{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1963-03-29","aktenzeichen":"4 StR 75/63","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"348 15/63 | 2161 038\n\nIn VYamen des vYolkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden landwirtschaftlichen Arbcitery a\n\nR AUS\nKl ,„ geboren an 1935 in A\n\nKreis G „ zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von\n29, März 1963, an der teilgenomnen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Jagusch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen\nBurdesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ze»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\n\nSchwurgerichts in Krefeld vom 22. Mai 1962 im Strafausspruch\nmit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nSchvurgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n—\n\nDer Angeklagte ist unter Aberkennung der bürgerlichen\nEhrenrcechte auf fünf Jahre wegen versuchten Totschlags an\ndem Schüler Heinz HB zu sechs Jahren Zuchthaus verurtcilt\nworden.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich in zulässiger Beschrünkung nur noch dagegen, daß das Schwurgericht\nden Angeklagten nicht als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher\nverurteilt und seine Sicherungsverwahrung nicht angeordnet hat.\nSie ist begründet.\n\n1. Die förmlichen Voraussetzungen für die Anwendung des\n§ 20 a Abs. 1 StGB liegen vor. Der Angeklagte ist, abgesehen\nvon dem in diesem Verfahren ergangenen Schuldspruch, im\nJahre 1955 wegen versuchter Notzucht und im Jahre 1959 wegen\nvollendeter Notzucht in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu Gefängnisstrafen von neun Monaten und von einem\nJahr sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden.\n\n2. Trotz der Urteilsfeststellungen hat das Schwurgericht\nnicht geprüft, ob der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu bestrafen ist.\n\n2) Die Besonderheit des Gewohnheitsverbrechers besteht\ndarin, daß er durch verantwortliches Fehlverhalten einen Hang\nzur Viicderholung von Straftaten erworben hat, der dem bloßen\nzufalls- und Konfliktsverbrecher fehlt. Ohne Bedeutung für die\nrechtliche Beurteilung als Gewohnheitsverbrecher ist der Grund\neines solchen verbrechcerischen Hangces. Ein allgemeiner Hang zu\nVerbrechen ganz verschicdener Art genügt. Steigert sich die\nbloße Möglichkeit der Wiederholung von Straftaten zu der Wahr-\n\n-3-\n\nscheinlichkeit, daß der Täter den Rechtsfrieden wegen scinos\nHengs auch künftig erheblich stören werde, so ist er ein gcfTährlicher Gewohnheitsverbrecher (Leipziger Kommentar zum StGB,\n1957, II 1a, b, c, 2 zu § 20 a mit Nachweisen)-\n\nOb der Täter ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist,\nist unter Berücksichtigung aller Umstände zu ermitteln und\nzu begründen (BGHSt 1, 94 = IM § 2o a Nr. 4; RGSt 68, 149,\n154). In erster Linie kann dafür auch seine kriminelle Vergangenheit maßgebend sein. Bedeutsam kann ferner sein, ob\nder Täter schon früh straffällig geworden ist, sodann die\nWiederholungsdichte seiner strafbaren Handiungen und der Kinfluß des Strafvollzugs auf sein späteres Verhalten, aber auch\nseine sonstige Grundhaltung im leben, ferner seine geistig-körperliche Veranlagung.\n\nb) Aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils hierzu\nergibt sich, daß der Angeklagte schon in jungen Jahren in erheblicher Weise straifällig geworden ist, und daß er sich ohnc\nnennenswerte Unterbrechungen kurz nach der Strafverbüßung immer\nwieder strafbar gemacht hat. Die bisherigen Strafen scheinen\nauf sein Verhalten keinen nachhaltigen Einfluß gehabt zu haben.\n\nEs liegt nicht fern, daß seine Sittlichkeitsverbrechen,\naber auch seine sonstigen Straftaten eine Neigung zu kriminellen\nHandlungen erkennen lassen, die beachtliche Anzeichen dafür\naufweisen, daß der Angeklagte ein Hangverbrecher im Sinne des\n§ 20 a StGB sein könnte. Das Schwurgericht hätte die Änwendbarkeit des § 20 a StGB daher prüfen müssen. Dabei war zu untersuchen, ob sich in der hier abzuurteilenden Tat und in\nmindestens zwei seiner zuvor abgeurteilten strafbaren Handlungen\ncine Eigenart des Angeklagten als Gewohnheitsverbrecher ausprägt (RGSt 68, 149, 156; 70, 214, 215; 72, 295). Dabei sind die\nbisherigen cinschlägigen Urteilsfeststellungen von Bedeutung.\n\n- u -\n\n3. Das angefochtene Urteil muß daher im gesamten Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit an das Schwurgericht\nzurückverwiesen werden. Es wird auch zu prüfen haben, ob äie\nin den abgeurteilten Sittlichkeitsverbrechen, dem versuchten\nTotschlag und den Einbruchsdiebstählen hervortretende lleigung\ndes Angeklagten zur Gewaltanwendung nicht eine erhebliche\nStörung des Rechtsfriedens bedeutet, Däs: wäre von Bedeutung\ndafür, ob neben der Strafe auch Sicherungsverwahrung angeordnet\nwerden müßte, weil die öffentliche Sicherheit dies etwa erfordert (§ 42 e StGB). Diese Prüfung wird das Schwurgericht in\nHinblick auf das Alter des Angeklagten besonders sorgsam durchzuführen haben (4 StR 432/55 vom 15. Dezember 1955, mitgeteilt\nbei Dallinger MDR 1956, 143).\n\nJagusch Krumne Lang-Hinrichsen\n\n”litner Bundesrichter Börtzler ist\nbeurlaubt, ortsabwesend und\ndaher verhindert, zu unterschreiben,\n\nJagusch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-03-29/4-str-75-63","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-03-29/4-str-75-63","retrieved":"2026-10-24 16:41:32.625738+00:00"},"card":{"id":"bgh/1963-03-29/4-str-75-63","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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