{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1963-01-15","aktenzeichen":"1 StR 534/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"un Du don ——\n\nIm Yamen des Yolkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Heinrich IL CD =\nrs, zeuorern 2: MED 1915 in m /cs5,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen fortges. erschwerter Unzucht zwischen Männern u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 15. Januar 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLendgerichts München II vom 28, Juni 1962 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nDie Untersuchungshaft seit dem 29. Juni 1962, soweit\nsie ärei Monate übersteigt, wird auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter\nschwerer Kuppelei und wegen fortgesetzter schwerer gleichgeschlechtlichem Unzucht zu zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis\nGesamtstrafe verurteilt. Dagegen hat der Angeklagte, die\nVerletzung förnlichen und sachlichen Rechts 'rügend, Revision\neingelegt. Das Rechtsmittel ist unbegründet.\n\n1, Die Verfahrensrügen haben keinen Erfolg.\n\na) Gegen § 267 StPO hat das Landgericht nicht verstoßen.\nDas Urteil gibt entsprechend dieser Vorschrift die für erwiesen eruchteten Tatsachen und außerdem die Beweisgründe\nan. Den Inhalt der Zeugenaussagen mitzuteilen, schreibt\n§ 267 StPO nicht vor. Besondere Unstände, die ausnahmsweise\ndie Wiedergabe der Zeugenaussagen gleichwohl erforderten,\nsind aus dem Urteil nicht ersichtlich und werden auch von\nder Revision nicht geltend gemacht.\n\nb) Die Ausführungen, mit denen die Revision eine Verletzung der §§ 244, 261 StPO begründen will, richten sich\ngegen die Beweiswürdigung und gegen die Feststellungen der\nStrafkamner. Solche Angriffe sind in der Revision nicht\nstatthaft (§ 337 StPO).\n\n2. Die Sachrüge ist ebenfalls unbegründet.\n\na) Der Schuldspruch wegen fortgesetzter schwerer Kuppelei, Verbrechen nach § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB, ist durch die\nFeststellungen des Landgerichts zur äußeren und inneren\nTatscite gerechtfertigt. Die Bemessung der deshalb verhängten\nEinzelstrafe läßt keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nd») Die Verurteilung wegen fortgesetzver schwerer gleichgeschlechtiicher Unzucht, Verbrechen nach § 175 a Nr, 3 Stü!\nhEit ebenfalis der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\nDaß derselbe Minderjährige mehrmals zur Unzucht verführt werden kann und daß das so begangene Verbrechen nach\n§ 175 a Nr. 3 StGB sowohl in Tatmehrheit als auch in Fortsetzungszusammenhang begangen werden kann, ist feststehende\nRechtsprechung (RGSt 71, 111). Da bei einer fortgesetzten\nTat jede Einzclhandlung den ganzen Tatbestand verwirklichen\nmuß, muß bei einem fortgesetzten Verbrechen nach § 175 a\nNr. 3 StGB auch das Merkmal der Verführung für jeden Einzelfall festgestellt werden. Das bedarf bei wiederholter Verführung desselben Minderjährigen durch denselben Täter eineı\nbesonders sorgfältigen Prüfung, da ein junger Mann, der\nschon zur Unzucht verleitet worden war, bei späteren Unzuchtshanälungen im allgemeinen nicht mehr als geschlechtlich unerfahren angesehen werden kann. Wenn sich bei mehrmaliger Unzucht zwischen einem minderjährigen und einem\nvolljährigen Mann nur im ersten Fall die Verführung des\nJüngeren @urch den älteren Partner feststellen läßt, fällt\nnur dieser Fall unter § 175 a Nr, 3 StGB, während die\nanderen Verfehlungen Vergehen gegen § 175 StGB darstellen.\nIn Fortsetzungszusammenhang begangen, können die einzelnen\nteils einer leichteren, teils einer schweren Form derselben\nStraftat (BGHSt 9, 111, 112) angehörenden Handlungen gleichwohl zu einem fortgesetzten Verbrechen nach § 175 a Nr. 3\nStGB verbunden werden (AGSt 67, 183, 188). Der Täter ist\ndann eines fortgesetzten Verbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB\nschuldig zu sprechen; bei der Strafzumessung ist jedoch\nzu berücksichtigen, daß nicht sämtliche Einzelhandlungen\nunter diesen Tatbestand fallen (BGH NJW 1962, 1628 und die\nnicht veröffentlichten früheren Urteile vom 1. Oktober 1957\n- 1 StR 350/57 -, 3, Dezember 1957 - 1 StR 543/57 -,\n21. Janvar 1958 - 1 StR 616/57 - und 11. November 1958\n\n- 1 StR 445/58).\n\nDer Angeklagte beging vom Frühjahr 1958 bis zum Frühjahr\n1960 in etwa neun bis elf Fällen unzüchtige Handlungen mit\ndem jungen Mann, mit dem er zur selben Zeit auch seine\nTochter verkuppelte. Jede dieser Betätigungen erfüllt den\nTatbestand des § 175 StGB.\n\nZu der ersten Unzuchtshandlung mit dem damals 17jährigen\nund in solchen Dingen noch unerfahrenen Partner kam es dadurch, daß der Beschwerdeführer solange auf ihn einwirkte,\nbis er seiner Widerstand gegen das ihm angesonnene Treiben\naufgeb. Dieses Verhalten hat die Strafkammer nicht nur vermutet, wie die Revision ausführt, sondern festgestellt. Zutreffend hat sie darin eine Verführung des Minderjährigen gesehen.\n\nÜber die späteren Fälle sagt das Urteil, daß sich diese\nUnzuchtshandlungen acht- bis zehnmal an bestimmten Plätzen\nwiederholten. Sonst hebt es nur die dabei aufgetretenen erschverenden Umstände hervor. Ein ähnliches Einwirken des\nBeschwerdeführers auf den Willen des Minderjährigen oder\nandere Umstände, in denen eine Verführung im Sinne des\n§ 175 a Nr. 3 StGB gefunden werden könnte, hat das Lanägericht bei diesen Einzelhandlunger nach dem Urteilszusamnmenhang jedoch nicht feutstellen können.\n\nLanach hat die Strafkammer in ersten Fall eine Verwirklichung des Tatbestandes des § 175 a ir. 3 StGB und in den\nspüteren Fällen jeweils ein Vergehen gegen § 175 StGB für\nnachgewiesen erachtet. Diese einzelnen nach den Feststellungen\nauf Grund eines Gesamtvorsatzes begangenen Akte hat das Landgericht zutreffend als zu ciner fortgesetzten Straftat verbunden angesehen. Wie oben dargelegt, hat es den Angseklagten daher mit Recht eines fortgesetzten Verbrechens nach\n§ 1753 a Nr. 3 StGB schuldig gesprochen.\n\nDie Bemessung der wegen dieser Verfehlungz verhängten\nBEinzelstrafe ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\nDie Strafkammner ist dabei von dem festgestellten Schuldumfang ausgegangen. Sie hat beachtet, daß eine Verführung\ndes klinderjährigen nur in dem ersten Fall hat nachgewiese\nwerden können. Die eindringliche Art und Weise, in der de\nBeschwerdeführer auf den Willen seines Partners einwirkte\nund dessen Widerstand gegen die unzüchtigen Handlungen üt\nwand, hat sie allerdinge strafschärfend gewertet. Diese\nArwägung ist aber zulässig und zutreffend.\n\nDie Bildung der Gesamtstrafe läßt ebenfalls keinen Rec\nfehler erkennen.\n\nDr. Geier Seibert Willns\n\nFischer Mai","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-01-15/1-str-534-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-01-15/1-str-534-62","retrieved":"2026-10-24 16:33:14.527134+00:00"},"card":{"id":"bgh/1963-01-15/1-str-534-62","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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