{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1962-05-18","aktenzeichen":"2 StR 366/61","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"a\n\nVer in wollüstiger Absicht ein Kind durch das Versprechen\neiner Belohnung veranlaßt, seinen Rock hochzuheben, vreil\ner den Schlüpfer des Kindes sehen will, verleitet es in\nder Regel zur Verübung einer unzüchtigen Handlung (§ 176\nAbs. 1 Nr. 3 StGB’. Ausnahmsweise kann nach den Umständen\ndes Einzelfall... sofern jede seelische Gefährdung des\nKindes durch den Vorgang ausgeschlossen ist, dessen Handlung einer gewissen äußeren Erheblichkeit und damit des\nunzüchtigen Charakters entbehren,\n\n! Verfolgt das verleitete Kind seinerseits mit der ihm an-\n\ngesonntenen Handlung einen völlig außerhalb des geschlechtlichen Bereichs liegenden Zweck, so ist diese\nHandlung nicht unzüchtig; daran kann auch die wollüstige\nAbsicht des Verleitenden nichts ändern (unter teilweiser\nAufigabe von BGHSt 2, 212).","text_plain":"2159 076\n\nHachschiagevrerks ja\n\nAmtliche Sammlung: ja\n\nStGB 8 176 Abs. I Nr. 3\n\na\n\nVer in wollüstiger Absicht ein Kind durch das Versprechen\neiner Belohnung veranlaßt, seinen Rock hochzuheben, vreil\ner den Schlüpfer des Kindes sehen will, verleitet es in\nder Regel zur Verübung einer unzüchtigen Handlung (§ 176\nAbs. 1 Nr. 3 StGB’. Ausnahmsweise kann nach den Umständen\ndes Einzelfall... sofern jede seelische Gefährdung des\nKindes durch den Vorgang ausgeschlossen ist, dessen Handlung einer gewissen äußeren Erheblichkeit und damit des\nunzüchtigen Charakters entbehren,\n\n! Verfolgt das verleitete Kind seinerseits mit der ihm an-\n\ngesonntenen Handlung einen völlig außerhalb des geschlechtlichen Bereichs liegenden Zweck, so ist diese\nHandlung nicht unzüchtig; daran kann auch die wollüstige\nAbsicht des Verleitenden nichts ändern (unter teilweiser\nAufigabe von BGHSt 2, 212).\n\nBGH, Beschl. v. 18. Mai 1962 - 2 StR 366/61 - I. AG Bremen\nII.OLG Bremen\n\nBeschluß\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Erich 5 up zus EEE: zeboren am\nGE 1904 in KW \\estpreußen,\n\nwegen versuchter Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung\n\ndes Generalbundesamvalts in der Sitzung vom 18. Mai 1962\n\nauf den Vorlegungsbeschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 7. Juni 1961 - Ss 46/61 - durch den\nSenatspräsidenten Dr. Baldus und die Bundesrichter Dr. Dotterweich, Scharpenseel, Meyer und Hemning beschlossen:\n\nl.\n\nWer in wollüstiger Absicht ein Kind durch das Versprechen einer Belohnung veranlaßt, seinen Rock hoch-.\nzuheben, weil er den Schlüpfer des Kindes sehen will,\nverleitet es in der Regel zur Verübung einer unzüchtigen Handlung :{§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB‘. Ausnahmsweise kann nach den Umständen des Einzelfall5,;- sofern\njede seelische Gefährdung des Kindes durch den Vorgang ausgeschlossen ist, dessen Handlung einer gewissen äußeren Erheblichkeit und damit des unzüchtigen Charakters entbehren.\n\nVerfolgt das verleitete Kind seinerseits mit der ihm\nangesonneznsim: Handlung einen völlig außerhalb des geschlechtlichen Bereichs liegenden Zweck, so ist diese\nHandlung richt unzüchtig; daran kann auch die wollüstige\nAbsicht des Verieitenden nichts ändern (unter teilweiser Aufgabe von BGHSt 2, 212,\n\nFal\n\nGründesz\n\nDer Angeklagte ist vom Jugendschöffengericht in Bremen\nwegen versuchten Verbrechens nach § 176 Abs, 1 Nr. 5 StGB zu\ndrei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Nach den Feststellungen\nforderte er in der Absicht, sich geschlechtlich zu erregen,\nein zehnjähriges llädchen auf, den Rock hochzuheben, und versprach\nihm dafür 1.-- DM; er wollte den Schlüpfer des Kindes sehen.\nDieses weigerte sich und lief weg. Das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen will der Sprungrevision des Angeklagten, die\nauf Verletzung des sachlichen Rechts gestützt ist, stattgeben,\ndas angefochtene Urteil aufheben und die Sache an das Jugendschöffengericht zurückverweisen. Es beurteilt den festgestellten\nSachverhalt nicht als versuchtes Verbrechen nach § 176 Abs. 1\nNr. 5 StGB; nach seiner Ansicht kommt nur eine Bestrafung wegen\nBeleidigung in Betracht. An dieser Entscheidung sieht sich das\nOberlandesgericht jedoch durch das Urteil des erkennenden Senats\nin BGHSt 2, 212 gehindert; es hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof nach § 121 Abs. 2 GVG vorgelegt und seine Ansicht\nim einzelnen wie folgt begründet:\n\nNach dem festgestellten Sachverhalt komme von den drei\nBegehungsformen des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB nur die der Verleitung zur Verübung einer unzüchtigen Handlung in Betracht.\nEine Verleitung zur Duldung scheide entgegen der Ansicht des\nJuzendschöffengerichts aus, weil das Dulden in der durch Bcugung\ndes kindlichen Willens erreichten Zulassung unzüchtiger Handlungen am nüörner des Kindes bestehe, dieser aber durch bloßes\nBetrachten nicht in Mitleidenschaft gezogen werde (RGSt 26,\n\n278, 281; RG JW 1934, 100°. Der Angeklagte habe jedoch auch nicht\nbeabsichtigt, das Kind zur Verübung einer unzüchtigen Handlung\n\nzu verleiten. Der vom Bundesgerichtshof in BGHSt 2, 212 vertretenen Ansicht könne nicht gefolgt werden, weil für die Be-\n\n- 3.\n\nurveilung der Frage. ob das Kind etwas Unzüchtiges getan habe\noder nach dem Willen des Verleitenden tun sollte, die wollüstige\nAbsicht des Täters außer Betracht bleiben müsse. Es sei nicht\nmöglicn, zum Nachweis des objektiven Moments der Tatbestandshandlung das subjektive heranzuziehen, Die Handlungsweise eines\nKinges, die objektiv ungeeignet sei, das allgemeine Schan-\n\nund Sittlichkeitsgefühl in geschlechilicher Hinsicht zu verletzen, könne die geschlechtliche Unerfahrenheit des Kindes\nnicht in Gefahr bringen und unterfalle desnalb nach Sinn und\nZweck der Strafvorschrift des § 176 Abs. i Nr. 3 StGB nicht\n\ndem Tatbestand. Was der Angeklagte vom Kind gewollt habe, hätte\nfür sich allein und ohne Beziehung auf das vom angekiagten damit\nverfolgte Ziel das allgemeine Scham- unä Sittlichkeitsgefühi\nauf seschlechtlichem Gebiet nicht verletzt; vieimenr sei der\nAnblick des mit dem Köschen bekleideten Unterkörpers eines zehnjährigen Mädchens für normai empfindende Menschen der Gegenvart\nsexuell beziehungslos, was sich schon aus den neutigen Gebräuchen\nbeim Baden und beim Sporiv ergebe,\n\nDie Voraussetzungen für die Vorlegung nach § 121 Aps. 2\nGVG sind gegeben. In der erwähnten Entscheidung BGHSt ?, 212\nhat der erkennende Senat ausgesprochen, ein Mädchen unter\n14 Jahren, das auf Aufforderung eines anderen Kopfistände mache\nund infolgedessen seinen Schlüpfer und Unterkörper zeige,\nverübe im Sinne des § 176 Abs, 1 Nr. 53 StGB eine unzüchtige\nHandlung, wenn sich der Verleitende den Anblick des mit dem\nSchlüpfer bekleideten Unterkörpers des Kindes zur Zrregung\nsciner Sinnenlust verschaffen wolle. Daß im damaligen Falle\ndas Sichtbarwerden des Schlüpfers und Unterkörpers nur die\nvon Täter beabsichtigte notwendige Folge der Kopfst&xTe war,\nwährend sich nach den Feststellungen des Jugendssaöffengerichts\ndie Aufforderung des Angeklagten unmittelbzr auf das Vorzeigen\ndes Schlüpfers richtete, läßt die Yorlegungsfrage unberührt;\n\ndenn es kann nicht zweifelhaft sein, daß der vom Bundesgerichtshof vertretenen und von dem vorlegenden Gericht abgelehnten Rechtsansicht erst recht für die Fälle Geltung zugedacht var, in denen\nden Kind ausschließlich und unmittelbar das Vorzeigen des\nSchlüpfers und Unterkörpers angesonnen wird. In der Tat hat der\nBundesgerichtshof bei einem Sachverhalt, der dem jetzt zu beurteilenden genau entsprach, die Verurteilung wegen versuchter”\nVerleitung von Kindern zur Verübung einer unzüchtigen Handlung\ngebilligt (BGH in NJW 1951, 203%. Außerdem stehen die Erwägungen\ndes Oberiandesgerichts über die Geschlechtsbezogenheit der vom\nAngeklagten erstrebten Handlung nicht im Einklang mit anderen\nUrteilen des Bundesgerichtshofs.\n\nDaß die Sache im Wege der Sprungrevision an das Oberlandesgericht gelangt ist, beseitigt die Vorlegungspflicht\nnicht (BGCHSt ?, 63:.\n\nIn der Rechtsfrage kann der Senat dem vorlegenden Oberlandesgericht nur zum geringen Teil folgen. Allerdings hält er\nan seiner Entscheidung BGHSt 2, 212 nicht uneingeschränkt fest.\n\nÜbereinstimmung besteht darüber, daß das Verhalten des\nAngeklagten nicht als versuchte Verleitung zur Duldung einer\nunzüchtigen Handlung beurteilt werden kann. Der Bundesgerichtshof hat sich der vom Reichsgericht in den schon erwähnten Entscheidungen RGSt 26, 281 und JW 1934, 100 vertretenen Auffassung\nangeschlossen. Davon abzugehen besteht kein Anlaß. Zätte das\nHädchen entsprechend der Aufforderung des Angeklagten sein Röckchen hochgehoben, dann hätte es, wenn auch unwissentlich, dem\nAngeklagten öie Erregung und Steigerung seiner Geschlechtslust\ndurch dieses Tun ermöglicht. Weder kann man die eigene Tätigkeit\ndes Kindes als bloßes Dulden bezeichnen, noch erschöpft sich der\n\nVorgang darin, daß das Anschauen durch den Täter geduldet wirg,\nAuch aus der Aufgliederung des Tatbestandes in drei selbständige\nBegehungsformen ergibt sich der Wille des Gesetzgebers, daß\nVerleitung zur Duldung einer unzüchtigen Handlung nur vorliegen\nkann, wenn der Körper des Kindes in llitleidenschaft gezogen wirg,\nAus demselben Grunde scheidet die erste Begehungsform aus. Der\nl. Strafsenat hat zwar in dem Urteil IM § 176 Abs. I Nr. 3 St55\nür. 15% erwogen, ob nicht das wollüstige Betrachten von Kindern,\ndie sich auf Verlangen des Täters entblößt haben, als Vornahme\neiner unzüchtigen Handlung mit den Kindern und nicht als Verleitung zur Verübungs einer solchen zu bewerten sei. Auf dieser\nErvägung beruht jedoch das Urteil nicht; der erkennende Senat\nkann ihr nicht folgen. Auch die neuere Entscheidung des\n\n4. Strafsenats in BGHSt 15, 118 geht ersichtlich von der bisherigen Rechtsaufiassung aus. Wollte man Tälie der vorliegenden\nArt unabhängig davon, ob das Kind das Ansinnen des Väters in\nseiner Bedeutung versteht oder nicht, in den Bereich der ersten\nBegehungsform übernehmen, dann würde der Tatbestand der Verleitung seines selbständigen Anwendungsbereichs beraubt und damit in\nWirklichkeit ausgeschaltet werden. Die Begehungssformen nach dem\nVerstäninis des Kindes zu unterscheiden und nur die Fälle mangelnden Verstänänisses unter die erste Begehungsform zu ziehen, würde\nzu überflüssigen Unterscheidungen im Binzelfall nötigen. Auch\nunter dem Gesicnsspunkt sprachlicher Auslegung läßt sich nicht\nsagen, daß jemand, der in wollüstiger Absicht ein Mädchen zu Kopfständen veranlaßt, mit diesem unzüchtige Handlungen vornehme.\n\nEs bleibt somit nur die Begehungsform der Verleitung zur\nVerübung einer unzüchtigen Handlung, eine Annahme, von der auch\ndie Entscheidung BGHSt 2, 212 ausgegangen ist. Wie scnon zu den\nvVorlegungsvoraussetzungen erwähnt wurde, liegt die Besonderheit\naes damals entschiedenen Falles darin, daß sich die Aufforderung\n\n-6 -\n\ndes Täters an die Mädchen nicht wie im Vorlegungsfalle unmittelbar auf das Zeigen des Schlüpfers und des Unterkörpers richtete,\ndaß vielmehr deren Sichtbarwerden nur die vom Täter beabsichtigte\nnotwendige Folge der Kopfstände war, während die Mädchen eine\nturnerische Leistung \" zeigen wollten, Eben diese Besonderheit\nwurde in BGHSt 2, 212, wenn auch nicht ausdrücklich, so doch der\nSache nach für unwesentlich erklärt. Einen gleichen Fall hat der\nSundesgerichtshof, soweit ersichtlich, nur noch einmal entschieden (4 StR 401/53 vom 10. September 1953.. Der Angeklagte hatte\naus Sinnenlust ein fünfjähriges Mädchen veranlaßt, sich ein\nSpiclsvwöckchen zwischen die Beine zu stecken und wie auf einem\nSteckenpferächen zu reiten. Die Verurteilung nach § 176 Abs. 1\nNr. 53 StGB wurde vom Bundesgerichtshof unter Berufung auf\n\nBGHST 2, 212 gebilligt.\n\nDer Senat war damals von der irrigen Meinung ausgegangen,\nmit seiner Entscheidung die Rechtsprechung des Reichsgerichts\nfortzusetzen. In Wirklichkeit hat das Reichsgericht Fälle dieser\nArt niemals entschieden, jedenfalls nicht in einem veröffentlichten Urteil. Auch die Entscheidung LZ 1926 Sp. 174 läßt\nangesichts des nur unvollständig wiedergegebenen Sachverhalts\neine zweifelsfreie Deutung in diesem Sinne nicht zu. In RGSt 67,\n110 hat zwar das Reichsgericht mit eingehender Begründung den\nGrundsatz entwickelt, daß eine Handlung, die geschlechtlich nicht\nganz beziehungslos sei, diese Beziehung aber äußerlich nicht\nverrate, durch die wollüstige Absicht des Täters unzüchtig \"werden! könne, weil eben diese Absicht die Verletzung des Schamund Sivtlichkeitsgefühls trotz äußerer Harmlosigkeit des Geschehens hervorrufe, Indessen handelt es sich in dieser und anderen\neinschlägigen Entscheidungen des Reichsgerichts stets nur um die\nerste Be,sshungsform der Vornahme unzüchtiger Handlungen mit\nücm Kinde, also um eigene Handlungen des Täters, deren Unzüchtigkeit\nin Frage steht. An dieser Rechtsprechung ist auch uneingeschränkt\n\nfestzuhalten, Denn die Bewertung einer Handlung als unzüchtig gan\nnicht nur vom äußeren Geschehen abhängen, sondern muß sie in\nihrer ganzen Bedeutung, also auch nach Gesinnung und Willensrich\ndes läters ins Auge lassen. Unvermittelt und ohne besondere\nErläuterung überträgt nun BGHSt 2, 212 den vom Reichsgericht\nsur ersten Begehungsform entwickelten Grundsatz auf den Üatbestand der Verleitung, indem um der wollüstigen Absicht des\nVerleitenden willen die Handlung des arglosen Kindes als unziüchtig bevertet wird, obwohl es einen völlig außerhalb des geschlecht\nlichen Bereichs liegenden Zweck verfolgt. An dieser Ausweitung\nes Verlieitungstatbestandes, die gerechte Ergebnisse nicht mehr\ngevährleistet, hält der Senat nicht fest; er gibt insoweit\nseine in BGHStT 2, 212 vertretene Rechtsansicht auf. Dabei ist\ner an das ürteil 4 5wR 401755 sm 10, Sepiember 19553 nicht\ngebunden, weil es von einem Teiiensenat erlassen wurde,\n\nDie Handlung, zu der ein Kind verleitet wird, iäßt sich\nnicht völlig unabhängig von seiner Willensrichtung und allein\naus der Willensrichtung und den Absichten eines anderen als\nunzüchtig kennzeichnen, Vielmehr kommt es für den Verleitungstatbestand entscheidend darauf an, wie die Teilnahme des Kindes\nan dem Vorgang subjektiv beschaffen ist, insbesondere welchen\nzveck es mit seiner Handlung verfolgt. Mädchen, die Kopfstände\nmachen oder am Reck turnen und als Folge davon ihre Unterkleidung\nsehen lassen, }lädchen, die mit einem Steckenpferd reiten, weil\nihnen das Freude macht, Mädchen, die Schlittschuhe laufen oder\nRad fahren und dabei arglos den Blick auf ihre Schlüpfer\nTrvigeben, verüben keine unzüchtigen Handlungen, mögen diese\nauch c>bjektiv nicht jeglicher geschlechtiicker Bezienung\nentbehren. Der geschlechtlich neutrale Zweck, den das Kind\nmit dem Kurnen, Steckenpferdreiten, Radfahren und Schlittschuilaufen veriolgt, scheidet soiche Betätigungen schlechtnin aus\n\ndem Bereich des Unzüchtigen aus. Das ist nur anders, wenn\n\ndas Kind Zopfstand, Radfahren und Steckenpferdreiten zum bloßen\nYorwand nimmt, um sich auf diese Weise mit seinem Schlüpfer zu\nproduzieren; das kommt vor allem in Betracht, wenn das schon\ngrößere Kind die wollüstige Absicht des Täters erkannt hat. In dem\neinen Pall ist die Handlung auf das Zeigen der turnerischen\nLeistung gerichtet, in dem anderen eben auf das Zeigen des\nSchlüpfers. Wenn daher der Täter einem Mädchen sagt, es solle\nopfistärde machen, damit er seinen Schlüpfer sehen könne, und\n\ndas Kind xommt einer solchen Aufforderung nach, dann erhält seine\nHandlung eine geschlechtliche Zweckrichtung und kann unzüch-\n\ntig sein. Die fälle in BGHSt 2, 212 und 4 StR 401/53 lagen\n\naber so, daß die Kinder von der geschlechtlich neutralen Zveckrichtung gar nicht abgelex:twurden und nach dem Plan des Täters\nauch nicht abgelenkt werden sollten.\n\nGegen diese Unterscheidung kann nicht eingewendet werden,\ndaß es mit Rücksicht auf den Schutzgedanken des Gesetzes nach\nallgemein anerkannter Rechtsprechung nicht darauf ankomme, ob das\nKind den Vorgang in seiner geschlechtlichen und unzüchtigen Bedeutung schon erfaßt oder nicht. Auch wenn das Kind dazu noch nicht\nfähig ist, kann seine Handlung auf etwas Geschlechtliches gerichtet sein. Weder gehört das Verständnis zu den Voraussetzungen,\ndie die Unzüchtigkeit der Handlung begründen, noch ist das\nmangelnde Verständnis gleichbedeutend mit dem Fehlen geschlechtlicher Zweckrichtung. Der Vergleich mit der entsprechenden Handlung\neines #rwachsenen macht das deutlich. Wenn eine Frau im Sprechzimmer\ndes Arztes von diesem aufgefordert wird, die Kleider abzulegen,\nobwohl das für die Untersuchung nicht erforderlich ist, der Arzt\nsich nur den Anblick der nackten Frau verschaffen will, so nennt\nniemand die Handlung der Frau, die diese Absicht nicht kennt,\n\n- 9 -\n\nunzücntig. Es geht nicht an, die gleiche Handlung eines Kindes\nals unzlichtig zu kennzeichnen. Dassclbe muß geiten, wenn jemand\neine 18-jährige Schlittschuhläuferin aus woilüstiger Absicht\nauffordert, vor ihn nochmals ihre Kunst zu zeigen, und diese der\nAufforderung nachkomnt, ohne von solcher Absicht etwas zu merken,\nIhre Handlung ist nicht unzüchtig; die gleiche Handiung der\ni3-jährigen Schlittschuhläuferin kann nicht anders beurteiit\nwerden. Ebensowvenig können Bedenken gegen die Unterscheidung aus\ndem Urteil RGSt 67, 110 hergeleitet werden, wonach es für die\nFrage der Unzüchtigkeit darauf ankommt, wie der sittlich empfinde\nde Mensch urteilt, wenn ihm die Handlung in ihrer vollen Bedsutung bekannt wäre. Daß das Reichsgericht diesen Satz allein auf\ndie Hanüiung des Täters bezient, wurde bereits erwähnt. Was aber\ndie Handlung des Kindes betrifft, so wird sie der \"sitilich\nerpfindende !lensch\" nur dann unzüchiig nennen, wenn das Kind\ndie wollüstige Absicht des Auflordernden kennt oder seine Handlung wenigstens geschlechtiich zweckgerichtet ist.\n\nAus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich\nder wesentliche Unterschied zwischen den Fällen, die den üntscheidungen BSHSt 2, 212 und 4 StR 401/55 zugrundelagen, und den\nYorlesungsfall. Das von dem Angeklagten angesprochene Kind sollte\nnicht turnen oder steckenpferdreiten, sondern einem fremden Hann\ngegen Bezahlung sein Höschen zeigen; seine Handlung sollte also\nkeinen anderen Zweck haben als eben den des Betrachtenlassens.\nKeinestfalls kann dem Vorlegungsbeschluß darin gefolgt werden,\ndaß das bevußte Zeigen des Schlüpfers seitens eines lo-jährigen\nNäächens den Bereich des Geschlechtlichen überhaupt nicht »erühre, weil ein soleher Anblick für normal empfindende Henscnen\nder Cegenvart sexueil beziehungsios sei. Diese Betrachtungsveis®\nläßt die wesentiichen \"Natumstände außer Betracht, das Zeigen auf\n\n- 10 -\n\nücheiß eines fremden Mannes und gegen das Versprechen einer\nBelohnung. Aus demselben Grunde sind vergleichende Hinveise auf\nheutige Gebräuche beim Baden und Sport zur Entscheidung des Falles\nungeeignet-\n\nKann also die Handlung, die der Angeklagte dem Kinde angesonnen hat, nicht von vornherein mit den vom Oberlandesgericht\nangegebenen Gründen aus dem Bereich des Unzüchtigen ausgeschieden:\nwerden, so hängt gleichwohl die Vermeidung unangemessener Ergebnisse nicht von der Annahme seines Szandpunktes ab. Die Zweckrichtung der Handlung ist nicht schlechthin für ihre Unzüchtigkeit entscheidend, sondern nur ein für die Beurteilung des kinzelfalles zu beachtender Umstand. Wieder allein noch in Verbindung\nmit anderen Umständen zwingt sie stets zur Annahme der Unzüchtigkeit. Für den Tatbestand der Vornahme unzüchtiger Handlungen\nmit einem Kinde ist das in der Rechtsprechung wiederholt ausgesprochen worden. \"Kurze oder unbedeutende Berührungen\", \"handgreilliche Zudringlichkeiten\", Verhaltensweisen, die \"einer\ngevrissen äußeren Erheblichkeit\" entbehren, sind aus dem Bereich\ndes Unzüchtigen auszunehmen, auch wenn sie auf Sinnenlust beruhen oder ihr dienen sollen. Diese Rechtsprechung beruht auf der\nNotwendigkeit, die Wertung auf alle Umstände des Einzelfall®= zu\nstützen,um die gerechte Entscheidung zu gewährleisten. Deshalb\nist das Unanständige, Unangebrachte, Anstößige, Geschmacklose,\nUnschamhaftie, Widerwärtige nicht ohne weiteres auch unzüchtig.\n\nIn Zweifelsfällen soll der Richter fragen, ob die Schwere der\nangedrohten Strafe in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Handlung steht (vel. BGH IM § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB\nlir, 8; BGH Urt. v. 18, März 1954 - 4 StR 700/53). In diesem\n\nSinne hat auch der erkennende Senat in seinem Urteil 2 StR\n\n146/54 vom 28. September 1954 entschieden.\n\nDieser Gesichtspunkt der\"Geringfügigkeit!\" kommt auch\nfür die Anwendung des Verleitungstatbestandes in Betracht,\nAllerdings kann es hier, da die Handlung des verleiteten\nKindes zu beurteilen ist und dessen Verständnis für die\ngeschlechtliche 3edeutung seines {uns nicht zum Tatbestand gehört, nur auf die fehlende äußere £Erheblichkeit ankommen, wobei ein Vorbehalt geboten ist. (as das Kind see.\nlisch gefährden kann, ist nicht geringfügig, so daß ünter\nUnständen eine unterschiedliche Würdigung Platz greifen\nmuß, je nachdem ob ein 5-jähriges oder ein 13-jähriges\nHädchen auf Aufforderung seinen Schlüpier zeigt. Ob in vorliegenden Fall der Sachverhalt gestattet, die dem Kinde ang\nsonnene Handiung mangels äußerer zrheblichkeit noch nicht\nals unzüchtig zu beurteilen, ist zweifelhaft und 1äßt sich\nmangels ausreichender tatsächlicher Teststellungen nicht\n\nabschließend entscheiden,\n\nDie Fragen des Vorlegungsbeschlusses sind nach allen\nwie foigt zu beantworten:\n\nl. Wer in wollüstiger Absicht ein Kind durch das Versprechen einer Belohnung veranlaßt, seinen Rock hochzuheben;\nweil er den Schlüpfer des Kindes sehen will, verleitet es\nin der Regel zur Yerübung einer unzüchtigen Handlung (§ 176\nAbs. 1 Nr. 3 StGB).Ausnahmsweise kann nach den Umständen def.\n£inzelfalles, sofern jede seelische Gefährdung des Kindes\nüurch den Vorgang ausgeschlossen ist, dessen Handlung eine!\ngewissen äußeren Erheblichkeit und damit des unzüchtigen (#\n\nrakters entbehren.\n\nSram. nee ÜERESEEEEEETEE En nnnn.n.\n\n- 12 -\n\n2, Verfolgt das verleitete Kind seinerseits mit der\nihm angesonnenen Handlung einen völlig außerhalb des\ngeschlechtlichen Bereichs liegenden Zweck, so ist diese\nHandlung nicht unzüchtig; daran kann auch die wollüstige\nAbsicht des Verleitenden nichts ändern (unter teilweiser\nAufgabe von BGHSt 2, 212).\n\nDer Generalbundesanvalt hat beantragt, ohne Einschränkung an der intscheidung BGHSt 2, 212 festzuhalten.\n\nBaldus Dotterweich Scharpenseel\nMeyer Henning","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-18/2-str-366-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":7},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-18/2-str-366-61","retrieved":"2026-08-21 23:15:24.437955+00:00"},"card":{"id":"bgh/1962-05-18/2-str-366-61","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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