{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1963-06-28","aktenzeichen":"4 StR 237/63","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"4_StR 237/63\n\nIm TZT,amen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Zimmermann Heinrich U EEE aus EB üort\ngeboren on ED 953,\n\nwegen schweren räuberischen Diebstahls u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bumesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 28. Juni 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Jagusch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Seibert\nBunäesrichter Prof. Dr. hang-Hinrichsen\nBunäesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler -\nals beisitzenäe Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangesteilter >\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Heinrich\nTB ird das Urteil des Landgerichts in Essen\nvom 25. Januar i963,soweit es ihn betrifft, mit\näcn Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nYon Rechts wegen\n\n-2_\n\neründe :\n\nDer Angeklagte Heinrich Tg ist wegen schweren\nräubcerischen Diebstshis (8§ 242, 250 Nr. 3 StGB: zu einem\nJahr Gefüngnis verurteilt worden. Das Landgericht hat folsenden Sachverhalt festgestellt.\n\nDic inzwischen wegen schweren räuberischen Diebstahls\nrechtskräftig verurteilte Ehefrau des Angeklagten bostieg\neinen vor dem Hauptbannhof in Essen haltcnden Omnibus. Im\nGedrünge des Einsteigens entwendete sic dabei cntsprechend\nihren vorgefaßten Plan der Frau He unbemerkt aus der\nHandtasche die Geldbörse mit etwa 100 DM. Beim Lösen des\nFehrscheins benerkte Frau How dcn Verlust. Als die\nAngeklagte den Bus noch vor der Abfcehrt wieder verließ,\nfolgte ihr Frou He. Sic forädcrte Frau IB auf;\nzur Polizceiwache mitzugcehen, und hielt sie fest. Frau U]\nriß sich los und sagte zu Frau He, sic wissc nicht,\nwo ihr Mann mit dem Auto bliebe. Schließlich kam der Angcklaste mit winem Personenkraftwagen vorbeigefahren und\nhielt, Er öffnete dic rechte Tür zum Bürgersteig, damit\nseine Ihefrau ihre Handtasche in den Personenkraftwagen\nhineinvcrfen könne, Während Frau Hwicn Anscklagten\nzuricf, seine Frau habe ihr die Geldbörse entwondet, lief\nFrau I auf die linke Scite des Fahrzeugs und stiog\nhinter dem Sitz des Angeklagten ein. Dieser fuhr sofort an.\nDabei versuchte er, die rechte Wagentür zuzureißen, die\nru Bniclt. Er wollte, wie das Landgcricht feststellt, seiner Ehefrau dic Beute sichern und sie derweiteren Verfolgung durch die Bestohlenc entzichen, Frau Hg\nEB :cizns es jedoch, sich beim Anfahren neben den Angelagten zu setzen. Dicser fuhr weiter. Der Aufforderung\nGer Freu Ha. zur ?Polizci zu fahren, kan er nicht\nnach, sordern fuhr längere Zcit kreuz und aucr durch ÜEssen.\n\nsrst mit Hilfe von Passamten wurde er schleßlich zum\nAınhalten veranlaßt. Seiner Aufforderung, den Wagen zu\nverlassen, folgte Frau TB nicht, wcil sie ihre\nGeldätörse nicht einbüßen wollte, Daraufhin stieg der\nangeklagte auf Aufforderung schließlich aus und ver-\n\nständigte die Polizei.\n\nDas Landgericht führt aus, der Angeklagte habe gegen Trau Tg Gewalt verübt, indem er die rechte Autotür gegen ihren Widerstand zuzuziehen versucht habe und\nsodann abgefahren sei, um scine Ehefrau dem Zugrilf der\nrau Fo zu cntzichen und ihr den Besitz Ger Geldkörse zu erhalten. Darin liege räukerischer Diebstahl\n(£ 252 StCB in Verbindung mit 5 250 Nr. 2 StCB) in Mit-\n\ntäterschaft mit seiner Ehefrau.\nDie Sachrüge ist begründet.\n\nDer Tatbestand des 3 752 StGB setzt voraus, daß der\nTäter, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, Gealt gegen eine Person verübt, um \"sich” im Besitz äes\ngestohlenen Gutes zu erhalten. Dieses Merkmal kann nicht\nden klaren “orten des Gesetzes zuwider dahin ausgelegt\nwerden, daß auch die Äbsicht genüge, einen anderen im Besitze der Beute zu erhalten (EGHSt 4, 238; 6, 248, 250).\nDen kisherigen Feststellungen zufolge hat der Angeklagte\n\noe\n23\n\ndie Tat jedoch begangen, um sciner Ehefrau den Besitz der\nBörse zu erhalten. Danach reichen dic Feststellungen zur\nYerurteilung wegen Mittüterschaft nicht aus. Es käme nur\nBeinilfe zu der Tat der Ehefrau in Betracht. Diese kann\nvechtiich auch noch geleistet werden, «wenn der NDietstahl\nbereits vollendet ist. Das Revisionsgericht kann den\nchuläspruch nicht ändern, weil Anklage und Eröffnungsbe-\n\nschluß dm Angeklagten Mittäterschaft zur Last legen und\nin der Hauptverhandlung kein Hinweis gemäß § 265 StPO\n\nsegeben worden ist.\n\nDie erneute Verhandlung gibt Gelegenheit zu prüfen, ob der Angeklagte nicht ein eigenes Interesse — etwa\nin Erwartung des Mitgenusses - an der Beute seiner Ehcfrau hatte und infolgedessen die Gewalt verübt hat, un\nden Besitz des Diebesgutes auch sich selbst zu erhalten,\nDsnn käne Mittüterschaft in Betracht, Weitere rechtliche\nVoraussetzung wäre jedoch, daß cr den Besitz oder Mitbesitz an der gestohlenen Geldbörsc hatte (BGIHSt 6, 248,\n250). Dieses Hcrkmal ist hier erfüllt. Nachdem seine Ehefrau dic Tasche mit Wissen des Angeklagten in den Wagen\ngeworfen hatte, hatte er mindestens auch Mitgewalt an\nder Tasche und an der darin befindlichen Beutc, Zur !littäterschaft, die auch noch während der Begehung des räukerischen Diebstahls (§ 252 StGB) durch stillschweigendes\nEinverständnis begründet “erden kann, wäre weiterhin cerfor@erlich, daß auch die Zhefrau die Gewaltanwendung\ndurch den Angeklagten getilligt und seine etwa vorhandene\nAbsicht, den Besitz des Diebesgutes auch für sich zu\n\nerhalten, gekannt hätte. Dafür spricht nach den bisherigen\nUrteilsfeststellungen, daß sie den Angeklagten mit dem\nFahrzeug an bestimmter Stelle erwartet, die Geldbörse in\nden Wagen geworfen und den weiteren Gewalttätigkceiten ihres\niannes keinerlei Hindernis bereitet hat. Ihr Gesamtverhalten spricht dafür, daß das Eingreifen des Angeklagten\n\nvon vornherein geplant gewesen und von ihr gebilligt\n\nvorden ist.\n\nLang-Hinrichsen Seibert Flitner\nzugleich für den\n\nSenatspräsidenten\n\nDr. Jagusch, der sich\n\nin Urlaub befindet.\n\nBörtzler","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-06-28/4-str-237-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-06-28/4-str-237-63","retrieved":"2026-10-24 16:33:45.235533+00:00"},"card":{"id":"bgh/1963-06-28/4-str-237-63","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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