{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1963-05-30","aktenzeichen":"1 StR 6/63","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Aarmtliche Sammlung: Ja\nStGB 88 73, 74, 170 b\n\nWer sich sciner gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber mchroren nicht zusammenlebenden unchelichen\nKindern dadurch entzieht, daß er die für die gleiche\nZeit geschuldeten Unterhaltsrenten an die gesetzlichen\nVertreter der Kinder nicht entrichtet, begeht mehrcre\nrechtlich selbständige Handlungen (§ 74 StGB).\n\nBGH, Beschl. v. 30. Mai 1963 - 1 StR 6/63 - AG Neuburg/Donau\nIG Augsburg\nBayOblLG.\n\nBeschluß\n\nIn der Straisache\n\ngegen\n\nden Bauschiosser Otto MD zus CHEM :\nKreis TEE zevoren an EB 925 in\n\nvwogen Verletzung der Unterhaltspflicht\n\nhat der i. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörurg des Generalbundesanwalts auf Vorlegungsbeschluß\ndes Bayerischen Obersten Landesgerichts in der Sitzung\nvom 50. Mei 1963 beschlossen:\n\nWer sich seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht\ngegenüber mehreren nicht zusammenlebenden\nunehelichen Kindern dadurch entzieht, daß\n\ner die für die gleiche Zeit geschuldeten\nUnterhaltsrenten an die gesetzlichen Vertreter der Kinder nicht entrichtet, begeht\nmehrere rechtlich selbständige Handlungen\n\n(§ 74 StGB).\n\nDas Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Verletzung\nder gesetzlichen Unterhaltspflicht in drei Fällen zu\nciner Gesamtstrafe verurteilt, weil er an drei unehelichce\nKinder keinen Unterhalt geleistet hatte. Gegen das scine\n\nrerufung verwerfende Urteil des Landgerichts hat der\nAngeklagte Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung\ndes scchlichen Strafrechts und macht u.a. geltend,\n\ndas die Strafkamrer Tateinheit hätte annehmen müssen,\nDas Bayerische Oberste Landesgericht beabsichtigt,\n\ndas Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht\nsurückzuverweisen, weil der Tatrichter zur Frage der\nBeistungsfäühigkeit des Angeklagten unzureichende Teststellungen getroffen habe, Die Annahme selbstähüiger\nHendlungen für den hier gegebenen Fall, daß der Unterhaltsschuldrner Geldüberweisungen an mehrere nicht\nzusammenlcebende Unterhaltsbercchtigte unterläßt,\n\nwill cs dagegen gutheißen. Hieran sicht es sich durch\ndas Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom\n\n8. September 1961 (1) Ss 976/61 (in MDR 1962, 498 unrichtig als Urteil des Oberlandesgerichts Neustadt vom\n17. Januar 1962 RReg. Ss 174/61 veröffentlicht) gehindert. Das Oberlandesgcricht Düsseldorf hat hier\n\ndic Verletzung von Unterhaltspflichten gegenüber mehreren\nunehelichen Kindern äurch Unterlassen der Zahlung als\nein Vergehen gegen § 170 b StGB gewertet. Das Bayerische\nOberste Landesgericht hat daher die Sache dem Bundesserichtshof zur Entscheidung vorgelegt.\n\nIl.\nDie Voraussetzungen für die Vorlegung sind gegeben.\n\nEntgegen der Ansicht, die das Oberlandesgericht Düsseldorf in der angeführten Entscheidung vertreten hat,\nberuht diese Entscheidung auf seiner Rechtsmeinung über\ndie Frage der Tateinheit. Denn es hat wegen dieser |\nAuffassung das angefochtene Urteil im wesentlichen be-\n\nstätigt. Daß es die Revision aus anderen Gründen verworfen\n\n- 3.\n\nhaben wrürde, wenn es die Gegenmcinung zZugrundegelcgt\nhätte, ist demgegenüber ohne Bedeutung.»\n\nDas Bayerische Oberste Landesgericht will zwar das\nBerufungsurteil aus einem rechtlichen Grunde aufheben,\nder mit der Vorlegungsfrage unmittelbar nichts zu tun\nhat. Würde es der Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf folgen, so müßte es das Urteil aber auch deshalb\naufheben, weil das Urteil des Landgerichts in Bezug\nauf das - rechtliche oder sachliche —- Zusammentreffen\nder Unterhaltspflichtverletzungen gegenüber mehreren\nBerechtigten auf Rechtsirrtum beruhen würde (vgl. Jagusch\nNW 1962, 1417, 1419). Da es jedoch die Ansicht des\nLandgerichts billigen, die Aufhebung also nicht auf\nGie vom Oberlandesgericht Düsseldorf vertretene Rechtsmeinung stützen will, würde es von dessen Entscheidung!\nabweichen. Allerdings wäre das Landgericht in seinem\nneuen Urteil insoweit nicht an die Auffassung des\nBayerischen Obersten Landesgerichts gebunden, da eine\nBindung des Tatrichters an die rechtliche Beurteilung\ndes Revisionsgerichts nur besteht, soweit sie der\nAufhebung des Urteils zugrunde liegt (§ 358 Abs. 1- StPO).\nDas schließt aber die Vorlegungspflicht nicht aus. Es\ngenügt hierzu, daß dic Rechtsansicht des anderen Oberlandesgerichts - auch - zur Aufhebung des angefochtenen\nUrteils führen müßte. Deshalb ist gemäß § 121 Abs. 2 GVG\ndem Bundesgerichtshof vorzulegen, dessen Entscheidung\nüber die vorliegende Frage erst dafür maßgebend ist,\nob das Urteil auch auf Grund jener Rechtsansicht aufgehoben werden muß (vgl. BGHSt 17, 205). Das Bayerische\nOberste Landesgericht kann, auch wenn es der Revision\naus einem anderen Grunde stattgeben möchte, die vorgelegte Rechtsfrage auch schon deshalb nicht unbeantwortet\nlassen, weil sie von der Revision ausdrücklich gestellt\nist und ihre richtige Beantwortung für die neue tat-\n\n- 4 -\nrichterliche Entscheidung von Bedeutung sein kann.\nIII.\n\nIn der Sache tritt der Scnat dem Bayerischen Obersten\nLandesgericht bei.\n\nDem Angeklagten ist zur Last gelegt, durch Nichtzahlung\nder Untcrhaltsrenten seinc Unterhaltspflichten. gegenüber\nmehreren unchelichen Kindern verletzt zu haben. Er soll\nalso das Vergehen des § 170 b StGB durch Unterlassung\nbegangen haben,\n\nSeiner gesetzlichen Unterhaltspflicht kann sich ein\nYerpflichteter sowohl durch positives Tun (so im Fall\nSGIISt 14, 165) als auch durch bloßes Unterlassen - durch\niichtentrichten der geschuldeten Unterhaltsrente, obwohl\nZehlung möglich wäre - entziehen (vel. Schönke-Schröder\n10. Aufl. Anm. II 2 zu § 170 b StGB, Maurach, Deutsches\nStrafrecht Bes. Teil 3. Aufl. S. 371). Auch für Unterlassungen ist die Frage, ob Tateinheit gegeben sei, nach\n§ 73 StGB zu beurteilen (RGSt 76, 140, 143). Es kommt\nalso darauf an, ob die mehrfachen Gesetzesverletzungen\ndurch \"eine und dieselbe Handlung\", hier also durch eine\neinzige Unterlassung begangen worden sind. Dabei kann\nces, ebenso wie bei den positiven Handlungen, auf die\nbloße Gleichzeitigkeit nicht entscheidend ankommen. Ob\n\"ein und diesclbe Unterlassung\" zu mehreren Gescetzesverletzungen geführt hat, kann vielmehr nur im Hinblick\nauf die Handlungspflichten beurteilt werden, die durch\nUnterlassung verletzt worden‘sind. Sind mehrere Pflichten\ndurch \"ein und dieselbe Handlung\" zu erfüllen, so wird\nin ihrer Unterlassung regelmäßig nur eine Handlung - im\nweiteren Sinne - gesehen werden können. Sind umgekehrt\nmehrere Handlungen erforderlich, um mehreren - selbst\nglcichartigen - Pflichten nachzukommen, so sind in\n\n[Be Yan\n\nDI =\n\nu\n\n:or Hichtvornahnme in aller Regel mehrere Untcrlassungen\nzu Zinden, es ist also Tatmehrheit gegeben (so auch\nBayObLESt 1960, 5)»\n\nDer Angeklagte hatte seinen drci unehelichen Kindern\nUnterhalt zu leisten und zwar durch Übersendung der\ngeschuldeten Geldbeträge an die verschiedenen gesetzlichen Vertreter. Er war damit jedem Kinde gegenüber\nzu Hendlungen verpflichtet, die im Verhältnis zu seinen\nHandlungspflichten gegenüber den anderen Kindern\nselbständig waren, wenn auch die Unterhaltsbeträge mit\nRücksicht auf die geringe Leistungsfähigkeit des Angeklagten in ihrer Höhe voncinander abhängig waren. Er\nkonnte seine Pflicht gegenüber dem einen Xinde erfüllen, die Pflicht gegenüber den anderen aber unerfüllt\nlassen. Erfüllte er sie alle, so mußte er drei verschiedene, wenn auch gleichartige Handlungen vornehmen»\nErfüllte er sie sämtlich nicht, so unterließ er damit\ndrei sclbständige Handlungen. Der Angeklagte hat sich\ndamit Jer Unterhaltspflicht gegenüber drei Berechtigten\ndurch drei selbständige Handlungen (Unterlassungen) entzogen, also den Tatbestand des § 170 b StGB durch drei\nselbständige Handlungen erfüllt. Seine Vergehen stehen\nin Tatmchrheit zueinander.\n\nDas Oberlandesgericht Köln (NJW 1958, 720 Nr, 25)\nvertritt im Anschluß an Mittelbach (MDR 1957, 65, 67)\ndie Auffassung, daß die gleichzeitigen Verletzungen\n\nmehrerer gesctzlicher Unterhaltsansprüche, die im gleichen\n\nRang stehen, stets tateinheitlich zusammentreffen,\nwährend bci Verletzung rangverschiedener Ansprüche Tatmehrheit gegeben sei. Dem kann nicht gefolgt verden.\nlach einer bestimmten Rangordnung bestimmt sich zwar\nvdei einem beschränkt leistungsfähigen Verpflichteten,\n\n-6-\n\non und in welchem Umfang ein an sich Untcerhaltsbercechtigscr zum Zuge kommt (vgl. § 1609 BGB, § 850 d ZPO). Für die\nIrnge, ob Tateinheit oder Tatmehrheit vorliegt, wenn\n\nsich der Verpflichtete mehreren gesetzlichen Unterhaltspflichten entzieht; kann der Rang der Rechte aber nicht\nnaßsgebend sein. Das Strafgesetz macht in dieser Hinsicht kcinen Unterschied. Entzieht sich jemand mehreren\nUnterhaltspflichten durch eine und dieselbe positive\nHandlung, etwa indem er scine Arbeitsstellung aufgibt,\n\nso wäre es \"lebensfremd\" und mit dem § 73 StGB nicht\n\nzu vercinen, wenn man hier Tatmehrheit nur deshalb annehmen wollte, weil die Unterhaltsansprüche verschiedenen\nRanges sind. Es wäre aber auch bei Unterhaltspflichtverletzungen durch bloßc Unterlassung willkürlich, die\n\nFrage der Tateinheit oder Tatmehrheit nur nach dem\n\nRange der mehreren Ansprüche zu entscheiden, insbesondere\nallgemein anzunehmen, die Verletzung gleichrangiger\nUnterhaltsansprüche beruhe stets auf einem und demselben Willensensschluß, die Verletzung rangverschiedener\nAnsprüche setze dagegen stets mehrere Willensentschlüsse voraus, ganz abgesehen davon, daß ein einheitlicher\nWillensentschluß allein für die Annahme der Tateinheit\nnicht ausreicht (RGSt 76, 140, 144).\n\nDie Ranggleichheit kann auch nicht dazu führen, die\nVerletzung mehrerer gesetzlicher Unterhaltspflichten\ndurch Unterlassung als natürliche Handlungseinheit\n(vgl. RGSt 58, 113, 116; BGHSt 4, 219) anzusehen. Eine\nsolche könnte möglicherweise vorliegen, wenn die Erfüllung der Unterhaltspflichten als Handlungseinheit erschiene. Das ist hier angesichts der voneinander getrennt wohnenden Unterhaltsberechtigten - die unehelichen\nKinder stammen auch aus verschiedenen Verbindungen -,\nihrer selbständigen Unterhaltsansprüche und der äußerlich\n\n- 17 -\ngewrennten Handlungen, die zur Erfüllung erlorderlich\nsind, nicht der Fell.\n\nDie Vorlegungsfrage ist mithin in Übereinstimmung\nmit dem Generalbundesanwalt dahin zu beantworten, daß\nderjenige, der sich sciner gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber mehreren nicht zusammenlebenden unchelichen Kindern, deren Unterhaltsansprüche auch\ndurch verschiedene gesetzliche Vertreter wahrgenommen\nwerden, dadurch entzicht, daß er die geschuldetce Unterhaltsrernte nicht entrichtet, mehrere selbständige\nHandlungen begeht.\n\nEs bedarf hier keines Eingehens auf die in der oben\nangeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vertretene Auffassung, daß im Falle der gleichartigen Idealkonkurrenz der Angeklagte nur wegen eines\nVergehens gegen § 170 b StGB zu bestrafen sei. Sie\nentspricht nicht der ständigen Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 1, 20, 22).\n\nDr. Geier Yillms Fischer\n\nal Sanders","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-05-30/1-str-6-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1609","ref_norm":"1609","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850d","ref_norm":"850d","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-05-30/1-str-6-63","retrieved":"2026-08-21 23:06:00.274620+00:00"},"card":{"id":"bgh/1963-05-30/1-str-6-63","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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