{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-03-16","aktenzeichen":"4 StR 16/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":"=\n\nnur zu Iil 2 a des Urteils\n\nar 2164 097\n\no4nrım 2 mn F 4\nSLOR N 20 a Ä \"So\n\n3)\n-\n\nm\n+\nG2\nN)\nPT\n\nAuch das nur mit Geldstrafe oder Geffingnris bis zu zwei\nMonaten kedrohte Vergehen des Führens eines Kraftiahrzeugs ohne Fahrerlaubnis (5 24 Ats. 1 Nr. 1 und 2 StVG)\nkann die Pestrafung eines Angeklagten als gefährlichen\nGewohnheitsverbrechers nach § 20 a Ats. 2 StGB rechtfertigen.","text_plain":"Nachschlasewerk: ja)\nAmtliche Sammlung: je )\n\n=\n\nnur zu Iil 2 a des Urteils\n\nar 2164 097\n\no4nrım 2 mn F 4\nSLOR N 20 a Ä \"So\n\n3)\n-\n\nm\n+\nG2\nN)\nPT\n\nAuch das nur mit Geldstrafe oder Geffingnris bis zu zwei\nMonaten kedrohte Vergehen des Führens eines Kraftiahrzeugs ohne Fahrerlaubnis (5 24 Ats. 1 Nr. 1 und 2 StVG)\nkann die Pestrafung eines Angeklagten als gefährlichen\nGewohnheitsverbrechers nach § 20 a Ats. 2 StGB rechtfertigen.\n\nBGH, Urt.v. 16. März 1962 - 4 StR 16/62 Schw6G Stuttgart\n\nIm\n1\ntor\nm,\nton\nin\n\nn des Volkes\n\nIn der Straflsnche\n\ngegen\n\nden Koch und Kellner Werner Y mw aus Se. dort\ngetoren am EEW 1°5:. zur Zeit in Unterzsuchungskatt,\n\nwegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung u,2:\n\nhat der 4, Strefsenat des\n\nBundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom l&. März 1962, an der teilgenommen haten:\n\nSenatspräsident\nals Vorsitzend\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesrichter\n\nDr. Rotterg\ner,\n\nDr. Sauer\nMartin\nBörtzler\n\nDr. Sanders\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. ED\n\nals Vertreter\n\nder Bundesanwaltschalt,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des\n\nSchwurgerichts in Stuttgart von\n\n7. September 1961 im Strafausseruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Unfang wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\n\nKosten des\n\nRechtsmittels, an die Strafkammer\n\ndes Landgerichts in Stuttgart zurückver-\n\nwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n -. - - un\n\nDas Schwurgericht hat den des versuchten Yordes an\neinem Polizeibeamten beschuldigten, erhetlich vermindert\nzurechnunssfähigen Angeklagten wegen (fortgesetzter) vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit\n(fortgesetztem) Widerstand gegen die Staatsgewalt und\nFühren eines Kraftfahrzeugs trotz entzogener Fahrerlaubnis\n(88 315 a Abs. 1 Nr. 4, 113 StGB, 24 Aks. 1 Nr. 2 StVG,\n73 StGB) als gefährlichen Gewohnheitsvertrecher zu vier\nJahren Zuchthaus verurteilt, seine Unterbringung in einer\nHeil- oder Ffilegeanstalt angeordnet und der Verwaltungstehörde für immer untersagt, dem Angeklagten eine neue\nFahrerlaubnis zu erteilen. |\n\nI.\n\n1. Nach den Feststellungen ist der Angeklagte, der\nin Stuttgart zuletzt einen Handel mit chenisch-technischen\nErzeugnissen (Auto-Pflegemittel u.dgl.) und mit gekrauchten\nKraftfahrzeugen betrieb, seit 1955 insgesamt 10 mal wegen\nzum Teil schwerer Verkehrsverstöße vorbestraft; in drei\nFällen brachte er in alkoholtedingter Fahrunsicherheit\nandere Verkehrsteilnehmer oder fremde Sachwerte in Gefahr;\neinmal beging er nach einem Auffahrunfall Fahrerflucht.\n\nAm 19. März 1960 kurz nach 23 Uhr steuerte der Angeklagte nach dem Genuß von Alkohol (1,3 %o BAK) und trotz\nentzogener Fatrerlaubnie seinen Buick-Fersonenkraftvagen\namerikanischer Herkunft von Künchingen-Kallenterg nach\nStuttgart. Neben ihm saßen zwei junge Männer, die er im\nGasthaus kennengelernt und zu der Fahrt eingeladen hatte.\nDer Angeklaste [uhr ständig mit übernöhter Geschwindigkeit\nund trank auch noch unterwegs aus ceiner mitgenomnmenen\nFlasche Bier. Während der Fahrt äurch Stuttgart-Zuffen-\n\nhausen, also innerhalt des gescriossenen Stadtczekiets,\nzeigte sein Tachoneter kis zu 80 leilen/h au. Bei der Fahrt\n\ndurch die abfallende Heiltronrerstraße in Rientung Stadtmitte von Stuttgart geriet der Wagen infolge der hohen\nSeschwindigkeit in einer Rechtskurve auf die linke Fahrbshrseite. Gegen 23,2C Uhr fiel \"die halsktreckerische\nFahrweise\" des Angeklagten den Beamten eines Funkstreifenwagens der Polizei auf. Diese nahmen darauftin die Verfolgung des mit 80 tis 100/h fahrenden Angeklagten auf.\nAls dieser bemerkte, daß er verfolgt wurde, faßte er trotz\nder Aufforderung seiner Mitfahrer, zu halten, den Entschluß, sich durch die Flucht der Feststellung seiner\nPerson zu entziehen, um einer erneuten Bestrafung wegen\nFahrers ohne Fahrerlaubnis zu entgehen.\n\nIn Ausführung des gefaßten Entschlusses raste der Anzeklagte nunmehr in tollkühner Fahrt äurch die noch mit\nFahrzeugen und Fußgängern belekte Innenstadt, wocei er\nweder die Rotlicht-NHaltezeichen an den Verkehrsampeln\nnoch das Vorfahrtrecht der Benutzer anderer Straßen\nbeachtete; an mehrerer Kreuzungen und Einmündungen wurden\nZusammenstöße mit anderen Kraftfahrzeugen nur dadurch vermieden, daß deren Fahrer scharf tremsten. Wiederholt wurde\nder Wagen des Angeklagten infolge seiner hohen Geschwindiskeit auf die Gegenfahrbahn oder auf den Bürgersteig getragen; mehrere Male fuhr der Angeklagte über Halteinseln\nder Straßenbahn hinweg, so daß sich die darauf &tchenden\nFußgänger nur durch Sprünge auf die Gleise oder die “ahrbahn retten konnten. Haltezeichen der ihn verfolgenden\nPolizeibesmten befolgte er nicht. Am Neckartor, wo sich\nwegen eines Unfalls der Verkehr staute, fuhr er mit unverminderter Geschwindigkeit geradewegs auf einen Folizeiteamten zu, der ihm mit beleuchteter Stab Haltezeichen gab;\n\nder Beamte konnte sich nur in letsten Aurenblick duren einen\nSprung auf den Gehsteir in Sicherheit tringzen. Ährlich ersing es den an der Unfallstelle auf der Yaehrkbahn stehenden\nzahlreicher Fußgängern. Erst nachder zwei weitere Funkstreifenwager sich mit Blaulicht urd Mertinshorn an der\nVerfolgung beteiligt und deren Eesatzungen nach wiederholten Versuchen, den Angeklagten durch Versperren der Fahrbahn zum Halten zu zwingen, insgesamt 1& Schüsse auf die\nReifen des iiarens des Anpeklagten abgegeten hatten, gelang\nes schließlich um 23,55 Uhr, diesen zum Steken zu kringsen\nund den Angeklagten festzunehmen.\n\n2. Das Schwurgericht kornte sich nicht davon überzeugen,\ndaß der Angeklagte den Toä des von ihm am leckartor unmittelbar gefähräeten Folizeibeamten unkedingt oder bedingt\ngewollt hat; es £lauckte dem Argeklagten nicht. widerlegen\nzu können, daß er heffte, der Beamte werde noch rechtzeitig\nzur Seite springen. Dagegen hielt das Schwurgericht für\nerwiesen, daß der Angeklagte hinsichtlich der fortgesetzter\nGefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch grob verkehrswidrige und rücksichtslose Vorfahrtverstöße und Geschwindigkeitsüberschreitungen an unübersichtlichen Stellen und an\nStraßenkreuzungen und -einmündungen (8 315 a Aks. 1 Nr. 4 StGB)\nmit bedingtem Vorsatz Zehandelt hat. Von einer Verurteilurg\nnach ® 315 a Abs. 1 Nr._2 StGB sah das Schwurgerickt at,\nweil es dem Angeklagten nicht nachweisen zu können glautte,\ndaß er sich seiner Fahrunsicherheit bewußt war; auf den\nGesichtspunkt der alkoholteäingt fahrlässigen Herteiführung\n(§ 8 315 a Abs. 1 Nr. 2, 316_Ats._2 StGB) derselten Gemeingefahren, die der Angeklagte in der Begehunssform des\n§ 5315 a Nr._4 StGB vorsätzlich verursacht hat, trauchte\nnach der Ansicht des Schwurgerichts nur insoweit eingegangen zu werden, als dadurch offertar wurde, wie ver-\n\nauch sonst im Stralßen-\n\nDen (fortgesetzten) Widerstand gegen die Stantsgewalt hat das Schwurgericht darin gesehen, dafi der Angeklagte wiederholt die ihn verfolgenden Folizeibeanten\n\"durch seine Fahrweise unä mi'tels Jer seinem Fanrzeug\ninnewohnenden Kraft\" zwang, von einer imtshandlung, nÜünlich dem Versuch, ihn anzuhalten, atzulassen (S. 19 UA).\n\n3. Der Angeklagte hat das Urteil mit Verfahrensrügen\nund mit der Sachkeschwerde angefochten. Das Rechtsmittel\nist nur zum Strafausspruch begründet.\n\nIT.\n\n“ Verfahrensrügen\n\nl. Die Revision meint, die Feststellunzen des angefochtenen Urteils Seite 19 Mitte und die vom Schwurgericht\ndaraus gezogenen Schlußfolgerungen \"müssen ... ZWwangsläufig dazu geführt haben\", daß das Gericht sämtliche\nals Zeugen vernommenen Polizeibearten nicht als Verletzte\nim Sinne des 8 61 Nr. 2 StGB tetrachtet hat und \"demnach\nüberhaupt nicht auf den Gedanken gekommen ist, daß hier\neine Sach-, Rechts- und Verfahrenslage gegeben ist, die\ndem Gericht die Möglichkeit gibt, von der Vereidigung\nder betr. Zeugen abzusehen\",\n\nWie die Revision selkst nicht verkennt, muß nach\n§ 64 StPO nur der Grund für die Nichtvereidigung eines\nZeugen in der Sitzungsniederschrift angegeben werden. In\nFalle fer Vereidigung bedarf es keirer Feststellung\nderüber, daß das Gericht eine etwaige Nichtvereidigung\n\nzus den im § 61 StPO vorgesehenen Gründen geprüft und ab-\n\n>\n\ngelehrt hat. Aus dem Schweigen der Sitzunssnieöderschritt\n\n_\n\n15\nei\n\nüber den Grund der Vereidigung eines Zeugen kann daher\nricht gefolgsert werden, daß der Tatrichter die gesetzliche Möglichkeit, den Zeugen unvcreidigt zu lassen,\nübersehen oder verkannt hat (BGH 5 StR 623/52 von\n\n2. Oktober 1952, insoweit in EGHSt 3, 229 nicht ategedruckt); vielmehr kann ein Verstoß gegen § 61 StPO nur\ndann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn sich aus\ndem Inhalt des Urteils, gegebenenfalls auch aus der\nsonstigen \"Sachlage\" ergibt, daß die Entscheidung des\nTatrichters üter die Vereidigung des Zeugen von Rechktsirrtum beeinflußt war, sei es, daß der Tatrichter einen\n\n”\n\nRechtsbesriff des § 61 StPO falsch ausgelegt oder angewendet, sei es, .daß er sich äie Frage nach der Möglichkeit der Nichtvereidigung des Zeugen überhaurt nicht\n\nvorzelegt hat (u.a. BGHSt 4, 255, 256; 368, 369).\n\nIm vorliegenden Falle ist weder der von der Revision\nangeführten Urteilsstelle noch dem übrigen Urteilsinhalt\nzu entnehmen, daß das Schwurgericht die Vorschrift des\n§ 61 Nr. 2 StPO ütersehen oder verkannt hat. Da demnach\nein Verfahrensverstoß nicht bewiesen ist - wie es die\nRechtsprechung erfordert -, ist die Rüge unbegründet.\n\n2. Die Revision bemängelt weiter, das Schwurgericht\nhabe \"im Hinklick auf die Strafschärfung des 8 20 a StGB\"\nseine Aufklärungspflicht (8 244 Aks. 2 StPO) verletzt,\nweil es in den Mittelpunkt der nach § 20 a StGB gebotenen\nGesamtwürdigung die für erwiesen erachtete Tat, nicht die\nPersönlichkeit des Täters gestellt und es deshalk unterlassen hate, die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten\n(Herkunft, Erziehung, Familie, kerufliche und wirtschaftliche Stellung) unathängig von dessen eigenen Angaben\n\nzu ernitteln,\n\nDiese Rüge ist zugleich sachlichrechtlicher Iatur,\nweil sie eng mit der Frage zusammenhängt, ot der Angeklagte zu Recht als gefährlicher Gewohrheitsverbrecher\nverurteilt worden ist. Sie wird daher im Rahmen der Tolgenden Darlegungen zur Sachrüge mit erörtert.\n\nIII.\n\nSachteschwerde\n\nl. Der Schuldspruch wird durch die Feststellungen ge-\n\nm em\n\ntragen. Die Einwendungen der Revision greifen nicht durch.\n\na) Entgegen der Meinung der Revision müssen die Urteilssründe nicht erkennen lassen, auf welchen Wege das\nSchwursericht zu der Feststeilung gelangt ist, während\nder Fahrt durch Stuttgart-Zuffienhausen hate der Tachometer im Wagen des Angeklagten tis zu 80 Heilen/h angezeigt (S. 7 UA). Abgesehen Gavon kam es weder [ür den\nSchuldspruch roch für den Strafausspruch auf die Festdiesem Geschehensatbschnitt an, so daß insoweit auch ein\nVerstoß geren die richterliche Aufklärungspflicht zu verneinen ist.\n\nb) Das Schwurgericht brauchte auch nicht anzugeten,\nwie es zu den von der Revision angegriffenen Feststellungen:\nzur inneren Tatseite gelangt ist. Als Erkenntnisquelle\nhierfür kamen nicht nur die eigenen Erklärungen des Anseklagten im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhand-\n\"lung, sondern auch die gesamten äußeren Umstände des Falles\nin Betracht, insbesondere das Verhalten des Anseklagten\nwährend der !ahrt, wie es dessen Mitfahrer und die ihn\nverfolgenden Polizeibeamten keokachtet und als Zeugen\nbekundet haten. Deshalk geht der Einwand der Revision fehl,\n\nJie Feststellunzsen des Schwurzerichts zur inneren Tatseite\nstünden zur Einlassung des Angeklagten in der Haupiverkandlung, sich an die Einzelheiten der Verfolgunzesfahrt richt\n\nmehr erinnern zu können, in Widerspruch und könnten daher\n\nnicht als \"Feststellungen\" hingenommen werden.\n\nc) Gegenüber der Verurteilung aus 6 113 StGB wendet\ndie Revision ein, der Angeklagte habe keinen Widerstand rit\nGewalt im Sinne der genannten Vorschrift releistet, weil\ndie Polizeibeamten, de es zu keinem Zusammenstoß gekonmen\nsei, die Einwirkung des Angeklagter nicht als körperliche\nempfunden hätten.\n\nHierbei verkennt die Revision, daß \"Gewalt! in Sinne\ndes Straigesetzbuchs \"die unter Änwerdung physischer\n(körperlicher) Kraft erfolgende Einwirkung auf einen\nanderen\" richt nur dann ist, wenn sie den Körper des\nanderen unmitteltar in Kitleidenschaft zieht und dessen\nWillen ausschaltet (vis atsoluta)}), sondern auch dann,\nwenn 'sie den anderen nur mittelbar in der Weise erfaßt,\ndaß dieser sich zu einem vor ihm richt „sewollten Verhalten\nZezwungen sieht (vis compulsiva). Die zweite Art der Gewaltanwendung unterscheidet sich von der bloßen \"Bedrohung\nmit Gewalt\" dadurch, daß bei ihr die körperliche Kraftentfaltung des Täters schon als gegenwärtiges Übel (sinnlich) empfunden wird, während sie bei der Drohung erst\nfür die Zukunft befürchtet wird (u.a. RGSt 64, 113, 115 f).\n\nWer mit seinem Kraftfahrzeug derart auf einen Polizeibeamten losfährt, daß dieser, um nicht verletzt zu werden,\nzur Seite springen und von der beatsichtigten Amtshandlung\nablassen muß, leistet Widerstanddurch\"Gewalt\" in dem dargelegten Sinn. Das ist in der Rechtsprechung anerkannt\n(u.3. BGH VRS 4, 44; 5, 198, 10a f; 19, 188, 190; XG in\nVRS 11, 198, 199 £f).\n\nAy)\nn\n\n2. Im Strafaussnruch hat ä Rechtsmittel Erfols.\n\nle}\n\ni\n\n[2\n\na) Dem Schwurgericht ist darin teizutreten, daß auch\n\ng:\ndas Vergehen nach ®§ 24 Ats. 1 Nr. 1 oder 2 StVG eine Hangtat irn Sinne des § 20 a Abs. 2 StGB sein und zur Anwendung\nger dort vorgesehenen Strafschärfung führen kann. Zu Unrecht beruft sich die Revision für ihre gegenteilige Meinung\nauf das Urteil BGH IM Nr. 18 zu § 20 a StGB, in den das\nFahren ohne Fahrerlruknis als \"mehr formale Zuwiderhandlung\ngegen 8 24 StVG\" bezeichnet wird. Bei der Würdigung diescr\nUrteilsstelle darf die wesentliche Verschiedenheit des\n\ndort abgeurteilten Sschverhalts von dem jetzigen Fall nicht\naußer acht zelassen werden. Damals hatte sich der des Be-\n\ntrugs Angeklagte, dem die Fahrerisubnis entzogen worden\n\nwar, eines \"möglichst repräsentativen\" kraftwagens bedient,\n\num bei seinen Opfern \"leichter Vertrauen zu erwecken,\nzahlunrsfähig und kreditwürdig zu erscheinen und auf diese\nWeise leichter tetrügen zu können\". Er war vom Landgericht\n\nals gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sowohl hinsichtlich\n\nder Betrugstaten als auch hinsichtlich des Vergehens nack\n\n§ 24 Abs. 1 Nr. 2 StVG verurteilt worden. Die Einbeziehung\ndieses letzten Vergehens in die Strafschärfung nach § 20 a StGB\nhielt der Bundesgerichtshof für rechtsirrig, weil es sich\n\"insoweit nur um die Verwerdung des Wagens als Betrugsmittel\nund nicht speziell um das Vergehen nach § 24 Aks. 1 Nr. 2 Stva\"\nhandelte; \"nicht das Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlautnis oder trotz deren Entziehung\" war \"für das vertrecherische Verhalten des Angeklagten symptomatisch, sondern\ndie Verwendung erschwindelter Fahrzeuge im Zusamnenharg mit\nseinen Hangtaten, den Betrügereien\".\n\nGerade in diesem Funkte unterscheidet sich der vom Schwurgericht hier festgestellte Sachverhalt von dem seinerzeit atseurteilten Fall: Der Hang des Beschverdeführers bezieht sich\n\ngerade und nur auf das Führen von Kraitfehrzeugen ohne Fahrerlautnis. Er ist so stark, daß Ger Angeklagte, ohne sich un\ndie gegen ihn ergangenen Fahrvertote und die wegen deren\nsbertretung gegen ihn ausgesprechenen Strafen zu kümmern,\n\"last ohne Unterbrechung weiterhin mit Kraftfahrzeugen\n\nfuhr\" und datei diesmal \"Leben, Gesundheit und Vermögenswerte einer großen Zahl von Mitmenschen rücksichtslos aufs\nSriel gesetzt\" hat (S. 21, 22 UA).\n\nEntgegen der Meinung der Revision setzt das Berriifsmerkmal der Gefährlichkeit (§ 20 a StGB) nicht notwendig\nvoraus, daß ein erhetlicher Schaden verursacht worden ist;\nes genügt, daß die strafbaren Hanälungen des Hangtäters die\nGefahr solcher Schäden mit sich bringen und deshalb den\nRechtsfrieden nicht unerhetlich stören. Aus diesem Grunde\nkann das Führen von Kraftfahrzeugen ohne oder nach entzogener\nFahrerlaubnis nicht schlechthin als sog. Bagatelldelikt\nangesehen werden, das von der Rechtsgemeinschaft mehr als\nBelästigung denn als strafwürdiges Unrecht empfunden wird.\nDas Gesetz geht davon aus, daß derjenige, der noch keine\nFahrerlautnis kesitzt, noch nicht, und daß derjerige, dem\nsie entzogen worden ist, nicht mehr imstande ist, ein Kraftfahrzeug zu führen, ohne seine Mitmenschen an Leit oder\n\nS 24 Abs. 1\nIr. 2 StVG folgt das schon aus der Tatsache, daß die Fahrerlauknis nur entzogen werden darf, wenn sich der Inhater\n\ner\n\nLeben oder in ihren Vermögen zu gefährden. Für\n\nals \"ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen\" erwiesen\n\nhat (SE 42 m Abs. 1 Satz 1 StGB, 4 Aks. 1 StVG; vel. dazu\nBGHSt 7, 165, 168 ff). Verstöße gezren § 24 Ats, i Nr. 1\n\noder 2 StVG können besonders dann den Rechtsfrieden erhetlich\nstören, wenn der Täter - wie hier vom Schwurgericht bezüglich des Angeklagten festgestellt wurde - nicht nur \"allgemein\nein unzuverlässiger und gefährlicher Fahrer ist\", sondern auch\n\nGezu neigt, sich bei Gefahr der Entdeckung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit durch die Zlucht zu entziehen\nund dabei andere Verkehrsteilnchmer und die ihn verfoligenden Folizeibeamten schwerster Gefahr für Leit oder leben\n\nauszusetzen (S. 22 VA).\n\nAus der verhältnismäßig milden Strafdrohung des\n§ 24 StVG kann etenfalls nicht gefolgert werden, daß das\n\nFahren ohre Fahrerlaubnis kein Vergehen von \"erheblicher\nSchwere\" im Sinne der Rechtsprechung zu § 8 20 a StGB sein -\nkönne. Diese Strafärohung wird schon seit langem als unzureichend empfunden. Deshalb sah der Entwurf eines Zweiten\nGesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 22. Novenber 1960 eine Erhöhung des Strefrahmens tis zu einen\n\nJahr Gefängnis vor. Nach der Begründung des Entwurfs\n\n(Ss. 75) hat die tisherige £trafärohung \"häufig nicht genügt, um das Unrecht schwerer unä zewohnheitsmäßig begengener Taten zu sühnen, Gie Allgemeinheit zu rchützen\nund den Täter von weiteren Straftaten solcher Art atbzuhalten\",\n\nbt) Die Revision irrt auch, wenn sie meint, die Anwendung des § 20 a Abs.,_2 StGB setze voraus, daß zwei der\n\"drei vorsätzlichen Taten\" - ebenso wie die zwei Vortsten\nnach\n\n© 20 a Abs._l StGB - mit mindestens sechs Monaten\nGefängnis geahndet wurden, falls sie schon atgeurteilt\n\nsind, oder ohne die Strafschärfung zu ahnden wären, falls\nsie gleichzeitig mit der dritten Tat abgeurteilt werden.\nDiese Ansicht ist mit dem Wortlaut des 8 20 a Aks. 2 StGB\nunvereinbar, demzufolge das Gericht bci jeder atzuurteilenden\nEinzeltst die Strafe nach Maßgabe dcs Aksatzes 1 schärfen\n\nkann, \"auch wenn die übrigen im Atsatz 1 zenannten Voraus-\n\nsetzungen nicht erfüllt sind\". Vielmehr greift © 20 a\nAbe. 2 StGB dann, wenn der Täter bereits zweimal wegen\n\neiner Vorsatztat abgeurteilt ist, nur Flatz, wenn die\nfriiheren Verurteilungen die Merkmale des Abs. 1 gerade\nnicht aufweisen (RGSt 68, 330, 331). Das ist seit jeher\nin Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt.\n\nce) Schließlich kann der Revision auch nicht zugegeben werden, daß das Schwurgericht bei der Prüfung, ob\nder Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher anzusehen ist, zu Unrecht die für erwiesen erachteten Tat::,\nricht ater die Täterpersönlichkeit in den Mittelpunkt\nseiner Betrachtung gestellt und es deshalb unterlassen\nhate, die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten ausreichend zu erforschen und zu würdigen. Zwar ist äie Beurteilung eines Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers eine Frage der Wertung seiner Persönlichkeit.\nDiese Wertung ist jedoch in erster Linie auf Grund einer\n\"Gesamtwürdigung der Taten\" vorzunehmen (§ 20 a Ate. 1\nund 2 StGB). Daß das Schwurgericht dabei nicht auch der\nHerkunit, den Familien- und Erziekungsverhältnissen sowie den wirtschaftlichen und beruflichen Verhältnissen\ndes Angeklagten Rechnung getragen habe, 1äßt sich nach\nden Gründen des angefochtenen Urteils nit Sicherheit ausschließen.\n\ndä) Dagegen ist der Strafausspruch insofern nicht rechtsfehlerfrei begründet, als die Strafzumessungserwägungen\ndes Schwurgerichts die bei erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten gebotene sorgfältige\nPrüfung vermissen lassen, wieweit dem Strafschärfungsgedanken des § 20 a StGB gefolgt werden darf, ohne gegen\nden dem § 51 Abs. 2 StGB zu entnehmenden Gedanken der\nStrafmilderung zu verstoßen (vgl. BGH L@M Nr. 14 a zu\n§ 20 a StGB),\n\n- 13 -\n\nx\n\nDas Schwurgericht hat die nahe der oberen Grerze des\n\n© 20 a StGB liegende Strafe von vier dahren Zuchthaus\n\n19-\n\nm\nwesentlichen mit dem äußeren ÜUnrechtsgehalt der Tat und\nGer Notwendigkeit der Abschreckung des Angeklagten von\nneuem strafbarem Tun begründet. Um \"die beim Angeklagten\nvorhandene Grundhaltung der Angst zu fördern, damit sie\nder Willensschwäche entzgegenmwirkt\", glaubte es, vor der\nMöglichkeit einer Strafmilderung nach § 51 Ats. 2 St&\n\n\"nur in beschränktem Umiang\" Gecrauch machen zu können\n\n(S. 24 UA). Diese Ausführungen lassen dem Zweifel Raum,\n\not das Schwurgericht bedacht hat, daß die erheblich verminderte Zurechnunesfänisgkeit des Angeklagten entscheidend\nauf Umstände zurückzuführen ist, für Cie der Angeklagte\nnicht oder doch nicht voli verantwortlich gemacht werden\nkann. Nach dem vom Schwurgericht übernommenen Gutachten\ndes ärztlichen, Sachverständigen Dr. Mende hat sich kei\n\ndem Angeklagten \"auf der Grundlage cines wahrscheinlich\n\nim Kindesalter erworbenen Hirnschadens (mittelgradiger\nHirnschwund) durch Jugenderlebnisse begünstigt eine\nneurotische Fehlhaltung entwickelt, die sich u.a. in\nmangelnder Steuerungsfähigkeit der Affekte (Willensschwäche), Lockerung der Hemmungsvorstellungen und\nparanoider Einstellung mit Neigung zu Panikreaktionen\näußert\" (S. 23 UA). Diese \"neurotische Fehlhaltung\" kann\nder Angeklagte offenbar nicht aus eigener Kraft überwinden; das legt nicht nur die festgestellte, dem eigenen\nEinflußbereich des Angeklagten weitgehend entzogene\nEntstehungsursache, sondern auch die vom Schwurgericht\n\nfür die Wahl der Sicherungsmafregel - an sich zutreffend -\nangestellte Erwägung nahe, daß kei der Untertringung des\nAngeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt die “örlichkeit bestehe, durch psychotkerapeutische Behandlung die\n\nrotische Fehlhaltung des Angeklagten abzubauen, während\nder Sicherunssverwahrung die Aussichv auf eine nachjec\n\nBesserurg gering wäre (5. 25 UA).\n\nAuch im Rahmen des 8 20 a StüöB darf dem Gedanken der\nStrafischärfung nur insoweit entsprochen werden, als die\nkeatsichtigte Strafe noch schuldangemessen ist. Das gilt\nbesonders dann, wenn der Angeklagte infolge von ihn nicht\noder nicht voll zu vertretender Umstände kei Ausführung\nser Tat in seiner Zurechnungstähiskeit erheblich teeinträchtigt war, weil dieser Umstand den Schuldgehalt und\ndamit die Strafwürdigkeit der Tat vermindert. Einlauf die\nAllgemeinheit oder den Täter abgestelltes) Abschreckungsbesürfnis darf zwar als \"Nebenstrafzweck\" mitberücksichtigt,\nnicht aber zum tragenden Grund der Strafschärfung gemacht\nwerden (vgl. BGHSt 7, 28, 30 ff), zumal dann, wenn gegen\nden Täter, wie es hier geschehen ist, noch eine freiheitsentziehende Sicherungsmaßrerel anzeoränet wird, die von\ndiesem ebenso drückend empfunden wird wie die Strafe\nselbst.\n\nDa das angefochtene Urteil nicht erkennen läßt, daß\ndas Schwurgericht diese Grundsätze kei der Strafzunmessung\nbedacht und gekührend berücksichtigt hat, kann der Strafausspruch einschließlich der an sich rechtsfehlerfreien\nSicherungsmeßregeln nach § 42 b und § 42 m StGB nicht kestehenbleiten. Auf die weiteren Einwendungen der Revision\ngegen die Strafzumessung braucht unter diesen Umständen\n\nnicht mehr eingegangen zu werden.\n\ne) Gemäß 8 354 Abe, 3 StPO wird die Sache zur Festsetzung einer neuen Strafe und zur nochnaligen Entscheidung\nüber die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder\n\n7\n\ntr!\n\nPflegearrtalt und üker eine neue Sperrfrist\n\n17\n\nund m StGB) an die Strafkammer des Landgerichts in\n\nStuttgart zurückverwiesen.\n\nRotterg Sauer kartin\n\n‚Börtzler BR Dr. Sanders ist\nbeurlaukt und kann\n\ndeshalt nicht unterschreiten.\n\nkotberg","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-03-16/4-str-16-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":4},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-03-16/4-str-16-62","retrieved":"2026-08-21 23:06:41.426626+00:00"},"card":{"id":"bgh/1962-03-16/4-str-16-62","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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