{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-04-17","aktenzeichen":"1 StR 105/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1 StR_105/62 2189 006\n\nIm Naonen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n1. den Hilfsarbeiter Josef St aus Y“D,\nsetoren am 1926 in R Polen, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\n2. den Hilfsarbeiter Alrtert r EEE -.: Mm,\nsetoren am 1939 in BEEWNGät., zur Zeit in\nUntersuchungshaft,\n\n- Sachtezeichnung: EEE u... -\nwegen versuchten Diebstahls u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 17. April 1962, an der teilgenommen haten:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\n\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschafi,\nJustizangestellter BD\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten St uns\nRC ze:er. das Urteil des Landgerichts\nMünchen I vom 9. November 1961 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen. Den Angeklagten\nwird die Untersuchungshaft seit dem 10. November 1961 angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n —\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagten wegen versuchten\nDiebstahls und wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt, Ste zu drei Jahren, RB zu zwei Jahren\nscchs Monaten Gesamtzefängnis. St ficht das Urteil\nin vollem Umfange an, REED nach dem Inhalt seiner\nRevieionsbtegründung nur zum Schuldspruch wegen zgefährlicher Körperverletzung und zu den Strafausspriüchen.\n\nl. Der Verteidiger behauptet, die Strafkammer, insbesondere die Schöffin Frau SED sei infolge langer\nSitzunzsdauer übermüdet gewesen; sie habe mangels zutreffenden Erinnerungsctildes von dem Ergetnris der Verhandlung den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Die Behauptung ist durch Gie dienstlichen Erklärungen der nitwirkenden Gerichtsmitglieder widerlegt. Bei der Schöffin\ntrnten zwar gelegentlich Ermüdungserscheinungen auf; sie\nsetzten sie jedoch nach ihrer Erklärung nicht außerstande, der Verhandlung zu folgen. Da der Vorsitzende\ngie -— allerdings bis in die Abendstunden andauernds -\nVerhandlung wiederholt durch Pausen (von insgesamt über\nzwei Stunden) untertrochen hat, erachtet der Senat die\nErklärung der Schöffin für glautchaft. Er hat dagegen\num so weniger Bedenken, als die Verteidigung, otbschon\nzur Mitwirkung an der Rechtspflege berufen (58 1 BRAO),\nkeinen Anlaß gefunden hat, eine weitere Unterbrechung\nder Hauptverhandlung ausdrücklich zu beantragen. Vorübergehende Ermüdung eines Gerichtsmitglieds begründet nicht\ndie Revisionsrüge vorschriftswidriger Besetzung des\nGerichts (§ 338 Nr. 1 StPO, BGHSt 2, 14).\n\n2. Was das Gericht für erwiesen erachtet, hat es in\nUrteil darzulegen (§ 267 Abs. 1 StPO). Es braucht dem Angeklagten nicht vorher zu offenrkaren, ob und inwieweit\nes seiner Einlassung folgt. Es ist ohne besonderen Anlaß\nauch richt verpflichtet, von ihm zu erfragen, ot und für\nwelche Fälle er Beweisamträge zu stellen beabsichtige.\nYielmehr ist es Sache des Verteidigers, sich der rechtlichen Möglichkeit fürsorglicher Beweisamträge oder Be-\n\nm\n\nweisanregungen zur Wahrung der Belange seines Auftrags-\n\ngekbers zu bedienen.\n\n. 3. Hinwiederum ist die Strafzumessung Sache des Tatrichters, nicht der Verteidigung. Ihre Erwägungen an die\nStelle der richterlichen Strafzumessungsgründe zu setzen,\nist unzuläsrig. Rechtsfehler legt die Revision nicht dar.\nSie ist daher zu verwerfen.\n\nED N\n\nn\n\n1. § 267 StPO ist nicht verletzt. Das Gericht braucht\nnicht alle für erwiesen erachteten Tatsachen im Urteil\nanzugeben, sondern nur diejenigen, in denen es die gesetzlichen Merkmale der straftaren Handlung findet. Es\nbraucht auch nicht alle strafmildernden Umstände auzuführen, sondern nur die für die Strafzumessung bestimmenden. Beides ist geschehen.\n\n2. Feststellungen des Tatrichters sind mit der Revision nicht angreifbar, Beweiserhebungen sachlichrechtlicher Art in diesem Rechtszug unzulässig (§ 337 StPO).\n\n3. Den Umfang der Mittäterschaft des Angeklagten\ntei der gemeinschaftlichen Körperverletzung hat die Strafkammer zutreffend beurteilt. Sie hält trotz der Dunkelheit zur Tatzeit und der \"Turkulenz des Tathergangs\"\nfür erwiesen, was wenigstens zwei Tatketeiligte ükerein-\n\nstimmend schilderten. Das hat sie auch für die von der\nRevision beanstandeten Einzelheiten festgestellt, daß\nder (rechtskrüftig verurteilte) Mitangeklagte um\nder Wachmann durch mehrere Schläge mit dem Pistolenknauf\nber;ußtlos schluc und StWihn dann noch mit Steinen\nbevarf, Sie hat dies allen Tatteilnchnern als Mittätern\n:erechnet, weil sie den Mann gemeinsam üterfielen,\n\num sich der Iintdeckung als Täter eines Tiekbstahlsversuchs zu entziehen, weil sie ferner sich sämtlich eigenhändig abwechselnd an den Mißhandlungen teteiligten und\n- einschließlich des Beschrerdeführers rE -\nauch die erwähnten letzten Tatkeiträge IBs und\nVi s geschehen ließen. Keiner der Teilnehmer hat\nsich aus der Gemeinschaftlichkeit entfern® oder sonst\nerkennen lassen, daß er sich an dem Tun der anderen nicht\nlänger tbeteilige. Die Revision beanstandet daher vergetlich, deß FB: Tatwille die letzten Einzelheiten\ndes Jathergangs nicht umfaßt hate. Die rechtliche Beurteilung des Landgerichts ist frei von Widerspruch und\nRechtsirrtum. Demnach besteht der Schuldspruch aus\n\n8 223 a StGB zu Recht. |\n\n4. Auch die Strafzumessung weist nicht den kehaupteten Widerspruch auf. Kildernde Umstände nach § 228 StGB\nhat die Strafkammer bei keinem Angeklagten, Strafmilderunesgründe zum Diebstahlsversuch bei jedem von ihnen als\ngegeben angerchen. Die Einzelstrafen sind nicht unverhältnismäßig, sondern - auch im Verhältnis zu den Mitangeklagten -— gegeneinander wohlatgestuft. Auch die\nGesamtstrafe ist ohne Rechtsfehler getildet. Das Rechts-\n\nmittel ist daher ebenfalls zu verwerfen.\n\nDer Senat hat beiden Beschwerdeführern die Untersuchungs.\nhaft voll angerechnet un sie nicht im Verhältnis zu dem\nHauptteteiligten, der keine Revision eingelegt hat, zu\n\nkennchteiligen.\n\nDr. Geier Willms Hübner\nFischer Mai","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-04-17/1-str-105-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-04-17/1-str-105-62","retrieved":"2026-10-24 16:41:16.549034+00:00"},"card":{"id":"bgh/1962-04-17/1-str-105-62","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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