{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1962-02-20","aktenzeichen":"1 StR 36/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2190 080\n\n2m Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Karıo vr CB aus\nTOD, geboren am EEE 1929 ir 7 EEE,\n\nJugoslawien, zur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 20. Februar 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Wiilms\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichisrat\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellier BD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Aschaffenburg vom\n2. November 1961 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nS_r_ü_n_d_e\n\noe\n®\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fort--\ngesetzten schweren Diebstahls im Rückfall als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu sieben Jahren Zuchthaus\nverurteilt und auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht\n\nerkannt.\n\nSoweit die Revision des Angeklagten mit der allgemeinen Sachrüge den Schuldspruch angreift, ist sie\noffensichtlich unbegründet. Das Landgericht hat die.\n\n84 in der Zeit von Ende März 1960 bis 10. August 1960\nbegangenen, teils versuchten, teils vollendeten schweren\nDiebstähle des Angeklagten rechtsirrig als eine fortgesetzte Hanälung beurteilt. Doch beschwert dies den\nAngeklagten nicht.\n\nDie zum Strafausspruch erhobene Aufklärungsrüge\nbedarf keiner besonderen Erörterung, da die mit ihr in\nengem Zusammenhang stehende Sachrüge durchgreift. Mit\ndieser beanstandet die Revision zu Recht, daß das an=-\ngefochtene Urteil keine näheren\"Feststellungen über\ndie früheren Straftaten des Angeklagten entäält, sondern\nsich nit der Anführung der Vorstrafen anhand des Strafregisterauszugs begnügt, obwohl das Landgericht bei\nder Anwendung des § 20 a StGB die früher abgeurteilten\nDiebstähle des Angeklagten (Urteil des Schöffengerichts\nWürzburg vom 22. Dezember 1950: 1 Jahr 2 Monate Ge-Tanznis und Urteil des Schöffengerichts Hanau vom\n3. Novenber 19535 3 Jahre Gefängnis}; herangezogen hat\nund angesichts Ger rechtsirrigen Beurteilung der jetzt\n\nabgeurteilten Taten als eine fortgesetzte Handlung\n\nauch heranziehen mußte ‘siehe BGHSt 1, 313). Die\n\nnach § 20 a StGB gebotene Gesamtwürdigung der Taten\nivgl. dazu IK 8. Aufl. Anm. II Nr. 3 zu § 20 a StGB\n\nund die dort angeführte Rechtsprechung insbes. BGH\n\nNJW 1953, 673 Nr. 16} ist nur auf der Grundlage solcher\nFeststellungen möglich. Das Fehlen einer näheren\nSchilderung der früheren Straftaten ist deshalb ein\nsachlicher Mangel, der zur Aufhebung des Strafausspruchs\nzwingte\n\nHätte das Landgericht die jetzt abgeurteilten\nStraftaten, die allenfalls in einzelnen Teilabschnitten\n(z.B. Begehung mehrerer Einbrüche im Laufe einer Nacht)\nals fortgesetzte Handlungen beurteilt werden konnten,\nrechtlich zutreffend als eine Mehrzahl selbständiger\nHandlungen gewertet, so hätte der Angeklagte möglicherweise allein deshalb schon als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20 a Abs. 2 StGB verurteilt werden\nkönnen. Dieser Weg ist dem Landgericht durch die\nRechtskraft des Schuldspruchs nunmehr verschlossen.\nAuch der Senat ist als Revisionsgericht nicht in der\nLage, das angefochtene Urtei& in diesem Sinne umzudeuten und unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt im\nStrafausspruch aufrechtzuerhalten.\n\nim übrigen ist es überflüssig und rechtlich\nbedeutungslos, daß das Landgericht neben den förmlichen\nVoraussetzungen des § 20 a Abs. 1 St3B auch die des\n§ 20 a Abs. 2 StGB im Hinblick auf die früher apgeurteilten Taten geprüft und bejaht hat. Die Vorschrift\ndes § 20 a Abs. 2 StGB gewinnt nur dann Bedeutung,\nwenn dic äußeren Voraussetzungen für die Anwendung\n\n„A\n&\n\ndes § 20 a Abs. 1 StGB nicht gegeben sind- (BGH 4 StR\n745/52 vom 16. April 1953 S. 6). Auch im Falle der\nAnwendung des § 20 a Abs. 1 StGB ist bei der Gesamtwürdigung der Person des Täters die Heranziehung aller,\nalso auch solcher als Symptomtaten in Betracht kommenden Verbrechen oder Vergehen zulässig und regelmäßig\ngeboten, die zur Begründung der förmlichen Vöoraus=-\nsetzungen des § 20 a Abs. 1 StGB nicht herangezogen\nwerden können {wie hier z.B. die Verurteilung durch\n\ndas AG Bamberg vom 4. März 1952 zu 6 Wochen Gefängnis)»\n\nDr. Geier Seibert willms\n\nHübner Mai","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-02-20/1-str-36-62","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-02-20/1-str-36-62","retrieved":"2026-10-24 16:41:15.974912+00:00"},"card":{"id":"bgh/1962-02-20/1-str-36-62","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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