{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-05-03","aktenzeichen":"1 StR 88/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1_StR_ 88/6 | 2189 010\n\nIn Namen des Voelkes\n\n„In der Strafsache\ngegen\n\nden Autoschlosser Georg Karl HD aus vB / 1a,\ngetorsn an ED 1908 ir Te, zur Zeit in\n\ndieser Sache in Untersuchungshaft,\nwegen Unzucht mit Abhängigen u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der. Sitzung\nvon 3. Mai 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seitert\nBundesrichter Dr. willms\n\n Bundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Dr. Sanders\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. u»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkunäskteamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom\n\n12. Dezember 1961 im Strafausspruch nit\n\nden Feststellungen aufgehoben und die Sache\n\nin diesem Umfange zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nmn un mins mat men ame tn aan mm mn un vun a\n\nDer Angeklagte hat während eines längeren Zeitrauns\nan seiner neunjährigen Enkelin, die ihm zur Aufsicht und\nBetreuung anvertraut war, unzüchtige Handlungen vorgenommen und schließlich auch mit dem Kinde geschlecht-\n-lich verkehrt. Das Landgericht hat ihn deshalk wegen Unzucht mit Abhängigen in Tateirheit mit Unzucht mit einem\nkKinde und Blutschande zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt\n‘und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von\nfünf Jahren aberkannt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt, daß die Strafkammer\nden hilfsweise gestellten Antrag des Verteidigers atgelehnt hat, einen weiteren Sachverständigen und zwar einen\nFacharzt für Psychiatrie darüter zu hören, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB kei dem Angeklagten gegeben\nseien. Aus den Darlegungen des Urteils ergibt sich jedoch,\ndaß der Verteidiger mit diesen Antrage und dementsprechend\nmit seiner Rüge die tatsächlichen Anzeichen für eine erhetlich verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten\ndarin gefunden hat, daß äieser im Kriege eine Kopfverletzung erlitt, die einen längeren Lazarettaufenthalt\nzur Folge hatte, und daß er Ostern 1961 einen Verkehrsunfall hatte, der zu einem Schädelbasistruch, einer Gehirnerschütterung und einer leichten Gehirnqguetschung\nführte. Der Verteidiger strekte deshalb die Anhörung\neines Sachverständigen an, der kraft seiner besonderen\nSachkunde üter die möglichen Folgen von Hirnverletzungen\ndes Angeklagten auf dessen Zurechnungsfähigkeit Auskunft\ngeten sollte. Dies wäre aber nicht ein Fsychiater, sondern\nmit Rücksicht auf die Besonderheiten traumatischer Hirnschäden ein Hirnfacharzt oder üoch ein Psychiater Zewesen,\n\nder zugleich über ein besonderes Erfahrun;swissen auf der\nGetiete solcher Hirnschäden verfügt (BGH NJW 1952, 633\nNr. 25; Richtlinien für das Strafverfahren Nr. 49 Ats, 1;\nv. Winterfeld, NW 1951, 785).\n\n. Der Irrtum des Verteidigers über diese sich aus dem\nWesen der Sacke ergebende Gutachterwahl ist für die Zulässirkeit seiner Verfahrensrüge ohne Belang. Schon sein\nBeweisamtrag wäre im gekennzeichneten Sinne zu verstehen\nsewesen. Denn die Auswahl des Sachverständigen ist Sache\ndes Gerichts (© 72 StPO). Beweisamträge,; die auf die Anhörung von Sachverständigen atzielen, brauchen deshalt\nnur die Sachfrage zu tezeichnen, über die Beweis durch\nSachverständige erhoten werden soll, und das Verlangen\nzum Ausdruck zu bringen, daß sich das Gericht zur Aufklärung dieser Sachfrage sachverständiger Hilfe bedienen\nmöge. Soweit sie einen bestimmten Sachverständigen oder\neine bestimmte Sachverständigenkategorie bezeichnen,\nliegt darin im allgemeinen nur ein unverkindlicher Vorschlag.\n\nDas Landgericht hätte also die Grundsätze beachten\nmüssen, die der Bundesgerichtshof (aa0) für die Begutachtung der Zurechnungsfähigkeit von Hirnverletzten aufgestellt hat. Das hat es nicht getan. Denn seine Ausführungen zur Ablehnung des Hilfsamtrags gehen gleichfalls nur darauf ein, ob außer dem Arzt des staatlichen\nGesuncheitsamtes noch die Anhörung eines Psychiaters geboten gewesen sei, gehen also offensichtlich von dem\n&leichen Irrtüm aus, der den Verteidiger dazu veranlaßte,\neinen Fsychiater und nicht einen Hirnfacharzt als den\n\nfür die Gutachterfrage in Betracht kommenden Sachverständigen\n\nanzusehen.\n\nDementsprechend zeigen auch die sachlichen Ausführungen zur Ablehnung des Hilfsamtrags, daß das Landgericht sich der Besonderheiten nicht ausreichend bewußt\ngewesen ist, die sich für die Beurteilung von Hirnverletzungen ergeben. Es hett ausdrücklich hervor, daß der\ngutachtlich gehörte Amtsarzt eine psychiatrische Austildung Tenossen habe, sagt jedoch nichts darüber, ob er auch\nüber besondere fachliche Kenntnisse für traumatische Hirnschäden verfügt. Es gibt auch keine nähere Auskunft\ndarüber, welchen Befund über die beiden Kopfverletzungen\n\nder Sachverständige im einzelnen erhoben hat und ob sich\n\ndie Gerichte in früheren Strafverfahren mit etwaigen\nFolgen der früheren Kopfverletzungen tefaßt hatten. Die\nneuerliche Verletzung zog sich der Angeklagte zwar erst\nzu, als er bereits mit den unzüchtigen Handlungen an\nscinem Enkelkind begonnen hatte. Es fällt jedoch auf,\n\ndaß diese nach der neuerlichen Verletzung noch intensiver\n\nwurden. Insbesondere ging der Angeklagte nun dazu über,\nsein Glied in den Geschlechtsteil des Kindes einzuführen.\n\nDie Entscheidung BGH NJW 1952, 622 Nr. 25 darf zwar\nnicht dshin verstanden werden, daß in allen Fällen, in\n\ndenen es jemals zu einer Kopfverletzung des Täters ge-\n\nkommen ist, die Zuziehung eines Hirnfacharztes erforderlich sei. Ob dazu im Einzelfalle Anlaß besteht, bleibt\nvon Tatrichter zu entscheiden. Lehnt er jedoch die Zuziehung eines ärztlichen Spezialisten at, so muß seine\nBegründung erkennen lassen, daß sowohl der erste Sachverständige wie das Gericht etwaige Besonderheiten in\nihrer Bedeutung für die Beantwortung der Gutachterfrage\nund ihre Einordnung in eine bestimmte fachwissenschaftliche Disziplin berücksichtigt haben und der angehörte\nSachverständige über die Kenntnisse und Erfahrungen verfügte, die ihm zur abschließenden Beantwortung der Gut-\n\nachterfrage tefähigten. Daran hat es hier, wie dargel:gt\nwurde, geiehlt (vgl. BGH 2 StR 89/54 vom 2. September 1954).\n\nDa nach Sachlage ein die Zurechnungsfähigkeit des\nAngeklagten ausschließender Befund nicht zu erwarten ist,\nkonnte der Mangel nur zur Aufhebung des Urteils im Straleusspruch führen,\n\nDie sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils, die\nauf die im übrigen vom Beschwerdeführer nur erhokene allgemeine Sachrüge hin geboten war, hat sonst keinen Rechtsfehler erkennen lassen. Die Revision war infolgedessen\nim übrigen zu verwerfen.\n\nDr. Geier Seitert Wwillms\nFischer Sanders","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-03/1-str-88-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-03/1-str-88-62","retrieved":"2026-10-24 16:41:20.895885+00:00"},"card":{"id":"bgh/1962-05-03/1-str-88-62","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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