{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1963-04-24","aktenzeichen":"2 StR 81/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die auf Grund eines Konsularvertrages in der Bundesrepublik tätigen ausländischen Konsulate sind Behörden\nim Sinne des § 279 StGB.\n\nBGH. Urteil vom 24. April 1963 -- 2 StR 81/63 -\n\nLG Frankfurt am Main","text_plain":"2172 086\n\nNachschlagewerk: ja )\nnur zu II 1)\nAmtliche Sammlung: ja\n\nStGB § 279\n\nDie auf Grund eines Konsularvertrages in der Bundesrepublik tätigen ausländischen Konsulate sind Behörden\nim Sinne des § 279 StGB.\n\nBGH. Urteil vom 24. April 1963 -- 2 StR 81/63 -\n\nLG Frankfurt am Main\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Siegmund M OD aus ED. geboren am EB 1539 in Ve ?oscn,\n\nwegen Vergehens nach § 279 StGB\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n24. April 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Meyer\nBundesrichtier Henning,\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. Win der Verhandlung,\nBundesanwalt EB oci der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Frankfurt (Main)! vom 2. Novenber 1962\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen Vergchens nach § 279 StGB anstelle von einem Monat Gefängnis zu einer Geldstrafe von\n300 DM verurteilt.\n\nMit sciner Revision beanstandet er das Verfahren und\nrügt fchlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n7, Die Revision macht geltend, die Verteidigung habe\nhilfsweise die Vernehmung der Ärzte Dr. gpund Dr. vB: un\nBeweise dafür beantragt, daß eine Untersuchung und Impfung\nstattgefunden habe, Wenn die Strafkammer dazu im Urteil ausführe, es sci nicht behauptet worden, gerade der Zeuge Steinfcls habe sich einem Arzt vorgestellt, so habe sie den Beweisentrag verkannt. Dicser habe sich erkennbar nur auf den der\nVerurteilung zugrunde liegenden Fall StB pezogen:\n\nDie Rüge ist unbegründet,\n\nDie Revision gibt den Antrag unrichtig wieder. Nach\nder Sitzungsniederschrift hat der Verteidiger hilfsweise beantragt, die Herren Dr. Jgpund Dr. WWwais Zeugen darüber zı\nvernchnen, ob und bei welchen der in der Anklage genannten Fäll\neinc Untersuchung und Impfung der Antragsteller stattgefunden\nhabe. Dieser Antrag bezog sich zweifelsfrei auf sämtliche. dem\nAngeklagten vorgevworfene Taten, Zudem enthielt er keine bestim\nBehauptung. Es handelte sich daher nicht um einen Beweisamtrag\nsondern um einen Boweisermittlungsamtrag, also eine bloße Bewe:\nanregung. Ihr nachzugehen hatte die Strafkammer, wie sie zutreffend ausgeführt hat, keinen Anlaß, weil weder der Angeklagte noch scin Vertcidiger dem Zeugen StB orschalten haben, dicser habe sich entgegen seiner Aussage doch von\neinen Arzt untersuchen und impfen lassen.\n\n' II. Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils hat\nergeben, daß die zur äußcren und inneren Tatseite getroffenen Feststellungen die Verurteilung des Angeklagten tragen.\nDas bedarf einer Erörterung nur unter zwei Gesichtspunkten.\n\n1,) Die Revision ist der Meinung, das Brasilianische\nKonsulat in Düsseldorf, dem der Angeklagte zur Beschaffung\ncines brasilienischen Einreisevivums für den Zeugen St\n\nGE cin von dem Arzt Dr. Wg@pausgestelltes Gesundheitszeugnis und einen Impfschein vorlegte, sei entgegen der\nAnnahne der Strafkamner nicht als Behörde im Sinne des\n§ 279 StGB anzuschen, Sie will damit ersichtlich geltend\nmachen, daß als Bchörde nur eine deutsche Dienststelle in\nBetracht komme,\n\nDieser Auffassung kann nicht beigetreten werden,\n\nDas Gesetz sagt nicht, daß es sich bei der Behörde,\nderen Täuschung der Täter beabsichtigt, um eine deutsche\nDienststelle handeln müsse. Auch aus seinem Schutzzveck ersibt sich eine solche Beschränkung nicht. Daß diesem für\ndie Frage, was in den einzelnen Strafbestimmungen unter\n\"Behöräc\" zu verstehen ist, entscheidende Bedeutung zukonnt, hat der Bundesgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, So hat er in den Urteilen vom 4. September 1952\n- 5 StR 525/52 - (NdW 1952, 1385) und vom 22. Januar 1953\n- 3 StR 1034/51 - die Anwendbarkeit des § 164 StCB auf\nfalsche Anschuldigungen vor Dienststellen der Besatzungsmächte mit Sitz im Inland und vor einem russischen Kriegsgericht mit Sitz im Ausland deshalb bejaht, weil die Vorschrift auch dem Schutze dessen diene, gegen den sich die\nAnschuldigung richte. Ähnliche Erwägungen liegen der letztgenannten Entscheidung und dem Urteil vom 10. Juli 1952\n- 4 StR 73/52 - (IM § 3 StGB Nr. 2) zugrunde, soweit diese\nsich - in Anschluß an die Entscheidung RGSt 3, 70, 72 -\nmit der Frage befassen, ob eine unwahre Zeugenaussage vor\neinen ausländischen Gericht nach den §§ 153 ff StGB straf--\nbar ist,\n\nDie Bestimmungen der §§ 277 bis 279 StGB dienen ebenso\nwie die §§ 271 bis 273 StGB dem Schutz uides Rechtsverkehrs\nvor unwahren Urkunden (vgl. BGHSt 9, 44), wenn auca mit\nder Einschrinkung, daß nicht der Rechtsverkehr allgemein,\nsondern nur derjenige mit Behörden und Versicherungsgesellschaften geschützt wird, Im Hinblick auf diesen Zweck\ndcr Bestimmungen und wegen der weitreichenden, nicht nur\n\nfür das Inland bedeutsamen Folgen, die unrichtige Gesundheitszeugnisse nach sich ziehen können, besteht kein Anhalt dafür, daß die Vorschriften nur den Schutz inncrdeuischer Belange gewährleisten sollen. Sie betreffen ein gemeinsanes Anlicgen der zivilisierten Staaten und haben damit ihren Wesen nach keine besondere Beziehung zum Inland.\nIhre Anwendung auf eine ausländische Behörde ist deshalb\njedenfalls dann gerechtfertigt, wenn diese ihre amtlichen\nBefugnisse kraft besonderer Ermächtigung -— hier auf Grund\neines Konsularvertrages -— im Inland ausübt.\n\n2.) Nach Ansicht der Strafkammer hat der Angeklagte den\nTatbestand des § 279 StGB durch die Vorlegung sowohl des\nGesundhceitszeugnisses als auch des Impfscheines verwirklicht.\nDie Unrichtigkcit des Gesundheitszeugnisses hat sie darin\ngesehen, daß Dr. WW ohne das SClärztlich untersucht worden war, bescheinigt hatte, dieser leide nicht an\nbestimmten Krankheiten, Hiergegen ist an sich nichts einzuwenden, denn es ist anerkannt, daß. selbst ein im Ergebnis\nzutreffendes Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen im Sinne des § 278 StGB unrichtig ist, wenn der Arzt\neinen Befund bescheinigt, ohne cine Untersuchung vorgenommen\nzu haben (RGSt 74, 229, 231; BGHSt '6, 90, 92; 10, 157, 158)-»\nMur diese Unrichtigkeit nahm aber auch der Angeklagte nach\nden Urteilsfeststellungen billigend in Kauf; nur über sie,\nd.h, über die Vornahme einer ärztlichen Untersuchung, wollte\ner das Brasilianische Konsulat täuschen. Allerdings genügt\nhinsichtlich der Unrichtigkeit bedinster Vorsatz. Anders\nals nach den 88 277 und 278 StGB ist jedoch nach § 279 StGB\nnur strafbar, wer in der Absicht handelt, über seinen oder\n\n—— en nn er pn ee\n\ndafür, daß der Tüter den bestimmten Willen haben muß, über\n\ngen Gesundheitszustand selbst und nicht nur darüber zu\ntäuschen, daß dieser ohnc Untersuchung bescheinigt worden\nist. Der Scnat braucht indessen Jiese Trage hier nicht zu\nentscheiden.\n\nFür den Schuldspruch ist sie ohne Bedeutung, denn der\nAngcklagte hat sich jedenfalls durch die gleichzeitige Vorlcgung des Impfscheines eines Vergehens nach § 279 StGB\nschuldig gemacht. Diesc Bescheinigung, in der Dr. Wild\nunzutreffend bezeugt hatte, Steinfels sei gegen Pocken\ngeinpft vorden, war ein unrichtiges Gesundheitszeugnis im\nSinne des § 278 StGB (RGSt 24, 284}. Von ihr hat der Angeklagte, der dicsc Unrichtigkeit billigend in Kauf nahm,\nGebrauch gemacht, um dem Konsulat für den Fall der Unrichvigkeit vorzutäuschen, Stop sei zeimpft worden.\n\nDamit handelte er jedenfalls insoweit in der Absicht, über den\nGesundheitszustand des Steinfels zu täuschen; denn die Tatsachc, ob ein Mensch mit Erfolg gegen Pocken geimpft worden\nist, betrifft unmittelbar scinen Gesundheitszustand (vgl. RG\naa0).\n\nAuch die Strafzumessung wird durch die Frage nicht berührt. Nach den Erwägungen der Strafkammer ist es ausgeschlossen, daß auf eine nicdrigere Strafe erkannt worden wäre,\n\n- 7 -\n\nwenn sie der Verurteilung des Angeklagten nur den Impfschein\nzugrunde gelegt hätte,\n\nBaldus Dotterweich Mayr .\nMeyer Henning","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-04-24/2-str-81-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 279","ref_norm":"279","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 277","ref_norm":"277","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-04-24/2-str-81-62","retrieved":"2026-08-21 23:15:37.036054+00:00"},"card":{"id":"bgh/1963-04-24/2-str-81-62","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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