{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-06-26","aktenzeichen":"1 StR 232/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"21.9 047\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schreiner Miloslaw Franz 2 eus Ku;\nseboren ar ED 1923 in c CSR, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 26. Juni 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizengestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern von 2, Närz 1962 wird verworfen.\nEr hat die Kosten des Rechtsnmittels zu tragen.\n\nIhm wird die Untersuchungshaft seit dem 3. März 1962,\nsoweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Einbruchsdiebstahls im Rückfall zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt und Polizeiaufsicht für zulässig erklärt.\nMit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren\nund rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.\n\n1. Die Verfahrensrüge:\n\na) Aus dem Vorbringen der Revision läßt sich keine zesetzlich: unzulässige Einwirkung der Strafkammer auf den Zeugen Kluge (vel. § 69 Abs. 3, § 136 a StPO) entnehmen. Daß die\nStrafaussetzung der gegen KB verhängten Jugendstrafe\n- durch die Jugenäkammer - widerrufen wurde, entsprach dem\nGesetz (§ 26 Abs. 2 Nr. 3 JGG). Daß dies während einer zu\ndiesem Zweck eingelegten Pause der Hauptverhandlung vor der\nZeugenvernehmung X@B>s geschah, wie die Revision behauptet,\nwar nicht unzulässig. Es wurden sogar auf diese Weise gewisse\nEinwirkungsmöglichkeiten auf den Zeugen ausgeschaltet, indem die Möglichkeit der Drohung mit dem Widerruf der Aussetzung von vornherein wegfiel. Der Hinweis auf die Durchsetzung der Zeugnispflicht (§ 70 StPO) war gegenüber der\nAussageverweigerung zu gewissen Aussagepunkten zulässig.\n\nDaß die Strafkammer von der Anwendung von Zwangsmaßregeln\nschließlich abgesehen hat, ist nicht gerügt. Das Vorgehen\nder Jugendkammer in der früheren Hauptverhandlung von\n\n16. Januar 1962 kann nicht Gegenstand einer Rüge im jetzigen Verfahren sein, da das angefochtene Urteil auf jener\n\nHaurtverhandlung nicht beruht.\n\n| u\n\noh) Die Revision will offenbar beanstanden, daß dem Antrag auf Vernehmung der Zeugin HB nicht stattgegeben\nwurde. Sie gibt aber nicht an, aus welchem Grund die Vernehmung abgelehnt worden ist. Die Rüge entspricht also nicht\nder Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.\n\nc) keiter beanstandet die Revision des Angeklagten,\n\"daß fast alle Zeugen in seiner Abwesenheit vernommen wurden.\" Abgesehen davon, daß die Rüge nicht genügend bestimmt\nist, läßt sich aus der Revisionsbegründung auch nicht ersehen, worin hierbei eine Gesetzesverletzung liegen soll.\nDie Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal während\neiner Zeugenvernehmung war unter den Voraussetzungen des\n8 247 StPO zulässig. Daß diese Voraussetzungen nicht gegeben\nwaren, behauptet die Revision nicht.\n\nBezüglich des Zeugen KB virä gerügt, daß dem Angeklagten nach der Vernehmung keine Gelegenheit zur Stellung\nvon Fragen gegeben worden sei. Diese Behauptung wird durch\ndas Sitzungsprotokoll nicht bestätigt. Allerdings ist in\ndiesem nicht angeführt, daß der Angeklagte, nachdem er wieder vorgelassen war, von dem wesentlichen Inhalt dessen\nunterrichtet wurde, was KB ährenä seiner Abwesenheit\nausgesagt hatte. Daß er nicht unterrichtet wurde, behauptet\nund rügt die Revision aber nicht. Mangels jenes Vermerks kann\nfreilich das Vorbringen der Revision nicht ohne weiteres\nwiderlegt werden, daß sich der Zeuge nicht mehr \"im Zeugenstanä!' befand, als der Angeklagte in den Sitzungssaal\nzurückgebracht wurde. Daß der Angeklagte keine Gelegenheit\nzur Fragestellung hatte, würde sich aber hieraus nur dann\nergeben, wenn der Zeuge gar nicht mehr anwesend war (s. BGH\nUrt, v. 25, September 1951, 1 StR 464/51). Dies wird aber\n\nwiederum von der Revision nicht benauptet. Aus dem weiteren\nInhalt der Sitzungsniederschrift ergibt sich auch das Gegenteil. Denn anschließend an die Vernehmung des Zeugen wurde\n\nin dessen und des Angeklagten Gegenwart eine Ortsbssichtigung\nvorgenommen, wobei beide zu Yort kamen. Im Sitzungsprotokoll\nist im Anschluß an die Ortsbesichtigung ausdrücklich vernerkt;\n\"Dem Angeklagten war jeweils Gelegenheit zu Erklärungen geseben\", Daraus ist zu entnehmen, daß der Angeklagte, der einen Verteidiger hatte, hinlänglich Gelegenheit auch zu. Fragen an den Zeugen gehabt hat.\n\n2, Die Sachbeschwerde:\n\nSie ist unbegründet.\n\nDie sachlichrechtlichen Angriffe der Revision richten\nsich zum Teil in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung und die Feststellungen der Strafkammer. Die von der Revision behaupteten Tatsachen können, soweit sie sich nicht\naus den Urteilsgründen ergeben, im Revisionsverfahren nicht\nbeachtet werden (§ 337 StPO). Besondere Bemerkungen sind nur\nzu zwei Lunkten veranlaßt.\n\nDie Ansicht der Strafkammer (S. 12 UA), der Angeklagte\nhätte gegenüber KB eine genaue Zeitangabe für den Einbruch nur gepen können, wenn er an der Tat beteiligt gewesen war, ist zwar - für sich betrachtet - nicht zutreffeng;\ngenn der Angeklagte konnte ja in den Verhören den genauen\nZeitpunkt des Einbruchs erfahren haben. Die Strafkamner stellt\njedoch hierbei auf das Wissen kWs ab, der in seinem Kassi-\n\nber von dem Angeklagten die genaue Zeitangabe verlangt hattc.\nSie will mit ihren Ausführungen nur darlegen, daß X\n\nsich deshalb an den Angeklagten gewandt habe, weil er wegen dessen Tatbeteiligung von ihm eine genaue Zeitangabe erhoffen konnte. Darin liegt kein Denkfehler. Kg var ja\nebenso wie der Angeklagte über die ihm zur Last gelegten\nDiebstähle verhört worden, hatte sick aber hiervon den Zeitpunkt des Einbruchs im Birdland-Club ersichtlichi nicht sicher gemerkt, Im übrigen handelt es sich bei diesen Ausführungen der Strafkammer nur um eine züsätzliche Bemerkung, auf\nder das Urteil nicht beruht.\n\nDie Ausführungen der Strafkammer zu dem am ausgehängten Fensterflügel vorgefundenen Abdruck des linken Daumens\ndes Angeklagten lassen ebenfalls keinen Verstoß gegen die\nDenkgesetze ersehen. Die Strafkammer hat widerspruchsfrei\ndargelegt, daß der Daumenabäruck nicht in der Weise entistanden sein kann, wie der Angeklagte es zu erklären versuchte,\nIm übrigen hat sie nur ausgeführt, daß der Fingerabdruck\ntypisch für die Steilung des Daumens sei, wenn ein Fensterflügel ausgehängt oder herumgetragen wird. Eine genaue Feststellung war offenbar nicht zu treffen, Daß zumindest beim\n\nHerumtragen der Abdruck des linken Daumens auch am linken\ninneren Rahmen (von außen gesehen) entstehen konnte, ist\nnicht wohl zu bezweifeln.\n\nDie kevision ist aus diesen Gründen zu verwerfen.\n\nDr. Geier Seibert Hübner\n\nFischer Mai","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-06-26/1-str-232-62","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-06-26/1-str-232-62","retrieved":"2026-10-24 16:32:41.093458+00:00"},"card":{"id":"bgh/1962-06-26/1-str-232-62","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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