{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1963-03-19","aktenzeichen":"1 StR 29/63","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2168 058\n\nen\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Fabrikarbeiter Ulrich aus\nKB: zcboren am 1939 in P\n\n2. den Kraftfahrer Erwi aus mE\ndort geboren am GE - EI ’\n\nwegen Belcidigung u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 19. März 1963, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr, Seibert\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten. gegen das Urteil\ndes Landgerichts Zweibrücken vom 7. November 1962\nwerden verworfen.\n\nJcdcr Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Pi cezen\nBeleidigung und vorsätzlicher Körperverletzung zur Gesamtstrafce von sechs Wochen Gefängnis, den Angeklagten\nGEB vescn wissentiich falscher Anschuldigung zu\nvier Monaten Gefängnis verurteilt. Die Freihceitsstrafen\n\n-,\nee\n\nhat es zur Bewährung ausgesetzt; der verletzten Heidemaric\nNED vurac die Bekanntmachungsbefugnis hinsichtlich\nder Verurteilung Vs zugesprochen.\n\nDie Revisionen der beiden Angeklagten beanstanden\ndas Verfahren und rügen Verletzung des sachlichen Rechts.\nSie bleiben ohne Erfols.\n\n1. Als Verletzung des sachlichen Rechts rügen die\nRevisionen, daß § 164 Abs. 6 StGB nicht beachtet worden\nsci. Diese Vorschrift schafft ein Verfahrenshindernis\n(BGHSt 8, 133; 8, 151). Ihre Voraussetzungen liegen jedoch hier nicht vor. Zwar hatte der Angeklagte VE»\nals er zur Anzeige der Arbeiterin Heidemaric TB gegen\nPO vernommen wurde, im Anschluß an seine polizeiliche Vernchmung erklärt, daß er gegen sie Anzeige wegen\nfalscher Anschuldigung erstatte, Weder die Polizei noch die\nStaatsanvwaltschaft sind jedoch, wie die Ermittlungsakten\nergeben, darauf eingegangen. Sie haben vielmehr allcin\ndas auf die Anzeige Heidemarie N: von der Polizei\neingeleitete Verfahren weitorgeführt. Heidemarie Tun»\nist nicht als Beschuldigte durch die Polizei vernommen\nworden, Auch unter Zugrundelegung der Grundsätze der Entscheidung BGHSt 8, 151 ist daher kein gegen sie wegen\n\nfalscher Anschuldigung eingeleitetes Verfahren anhängig,\ndas der Verfolgung dos Angeklagten VB cezen falscher Anschuldigung entgegenstehen würde.\n\n2. Die Staatsanwaltschaft hatte gegen beide Angeklagte gemeinsam Anklage erhoben, und zwar gegen Ep\nauch wegen cines mit der falschen Anschuldisung in Tateinheit stehenden Vergehens der Begünstigung (§ 257 StGB).\nDie Strafkammer hat nur wegen falscher Anschuldigung das\nHauptverfahren gegen ihn eröffnet, da sie annahm, daß er\nmöglicherweise auch sich selbst habe begünstigen wollen\n(BEGHSt 2, 375). Damit war nun freilich der Grund vwegge- |\nfallen, der die Staatsanwaltschaft offensichtlich veranlaßt hatte, die Strafsachen gegen beide Angeklagte verbunden beim Landgericht anhängig zu machen (§§ 2, 3 StPO).\nDaß die Strafkammer trotzdem das Hauptverfahren gegen\nbeide Angeklagte in einem Beschluß eröffnet und damit\nbeide Straftaten verbunden, die Verbindung auch auf entsprechenden Antrag nicht aufgehoben hat, rügen die Revisionen vergebens. Ob nach dem Wegfall des Zusammenhangs\nnach den §§ 2, 3 StPO die Strafkammer für das Verfahren\ngegen VD noch sachlich zuständig war (vgl. § 24\nAbs. 1 Nr. 2 GVG, § 74 Abs. 1 S. 2 GVG) kann dahinstehen.\nNachdem das Hauptverfahren vor der Strafkammer eröffnet\nworden war, durfte sich diese der Sachentscheidung jedenfalls nicht mehr entziehen (§ 269 StPO). Daß die Voraussetzung für die Verbindung beider Straftaten nach § 2537\nStPO gegeben war, bestreiten auch die Beschwerdeführer\n\nnicht. Sie meinen nur, eine solche Verbindung müsse ausscheiden, wenn man damit den Anschein erwecke, daß die\nVerteidigung eines Angeklagten durch Ausschaltung eines\nZeugen beschränkt werde. Damit verkennen sie den in\n\n8 261 StPO aufgestellten Grundsatz der freien Beweiswür-\n\ndigung des Tatrichters. Er kann den Beweiswert der Aussage ciner Person frei würdigen, ob diese nun als Zeuge\noder als Mitangeklagter vor ihm steht, Wie der Senat\n\nin dem zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung\nbestimmten Urteil vom 5. Februar 1963 - 1 StR 265/62 -\nausgeführt hat, hängt dabei der Beweiswert einer Aussage\nnicht maßgeblich davon ab, ob sich die Auskunftsperson\n\nals Zeuge oder als Mitangeklagter äußert. Wären die Strafsachen gegen die beiden Angeklagten getrennt worden, so\nwäre doch wohl jeder von ihnen als Zeuge im Verfahren gegen den andern nach § 60 Nr. 3 StPO unvereidigt geblieben.\nKeineswegs hätte ihnen der Tatrichter schon deshalb allcin\nmehr Glauben schenken müssen, weii sie nun als Zeugen und :\nnicht als Angeklagte vor Gericht standen. Die Strafkammer\nhat ja auch, wie ihre Beweiswürdigung erkennen läßt, der\nZeugin Heidemarie ID nicht schon deshalb geglaubt,\nweil sic im Gegensatz zu den Angeklagten als Zeuge auftrat.\nSic hat vielmehr ihre Aussage eingehend auf ihren Wahrheitsgehalt geprüft und ist ihr deshalb gefolgt, weil auch die\nsonstigen Umstände für ihre Richtigkeit sprachen und weil\ndic Zeugin nach ihrem persönlichen Eindruck glaubwürdig\nerschien.\n\nDie Behauptung, daß die Strafkammer der Auffassung\ngewesen sci, die Abtrennung des Verfahrens gegen Vin\nsci nur für den Fall des § 164 Abs. 6 StGB möglich, ist\nunrichtig. Dice Strafkamnmer hat die Ablehnung des Antrags\nzusätzlich damit begründet, daß die Abtrennung aus anderen\nGründen nicht angezcigt sei,\n\n3. Damit erledigt sich auch die weitere Rüge, daö\ndic Strafkammer den Antrag, den Mitangeklagten VENEN»\nals Zeugen im Verfahren gegen Pfersdärf zu vernehmen, abgelehnt und die Ablehnung nicht einmal begründet habe,\nDer Beweisamtrag war im Zusammenhang mit dem Antrag gestellt, das Verfahren gegen WB =>zutrennen oder\nvorläufig einzustellen. Da diesem Antrag - ohne Rechtsverstoß - nicht stattgegeben wurde, erledigte sich der Antrag auf Vernehmung des Angeklagten von\nBE 1: Zeugen von selbst. Denn niemand kann\nin demselben Verfahren zugleich Angeklagter und Zeuge\nsein (BGHSt 10, 8).\n\n4. Daß die Vernehmung des Angeklagten in Abwesenheit der zu vernehmenden Zeugen zu geschehen hat (§ 243\nAbs. 3 StPO), ist einc bloße Ordnungsvorschrift, auf deren\nVerletzung die Revision nicht gestützt werden kann\n(RGSt 40, 158). Die Rüge, daß die Zeuginnen Heidemarie\nund Hedwig N während der Verlesung des Eröffnungsbeschlusses und der Vernchmung des Angeklagten Vu\nanwesend gewesen seien, ist auch deshalb verfehlt, weil\ndiese Zeuginnen, die eine als Nebenklägerin, die andere\nals deren gesetzliche Vertreterin, ein Recht auf Anwesenheit hatten (BGH bei Dallinger MDR 1952, 532 zu § 397 StPO).\nDaran ändert es nichts, daß Heidemarie Nwnur im\nVerfahren gegen PB 215 Nevbenklägscrin zugelassen\nwar. Das Recht zur Anwesenheit bezieht /auch bei Verbindung\nmehrerer Strafsachen auf die ganzc Hauptverhandlung.\n\n5. Die Sachrüge ist von den Revisionen nicht ausgeführt. Die Nachprüfung des Urteils hat weder im Schuld-\n\nspruch noch im Strafausspruch Rechtsfehler zu Tage gefördert.\n\nDie Revisionen sind daher zu verwerfen,\n\nSceibert Willms Hübner\n\nFischer Mai","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-03-19/1-str-29-63","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 397","ref_norm":"397","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-03-19/1-str-29-63","retrieved":"2026-10-24 16:41:42.059995+00:00"},"card":{"id":"bgh/1963-03-19/1-str-29-63","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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