{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-03-23","aktenzeichen":"4 StR 15/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 15/62 2164 099\n\n- x.\n\nin kamen des Yo\n\njan}\nImud\nri\n2\nn\nf\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Invaliden Franz-Josef CG CD 2:5: DEE :<-\nvoren en 95: ir ro,\n\nvegen schweren Raubes\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 23. März 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. EB in üer Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr. GERD >: der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der\nGroßen Strafkammer Reckiinghausen des Landgerichts in Bochum\nvom 20. Oklober 1961 im Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndiese Strafkammer zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe\n\nDer Angeklagte ist wegen schweren Raubes zu drei\nJahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Ihn wurden die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von äre)\n\nJahren aberkannt.\n\nSeine Revision, die einen Verfahrensverstoß und\nVerletzung des sachlichen Strafrechts rügt, muß zum Teil\nErfolg haben.\n\n1. Der Beschwerdeführer behauptet, er habe an den\nin der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen Sg», das\nOpfer des Raubüberfalls, keine Fragen stellen können.\n\nDieses Vorbringen ist durch die Sitzungsniederschrift\nwiderlegt. Sie enthält den Vermerk, dem Angeklagten sei\nnach der Vernehmung jedes Zeugen Gelegenheit gegeben worden,\nFragen zu stellen. Ihr kommt nach § 274 StGB hinsichtlich\nder Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten, zu denen auch die Befugnis des Angeklagten gehört, nach Vernehmung eines jeden Zeugen Erklärungen abzugeben, volle Beweiskraft zu.\n\n2. Die Feststellungen zum äußeren Tatbestand des\nschweren Raubes lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Das\nBestreiten des Angeklagten, Gewalt angewandt zu haben,\nkann im Revisionsrechtszuge nicht berücksichtigt werden.\n\nJedoch enthalten die Urteilsgründe keine ausreichenden Darlegungen über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit, Die Strafkammer hat ihm zwar mildernde Umstände nach § 250 Abs, 2 StGB zugebilligt und\ndabei auch die enthemmende Wirkung des Alkohols berücksichtigt, aber die Möglichkeit einer erheblich vermin-\n\nderten Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 Stk\nnicht erörtert, obwohl der Sachverhalt dazu Anlaß bot.\nber Angeklagte, der - wie ihn das Urteil schildert -\n\nan sich schon eine \"ungefestigte und labile Persönlichkeit\" ist, leidet an Tuberkulose und ist zu 50 %\narbeitsunfähig. Er hat sich auch nicht um leichte Arbeit\nbemüht und lungert nun viel in Gaststätten herum, was\n\ndem Persönlichkeitsbild eines Tuberkulosekranken entspricht, da ein Solcher häufig zu ungehemntem Lebensgenuß neigt. Auch am Tattage hatte sich der Angeklagte\nnach den Feststellungen von morgens 10 Uhr bis kurz vor\nAusführung des Raubes, gegen 22,30 Uhr, ununterbrochen\nin Gastwirtschaften aufgehalten und dem Alkohol zugesprochen. Wieviel er insgesamt getrunken «ind was für\nNahrung er zu sich genommen hat, ist den Urteilsgründen\nnicht zu entnehmen. angesichts des geschwächten Gesundheitszustands des Angeklagten, der möglicherweise auch\nmit einer geringeren Widerstanäskrait gegenüber den Wirkungen des Alkoholgenusses, namentlich im Zustande der\nErmüdung nach einer über 12 Stunden währenden Bierreise,\nverbunden ist, läßt sich der Bintritt eines erheblich\nverminderten Hemmungsvermögens infolge des Zuszammenvwirkens aller dieser Umstände nicht ohne weiteres ausschlie-Ben. Die Strafkammer hätte Gen Sachverhalt daher in dieser Richtung noch näher darlegen müssen, da das Revisionsgericht und die Verfahrensbeteiligten sonst nicht erkennen Können, ob der Tatrichter alle für die Beurteilung\nder Zurechnungsfähigkeit wesentlichen Gesichtspunkte,\nnamentlich die Willensfähigkeit des Angeklagten, zutreffend gewürdigt, vor allem den Grad ihrer Verminderung\nrechtsirrtuusfrei beurteilt hat.\n\nDieser Notwendigkeit war die Strafkammer nicht\netwa dadurch enthoben, daß sie dem Angeklagten allgemein\n\nmiidernde Umstände nach § 250 Abs, 2 StGB zugebillist\nhat. Zwar kann der Tatrichter wie der 5\nden hat (NdW 1962, 498), auch eine erheblich verminderte\n\nAurechnungsfähigkeit ausnahmsweise allein im Nahmen der\n\nallgemeinen nildernden Umstände berücksichtigen. Dabei\nkann er eine zusätzliche Strafmilderung aus § 44 5t+83\nnach seinem Ermess®r:: ablehnen, wenn er meint, daß\n\ndem Schulägehalt der Tat schon durch die Anwendungs Jes\nmilderen Strafrahmens genügt ist. Er kann aber auch den\nfür mildernde Umstände vorgesehenen Strafrahmen (hier\nnach § 250 Abs. 2 StGB Gefängnis von 1 bis zu 5 Jahren)\nauf Grund der §§ 51 Abs. 2, 44 StGB noch unterschreiten,\nalso der geistigen Verfassung des Täters unter eirem\nzweifachen rechtlichen Gesichtspunkt strafmildernd Rechnung tragen, Jedenfalls muß das Urteil erkennen lassen,\ndaß sich der Tatrichter dieser Möglichkeit bewußt war und\nvon welchem Strafrahmen er tatsächlich aus gegangen ist,\nweil die verhängte Strafe im Ergebnis durch den jeweils\nzugrunde gelegten Strafrahmen beeinflußt worden sein\nkann (BGH NJW 1962, 498 und 4 StR 526/61 vom 16. Februar\n1962 = 3 Klıs 7/61 des Landgerichts Bochum).\n\nDiesen Anforderungen genügen die Darlegungen des\nLandgerichts nicht. Das angefochtene Urteil muß deshalb\nim Strafausspruch aufgehoben werden.\n\nRotberg Krumme Sauer\n\nBundesrichter Martin\nist beurlaubt und kann\ndeshalb nicht unterschreiben.\n\nRotberg Börtzler","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-03-23/4-str-15-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-03-23/4-str-15-62","retrieved":"2026-10-24 16:33:43.804481+00:00"},"card":{"id":"bgh/1962-03-23/4-str-15-62","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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