{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1962-07-18","aktenzeichen":"2 StR 135/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"In Namen aes Yolkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Lagerarbceiter Helnut PB aus KB; üort\ngcboren an: ED WW, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung von 18, Juli 1962, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\n\"Bundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\n\nals peisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt WW in der Verhandlung,\nOberstaatsanwelt > vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Krefeld vom ‘. Dezember 1961, soweit er verurteilt worden ist,\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittcels, an das Landgericht zurückvervwiesen»\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe?\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wcgen zweier in Tateinheit begangener Verbrechen\nnach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Tateinheit mit Verbrechen\nnach § 175 a Nr. 3 StGB sowie wegen eines weiteren Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB als geführlichen Gewohnhcitsverbrecher zu cincer Gesamtzuchthausstrafe von\nfünf Jahren verurteilt. Ferner hat es ihm die bürgerlichen\nEhrenrechte auf dic Dauer von fünf Jahren aberkannt und\nscine Sicherungsverwahrung angeordnet.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte Verletzung\ndes Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und\ndaher nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig.\n\nDie Sachrüge hat Erfolg.\n\nl.' Im ersten Fall der Verurteilung ist folgendes festgestely\nDer Angeklagte hiclt den l2jährigen Werner Sch»\n\ndazu an, sich männliche Aktbilder anzuschen, sich auf\neiner Autofahrt beim Durchfahren einer Kurve an seinem,\ndes Angeklagten, Geschlechtsteil festzuhalten und bei\neiner anderen Gelegenheit bei ihm zu onanieren; ferner\nzcigte er diesem Jungen und dem lljährigen Günter Kigı>\neinmal weibliche Aktbilder und veranlaßte anschließend\nsowic in weiteren zehn Fällen beide Jungen, außerdem noch\nzwcimal den Küggww allein, bei ihm zu onanieren, wobei er\nsodann sclbst an deren Geschlechtsteilen spielte. Hinter-\n\n4\n\nher schenkte er ihnen wiederholt kleinere Geläbeträge»\n\nDas Landgericht hat angenommen, daß der Angeklagte\nsich gegenüber beiden Jungen, unä zwar teilweise durch im\nnatürlichen Sinne einheitliche Handlungen des fortgesetzten\nVerbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB und zugleich des\nfortgesetzten Verbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB schuldig\ngemacht habe. Dabei ist es davon ausgegangen, daß er die\nJungen in allen Fällen, in denen es zu körperlichen Berührungen gekommen ist, zur Unzucht verführt habe. Hiergegen bestehen rechtliche Bedenken.\n\nZum Begriff des Verführens gehört, daß der Täter\nirgendwie auf den Willen des Jugendlichen mit Erfolg\ncinwirkt, um diesen zu der Unzucht, die er an sich nicht\nwill, gencigt zu machen, und dabei dessen geschlechtliche\nUnerfahrenhcit oder geringe Widerstandskraft ausmutzt\n(RGSt 70, 199; BGHSt 153, 228}. Hicrauf muß sich auch der\nVorsatz des Täters erstrecken, Unter diesen Voraussetzungen\nist auch eine wiederholte Verführung möglich (RGSt 71, 111).\nEinc solche wird, wenn es nur zu gelegentlichen W.ederholung®\n\nder unzüchtigen Handlungen kommt, bei 11 bis 1l2jähriien dungen\nsogar dic Regel sein. Handelt es sich jedoch — wie hier - un\nzahlreiche Fällc, so ist für die späteren nicht ohne weiteres\nauszuschließen, daß die Jungen schon von sich aus zur Unzucht\nbercit waren. Es bedarf daher dann sorgfältiger Prüfung, ob nicht\nnur bei den ersten Einzeltaten, sondern auch bei allen späteren\ndas Merkmal der Verführung gegeben ist. Im Urteil ist zu\n\nden späteren Fällen nur festgestellt, daß der Angeklagte\n\ndie Jungen auf einen Friedhof oder den Güterbahnhof mitgenommen, sich sclbst auf eine Bank gelegt, die Jungen zum\nOnanieren bei ihm veranlaßt, sodann ihre Hosen geöfinet, an\nihren Geschlechtsteilen gespielt und ihnen schließlich klcine\nGeldbeträge geschenkt habe, um sie sich für die Zukunft\n\ngencigt zu halten, Daß der Angcklagte günstige Gelegenheiten\nherbeiführtce, jeweils den Anstoß zu den unzüchtigen Handlungen gab und hi::terher den Jungen Geld schenkte, schließt\n\njedoch nicht aus, daß diese, nachdem ihre sexuellc Neugierde\ngeweckt und ihr Triebleben ervacht war, percits von sich\n\naus zur Unzucht bereit waren und daß auch der Angeklagte\nhiervon ausging. Allerdings heißt es bei der rechtlichen\nWürdigung, der Angeklagte habe die Jungen fortgesctzti! verführt,\ndenn sic hätten stets nur auf seine Veranlassung und, weil\n\nsie durch den Anblick der Aktbilder sowie durch die zu erwärtenden Geldgeschenke gencigt gemacht worden seien, die Unzuchtshandlungen geschehen lassen, Diese Erwägung wird indessen durch dic tatsächlichen Feststellungen, wie sie sich\n\naus der Sachverhaltsschilderung und der Beweiswürdisung\nergeben, nicht gerechtfertigt. Das Landgericht hat daher\nmöglicherweise den Begriff der Verführung verkannt. Auch\n\nwenn in den späteren Fällen nur der Tatbestand dcs § 175 StGB\nerfüllt scin sollte, würde zwar ein Fortscetzungszusammenhang\nmöglich sein (RG DJ 1939, 619), Der Schuldumfang wäre jedoch\n\nQ\n\ngeringer, als das Landgericht angenommen hat. Die Verurteilung\nkann deshalb nicht bestchenbleiben,\n\n2.) Das weitere Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB,\nund zwar in der Bcegehungsform der Vornahme einer unzüchtigen\nHandlung, hat das Landgericht darin erblickt, daß der Angeklagt\nden dreizchnjährigen Horst Ko während eines Kinobesuches,\nzu dem cr ihn cingeladen hatte, in wollüstiger Absicht am Knie\nberührtc, ihn umarnte und dabci, ohne daß der Junge es bemeritte,\nbei sich sclbst onanicrte. Hicrgegen bestehen ebenfalls rechtliche Bedenken,\n\nDa weitere Einzelheiten nicht festgestellt sind,\nmuß davon ausgegangen werden, daß der Angeklagte den Jungen\nnur kurz am Knie berührte und ihm lediglich einen Arm um die\nSchulter legte. Diese Handlungen waren zwar geschlechtlich\nnicht völlig bezichungslos, verletzten jedoch nach ihrem äußeren\nErscheinungsbild - das Onanicren des Angeklagten muß hierbei\naußer Betracht bleiben, da es nicht bemerkt wurde - das allgene:i -\nne Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht\nnoch nicht. Nun hat allerdings bercits das Reichsgericht\nin seincr Entscheidung RGSt 67, 110 für dic erste Begeliuu.;sform des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB den Grundsatz entwickcit,\ndaß eine Handlung, dic geschlechtlich nicht ganz beziehungslos sci, diese Bezichung aber äußerlich nicht verrate, mit\nRücksicht auf die wollüstige Absicht des Täters unzüchtig sein\nkönnc. Dieser Auffassung ist der Bundesgerichtshof in ständiger\nRechtsprechung gefolgt. Geschlechtshpezogenheit und wollüstige\nAbsicht rechtfertigen indessen für sich allcin nicht stets\ndie Annahme der Unzüchtigkcit. \"Kurze oder unbedeutende Berührulgen\", \"handgreifliche Zudringlichkeiten\", Verhaltensweisen, die\n\"ciner gewissen äußeren Erheblichkeit\" entbehron, sind aus den\n\nBereich des Unzüchtigen auszunchnen, auch wenn sie auf\nSinnenlust beruhen, In Zweifelsfällen soll der Richter\n\nfragen, ob dic Schwere der angedrohten Strafe in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Handlung steht\n(vgl. usa, RGSt 67, 170, 1735; BGHSt 2, 163, 166 f; IM § 176\nAbs. 1 Nr. 3 StGB Nr. 8; Urteil vom 28. September 1954\n\n- 2 StR 146/54 - und den zur Veröffentlichung in der Amtlichen\nSemmlung bestimmten Beschluß des erkennenden Senats vom\n\n18. Mai 1962 - 2 StR 366/61 -). Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt hat das Landgericht das Verhalten des Angeklagten\nersichtlich nicht geprüft, obwohl das nach der Sachlage notvendig gewesen wärc. Das Urteil muß daher auch in diesem Fall ««\n\naufgehoben werden.\n\n3.) Das weitere Vorbringen der Revision bedarf unter\ndicsen Unständen keiner Erörterung. Der Angeklagte hat in\nder neuen Hauptverhandlung Gelegenheit, die vorgebrachten\nBedenken geltend zu machen und ihm geeignet erscheinende\nAnträge zu stellen,\n\nDr. Dotterwcich BR Scharpenseel ist Mayr\nim Urlaub und daher\nan der Unterschrift\nMeyer verhindert, Henning\nDotterweich","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-07-18/2-str-135-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-07-18/2-str-135-62","retrieved":"2026-10-24 16:33:17.592788+00:00"},"card":{"id":"bgh/1962-07-18/2-str-135-62","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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