{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-04-10","aktenzeichen":"1 StR 125/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Das Revisionsgericht darf ein tatsächlich und auch\nnach dem Vortrag der Revision lückenhaftes Hauptverhandlungsprotokoll im Wege freier Beweiswürdigung ergänzen. Dabei muß es seiner Entscheidung als Sachverhalt denjenigen Verfahrensablauf zu Grunde legen,\nwie er sich nach dem Ergebnis der Ermittlungen nach\nder Überzeugung des Revisionsgerichts gestaltet\n\nhat, gleichgültig, ob diese Überzeugung in allen\nPunkten mit dem Vortrag der Revision übereinstimmt.","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja ) £ 6) 0 0 5 9\n\nAmtliche Sammlung: ja\n\nstpo 8 274\n\nDas Revisionsgericht darf ein tatsächlich und auch\nnach dem Vortrag der Revision lückenhaftes Hauptverhandlungsprotokoll im Wege freier Beweiswürdigung ergänzen. Dabei muß es seiner Entscheidung als Sachverhalt denjenigen Verfahrensablauf zu Grunde legen,\nwie er sich nach dem Ergebnis der Ermittlungen nach\nder Überzeugung des Revisionsgerichts gestaltet\n\nhat, gleichgültig, ob diese Überzeugung in allen\nPunkten mit dem Vortrag der Revision übereinstimmt.\n\nBGH, Urt. v. 10.April 1962 - 1 StR 125/ 62 - LG Mannheim\n\ni StR 125/62\n\nIm Namen des volxkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Lagerarbeiter Manfred SC au:\ndort geboren arı EEEEED 1955,\n\nwegen Notzucht\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshois in der\nSitzung vom 10, April 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.Seibert\nBundesrichter Dr.willms\nBundesrichter Dr.Hübner\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaf:,\nJustizangestellter\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen Gas Urteil\ndes Landgerichts Mannheim vom 19, Dezember 1961\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nIhm wird die Untersuchungshaft seit dem 20.Dbezen-\n\nber 1961 angerechnet, soweit sie 3 Monate über-\n\nsteigt. j\nVon Rechts viegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wiegen Notzucht zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Dagegen\nhat der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt die\nVerletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das\nRechtsmittel ist unbegründet.\n\n1. Die Revision beanstandet die Verletzung der\nVorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens.\nDie Rüge hat keinen Erfolg.\n\nIn der Niederschriit über die Hauptverhandlung\niet die Sitzung eingangs als \"öffentliche\" bezeichnet\nund vor der Mitteilung der Urteilsverkündung vermerkt worden: \"Die Öffentlichkeit wurde wiederhergestellt,\" ohne daß sie einen weiteren Vermerk entnält,\nwann und unter welchen Formen die Öffentlichkeit\neinmal ausgeschlossen worden war. Danach enthält die\nNiederschrift offensichtlich eine Lücke. Der Vermerk\nüber die Wiederherstellung der Öffentlichkeit ist in\nder Sitzungsniederschrift nicht vorgedruckt, sondern\nvon dem Protokollführer handschriftlich in das verwendete Formblatt eingefügt. Das zeigt, daß die\nWiederherstellung der Öffentlichkeit nicht etwa versehentlich eingetragen, sondern bewußt beurkundet worden ist, Dann muß die Öffentlichkeit zuvor einmal\nausgeschlossen worden sein. Auch die Revision nacht\ngeltend, daß die Öffentlichkeit tatsächlich ausgeschlossen worden ist; sie vermißt nur einen Beschluß\ndes Gerichts darüber und dessen Protokollierung. TLennach ist auch nach dem Vortrag der Revision der Aus-\n\nschluß der Öffentlichkeit nicht vollständig beurkundet\nworden. Wegen dieser erkennbaren und auch nach dem\nVortrag der kevision vorhandenen Unvollständigkeit\nentbehrt die Sitzungsniederschrift der Beweiskraft\n\ndes § 274 StPO, soweit die augenscheinliche Lücke\nPlatz greift. Nach ständiger Rechtsprechung darf\n\ndas Revisionsgericht insoweit andere Erkenntnisquellen heranziehen und seiner Beurteilung den Sachverhalt zu Grunde legen, den es auf diese Weise zu\nseiner Überzeugung ermittelt (RGSt 63, 408; BGH Urt.\nvom 8, Mai 1951 - 1 StR 170/51 -, vom 16. September\n1952 - 5 StR 40/52-bei Lallinger MDR 1952, 659,\n\n13. Oktober 19553 - 1 StR 102/53-, 23. Februar 1954 -\n\n1 str 674/53 -, 8. Juli 1955- 1 StR 195/55 - und IM: StPO\n§ 274.Nr. 10). er ’\n\nHier ergibt sich aus dem gesamten Inhalt der\nSitzungsniederschrift, daß während der Hauptverhandlung die Öffentlichkeit einmal ausgeschlossen worden ist. Das Protokoll besagt aber nichts darüber,\nzu welchen Zeitpunkt und in welcher Form das geschehen\nist. Nach der Sitzungsniederschrift ist es daher möglich, daß die Öffentlichkeit nicht durch Gerichtsbeschluß, sondern, wie die Revision geltend macht, nur\ntatsächlich ausgeschlossen worden ist. Wenn das zuträfe, läge darin ein Verstoß gegen § 172 GVG, der nach\n§ 358 Nr. 6 StPO die Wirkung eines zwingenden Revisionsgrundes haben würde. Obwohl nach der Fassung der\nSitzungsniederschrift nicht auszuschließen ist, daß\nder von der Revision behauptete Fehler den Gericht\nbei der Ausschließung der Öffentlicnkeit unterlaufen\nist, so beweist sie doch umgekehrt auch nicht nit der\nBeweiskraft des § 274 StPO, daß der Fenler tatsäch-\n\nlich geschehen ist, weil die Niederschrift in diesen\nPunkte erkennbar und auch nach dem Vortrag der Revision lückenhaft ist und sie in diesem Punkte deshalb nicht beweist, daß nicht geschehen ist, was\nnicht beurkundet ist. Denn die Anwendung des § 274 StPO\nsetzt eine äußerlich ordnungsmäßige, vollständige\nund widerspruchsfreie Niederschrift voraus. Wenn das\nProtokoll mit augenscheinlichen Mängeln behaftet ist,\ninsbesondere offensichtliche Lücken zeigt oder Widersprüche enthält, entbehrt es der in § 274 StPO\nbestimmten Beweiskraft. Anstelle der Beweisregel\ndieser Vorschrift greift dann die freie Beweiswürdigung uneingeschränkt Platz (BGH Urt. vom 7. Novenmber 1961 - 5 Stk 469/61 -). Das Revisionsgericht ist\ndeshalb auch nicht an den Vortrag der Revision gebunden und kann unter Verwertung anderer Beweisanzeichen zu einer Überzeugung gelangen, die von den\nBehauptungen der Revision abweicht. Bei der Prüfung,\nob ein Verfahrensfehler vorliegt, muß es von dieser\nseiner Überzeugung ausgehen, auch wenn sie mit dem\nVortrag der Revision nicht übereinstimmt.\n\nDer Vorsitzende, der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle und weitere Gerichtspersonen haben übereinstimmend erklärt, daß die Strafkammer beschlossen hat, die\nÖffentlichkeit wegen Gefährdung der Sittlichkeit auszuschließen, und daß dieser Beschluß nach dem Aufruf unä der Belehrung der Zeugen verkündet und ausgeführt worden ist. Aufgrunä dieser glaubhaften Erklärungen ist der Senat überzeugt, daß das Landgericht\nin der angegebenen Weise verfahren ist.\n\nDanach ist die Öffentlichkeit am Anfang der Hauptverhanälung ordnungsmäßig ausgeschlossen worden. Der\n\n- 5 -\n\nvon dem Beschwerdeführer in Anspruch genommene Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO ist nicht gegeben.\n\n2. Die weiteren Verfahrensrügen sind, soweit sie\nüberhaupt zulässig erhoben worden sind, offensichtlich\nunbegründet.\n\n3. Die sachliche Nachprüfung des Urteils hat\nkeine Rechtsfehler erkennen lassen, Entgegen der\nMeinung der Revision hat die Strafkammer auch die\ninneren Tatbestandsmerkmale der Notzucht vollständig\nund in rechtlich nicht angreifbarer Weise festgestellt.\n\nDr.Geier Seibert Wilims\n\nBundesrichter\n\nDr.Hübner befindet Mai\nsich im Urlaub und\n\nist deshalb ver-\n\nhindert, das Urteil\n\nzu unterschreiben.\n\nDr.Geier","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-04-10/1-str-125-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-04-10/1-str-125-62","retrieved":"2026-08-21 23:05:57.674853+00:00"},"card":{"id":"bgh/1962-04-10/1-str-125-62","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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