{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-07-03","aktenzeichen":"1 StR 215/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":"2189 024\n\nSteB §§ 175, 175 a Nr. 3, 73\n\na) Ein fortgesetztes Verbrechen nach § 175 a Nr. 3 StGB\nkann bei einer Mehrzahl von Einzeltaten auch dann\nvorliegen, wenn der Täter den Minderjährigen nur\nim ersten Einzelfall verführt hat. |\n\nb) Ob der mäter auch in den späteren Einzelfällen\nsein Opfer verführt hat,. betrifft den Schuldunfang und muß sich daher aus ‚den Urteilsgründen\nergeben. oo Bu\n\nSCH, Urt. v. 3. Juli 1962 = StR 215/62 - 1G Bamberg _\n\nInNanen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden früheren a ce ii aus Here\nran dort geboren am | = 1931, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit Abhängigen u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs. in der Sitzung\nvom 3: Juli 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dre Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n‚als Vertreter der Bundesenwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nwu al Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n huf die Revision des Ingeklagten wird das Urteil des Land\ngerichts Bamberg vom % Februar 1962 mit den Feststellun«\ngen aufgehoben\n\na) in den- Fällen II 1 (Uwe St), 4 (Hans Dieter Re\n‚wegen der Einzelfälle vom Sommer 1958), 5 (G:\n\n‚ wegen der Einzelfälle vom Sommer 1958), 8\n\n(Peter 4 Einzelfälle vom August 1960), 9 (vera\n\ninzelfälle in den Herbstferien 1960), 10 (Jürge\nKö und 11 (Karl Heinz WW),\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittcels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nVon Rechts wegen\n\nGründez3\n\nDer Angeklagte betätigte sich als Jugendpfleger und\nrichtete ein privates-Jugendheim ein. Mit 14 Kindern und\nJugendlichen, die sich hier vorübergehend oder längere\nZeit aufhiclten oder denen er Unterricht gab, trieb er\n'gleichgeschlechtliche Unzucht. Die Strafkammer hat ihn\nw","text_plain":"AR,\n\nNachschlagewerk; ja\nAmtliche Sammlung: nein\n\n2189 024\n\nSteB §§ 175, 175 a Nr. 3, 73\n\na) Ein fortgesetztes Verbrechen nach § 175 a Nr. 3 StGB\nkann bei einer Mehrzahl von Einzeltaten auch dann\nvorliegen, wenn der Täter den Minderjährigen nur\nim ersten Einzelfall verführt hat. |\n\nb) Ob der mäter auch in den späteren Einzelfällen\nsein Opfer verführt hat,. betrifft den Schuldunfang und muß sich daher aus ‚den Urteilsgründen\nergeben. oo Bu\n\nSCH, Urt. v. 3. Juli 1962 = StR 215/62 - 1G Bamberg _\n\nInNanen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden früheren a ce ii aus Here\nran dort geboren am | = 1931, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit Abhängigen u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs. in der Sitzung\nvom 3: Juli 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dre Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n‚als Vertreter der Bundesenwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nwu al Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n huf die Revision des Ingeklagten wird das Urteil des Land\ngerichts Bamberg vom % Februar 1962 mit den Feststellun«\ngen aufgehoben\n\na) in den- Fällen II 1 (Uwe St), 4 (Hans Dieter Re\n‚wegen der Einzelfälle vom Sommer 1958), 5 (G:\n\n‚ wegen der Einzelfälle vom Sommer 1958), 8\n\n(Peter 4 Einzelfälle vom August 1960), 9 (vera\n\ninzelfälle in den Herbstferien 1960), 10 (Jürge\nKö und 11 (Karl Heinz WW),\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittcels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nVon Rechts wegen\n\nGründez3\n\nDer Angeklagte betätigte sich als Jugendpfleger und\nrichtete ein privates-Jugendheim ein. Mit 14 Kindern und\nJugendlichen, die sich hier vorübergehend oder längere\nZeit aufhiclten oder denen er Unterricht gab, trieb er\n'gleichgeschlechtliche Unzucht. Die Strafkammer hat ihn\nwegen Verbrechen nach den §§ 174, 175 a Nr. 3 und 176 Abs. 1\n\"Nr, 3 StGB und Vergehen gegen § 175 StGB zur Gesamtstrafe\nvon sechs Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen\nEhrenrechte auf fünf Jahre aberkannt und ein fünfjähriges\n\" Berufsverbot gegen ihn erlassen. Hit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrüre:\n\nSie ist unzulässig, soweit sie auf Verletzung des\n§ 244 Abs. 4 StGB gestützt wird, weil die Revision\nnicht angibt, mit welcher Begründung der Beweisamtrag”\"\n_ durch die Strafkammer abgelehnt worden ist. |\n\n_ Soweit die Rüge als Zülässig erhobene Aufklärungsrüge\nangesehen werden kann, ist sie nicht begründet. Denn die\nStrafkammer war nicht gedrängt, einen Diplompsychologen\nals Sachverständigen über den Geisteszustand des Angeklagten zu hören. Sie durfte davon ausgehen, daß die\nFrage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten besser\n\ndurch einen Psychiater als durch einen Psychologen beurteilt\n\nvreerden kann.\n\nII. Die Sachrüges\n\n1.) _ Gegen die Annahme der Strafkammer, daß in den\nFällen II 1, 2, 4, 5, 8, 9, 13 und 14 der Urteilsgründe\n\ndie Kinder und Jugendlichen dem Angeklagten im Sinne des\n\n§ 174 Nr. 1 StGB teils zur Erziehung und Ausbildung,\n\nteils zur Aufsicht oder Betreuung anvertraut waren,\nbestehen keine rechtlichen Bedenken. Daß er sie zur\n Unzucht mißbraucht hat, ist in diesen Fällen ebenfalls ohne\nRechtsfehler festgestellt.\n\nDie Strafkammer hat allerdings auch im Falle II 3\n(Karl Heinz Sc) aen Angeklagten nicht nur wegen\nVerführung zur gleichgeschlechtlichen Unzucht, sondern\nauch wegen Unzucht mit einem Abhängigen nach § 174 Nr. 1\nStGB verurteilt. Das steht im Widerspruch zu den rechtlichen Ausführungen anf -25{[2& UA; dort führt die Strafkammer aus, daß die Minderjährigen, die sich nur vorübergehend im Jugendheim Steinmühle aufhielten, dem Angeklagten nicht zur Betreuung anvertraut worden seien, wie das\nbei jugendlichen Gästen einer Jugendherberge in Bezug\nauf den Herbergsvater der Fail sei (vgl. BGH NJW 1957,\n1203\" Nr. 27), weil es sich bei der Steinmühle nicht\num das Unternehmen einer anerkannten Organisation gehandelt habe. Andererseits ergibt sich aus den Feststellungen,\n\ndaß der Angeklagte mit dem Vater des Karl Heinz Schmnan F\n\nbekannt var und daß er den Jugendlichen und seinen Bruder\nzu einem Wochenendaufenthalt in der Steinmühle vom Elternhaus abgeholt hatte. Daraus geht hinreichend hervor,\n\n‘aß die Eltern mit dem Aufenthalt der beiden Brüder nicht\nnur einverstanden waren, sondern sie dem Angeklagten persönlich zur Aufsicht anvertraut haben. Ob die Eltern\n\num\n\nihm ihr Kind für ein Wochenende oder für eine ganze Woche\nüberlassen haben, wie im Falle Sgw (II 14), kann keinen\nUnterschied bedeuten. Es kann daher dahingestellt bleiben,\nob die Auffassung richtig ist, daß die Jugendlichen\n\ndie sich nur vorübergehend im Heim des Angeklagten\n\n- etwa für eine Nacht - aufhielten, ihm deshalb nicht\n\nzur Aufsicht anvertraut waren, weil er nicht Angestellter\neiner anerkannten Jugendorganisation war, sondern sich\ndie. Stellung eines Jugendheimleiters selbst zugelegt hatte.\nVom Standpunkt der Erziehungsberechtigten war das kaum\nvon Bedeutung.\n\n2.) Soweit die Strafkammer § 175 a Nr. 3 StGB angewandt\nhat, ist dies durch die Peststellungen hinreichend\ngerechtfertigt. Insbesondere ergibt sich aus ihnen, daß\n\nder Angeklagte die Kinder und Jugendlichen verführt hat.\nBedenken bestehen nur hinsichtlich des Schuldumfangs bei\nden fortgesetzten Taten. | . ,\n\nEin fortgesetztes Verbrechenmch § 175 a Nr. 3 StGB\nkann dann gegeben sein, wenn der Täter auf Grund eines\nGesamtvorsatzes den Minderjährigen mehrmals nacheinander\nzu gleichgeschlechtlicher Unzucht verführt. Vorausgesetzt‘\nist hierbei, daß das Opfer auch in den späteren Einzelfällen nicht von vornherein zur Unzucht bereit ist, sondern\njeweils vom Verführer von neuem durch Einwirkung auf\nseinen Willen dazu veranlaßt wird, mit ihm Unzucht zu\ntreiben oder sich von ihm dazu mißbrauchen zu lassen.\n\nZu einem fortgesetzten Verbrechen nach § 175 a Nr. 3\nStGB können aber auch - Gesamtvorsatz vorausgesetzt -\n\nTG\n\nwie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, den\n\nmehrere Einzelfälle dann zusammengefaßt werden, wenn\n\ndas Opfer nur im ersten Fall verführt wird, in den\nspäteren Einzelfällen eine Verführung aber nicht mehr\nerforderlich ist, weil der Minderjährige nun ohne\n\nweiteres zur Unzucht bereit ist, so daß nur noch der\nTatbestand des § 175 StGB erfüllt wird (RG DJ 1939, 619;\n\nBGH Urteile vom 21.1.1958, 1 StR 616/57; vom 20.1.1959,\n\n1 StR 649/58; vom 29.1.1958, 2 StR 30/58 und vom 25.8.1959,\n\n4 StR 280/59, insoweit in BGHSt 13, 228 nicht abgedruckt).\n\nDer Grund hierfür liegt darin, daß die Tatbestände des\n\n8 175 a StGB nur erschwertg: Begehungsweisen der wider-\n\nnatürlichen Unzucht nack § 175 StEB sind (s. OGHSt 1, 126;\n\nBGHSt 9, 111, 112} und weil bei einer fortgesetzten\n\nHandlung, äle einfache und erschwerte Fälle einer\n\nStraftat umfaßt, die erschwerten Fälle der ganzen Tat\n\ndas rechtliche Gevräge geben, wie das für das Verhältnis\n\nvon § 242 und § 245 StGB in ständiger Kechtsprechung\n\nanerkannt ist. Hinzu kommt aber hier noch, daß auch\n\ndie späteren Fälle nur durch die Verführung, also\n\n_ durch ‚gen eigentlich . erschwerenden Umstand des ersten.\n\nEinzelfalles ermöglicht wurden, so daß dieser Umstand\n\n‚im ‚Grunde auch allen anderen Einzelfällen gewissermaßen\nals vexbindende Klanner vorausgeht.\n\n2%\n\nob äie Dina oder \"dia endare Art des Fortsetzungszusammenhanges vorliegt, betrifft im Falle des § 175 a StGB,\n\nSchuldunfang und kann. daher bestimnend für das Strafmaß\nsein (vel. die oben angeführten Entscheidungen des 1. und\n20 Strafsenats}. Die Urteilsgründe müssen deshalb erkennen\nlassen, in welchen Einzelfällen der fortgesetzten Handlung\nder Tatrichter eine Verführung des Minderjährigen für\nerwiesen erachtet hat.\n\nNach den Feststellungen der Strafkammer bleibt es\nweithin unklar, ob die Strafkammer die eine öder die andere\nArt des Fortsetzungszusammenhangs angenommen hat.\n\nIm Falle II 1 besteht die fortgesetzte Tat aus\nmindes tens 30 Einzeltaten., Es ist wenig wahrscheinlich,\n\n‚.daß in allen späteren Fällen noch eine Verführung notwendig\n\nwar, Das gilt insbesondere für die Zeit, in der Uwe St\nnur noch an Wochenenden nach Steinmühle kam und sich hierbei\nzu unzüchtiger Betätigung herbeiließ. In welchen Einzelfällen außer dem ersten die Strafkammer eine Verführung\nfestgestellt hat, ist nicht ersichtlich.\n\nDasselbe gilt für den Fall II4 (Sommer 1958), der\naus fünf Einzelfällen besteht. In den im Herbst 1958\n\nbegangenen Einzeltaten hat die Strafkammer ein selbständigos\n\nfortgesetztes Vergehen nadcl:: 23 175 StGB ‚gesehen, weil\nder Minderjährige Hans Dieter Zen auf Grund der\nfrüheren Erlebnisse nun von sich aus zur Unzucht bereit.\ngeviesen sei. 0b dies nicht schon in den letzten Fällen.\n\n. im Sömmer 1958 so’ war, bleibt offen. Für das fortgesetzte\nVergehen nach § 175 StGB bleibt es übrigens auch unklar,\n\nvon welcher Mindestzahl der Verfehlungen des Angeklagten\ndie Strafkamner ausgeht, so daß auch insoweit ‘der Schuld-\n\numfang. nicht, feststeht. . u 2\n\nAuch in. den Fällen ı1 5 (rn, Sommer 1958),\n8 (Peter Hm August 1960), 9 (Gerä Egg. Herbstferien\n\n| 1960), 10° (Jürgen. I) 5 und 11 (Karl Heinz vg) ist\n\nnicht erkennbar, in welchen Einzelfällen außer den jeweils\nersten die Strafkammer noch das Merkmal der Verführung\ngefunden hat.\n\neg\n\n5\n\nr\n\nu zu treffen haben.\n\nMangels hinreichender Feststellungen zum Schuldumfang\nist daher das Urteil in den genannten Fällen aufzuheben,\nobwohl der Schuldspruch selbst nicht unrichtig ist. Im\nFalle Koi ira die Strafkammer in der neuen Verhandlung\nzu den Fällen, in denen der Angeklagte den Minderjährigen\nnur streichelte, drückte und auf den Mund küßte, zum\nMerkmal der Unzüchtigkeit noch genauere Feststellungen\n\n3.) Im übrigen läßt das Urteil keinen Rechtsfehler ersehen. Das gilt insbesondere, soweit die Strafkammer die\nVoraussetzungen des § 51: Abs. 2 StGB verneint hat. Sie\n\nhat hierbei sehr vohl berücksichtigt, daß der Angeklagte\nzur Tatzeit äußere Schwierigkeiten hatte (s.$. 23 UA).\n\nDaß sie diesen keine ausschlaggebende Bedeutung für die\nFrage der Zurechnungsfähigkeit beigemessen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n4.) Auch die weiteren Einzelangriffe der Revision gegen\ndie Strafzumes sung sind jedenfalx. insoweit unbegründet,\nals sie sich auf die Fälle beziehen, die im Schuldspruch\nbestehenbleiben. Es ist auch auszuschließen, daß der\nStrofausspruch in diesen Fällen von dem Fehler beeinflußt ist, der zur Aufhebung des Urteils in den übrigen\nFällen führt. Mit dem Ausspruch über die Gesamtstrafe\nentfallen jedoch auch die Aussprüche über Ehrverlust,\n\nIr\n\n-8-\n\nBerufsverbot und Anrechnung der Untersuchungshaft, über\ndie daher die Strafkammer erneut zu entscheiden hat.\n\nDr. Geier Willms Hübner\n\nFischer Sanders","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-07-03/1-str-215-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-07-03/1-str-215-62","retrieved":"2026-08-21 23:05:58.018961+00:00"},"card":{"id":"bgh/1962-07-03/1-str-215-62","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Strafsenat","date":"1962-07-03","dockets":["1 StR 215/62"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 03.07.1962 – 1 StR 215/62","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-07-03/1-str-215-62","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"2189 024\n\nSteB §§ 175, 175 a Nr. 3, 73\n\na) Ein fortgesetztes Verbrechen nach § 175 a Nr. 3 StGB\nkann bei einer Mehrzahl von Einzeltaten auch dann\nvorliegen, wenn der Täter den Minderjährigen nur\nim ersten Einzelfall verführt hat. |\n\nb) Ob der mäter auch in den späteren Einzelfällen\nsein Opfer verführt hat,. betrifft den Schuldunfang und muß sich daher aus ‚den Urteilsgründen\nergeben. oo Bu\n\nSCH, Urt. v. 3. Juli 1962 = StR 215/62 - 1G Bamberg _\n\nInNanen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden früheren a ce ii aus Here\nran dort geboren am | = 1931, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit Abhängigen u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs. in der Sitzung\nvom 3: Juli 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dre Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n‚als Vertreter der Bundesenwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nwu al Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n huf die Revision des Ingeklagten wird das Urteil des Land\ngerichts Bamberg vom % Februar 1962 mit den Feststellun«\ngen aufgehoben\n\na) in den- Fällen II 1 (Uwe St), 4 (Hans Dieter Re\n‚wegen der Einzelfälle vom Sommer 1958), 5 (G:\n\n‚ wegen der Einzelfälle vom Sommer 1958), 8\n\n(Peter 4 Einzelfälle vom August 1960), 9 (vera\n\ninzelfälle in den Herbstferien 1960), 10 (Jürge\nKö und 11 (Karl Heinz WW),\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittcels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nVon Rechts wegen\n\nGründez3\n\nDer Angeklagte betätigte sich als Jugendpfleger und\nrichtete ein privates-Jugendheim ein. Mit 14 Kindern und\nJugendlichen, die sich hier vorübergehend oder längere\nZeit aufhiclten oder denen er Unterricht gab, trieb er\n'gleichgeschlechtliche Unzucht. Die Strafkammer hat ihn\nw","basis":"source_field","source":null,"text_quality":"ocr"}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"huf die Revision des Ingeklagten wird das Urteil des Land\ngerichts Bamberg vom % Februar 1962 mit den Feststellun«\ngen aufgehoben\n\na) in den- Fällen II 1 (Uwe St), 4 (Hans Dieter Re\n‚wegen der Einzelfälle vom Sommer 1958), 5 (G:\n\n‚ wegen der Einzelfälle vom Sommer 1958), 8\n\n(Peter 4 Einzelfälle vom August 1960), 9 (vera\n\ninzelfälle in den Herbstferien 1960), 10 (Jürge\nKö und 11 (Karl Heinz WW),\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittcels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/175","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"175","label":"§ 175 StGB","mentions":3},{"id":"StGB/174","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"174","label":"§ 174 StGB","mentions":2},{"id":"StGB/244","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"244","label":"§ 244 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/245","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"245","label":"§ 245 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:05:58.018961+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}