{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1963-02-19","aktenzeichen":"1 StR 349/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VO gegen Bestechung und Geheimnisverrat nichtbeamteter Personen\nidF v. 22. Mai 1943, RGBl I 351, §§ 1, 3; StGB §§ 331, 332, 49\n\na) Beihilfe zur schweren Bestechlichkeit leistet noch nicht\nohne weiteres, wer den Täter nur bei der Handlung unterstützt, die eine Verletzung der ihm übertragenen Obliegenheiten enthält.\n\nb) Entwirft ein Beamter außerdienstlich Anträge’ oder Pläne\nfür einen anderen gegen Entgelt, so liegt darin allein\nselbst dann keine in sein Amt einschlagende Handlung, wenn\ner später mit der Angelegenheit, zu der er die Anträge oder\nPläne gefertigt hat, dienstlich befaßt wird.\n\nZu prüfen ist jedoch, ob die bezahlte Nebenbeschäftigung\n\nnicht als Vorteil für die spätere Amtstätigkeit zugewendet\nund angenommen worden ist.","text_plain":"Po\nf \\\n\n| Nachschlagewerk: ja 2 1 6 8 055\n\nAmtliche Sammlung: ja\n\nVO gegen Bestechung und Geheimnisverrat nichtbeamteter Personen\nidF v. 22. Mai 1943, RGBl I 351, §§ 1, 3; StGB §§ 331, 332, 49\n\na) Beihilfe zur schweren Bestechlichkeit leistet noch nicht\nohne weiteres, wer den Täter nur bei der Handlung unterstützt, die eine Verletzung der ihm übertragenen Obliegenheiten enthält.\n\nb) Entwirft ein Beamter außerdienstlich Anträge’ oder Pläne\nfür einen anderen gegen Entgelt, so liegt darin allein\nselbst dann keine in sein Amt einschlagende Handlung, wenn\ner später mit der Angelegenheit, zu der er die Anträge oder\nPläne gefertigt hat, dienstlich befaßt wird.\n\nZu prüfen ist jedoch, ob die bezahlte Nebenbeschäftigung\n\nnicht als Vorteil für die spätere Amtstätigkeit zugewendet\nund angenommen worden ist.\n\nBGH, Urt. v. 19. Februar 1963 - 1 StR 349/62 - 1G Koblenz\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) den Ingenieur Richard_1L aus | eboren\nan ai 1924 in W ‚ Krs. H 5\n\n2.) den Regierungsbauinspekt -Joachim nd\nDE geboren am 1911 in bei\n\nM\n\n3,) den Kreisba Inspektor Helmut StB aus 2\ngeboren am 1921 in\n\nwegen Bestechung uU.2.\n\nhat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 19. Februar 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nin der Verhandlung,\n\nOberstaatsenwalt beim Bundesgerichtshof (my\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten L gegen das Urteil\ndes Landgerichts Koblenz vom 31. tober 1961 wird verworfen.\n\nEr hat Gäie Kosten seines Rechtsmittels zu tragen»\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Sei und\n\nSt wird das genannte Urteil mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit diese beiden Angeklagten verurteilt worden sind.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nMn net tu An Gm Den muss zn am vun Beast\n\nDas Landgericht hat unter Freisprechung im übrigen verurteilt:\n\n1.) Den Angeklagten Lg wegen aktiver Bestechung\ndes früheren Mitangeklagten He zenäß § 4 der Verordnung\ngegen Bestechung und Geheimnisverrat nicht beamteter Personen\nzu einer Geldstrafe;\n\n2.) den Mitangeklagten S UIID wesen einfacher\nBestechung (im Falle Bw Mineralbrunnen) zu einer Geld-\n\nstrafe und wegen Beihilfe zur schweren Bestechlichkeit einer\nnicht beamteten Person (HEWB) zu einem Monat Gefängnis;\n\n3.) den Angeklagten S ti wegen einfacher Bestechung zu einer Geldstrafe,\n\nBei den Angeklagten Se uni Stegpvurde die Verfallerklärung hinsichtlich der empfangenen Beträge ausgesprochen.\n\nDiese drei Angeklagten haben gegen das Urteil Revision\neingelegt. Sie rügen die Verletzung des sachlichen Rechts,\ndcr Angeklagte St beanstandet auch das Verfahren. Die\nRevision des Angeklagten Ig@B erweist sich als unbegründet.\nDie Rechtsmittel der Angeklagten Ste und SW Haben\ndagegen Erfolg.\n\n1. Die_Revision_des_ Angeklagten Ip\n\nZu Recht hat das Landgericht den früheren WMitangekiagten\nHD “egen eines Vergehens nach § 3 der VO gegen Be-\n\nan,\nBR\n\nstechung und Geheimnisverrat nichtbeamteter Personen in\n\nder Fassung vom 22, Mai 1943 (KGBl I, 351} {= Bestöch, Vo!\nverurteilt: HD; bei üem die Voraussetzungen des $ i\ndieser Verordnung gegeben waren, hat scine Obliegenheiten\nverletzt, indem er Akten, die ihm infolge seiner dienstlichen\nStellung bei einer Behörde zugänglich waren, vorübergenend\nentwendete und sie in das Büro des Beschwerdeführers verbrachte, damit dort von dienstlichen Vorgängen Lichtpausen\noder Abschriften hergestellt werden konnten. Hierzu hat ihn\nder Angeklagte IB Üurch Versprechung wirtschaftlicher Vorteile bestimmt. Er hat ihn, wie sich aus den Erörterungen\nzur Verfallerklärung (S. 50 UA) ergibt, schenkungsweise\n\n100 DM für“seince Information gezahlt. Er hat ihm ferner ausdrücklich versprochen, er werde ihn ganz in seine Dienste\nnehmen, wenn er auf Grund seiner Tätigkeit zu Gunsten des\nAngeklagten Schwierigkeiten haben werde. Zwar ging das Versprechen nur dahin, daß ein etwaiger Nachteil, der Hi»\ndurch seine pflichtwidrigen Handlungen entstehen würde,\ndurch Anstellung bei dem Angeklagten Ip vieder ausgeglicher\nwerden sollte, Aber auch dies ist ein Vorteil, der die wirtschaftliche Sicherheit HWBs stärkte. Damit ist zugleich\nfostgestellt, daß sich beide Teile über die Pflichtwidrigkei’\nder dem HB angesonnenen Handlung im klaren waren. Ausreichend und genügend bestimmt sind ferner die Feststellunger\naus denen das Landgericht entnimmt, daß der Angeklagte auch\ndic Überlassung amtlicher Unterlagen im Auge hatte, als er\nunter Versprechung von Vorteilen von ] verlangte, er\nsolle ihn über alle das Projekt We >etreffenden\nVorgänge informieren. Der Beschwerdeführer ist daher zu\nRecht eines Vergehens gegen § 4 der Bestech.VO schuldig gesprochen worden.\n\nDa auch die Strafzumessung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten I erkennen läßt, ist seine Revision\n\na\n\nals unbegründet zu verwerien,\n\nII. Die_Revision_des_Angeklagten Sg»\n\na) Die Beihilfe dieses Angeklagten zu dem Vergehen‘\nFO; hat die Strafkammer in seiner Mitwirkung bei\nder Entfernung der Akten \"Wo und ihrer zeitweisen\nÜberlassung an das Büro Iggwzefunden. Dabei hat sie verkannt, daß die \"Eanälung, die eine Verletzung der ihm übertragenen Obliegenheiten enthält,\" nicht mehr zum Tatbestand\nder schweren Bestechlichkeit nach § 3 Bestech.VO gehört.\nNach ständiger Rechtsprechung ist es für die schwere passive\nBeamtenbestechung nach § 332 StGB zur Vollendung der Straftat nicht erforderlich, daß der Täter eine pflichtwidrige\nHandlung begeht oder auch nur begehen will (vgl. RGSt 64.\n292; RG HRR 1940 Nr. 195; BGHSt 15, 88). Der Tatbestand ist\n\nerfüllt, sobalä der Beamte üurch seine Erklärung (ausdrücklich\n\noder stillschweigend) kundgibt, daß er einen Vorteil für\n\ndie Begehung einer pf{lichtwiärigen Handlung fordert, annimmt\noder sich versprechen läßt (BGHSt 15, 88, 97). Gleiches\n\nmuß auch für § 3 Bestech.VO gelten, der dem § 332 StGB nachgebildet ist und sich von ihm/durch den erfaßten Personenkreis unterscheidet,\n\nWie für § 5332 StGB se ist auch für § 3 Bestech.VO\n\ndie Beihilfe (§ 49 StGB) grundsätzlich als rechtlich möglich\nanzusehen. Sie muß aber für die eigentliche Tathandlung,\nnämlich für das Annehmen, Fordern oder Sichversprechenlassen\ndes Vorteils geleistet werden (vgl. für § 332 StGB: RGSt 42,\n382; ferner BGHSt 14, 123, 127 £f). Die bloße Hilfe zur\npflichtvidrigen Handlung ohne den Willen, damit zugleich\n\ndie tatbestandliche Handlung, - das Annehmen, Fordern oder\nSichversprechenlassen des Vorteils - zu fördern, genügt also\nnicht, Zum Vorsatz des Angeklagten nach dieser Richtung hat\n\nin\n\ndie Strafkammer aber bisher keinerlei Feststellungen getroffen. Die Verurteilung kann daher nicht bestehenbleiben,\n\nb) Auch die Verurteilung wegen einfacher Bestechung\nhält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nIm Falle \"EEE Mineralbrunnen\" war der Angeklagte\nLenz mit der Bearbeitung und Einreichung des Verleihungsamtrages beauftragt. Der Angeklagte Schulze übernahm auf\ndessen Ersuchen die \"private Bearbeitung\" des Antrags gegen\neine Pauschvergütung von 500 DM. Die Strafkammer hat ihn\nwegen einfacher Bestechung verurteilt, weil er als Kreissachbearbeiter beim Wasserwirtschaftsamnt mit der Prüfung\ndes einzureichenden Antrags im Genshmigungsverfahren dienst\nlich befaßt werden mußte. Sie sieht deshalb in der Bearbeitung des Verleihungsamtrages eine \"in seine Amtstätigkeit einschlagenäe dienstliche Verrichtung\" (S. 20 UA),\nalso eine in sein Amt einschlagende Handlung nach § 331 StG\nSie bemerkt zwar noch, es sei unerheblich, daß der Verleihungsamtrag im Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch nicht\neingereicht gewesen sei; der Beamte habe bereits mit der\nAnnahme einer Zuwendung für eine noch auszuführende dienstliche Verrichtung subjektiv und objektiv den Tatbestand\ndes § 331 StGB erfüllt. Hiernach scheint es, als ob der\nAngeklagte die Vergütung auch für seine spätere dienstliche\nTätigkeit sich habe versprechen lassen und teilweise angenommen habe, Dem stehen aber die sonstigen Feststellungen\nentgegen. Denn nirgends ist sonst davon die Rede, daß der\nangeklagte die Entlohnung Tür die Fertigstellung des Antrags auch im Hinblick auf seine spätere dienstliche Tätigkeit zugesichert erhielt oder sich habe versprechen lassen:\nIna Gegenteil stellt die Strafkammer auf Seite 19 UA ausdrücklich fest, es sei nicht zu widerlegen, daß der Angeklagte LP iie übrigen Mitangeklagten nur aus kollegialen\n\nGründen unä weil er ständig an Personalmangel gelitten habe,\num ihre Mitarbeit angegangen habe, zumal da auch eine Überbezahlung nicht festzustellen sei.\n\nDie Verurteilung könnte daher nur aufrecht erhalten\nwerden, wenn schon die Ausarbeitung des Antrags allein eine\nin das Amt des Angeklagten einschlagende Handlung war, und\nzyar deshalb, weil Sie mit solchen Anträgen im Zusammenhang mit der Genehmigung dienstlich zu tun hatte und sich\nauch mit dem Antrag \"BB Mineralbrunnen\", falls er eingereicht worden wäre, Gienstlich hätte befassen müssen.\n\nIn der Rechtsprechung werden als in das Amt einschlagende\nHandlungen nicht nur solche angesehen, die zum ordentlichen\nund regelmäßigen Geschäftskreis eines Beamten gehören, sondern\nauch solche Handlungen, die ihrer Natur nach zu dem Amt oder\nDienst des Beamten in einer inneren Beziehung stehen und\nnicht völlig außerhalb seines Aufgabenbereiches stehen\n(RESt 68, 254; 77, T5, 76 £;BGHSt 5, 145, 1455 11, 125, 127).\nIndessen fällt eine bloße private Nebentätigkeit nicht\nunter die in das Ant einschlagende Handlungen, selbst wenn\nGer Beamte seine im Amt erworbenen allgemeinen Kenntnisse\ndabei verwertet unä wenn sich der Beamte deshalb, weil er\nkeine Genenmigung für sie eingeholt hat, der dienststrafrechtlichen Verfolgung aussetzt (BGHSt 18, 59 mit weiteren\nNachveisen).\n\nWie den Urteilsausführungen zur Zuständigkeit und zu den\nAufgaben der Wasserwirtschaftsämter in Rheinlanä-Pfalz\n(S. 9 £f£ UA) zu entnehmen ist, gehörte die Planung wasser-\n\n- wirtschaftlicher Baumaßnahmen nicht zu den dienstlichen\n\nAufgaben des Angeklagten. Demgemäß fiel auch die Fertigung\ndes Verleihungsamtrages im Falle \"BB Mineralorunnen\"\n\nund die Erstellung der erforderlichen Bauzeichnungen nicht\nin sein Aufgabengebiet. Daran wird auch dadurch nichts geändert, daB der Angeklagte nach Einreichung des Antrages\nmit der Sache befaßt werden konnte. Dadurch wurde die\nprivate Fertigung des Antrags nicht zu einer Amtshandlung.\nDie Bezahlung, die er dafür erhielt, hat er also nicht\nfür eine in sein Amt einschlagende Hanälung erhalten.\n\nAnders wäre es übrigens auch dann nicht zu beurteilen,\nwenn das Wasserwirtschaftsamt in machen Fällen selbst Plän\nentworfen hätte, Hier war dies jedenfalls nicht dem Amt\nsondern dem Angeklagten IgB übertragen.\n\nMöglich wäre es freilich, und der Verdacht wird in 'solci\nFüllen nahe liegen, daß dem Beamten die entgeltliche Ferti;\nsolcher Anträge mit den erforderlichen Unterlagen gerade Iı\nHinblick auf seine amtliche Stellung und seine spätere begı\nachtende Tätigkeit in seinem Amt übertragen wird, daß also\ndie bezahlte Nebentätigkeit ihm als Vorteil auch mit Rücksicht auf seine amtliche Tätigkeit zugewendet wird. Dann\nkönnte allerdings die Übernahme dieser Nebentätigkeit durck\nden Beamten in dem Bewußtsein, daß sie ihm auch für seine\nspätere Amtshandlung zugewendet wird, gegen § 3:31 StGB und\n- falls es sich um einen Ermessensbeamten handelt —- sogar\ngegen § 332 StGB verstoßen. Insoweit ist jedoch vom Landgericht nichts festgestellt.\n\nAuf die verfahrensrechtlichen Rügen braucht nicht näher\neingegangen zu werden. Daß in der Hauptverhandlung, wie die\nRevision behauptet, ein Hilfsamtrag auf Vernchmung eines\nweiteren Sachverständigen gestellt worden ist, ergibt sich\n\nweder aus dem Sitzungsprotokoll noch aus den Urteilsgründen.\nIm übrigen handelt es sich bei den verfahrensrechtlichen\nEinwendungen, soweit sie Sich nicht unzulässigerweise gegen\ndic Feststellungen des Landgerichts richten, im Grunde um\nsachlichrechtliche Angriffe.\n\nDie Sachrüge hat Erfolg; denn die Verurteilung wird\nvon den Feststellungen nicht getragen. StgPHhat für 1\nden beregnungstechnischen Teil des Entwurfs einer Frostschutzberegnungsanlage für Enkirch-Willingshell bearbeitet.\nZuar ist hier der Entwurf beim Kreistiefbauamt eingereicht.\n\n{D\n\nen und von dem Angeklagten dort baupolizeilich vorgeprüft wor-\n\nzung den, Es fehlt aber jede Feststellung, daß die Entlohnung\n\nQ für die Herstellung des Teilentwurfs auch und gerade im\n\n1t- Hinblick auf die äienstliche Tätigkeit, die der Angeklagte\nim Zusammenhang mit dem Planungsvorhaben später entwickelt\n\nhat, gewährt worden ist und der Angeklagte sich dieses Zusammenhangs bewußt war. Die Strafkammer räumt ein, daß der\nL von Lenz für die Bearbeitung Ges Teilentwurfs gezahlte Betrag angemessen gewesen sei, meint aber, das spiele keine\nRolle, weil sich der Angeklagte St@Wdurch die \"sowohl\näienstliche wie auch entgeltliche private Bearbeitung des\nProjekts der einfachen passiven Beamtenbestechung schuldig\ngemacht!\" habe.\n\nHierzu kann zunächst auf die Erörterung zum Fall Sg\n(wegen einfacher Bestechung) verwiesen werden. Die Herstellung des Teilentwurfs durch Sturm lag, wie den Feststellungen entnommen werden kann, zeitlich vor seiner dienstlichen Befassung mit der Beregnungsanlage Enkirch-Willingshell. Denn der Angeklagte fertigte nur einen Teil des Entwurfs und dieser mußte nachher im ganzen bei der Behörde eingereicht werden. Die Herstellung des Entwurfs war dem Angeklagten IB übertragen, sie war also keine dienstliche\n\nAufgabe des Angeklagten. Dieser hat auch die Herstellung\ndes Teilentwurfs als private Nebentätigkeit übernommen.\nNun mag es hier zwar besonders naheliegen, daß, weil\nzwischen der Nebentätigkeit und der später anschließenden.\namtlichen Tätigkeit ein enger Zusammenhang bestand, dem\nAngeklagten gerade im Hinblick auf seine Amtstätigkeit\ndie entgeltliche Nebenbeschäftigung übertragen wurde. Aber\nan den erforderlichen Feststellungen insbesondere zum\ninneren Tatbestand fehlt es auch hier. Im Falle des Sichversprechenlassens oder Annehmens eines Vorteils muß\n\nsich nicht nur der Beamte bewußt sein, daß der Vorteil\nfür die Amtshandlung gewährt werden soll, es muß auch\n\nder Wille des Vorteilsgebers dahin gehen, daß der Vorteil\ndie Gegenleistung für eine amtliche Tätigkeit sein soll\n\n. (Rast 77, 75, 76). Daß sich der Angeklagte - zeitlich\ngetrennt — sowohl gegen Entgelt privat als auch später\n\nin amtlicher Eigenschaft mit einer Sache befaßt hat, ge-\n\n- 10 -\n\nnügt also Zür den Bestechungstatbestand nicht, so wenig erfreulich auch dies schon in Anbetracht der Beamtenstellung\ndes Angeklagten ist. Die Strafkammer wird daher in der\n\nneuen Hauptverhandlung insbesondere den inneren Tatbestand zu\nerörtern haben und Feststellungen dazu treffen müssen.\n\nDr. Geier Seibert Wwillms\n\nFischer Mai","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-02-19/1-str-349-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-02-19/1-str-349-62","retrieved":"2026-08-21 23:05:58.699296+00:00"},"card":{"id":"bgh/1963-02-19/1-str-349-62","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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