{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1963-01-23","aktenzeichen":"2 StR 534/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StPO 58 52, 97 Abs. ı Nr. 1, Abs. 2 Satz 2\n\nSchriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und\nseiner Ehefrau, die nach § 97 Abs. 2 Satz 2 StPO wegen Verdachts der Teilnahme an einer bestimmten Straftat zulässigerweise beschlagnahmt worden sind, dürfen als Beweismittel\nfür andere Straftaten des Beschuldigten, hinsichtlich derer\nkein Teilnahmeverdacht besteht, nicht verwertet werden.\nDas Verwertungsverbot entfällt, wenn das Gericht die ZU-\nstimmung der Ehefrau zur Verwertung unter Belehrung über\n\nihr Recht einholt.,","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\nStPO 58 52, 97 Abs. ı Nr. 1, Abs. 2 Satz 2\n\nSchriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und\nseiner Ehefrau, die nach § 97 Abs. 2 Satz 2 StPO wegen Verdachts der Teilnahme an einer bestimmten Straftat zulässigerweise beschlagnahmt worden sind, dürfen als Beweismittel\nfür andere Straftaten des Beschuldigten, hinsichtlich derer\nkein Teilnahmeverdacht besteht, nicht verwertet werden.\nDas Verwertungsverbot entfällt, wenn das Gericht die ZU-\nstimmung der Ehefrau zur Verwertung unter Belehrung über\n\nihr Recht einholt.,\n\nBGH, Urt. v. 23. Januar 1963 - 2 StR 534/62 - LG Wiesbaden\n\n2_StR 534/62\n\nin Namen des Vol kes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n2\n\nwegen Betruges:\n\n‚hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nVerhandlung von 16. Januar 1963 in der Sitzung vom 23, Januur 1963, an denen teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Duotterweich\nBundesrichter Scharperiseel\nBundesrichter Meyer\n\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt am in der Verhandlung,\n\nLandgerichtsrat GER: der Verkündung |\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ED |\nals Urkunädsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht. erkannt:\n\nde üboren Behördenangegtellten Heinrich B aus\ngeboren am 1912 in |\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Wiesbaden vom. 11. Dezember 1961 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird. zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nguch über die kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n\"üründe:-\n\n— nr rn a men\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs,\nwegen versuchten Betrugs und wegen versuchten Betrugs in\nTateinheit mit Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung zu einer Gefängnisstrafe verurteilt.\n\nDie kevision des Angeklagten beanstandet das Verfahren\nund rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1.) Die Strafkammer hat als Beweismittel mehrere Feläpostbriefe und Ansichtskarten des Angeklagten an seine da-\n‚malige Verlobte und jetzige Ehefrau, die sich in deren Gewahrsem befunden haben, gegen ihn verwertet. Das beenstandet die Kevision mit Recht. |\n\nEinen Teil der Briefe und die Ansichtskarten hatten\nBeamte der Sicherungsgruppe in einem Srmittlungsverfahren,\nüans der Generalbundesanwalt gegen den Angeklagten wegen\ndies Verdachts der landesverräterischen Beziehungen und des\n\nBetruges führte, am 29. September 1958 sichergestellt,\nobwohl die Ehefrau des Angeklagten \"gegen die Sicherstellung Einspruch erhob\", Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs erließ am 2. Oktober 1958 den Beschlagnahmebeschluß. Dabei war die Ausnahme von dem Beschlagnahmevorbot des § 97 Abs. 1 Nr. 1 StPO nur wegen des Verdachts der Teilnahme an den landesverräterischen Bezie- -\nhungen gerechtfertigt (§ 97 Abs. 2 Satz 2 StPO). Für einen\nYerdacht der Teilnahme am Betrug waren Anhaltspunkte nicht\nvorhanden, sind auch später nicht hervorgetreten. Weitere\nFeldpostbriefe des Angeklagten übersandte seine Ehefrau\nder Sicherungsgrupue Mitte Oktober 1958, nachdem ein Beanter dieser Behörde sie angerufen und \"um Überlassung der\nrestlichen feldnostbriefe ihres Mannes gebeten\" hatte.\n\na) Was zunächst die am 29. September 1958 sichergestellten Briefe und Ansichtskarten betrifft, so führte\ndie Rechtfertigung der Beschlagnahme nach § 97 Abs. 2\nSatz 2 StPO nicht zu ihrer uneingeschränkten Verwertbarkeit. In der Rechtsprechung ist zwar der Grundsatz entwickelt und allgemein anerkennt, daß das Beschlagnahneverbot des § 97 Abs, I Nr. 1 StPO ein Verwertungsverbot enthält (Rest 20, 91, 92; 47, 195, 196). Das bedeutet indessen nicht, daß/mit der Ausnahme vom Beschlagnahmever-.\nbot, d.h. mit der Rechtfertigung der Beschlagnahme nach\n§ 97 Abs. 2 Setz 2 StPO schlechthin auch jedes Verwertungsverbot entfalle. Die Verwertbarkeit bleibt beschränkt,\nweil sie nicht allein von der Tatsache abhängt, daß die\nBeschlagnahne gerechtfertigt war, sondern von dem Grund\ndieser Rechtfertigung. Das Gesetz knüpft die Ausnahme vom\nBeschlagnahmeverbot an den Verdacht der Teilnahme gegen\nden Gewahrsamsinhaber. Ein solcher Verdacht ist nur denkbar in Bezug auf bestimmte Taten des Beschuldigten. Das\nbedeutet, daß auch die Ausnahme vom Beschlagnahmeverbot\n\nnn een gan\n\nund damit die Freigabe der Verwertung jeweils gebunden\n\nist an eine bestimmte Tat, verstanden im verfahrensrechtlichen Sinne als zusammengehöriges einheitliches historisches Ereignis. Damit scheidet von vornherein die Nöglichkeit aus, die rechtmäßig beschlagnahmten schriftlichen Mitteilungen in anderen Verfahren gegen den .Beschuldigten als Beweismittel zu verwenden, sofern nicht\nauch dort ein Teilnahmeverdacht gegen den Gewahrsamsinhaber\nbegründet ist. Aber auch wenn mehrere selbständige historische Vorgänge in demselben Verfahren untersucht und beurteilt werden, gilt die Ausnahme vom Verwertungsverbot\ndes § 97 Abs. TI Nrs 1 StPO nur für diejenigen Taten, bezüglich deren Teilnahneverdacht besteht. Im übrigen muß\ndas Verwertungsverbot trotz an sich rechtmäßiger Beschlagnahme bestehen bleiben. Sonst würde über Recht und Schutz\n\n.des zeugnisverweigerungsberechtigten Gewahrsamsinhabers\n‚die vielfach von Zufälligkeiten und Ermessensentscheidun-\n\ngen abhängende, durch Verbindung und Trennung veränderbare äußerliche Einheit des Verfahrens entscheiden.\n\nIm vorliegenden Falle tilden die Handlungen, wegen\nwelcher der Angeklagte verurteilt worden ist, und der\n\nSachverhalt, der unter dem Gesichtspunkt der landesver-\n\nräterischen Beziehungen Gegenstand der - vor der Hauptverhandlung abgeschlossenen - Untersuchung war, keine einheitliche Tat im verfahrensrechtlichen Sinne. Dafür, daß\ndic Ehefrau des Angeklagten in Bezug auf die abgeurteilten Handlungen teilnahmeverdächtig sei, hat sich auch in\nder Hauptverhandlung nichts ergeben. Nur wenn'die Strafkammer einen solchen Verdacht festgestellt hätte, wäre\n\n-— mit dem nachträglichen Eintritt der Voraussetzungen für\ndie Anwendung des § 97 Abs. 2 Satz 2 StPO - das Verwertungsverbot entfallen.\n\nb) Aber auch die Briefe, die der Sicherungsgruppe\nMitte Oktober 1958 auf Anfordern von der Ehefrau des Angeklagten übersandt worden sind, waren als Beweismittel\nnicht vorwertbar. Auf die Beachtung des Beschlagnahueund Verwertungsverbots des § 97 Abs. 1 Nr. 1 StPO kann\nder zeugnisverweigerungsberechtigte Gewahrsamsinhaber zwar\nverzichten. Denn das Verbot ist eine Folge seines Zeug- |\nnisverweigerungsrechts, über dessen Ausübung er entscheiden kann. In dem bisherigen Verhalten der Ehefrau des\nAngeklagten kann indessen ein solcher Verzicht nicht gefunden werden. Regelmäßig wird allerdings in der freiwil-.\nligen Herausgabe eines Beweismittels zugleich ein Verzicht\nauf die Beachtung des Beschlagnahme- und Verwertungsvorkots liegen. Das gilt aber nicht uneingeschränkt. Dabei\nbraucht nicht allgemein entschieden zu werden, ob und unter welchen Voraussetzungen irrige Vorstellungen des Gewahrsamsinhabers über Herausgabepflicht, Zulässigkeit von\nZwangsmitteln und Beschlagnahmeverbot der Annahme eines\nVerzichts entgegenstehen. Hier hatte die Ehefrau des Angeklagten der Sicheratellung zwei Wochen vorher erfolglos\nwidersprochen; offenbar sah sie nunmehr eine neue Weigerung als nutzlos an, kam also der Aufforderung zur Heraus- -\ngabe nur deshalb nach, um der sonst unvermeiälichen Yiederholung einer Durchsuchung und Sicherstellung zu entgehen. Unter diesen Umständen enthält die Herausgabe der\nBriefe koinen Verzicht auf das Verwertungsverbot.\n\nc) Die Strafkammer hätte deshalb die Briefe und Ansichtskarten äls Beweismittel nur verwerten dürfen, wenn\ndie Ehefrau des Angeklagten ihr Einverständnis dazu erklärt hätte, und zwar.nach Belehrung über das Verwertungsverbot des § 97 Abs. 1 Nr. 1 StPO und ihre Befugnis,\ncr Verwertung zuzustimmen oder zu widersprechen. In der\nRechtslcehre wird die Frage, in welchem Umfang für eine\n\nBelehrungspflicht im Bereich der Beschlagnahneverbote\nangesichts der gesetzlichen Regelung überhaupt Raum ist,\nund ob die Wirksankeit eines Verzichts auf das Verwertungsverbot stets von einer Belehrung abhängt, nicht einheitlich beantwortet. Ter Senat kann bei dem gegebenen Sachverhalt von einer umfassenden Stellungnahme zum Streitstand abschen. Hier unterliegen die - wenn auch auf gesetzmäßigem Wege - in die Verfügungsmacht des Gerichts gelangten Briefe und Ansichtskarten so lange dem Verwertungsverbot, bis die frühere Gewahrsamsinhaberin der Verwertung zustimmt. Das Gericht muß, wenn es dieses Verbot\nbeseitigen will, ihre Zustimmung einholen. Damit wird die\nEhefrau des Angeklagten in ganz ähnlicher Weise wie nach\n\n§ 52 StPO hinsichtlich des Zeugnisverweigerungsrechts vor\ndie Entscheidung gestellt, ob sie zur Feststellung des Sachverhalts beitragen will oder nicht. Aus diesem Grunde ist\nin Fällen der vorliegenden Art die entsprechende Anwendung\ndes § 52 Abs. 2 Satz 1 StPO. geboten.\n\nd) Das Urteil kann auf der bisher unzulässigen Verwertung der Briefe und Karten beruhen. Im Falle I schließt\ndas Landgericht auch aus Feldpostbriefen, die der Angeklagte im Frühjahr 1943 geschrieben hat, daß damals kein\nStrafverfahren vor einem Kriegsgericht gegen ihn anhängig\ngewesen sei. Im Falle II hat die Strafkammer einem Brief\ndes Angeklagten vom 16. April 1942 entnommen, daß er Anfang 1942 einige Wochen oder Monate in Bukarest gewesen\nsei, demnach zu dieser Zeit nicht in Thorn studiert haben\nkönne. In diesem Falle ist ferner für den Nachweis, daß\nder Angeklagte kein Gegner des nationalsozialistischen\nRegimes gewesen sei, ein 'Feldpostbrief des Angeklagten vom\n18. April 1944 verwertet (die Urteilsgründe nennen als\nDatum des Briefes den 10. Februar 1944). im Falle III\nhaben mehrere Feläpostbriefe und zwei Ansichtskarten aus\n\nBerlin zur Widerlegung der Behauptung des Angeklagten gedient, er sei Anfang Dezember 1942 in Kiew von einer luftschraube am Kopf getroffen worden und habe dann acht bis\nvierzehn Tage im Lazarett verbracht.\n\n2.) Der Verfahrensverstoß führt zur Aufhebung des\nUrteils im vollen Umfang. Auf die übrigen Verfahrensrügen\nund auf die Sachbeschwerde braucht nicht eingegangen zu\nwerden. Es sei jedoch folgendes bemerkt;\n\nDie Behauptung, das Landgericht habe Urkunden ver- |\nwertet, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gevesen\nseien, kann nicht mit Hilfe des Sitzungsprotokolls bewiesen werden, Denn die Tatsache, daß das eine oder andere\nder verwerteten Schriftstücke dort nicht vermerkt ist,\nwürde nicht. den Schluß rechtfertigen, es sei nicht Gegen- -\nstand der Hauptverhandlung gewesen. Urkunden können nicht\nnur zum Urkundenbeweis, sondern auch zu anderen Zwecken,\ninsbesondere zum Vorhalt verwendet werden. Eine solche -\nVerwendung ‚braucht im Protokoll nicht vermerkt zu werden.\nDer verfahrensrechtlich zulässige, törmliche Urkundenbeweis besteht allerdings im Verlesen. Er darf durch Vorhalte und die dazu abgegebenen Erklärungen nur ersetzt\nwerden, wenn es um die Feststellung des Wortlauts kurzer\nund leicht. faßlicher Schriftstücke geht (Beust 11, 159,\n160/161).\n\nZur Sachrüge sei bemerkt, daß im Falle I ein dem Lande\nHessen entstandener Schaden bisher nicht nachgewiesen ist.\nach den Feststellungen war der Angeklagte schon vor. 1945\nReichsangestellter. War er damals schon in Tarifgruppe IY\n‚und ist dies bei der Festsetzung seiner Vergütung im\nJahre 1951 zunächst nur deswegen unberücksichtigt geblieben;\n\nweil er der Wahrheit zuwider behauptet hatte, kriegsge-\n\nrichtlich und disziplinär bestraft zu sein, so kann durch\ndie Beseitigung der Folgen dieser unwahren Behauptung das\nLand Hessen keinen Schaden erlitten haben. |\n\nAuf die nach seiner Ansicht notwendige Klärung weiterer Tatsachen kann der Angeklagte in der neuen Verhandlung durch geeignete Beweisamträge hinwirken.\n\nBaldus Dotterweich Scharpenseel\n\nMeyer Henning","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-01-23/2-str-534-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-01-23/2-str-534-62","retrieved":"2026-08-21 23:06:03.197902+00:00"},"card":{"id":"bgh/1963-01-23/2-str-534-62","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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