem\nGeschenk die künftige Amtspflichtverlietzung zu erreichen,\nund daß er diese dem Beamten ansinnt (BGHS% 16, 40, 45}.\nEbensowenig wie aus diesem Grunde die bisherigen Feststellungen bei ED eine schwere Bestechlichkeit ergeben,\ntragen sie mithin die Annahme der Strafkammer, Hz»\nAB Habe sich äurch die endgültige Überlassung des Volkswagens der aktiven Bestechung schuldig gemacht. Auch wegen\ndieses Mangels kann die Verurteilung des Angeklagten H>-\nEB :icht pestenenpleiben.\n\n- 21 -\n\n3.) Durch dic Aufhebung des Urteils erhält die Strafkamner\nGelegenheit, auch bei diesem Angeklagten die Frage des\nlortsetzungszusammenhangs nochmals zu überprüfen.\n\nScharpenseel Kirchhof\n\nHenning\n\nBaldus\nMeyer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-07-04/2-str-21-63","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 333","ref_norm":"333","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268","ref_norm":"268","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 335","ref_norm":"335","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 205","ref_norm":"205","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-07-04/2-str-21-63","retrieved":"2026-08-21 23:15:39.385063+00:00"},"card":{"id":"bgh/1963-07-04/2-str-21-63","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1963-07-04","dockets":["2 StR 21/63"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 04.07.1963 – 2 StR 21/63","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-07-04/2-str-21-63","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bonn vom 1. Februar 1961, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/233","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"233","label":"§ 233 StPO","mentions":6},{"id":"StGB/333","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"333","label":"§ 333 StGB","mentions":2},{"id":"StPO/253","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"253","label":"§ 253 StPO","mentions":2},{"id":"StPO/338","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"338","label":"§ 338 StPO","mentions":2},{"id":"StPO/268","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"268","label":"§ 268 StPO","mentions":2},{"id":"StGB/335","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"335","label":"§ 335 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/352","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"352","label":"§ 352 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/28","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"28","label":"§ 28 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/136a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"136a","label":"§ 136a StPO","mentions":1},{"id":"StPO/205","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"205","label":"§ 205 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/228","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"228","label":"§ 228 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/230","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"230","label":"§ 230 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/249","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"249","label":"§ 249 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/254","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"254","label":"§ 254 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/255","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"255","label":"§ 255 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/260","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"260","label":"§ 260 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/261","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"261","label":"§ 261 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/244","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"244","label":"§ 244 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:15:39.385063+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}