{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-03-23","aktenzeichen":"4 StR 238/61","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"4_StR_238/61 2165 002\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n3en Rechtsanwalt und Notar Hugo VD aus (ccicuuiimm:\n-eborer sn 1200 in ren:\n\nveren Untreue\n\nhat der 4. Stral:senst des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 23. März 1962, an der teilgerommen haten:\n\nSenatsnräsident Tr. Rotkerg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter örtzler\n\nals beisitzende Richter,\nCberstaatserwalt Dr. iD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltrchaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsteamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichte in Arnsberz vom 14. #ärz 19€E1\nwird verworfen.\n\nDer Anzeklagte hat die Kosten des Kechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts vıegen\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter\nintreue (Fall S@EW) und wegen einer weiteren Untreue\n(Yall AU) zu einer Sesamtstrafe von siebten kKonaten\nScfängnis und zu Geldstrafen verurteilt. Die Vollstreckung\nder Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Revision des Angeklagten, die Verfahrensverstöße\nrügt und Verletzung des sachlichen Rechts geltend macht,\nkann keinen Erfolz haten.\n\nI. Die_Verfahrensrügen\n\n_ —\n\nl. Die Revirion beanstandet, daß das Landgericht in\nmehrfacher Hinsicht seine Pflicht zur Erforschung der Wahrheit (§ 244 Abe. 2 StPO) verletzt hate. Diese Aufklärunrfsrüren sind sämtlich untesckhtlich, weil der Beschwerdeführer keine Bevieismnittel bezeichnet hat, die das Landsericht noch zusätzlich hätte kenützen können und müssen.\n\n2. Daß der Tatrichter die von ihr benützten Beweisr\nmittel nicht vollständig ausgeschöpft und unrichtig bewertet habe, kann im Revisionsrechtszug grundsätzlich\nricht geltend geracht werden. Ob die Feststellungen Verstöße geren Denkgesetze oder die Erfahrung erkennen lassen,\not sie insbesondere unlöstare Widersprüche enthalten,\nist auf die Sachrüge zu prüfen. Darauf wird nachstehend\neinsegarnzen werden.\n\n3. Die von der Revision behaupteten Verstöße gegen\n267 Abs. 1 und 2 StPO liegen nicht vor.\n\nEr\n\nv\n\nDie \"für erwiesen erachteten Tatsachen, in denen die\ngesetzlichen Merkmale Jer strafbaren Hanälung gefunden\"\nwurden (§ 8 267 Abs. 1 Satz 1 StPC), hat das Landgericht arzeführt. Ein Verstoß gegen § 267 Ats. 1 Satz 2 StPO, wonach\n\n- 3.\n\nnn\n\nhesründet nach ständiger Rechtsprechung nicht die Revision.\n.terdies hat das Landgericht die Beweismittel angeführt\n\n(UA 18) und ist in den Abschnitten über die Beweiswürdizune (UA 9 ff, 27 ff) auf eine Reihe von Beweistatsachen\neirgegangen; sich mit ihnen erschöpfend \"auseinanderzusetzen\", war das Landgericht keinesfalls verpflichtet.\n\n\"Vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände,\nwelche die Strafkarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen\" (8 267 Aks. 2 StPO), sind in der vorliegenden Sache\nvon keirer Seite behauptet und vom Landgericht auch nicht\nanzreromzren worden.\n\nlII. Liz Sechrüge\n\n1. Im Fall SW nat das Landgericht folgenden Sachverhalt für erwieser erschtet:\n\nDer Angeklagte ist seit 1929 Rechtsanwalt, seit 1942\nzurleich Notar. Durch von ihm unverschuldete Umstände ging\nseine Praxis seit Frühjahr 1957 stark zurück. Er geriet\nin wirtschaftliche Schwierigkeiten.\n\nSeit 1950 erhielt der Angeklagte von dem Inhater der\n\nFirma SW fortlaufend Aufträge, gezen säumige Kunden\nvorzugehen, notfalls im liege der Klage und Zwangsvollstreckung. Über eingehende Zahlungen mußte der Angeklagte\nalsbald abrechnen und das nach Atzug seiner Getühren und\nder entstandenen kosten jeweils vertleitende Guthaben\nan SEE auszahlen. Gebühren und Kosten, die aus einem\nfür si> getätigten Notariatsakt anfielen, durfte er\ntei der gersde fälligen Abrechnung einsetzen und bei der\nfolgenden uberweisung in Abzuz bringen. \"Diese Form der\nAbrechnung und Auszahlung möglichst bald nach Eingang der\nZahlungen, auch jeweils nach Eingang von nicht ganz unerhetlichen Teilzahlungen,\" war im Verhältnis zwischen dem\n\nAngeklagten urd SB ti: 1957 allgemein üblich. Seitdem\nnderte der Angeklagte das stets feübte Verfahren. Bei drei\nAufträgen, die er in den Jahren 1957 und 1958 von Se\nnoch erkielt, rechnete er nach der Eingang von Geldern nur\nz»ösernd und teilweise unvollständig und irreführend ar,\nnechdem er mehrfach rerahnt worden war. Er führte auch\n\ngie Geldteträüge, die er in den drei Sachen für sm einserommen hatte und ädie Gicsem nach den Akzug der Getühren\nung nosrten zustanden, zunächst nur zu einem «erinzen Teil\n“n ihn 2b. Einen großen Teil der eingesangenen Gelder verwendete cr für eigene Zwecke. Erst in Frühjehr 1960 zahlte\ner an IWW sie noch zeschuldeten Beträge.\n\nIm einzelnen hendelt es sich um folgende Anzelegenheiten:\n\nDurch Zwanzsvollstreckung gegen die Firoue m ::-\nhielt er Tir SW in ser Zeit vom 21. Septenber 1957\nbis 27. Januar 1958 nach und nach den gesamten geschul-Geten Betrag von 532,98 TM. Nach vielfachen Mahnungen\nGurch Sm rechnete er ihm gegenüber erst an 12. färz 1960\nab und überwies ihr Ser nach Abzur der Getrühren und Auslagen zustehenden Betrag von 282,56 IM.\n\nIn der Zeit vom 30. Septerter 1958 kis zum 3.März 1959\nwurden dem Angeklagten von dem an-:altlicher Vertreter der\nFirma Sci ie Beträge zweier Rechnungen der Firma\nSin Höhe von zusammen 2.677,57 DM nach und nach\nrestlos überwiesen. Hiervon entfielen 70 DE auf die dem\nAnzeklazten zustehenden Gebühren. Von dem hiernach der\nirma SG zurtenenden Betrag von 2.607,57 DM üterwies\nihr der Angeklagte bis zum August 1959 in Teilbeträgen\nnur 1.392,99 DY und erstattete tis Jahin keinerlei Atrechnung. Für ein Tätigwerden als Notar war ihm die Firma\nSEE tis Janin aufsrund einer Kostenrechnung vom\n\nem mm -\n\n22, Juni 1958 nur den Betrag von 366,70 TM schuldig. Für\neine weitere notarielle Tätigkeit konnte der Angeklagte\n\nnach seiner Kostenrechnung vom 5. August 1959 einen Betrag\nvon 268,2C DM beanspruchen. Die längst fällige Abrechnung\nübersandte er der Firma Sl an 6. August 1959 erst,\nnachden - SB ich mit dem Gegenanwalt unmittelbar in\nVertindung gesetzt und von der Begleichung der Rechrungen\nerfahren und hierauf den Angeklagten energisch um die Atrechnung ersucht hatte. Die Abrechnung, in die der Angeklagte\nseine notariellen Kosten von 366,70 und 286,20 DM eingesetzt hatte, schloß mit einem Guthaben der Firma Se\n\nin Höhe von 579,80 DM. Auch diesen Betrag tliet aber der\nAngeklagte noch schuldig. Er zahlte ihn nach wiederholten\nMehnungen erst am 7. März 1960 unter Abzug eines Betrages\nvon 220,79 DM, den er als Kosten für eine weitere notarielle\nTätirkeit laut seiner Kostenrechnung vom 8. Januar 1960\nfordern konnte.\n\nGegen Äilfried Fb erwirkte der Angeklagte für die\nFirma SW an 2. Kai 1958 einen Zahlungsbefehl über\n2.280 DM nebst Zinsen. Schließlich leistete FlWwadurch\nseinen Anwalt an den Angeklagten in der Zeit vom Dezemter 1958 kis August 1959 monatliche Zahlungen von je\n100 DY. Hiervon überwies der Angeklagte nur die ersten\n100 DV; die weiteren 900 Di” behielt und verwendete er\nfür sich, ohne SED von dem Eingang auch nur in Kenntnis\nzu setzen. Auch als ihn FI: Anvwait am 21.September 1959\nzum Ausgleich der Hauptforderung 1.280 DM überwies, veretändigte der Angeklagte sn» nicht und verwendete den\nBetrag für eigene Zwecke. In der Zwischenzeit hatte der\nAngeklagte gecen FB: Schwiecervater, Fra, in Auftrag der Firma WEB an 5. August 1958 eine Klage auf\nLuldung der Z.angsvollrtreckung erhoben. In eine Aufstellung,\n\n6 -\n\ndie er am 26. November 1959 Fggs Kechtsanwalt übersandte,\nsetzte er die Hauptforderung, die Zinsen sowie die Gerichts-,\nAnsalts- und Zrangsvollsetreckungskosten der Sachen\nseren FB und gegen rg» ein; die Aufstellung endete\nnit einer kesamtforderung sB>s von 3.562,77 Dä. Hiervon\nsetzte er die Zahlun:en in Höhe von 2.280 DY ab, so daß\n\ndie Aufstellung mit einer Kestforderung von 1.282,77 DM\nschloß. Der Firma ss» übersandte er diese Aufstellung\nnicht. In einem Schreiben vom &. Dezemter 1959, das sich\n\nim übrisen rit der Festsetzung der Kosten durck das Sericht\nurd mit ihrer Glauthaftmachung tbefaßte, verständige er\n\nGie Firm» SW nur davon, er hate \"der Gegenseite am\n2€.11.1059 eine Aufstellung ütersandt, nach welcher die\nRestforderung sick auf 1.282,77 DM\" telaufe. Obwohl der\nAnzeklagte von FW :eitere Teilzahlungen, letztmals\n\nam 29. Januar 196C, erhielt - und zwar einschließlich\n\ndes oben genannten Betrages von 2.280 DM insgesamt\n\n2.545,58 DM -, teilte er Sölken Anfang Fetruar 19£0 auf\nAnf\"age mit, daß die Gegenseite nicht mehr zahle. Erst\nnachdem SW von üer Gegenanwalt auf Anfrage von den\nlaufenden Zahlungen eriahren, beim Angeklagten energisch\nauf Überweisung seines Guthatens redrängt, sodann mit\n\nder Staatsanwaltschaft gedroht, am 23. Pebruar 1960 Straianzeige gegen den Angeklagten erstattet ünd schließlich\n\nam gleichen Tage gegen ihn einen Zahlungstefehl erwirkt\nhatte, übersandte ihm der Angeklagte am 25. März 1960 die\nAbrechnung und überwies ihm am 21. April 1960 das errechnete Guthaber von 1.697,11 DM und am 28. April 19£0\nweitere 206,34 DE.\n\na) Die Festste.lungen enthalten keine Verstöße gegen\nDenkgesetze oder die Erfahrung. Sie sind auch frei von den\nvon der Revision behaupteten Widerspriüchen.\n\nDie Feststellung, daß dem Angeklagten im Rahmen der\nseit 1950 bestehenden Geschäftsverbindung die Kostenvorschüsse, die er von der Firma Se anforderte, unverzüg-\n!ich in der gewünschten Höhe zur Verfigung gestellt wurden,\neteht nicht im Widerspruch dazu, daß ihm die Firma Sn\nin den Scechen Ye, Sci un: FEB keine Vorschüsse\nzezatlt hat. Die Revision erklärt selkst ausdrücklich, daß\nder Angeklagte in diesen Sachen keine Vorschüsse ange-\n\nSordert hat.\n\n“it der Feststellung, daß der Angeklagte nach dem Eingang von Zahlungen für die Firma Se, auch nach dem Eingang von nicht ganz unerheblichen Teilzahlungen, alsbald\nmit SGB atrechnen und ihm die Zanlungen überweisen\nmußte, daß er aber datei die aus einem Notariatsakt ihm\nzustehenden Gekühren und Kosten in Ansatz bringen und atziehen durfte, sind die weiteren, zu den einzelnen Sachen\ngetroffenen Feststellungen und Schlußfolgerungen entgegen\nder Meinung der Revision durchaus vereinbar. Das Landgericht\nhat festgestellt, daß der Angeklagte den Überktlick üker die\nZahlungseingänge in den Sachen Me, SCHE und\nFe niemals verloren hat (UA 20/21). Bis zum 31.Juli 1959\nhatte der Angeklagte in der Sache Mb 352,98 DM, in der\nSache SB 2.677,57 DM und in der Sache Fee 900 Dr,\nzusammen 3.910,55 DM, für die Firma Silllwin Empfang genommen; davon hatte er bis dahin in der Sache Schi\n1.392,99 DM und in der Sache Tg 100 DX an SC veiterseleitet, so daß ein Resttetrag von 2.416,56 DM vertliet,\nSelbst unter Abzug aller Gebühren und Kosten, die der Angeklagte in diesen drei Sachen insgesamt beanspruchen konnte\noder wenigstens bearsprucht hat - in der Sache “m\n(332,98 - 282,56 =) 50,42 DM, in der Sache Sb 70 nı:\n\n-8-\n\nund in der Sache Ti rei 856,97 Dit — und unter Anrechnung des Betrages von 366,70 DM aus der einzigen vor\ndem 1. August 1959 erledigten Notariatssache war er sonech an 51. Juli 1959 der Firma SED den erhetlichen\nBetrag von 1.093,47 DM schuldig. Es ist nicht erfahrungsund denkgesetzwidrig, wenn das Lanägericht hieraus und\naus dem nachfolgenden Verhalten - so hat der Angeklagte\nauch über den Eingang der weiteren Beträge, darunter allein\nam 21. September 1959 in der Sache FW der erhetliche\nBetrar von 1.280 DT, der Firma SB nicht alstald Yitteilung gemacht, sondern die Abrechnungen und schließ8-\nlich die Auszahlunger erst mit erheblicher Verspätung\n\nund nach vielfachen Mahnungen und Drohungen erstattet -\nden Schluß gezogen hat, daß der Angeklagte sich bewußt\nüber die ihm bekannte Pflicht (vgl. dazu unten t aa)\nhinwergesetzt hat, seinem Auftraggeber den Eingang von\nZahlungen mitzuteilen und ihm die ihm zustehenden Beträge alsbalä auszuzahlen.\n\nUnzutrefiend ist die Behauptung der Revision, der\nAngeklagte habe in der Sache FW ar 8. Dezember 1959\ndie verlangte Abrechnung ohne weiteres erstattet. Aus\nseinen Schreiten mit der nur beiläufigen Bemerkung, nach\nder der Gegenseite (nicht der Firma SW) übersandten\nAufstellung belaufe sich die festforderung auf 1.282,77 DK,\nergab sich zwar, daß von FW irzenäwelche Zahlungen\neingegangen waren. Aus ihm ging aber nicht hervor, daß\nund in welcher Höhe der Angeklagte in seiner der Gegenseite übersandten Aufstellung bereits die erheblichen\nGerichts-, Anwalts- und Vollstreckungskosten aus den\nSachen FD Tr nit angesetzt hatte. Über die Höhe\n\nder von FW einzezangenen Zahlungen konnte sich Se\naus dem Schreiten vom B. Dezember 1959 kein Bild machen.\n\n- 9 -—\n\nSelbst nachdem SiiillWBanschließend von dem Gegenanralt\ndie Höhe der geleisteten Zahlungen erfragt und die Üterweisung seines Guthabens von dem Angeklagten verlangt\nhatte, erstattete dieser die Abrechnung und leistete er\ndie Zahlung erst, als SW ihn nach vorheriger Fristsetzung tei der Staatsanwaltschaft angezeigt und einen\nZahlungstefehl. gegen ihn erwirkt hatte.\n\nUnerfindlich ist es, welcher Widerspruch darin liegen\nsoll, daß im angefochtenen Urteil teilweise davon gesprochen wird, der Angeklagte habe die Zahlungsatschnitte\nin der Sache MB \"eigenhändig in die Handakten eingeklebt\", teilweise davon, er hate die Zahlungsatschnitte\n\"selbst zu den Hanrdakten genommen\".\n\nt) Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen den\nSchulgespruch weger Untreue.\n\naa) Daß den Angeklagten als Rechtsanwalt kraft eines\nTreueverhältnisses die Fflicht traf, die Vermögensinteressen\nder Firma Se wahrzunehmen, wird von der Revision nicht\nbezvieifelt.\n\nEntgegen der Meinung der Revision hält die Auffassung\ndes Landgerichts, daß der Angeklagte der Firma ii»\ngegenüber diese Pflicht in den Sachen Mw, Sc NEED\nund FM verletzt hat, der rechtlichen Nachprüfung\nstand. Ein Rechtsanwalt ist verpflichtet, die tei ihm\nvon dem Gegner seines Auftraggebers eingehenden, für\nletzteren bestimmten Geldbeträge nach Abzug seiner Getühren und Auslagen alsbald an den Auftraggeber weiterzuleiten oder wenigstens, wenn das aus besonderen Gründen\nnicht geschieht, den Auftraggeber von dem Eingang der\nGelder unverzüglich zu benachrichtigen und die Gelder\nfür ihn zu verwahren oder einen entsprechenden Betrag\nfür ihn bereitzuhalten. Das ist nicht nur in § 35 der am\n\n- 10 -\n\n11. Kai 1957 vor der Bundesrechtsanwaltskammer erlassenen\nRichtlinien für die Ausübung der Rechtsanwaltsterufs in\nsachlicher übereinstimmung mit den früheren, 1952 für die\ntritische Zone erlassenen Richtlinien (vgl. deren Anhang:\n\"Arleitung für die Behardlung von Mandanten,reldern\") festvelegt; diese Richtlinien haten zwar keine Gesetzeskraft,\ngeben aber die auf der Gesetzeslage teruhende Standesaullassung der Recktsanwaltschaft wieder. Es jist auch\nanerkannten Rechts (vgl. RGSt 73, 283, 284; BGH IM Nr. 35\nzu § 266 StGB = KW 19€E0, 1620) und beruht darauf, daß\n\nder Rechtsanwalt als der terufere Berater und Vertreter\n\nin allen Rechtsanzelegenheiten (§ 3 Acts. 2 BRAO) den\nInteressen seires Auftraggebers zu dienen hat. Ohne Rechtsirrtun hat das Landgericht dargelegt, daß der Angeklagte\ndieser Verpflichtung höchstens dann hätte enthoten sein\nFönnen, wenn ihm die Firua WW das ausdrücklich erlaukt hätte; nach der unangreifikaren tatrichterlichen\nFeststellung hat sie das nicht getan.\n\nKeinen Rechtsfehler lassen die Ausführun_‘en des angefochtenen Urteils (UA 20 tis 24) darüber erkennen, daß\nder Angeklagte sich dieser Fflicht bewußt war und sich\nvorsätzlich darüber hinweggesetzt hat.\n\nbb) Ohre Rechtsverstoß hat das Landgericht auch angenormen, daß der Angeklagte durch diese Fflichtverletzung\nder Firma S@WlWvorsätzlich Nachteil zugefügt hat. Der\nvermögensrechtliche Schaden der Firma SÜÜMW liegt allein\nschon darin, daß es ihr der Angeklagte durch sein Verhalten unmöglich gemacht hat, nach dem Eingang der der\nFirma zustehenden welder alskald zu dem ihr genehmen Zeitpunkt darüber zu verfügen. Zwar hat der Auftraggeber gegen\nden Rechtsanwalt, der für ihn Velder in Empfang genormen\nhat, einen schuldrechtlichen Anspruch auf Zahlung. Lieser\n\n- 11 -\n\nAnspruch kann der alstaldigen Auszahlung der in Rede stehenden Geldteträge selkst dann gleichwertig sein und einen\nSchaden des Auftraggebers nicht zur Entstehung kommen lassen,\nwenn der Rechtsanwalt die empfangenen vwelder für eigene\nZwecke verwendet. Der Schaden liegt ater dann vor, wenn\n\nger Rechtsanwalt dern Auftraggeter über den Eingang der\nGelder und damit über die Entstehung des Anspruchs in unklaren 1äßt. Vor allem ater ist der Auftraggeber stets\n\ndarn geschädigt, wenn der Rechtsanwalt nicht einen dem\nEingang entsprechenden Betrag zur steten Auszahlung an den\nBerechtigten in seiner Kasse oder in gleich sicherer Weise\nbei einer Bank oder tei der Fost oder sonstwo bereit hält;\nder Rechtsanwalt muß nicht nur jederzeit eigene flüssige\nKittel in der dem Auftraggeber zustehenden Höhe zur Verfügung haben, sondern er muß auch sein Augenmerk darauf\nrichten, diese llittel ständig zum Ausgleich benützen zu\nkönnen (vgl. RGSt 75, 283, 285; BGESt 15, 342, 344). Gerade\ndas aber hat der Angeklagte nach den Feststellungen nicht\ngetan. Er war vielmehr weder in der Lage noch gewillt,\nseine Schulden gegenüber der Firma SW alstalä zu texleichen. Daß er nach längerer Zeit seine Schulden schlieflich doch hat zahlen können, bedeutet nur eine für den\nSchuldspruch wegen Untreue unerhebliche Wiedergutmachung\n\ndes der Firma W tereits zugefügten Schadens (vgl.\nRust 73, 283, 286).\n\nAuf die von der Revision angegriffenen Erwägungen des\nLandgerichts (UA 24) derüter, daß die Firma infolge des\nVerhaltens des Angeklagten einen hochverzinslichen Bankkredit auch nicht teilweise hate zurückzahlen können,\nkommt es nach den vorstehenden Ausführungen nicht an.\n\n2 a) A Hatte dem Bauunternehmer Lee ein\n\nHypothekerdarleher gewährt, für welches dieser mit den Zins-\n\n- 12 —\n\nzahlungen in Rückstand geriet. Im Auftrag AWs trat der\nAngeklagte um die Jahreswende 1958/59 mit Ic in\nVerbindung. Schließlich erklärte sich Te tereit,\ndas Larleken abzulösen, netst Zinsen und Kosten zurückzuzahlen und an seinem Grundstück für Aw ein Vorkaufsrecht zu testellen. An 7. Juli 1959 wurde der Gesamttetras\nder Schuld des Ice in Höhe von 3.578,57 IM auf\n\ndas Fostscheckkonto des Angeklagten überwiesen. Nach Atzug der dem Anzeklagten zustehenden Gebühren und Auslagen\nentfielen auf AB 5.158,77 Di. Der Angeklagte überwies\nster an Ber ©. Juli 1959 nur den Betrag von 3.000 Di.\nüber 395 IN verfügte er sofort zur Erfüllung eigener Vervflichtungen.\n\nDas Landgericht hat für nicht widerlegt erachtet, daß\nder Anreklagte auf Grund einer Atmechung mit A sen\n‚000 DV übereteigenden Restketrag tie zum Vollzug der\n\nr\n\n\\N\n\nEintragung des ausbedungenen Vorkaufsrechts zurückbehalten äurfte. Am 2. Dezember 1959 stellte der Angeklagte\ndurch kinsicht in das Grurdbuch fest, daß das Vorkaufsrecht\nbereits eingetragen war. Er hatte inzwischen auch schon\n\nvon Le den Betraz von 30 DM erhalten, den er als\nEintragungskosten vorgestreckt hatte.\n\nCkwohl nun AU auf die Schlufabrechnung und die\nÜberweisung des ihm noch zustehenden Guthabens drängte,\nverströstete ihn der Angeklagte immer wieder auf später.\n\nAm 11. März 1960 erkannte er ausdrücklich die Forderung\n\nN DB in Höhe von 458,77 Dä an und versprach umgehende\nÜberweisung. Da er diese aber nicht ausführte, trat A\nschließlich seine Forderung gegen den Argeklagiten am\n\n7. Anril 1960 an die Spar- und Darlehenskasse in (en\nab. Diese teilte dem Angeklagten die Abtretung mit und\nforderte ihn zur Zahlung auf. Auch ihr gegenüter erkannte\n\n- 13 -\n\nder Anzeklagte am 20, April 1960 die Forderung von 458,77 DE\nals zu recht testehend an. Da er trotzdem nicht zahlte,\nerxirkte die Spar- und Darlehenskasse am 21. Juni 1960\n\neinen Zahlungsbefehl. Dagegen erhob der Angeklagte “iderspruch. An Tage vor dem hierauf vor dem Amtsgericht anberaumten Verhandlungsterrin suchte der Angeklagte AD\nauf und erwähnte hiertei erstmals, daß ihm AB für die\nBeratung in einer Ehessche noch Geld schuldig sei. Er berechnete die Kosten hierfür mit 124,09 DM. In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 27. Juli 1960\nzahlte schließlich der An:eklagte an den Bevollmächtigten\nder Spar- und Darlehenskasse den Betrag von 334,68 DY.\n\nDie von ihm reltend gemachte Getührenforderung von 124,09 D%\nerkannte sodarn das Amtsgericht in seine Urteil vom\n\n25. Januar 1961 nur ir Höhe von 43,68 DM an; es verurteilte den Angeklagten zur Zahlung des Kesttetrages.\n\nt) Nach diesen Feststellungen hält der Schuldspruch\nwessen Untreue der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\nDas Landgericht hat dem Angeklagten, der die Forderung\nAU in Höhe von 458,77 DM wiederholt ausdrücklich\nanerkannt het, nicht gerlautt, daß er wegen einer Gebührenforderung aus der Beratung in einer Ehesache nicht gezahlt\nhabe; nach der Überzeugung des Landgerichts hat er sich\ndiese Gekiihrenforderung erst später einfallen lassen. Zum\nnindesten hätte er, wie das Landgericht ohne Rechtsirrtur\nangenommen hat, den die Höhe der von ihm errechneten Gebührerforderung übersteigenden Unterschied von 458,77 -\n124,09 = 334,68 DM unverzürlich an MW auszahien müssen,\nnachdem er am 2. Dezemter 1959 von der Eintragung des Vorkaufsrechts erfahren hatte. Da er das nicht getan hat, hat\ner die ihm als Rechtsanwalt kraft eines Treueverhältnisses\nobliegende Pflicht, die Vermögensinteressen 2 wahrzunehmen, verletzt (vgl. dazu oben Nr. 1b aa).\n\n- 14 -\n\nia der Angeklagte jedenfalls den Betrag vor 334,68 Di\nnicht salstald nach dem 2. Dezemter 1959, nachden =]\ngie Auszehlung verlaret hatte, an SUB ibervies und auch\ndiesen Betrag nicht zu seiner Verfügung kereit haite, hat\ner AED iurch sein Verhalten auch geschädigt (vgl. oben\nir. 1b tb).\n\nDen Vorsatz des Angeklagten hat das Landgericht ausreichend dargetan (UA 30).\n\n5. Die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils, die im einzelnen von der Revision nicht argesrififen\nwerden, lassen ebenfalls einen Rechtsfehler zum Nachteil\nder Angeklagten nicht erkennen.\n\nTa auch im übrigen rechtliche Bedenken nicht ersichtlich sind, muß die Revision verworfen werden.\n\nRotterg Krumme Sauer\nmartin Börtzler","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-03-23/4-str-238-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-03-23/4-str-238-61","retrieved":"2026-10-24 16:33:45.263807+00:00"},"card":{"id":"bgh/1962-03-23/4-str-238-61","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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