{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-01-19","aktenzeichen":"4 StR 341/61","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"a StR 341/61 2165 028\n\nImNanmnen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Autoschlosser Helmut W aus\nTo, geboren am 1951 in & ,\n\n2. den ER Otto K us EB. seboren\n\nam 1935 in W CSR,\nwegen Unfallflucht u. a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19. Januar 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nEundesrichiter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EW in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. MEER» >= der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 3»\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Die Revision des Angeklagten Kg gegen das Urteil des\nLandgerichts in Darmstadt vom 25. Februar 1961 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten W wird das vorgenannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit\nder Angeklagte schuldig gesprochen worden ist.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels dieses Angeklagten, an das Landgericht zurückverwie-\n\nsen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Ängeklagten I] wegen\nfahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger StraßBenverkehrsgefährdung infolge Trunkenheit (§§ 222,\n\n315 a Abs. 1 Nr. 2, 316 Abs. 2, 73 StcB) zu sieben Monaten Gefängnis und den Angeklagten UEEEEB - unter\nFreisprechung im übrigen - wegen Unfallflucht in Tateinheit mit unterlassener Hilfeleistung (88 142, 330 c,\n\n73 StGB) zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Wannemacher hat es außerdem die Fahrerlaubnis mit einer\nSperrfrist von zwei Jahren entzogen; gegen Kg: der\nnoch keine Fahrerlaubnis besitzt, hat es eine Sperrfrist von drei Jahren ausgesprochen.\n\nGegen das Urteil haben beide Angeklagten Revision\neingelegt.\n\nI.\n\nDem Urteil liegen folgende Feststellungen zugrunde:\nAm Abend des 29. Juli i960 trank der Angeklagte KW.\nder mit seinem Moped geschäftlich unterwegs war, an einem\nKiosk und in zwei Gastwirtschaften in Egelsbach/Landkreis Offenbach insgesamt vier bis fünf Flaschen und\nebenso viele Glas Bier. Sein Bekannter Sg, den er\nunterwegs getroffen hatte, trank etwa die gleiche Menge.\nMit einem Blutalkoholgehalt von mindestens 1,5 %o veriieß KW zusammen mit Sust (1,48 #0) gegen Mitternacht die an der Bundesstraße 3 gelegene, zu der dort\nbetriebenen Esso-'Tankstelle gehörige Gaststätte \"Bürgerhof”. Obwohl sein Moped nur für eine Person zugelassen war und keine Sitzvorrichtung für einen Beivtrahrer, ja nicht einmal einen Gepäckträger aufwies,\nließ er sg» aufsitzen, so daß dieser auf dem Schutzblech des Hinterrades des Mopeds Platz nehmen mußte.\n\nAnschließend fuhr er aus der Einfahrt des \"Bürgerhofs\"\nauf die Bundesstraße 53. Dabei ließ er das Licht ausgeschaltet, damit sich der Motor schneller antreten\nließ.\n\nEtwa zur selben Zeit näherte sich auf der Bundesstraße 5 der Mitangeklagte VE mit seinem Personenkraftwagen. Er befand sich auf der Heimfahrt von\nFrankfurt nach Erzhausen. Kurz vor der Einfahrt nach\nEgelsbach mußte ED - bei einer Geschwindigkeit\nvon 80 bis 90 km/h - wegen eines entgegenkommenden Fahrzeugs abblenden. Er unterließ es nach abgeschlossener\nBegegnung, Seine Scheinwerfer wieder aufzublenden, ermäßigte aber andererseits seine Geschwindigkeit nicht.\nPlötzlich sah er im Abblendlicht eine dunkle Jacke\n- es war die von Sust - vor sich auftauchen. Sein Versuch, noch nach links auszuweichen, mißlang; er erfaßte\n\"das unbeleuchtete, plötzlich auf die Mitte der 7,20 m\nbreiten und schlecht beleuchteten Fahrbahn ausscherende: Moped\" Ks mit dem rechten vorderen Kotflügei\nund Schleuderte es samt Fahrer und Beifahrer zur Seite.\nSB erlitt einen Schädelbruch und starb noch an der\nUnrallstelle. KB wurde am Knie verletzt und trug\naußer Schürfwunden eine Gehirnerschütterung davon.\n\nDer Angeklagte Vi fuhr weiter, obwohl\ner einen harten Schlag gehört und erkannt hatte, daß\netwas \"passiert\" war. Nach einigen hundert Metern\nhielt er an, stieg aus und befühlte die Schäden an\nseinem Kraftwagen. Er stellte fest, daß der rechte\nvordere Kotflügel zusammengedrückt und die Stoßstange\nauf den Reifen des rechten Vorderrads gepreßt war,\nso daß beim Fahren ein pfeifendes Geräusch entstand.\nDessen ungeachtet stieg der Angeklagte wieder ein\n\n- 4.\n\nund fuhr weiter, ohne sich um das Unfallgeschehen zu\nkümmern. Später meldete er sich bei der Polizei, nachdem eı' erfahren hatte, daß er von dieser gesucht werde.\n\nII.\n\nRevision des Angeklagten Ke\n\nDas Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet.\nDer Einwand der Revision, Sg sei \"ganz bestimmt nicht\ngetötet worden, weil er mit dem Angeklagten Ke in\nreichlich betrunkenem Zustand auf dessen Moped nach\nHausc fahren wollte\", sondern deshalb, weil der Mitangeklagte VB essen übermäßiger Geschwindigkeit und unzureichender Sicht \"das sich aus dem Anwesen\nder Schankwirtschaft herausschlingernde Moped\" nicht\nrechtzeitig gesehen habe, geht ebenso fenl wie die Rügen,\nder Angeklagte Kb nabe seine alkoholbedingte Fahrunsicherheit \"unmöglich selbst erkennen können\", weil\nsich die Wirkung des Alkohols in der Gesellschaft anderer \"multipliziert\" nabe, und, das Landgericht hätte\ndem Angeklagten nicht den Strafmilderungsgrund der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit wegen hoher\nAlkoholkeeinflussung versagen dürfen. Irrig ist ferner\ndic vom Verteidiger in der Hauptverhandlung vor dem\nSenat vertretene Ansicht, ein Unfallverschulden des\nMitangeklagten VB schließe ein solches des\nBeschwerdeführers aus. Nicht zu beanstanden ist angesichts der Feststellungen auch die Erwägung der Strafkammer zu § 42 m StGB, der Angeklagte habe \"sehr\ndrastisch offenbart\", daß ihm die charakterlichen\nVoraussetzungen für das Führen von Kraftfahrzeugen\nTehlten {S. 9 oben UA).\n\nS. 5 UA spricht das Landgericht davon, der Angeklaste habe, da sein Blutalkonolgehalt über der für\n\nZweiradfahrer geltenden Grenze von 1,2 _%0 gelegen habe,\nin \"absolut fahruntüchtigem Zustand” am Straßenverkehr\nteilgenommen. Das ist insofern ungeau, als nach der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs Kraftradfahrer\nerst von einem Blutalkoholgehalt von 1,3_%0 ab aufwärts mit Sicherheit fahruntüchtig sind (BGHSt 15,\n278). Dieses Versehen hatte jedoch weder auf den\nSchuldspruch noch auf den Strafausspruch Einfluß.\n\nDer Blutalkoholgehalt des Beschwerdeführers zur Unfallzeit betrug mindestens 1,5 %& (S. 4 UA). Das rechtfertigte in jedem Fall sowonl die dem Schuldspruch\nzugrunde liegende Feststeliung, der Angeklagte sei\nfahrunsicher gewesen, als auch die bei der Strafzumessung angestellte Erwägung, der Blutalkoholgehalt\ndes Angeklagten sei \"erheblich\" gewesen. Zweifelhaft\nkann sein, ob man bei einem Blutalkoholgehalt von\n\n1,5 %o davon sprechen kann, er übersteige die Grenze\nder absoluten Fahruntüchtigkeit (i,5 %0) erheblich,\n\nwie es das Landgericht bei der Erörterung des § 23 StGB\ngetan hat (S. 5 UA). Indes beruht das Urteil nicht auf\ndieser Erwägung. Das Landgericht hat nämlich die Aussetzung der gegen den Beschwerdeführer erkannten Gefängnisstrafe mit der abschließenden Begründung abgelehnt, es handle sich \"sicher nicht um einen ieichten\nFall von Trunkenheit am Steuer\". Diese Ansicht ist\nrechtlich bedenkenfrei, auch wenn man der Meinung ist,\nder bei dem Beschwerdeführer festgestellte Blutalkoholgehalt übersteige die Grenze der unbedingten Fahruntüchtigkeit nur unwesentlich. Das Landgericht hat seine\nAnsicht außer auf die angefüh:ıte Erwägung auf die\n\"besonders leichtfertigen Umstände der Heimfahrt nach\neiner Sauftour\" und auf die \"schweren Folgen des Unfalls\" gestützt. Diese beiden Erwägungen rechtfertigten für sich allein schon das Werturteil, es liege\n\nkein leichter Fall von Trunkenheit am Steuer vor. Zu\nihm wäre das Landgericht sicher auch dann gekommen,\n\nwenn es nicht der Meinung gewesen wäre, der Blutalkoholgehalt des Angeklagten übersteige die Yahruntüchtigkeitsgrenze (von 1,3 %o) erheblich.\n\nIll.\n\nRevision des Angeklagten Vuiiiiiun\nDas Rechtsmittel dieses Angeklagten ist begründet.\n\n1. Rechtsirrtumsfrei ist allerdings die Verurteilung wegen Verkehrsunfallflucht (§ 142 StGB). Insoweit\nhat auch die Revision keine Einwendungen erhoben.\n\nenn das Landgericht dem Angeklagten bei der Strafzumessung zugute hält, sein Verhalten \"resultiere\" möglicherweise aus einer \"Schockwirkung\", so sollte damit\nersichtlich nicht in Zweifel gestellt werden, daß der\nAngeklagte bei Begehung der Unfallflucht voll zurechnungsfähig war. Ein solcher Verdacht verbietet sich\nschon auf Grund der Feststellung, der Angeklagte habe\neinige hundert Meter nach der Unfallstelle gehalten,\nseinen tagen auf Beschädigungen untersucht und sich\nsodann entschlossen, weiter zu fahren (S. 4 UA). Es\nist ausgeschlossen, daß er hierbei noch in einer durch\nden Unfallaufprall ausgelösten plötzlichen Kopflosigkeit handelte und deshalb seine noch bestehende Rückkehrpflicht verletzte.\n\n2. Dagegen kann der Schuldspruch wegen unterlassener Hilfeleistung nicht bestehenbleiben, Nach ständiger Rechtsprechung braucht einem Verunglückten dann\nkeine Hilfe geleistet zu werden, wenn andere Personen\nzur Stelle sind, die ebenso schnell und wirksam helfen\nkönnen und hierzu bereit sind (u.a. BGH NJW 1952,\n\n394 = IM Ur. 2 zu § 330 ce StGB; zuletzt BGH 4 StR\n415/59 vom 6. November 1959, angeführt in DAR 1960,\n\n07 unter 2 b). Unter diesem Gesichtspunkt hat das\nLandgericht den festgestellten Sachverhalt nicht erörtert, obwohl sich dies angesichtsder Lage der Unfallstelle in unmittelbarer Nähe einer Tankstelle und\neines Gasthofes aufdrängte. Dort können sich Personen\naufgehalten haben, die das Unfailgeschehen wahrnahmen\nund sofort frernmündlich einen Arzt oder einen Krankenwagen herbeiriefen. Sollte das zugetroffen haben oder\nsollten sich etwa andere Verkehrsteilnehmer um die Verunglückten angenommen haben, so.wäre seitens des Angeklagten keine Hilfe \"erforderlich\" (§ 350 c StGB) gewesen, es sei denn, die Art der Verletzungen hätte die\nschnellste Überführung der Verunglückten in ein Krankenhaus geboten und diese wäre nur mit dem Kraftwagen\ndes Angeklagten sofort auszuführen gewesen.\n\n3. Da der Beschwerdeführer wegen unterlassener\nHilfeleistung in Tateinheit mit Verkehrsunfaliflucht\nverurteilt worden ist, ergreift die Aufhebung des Schuld-\n\nspruchs wegen des ersten Vergehens auch den wegen des\nzweiten Vergehens, obwohl dieser an sich bedenkenfrei\nist \\oben 1).\n\n4. Mit dem Schuldspruch ist auch der Strafausspruch\naufzuheben, Die Angriffe der Revision auf die Versagung\nvon Strafaussetzung zur Bewährung und auf die Entziehung\nder Fahrerlaubnis brauchen daher nicht erörtert zu werden. Für die neue Hauptverhandlung sei jedoch darauf\nhingewiesen, daß die Unfallflucht nach der Verletzung\nvon Menschen in der Regel ein besonders schwerer Fall\ndes Vergehens nach § 142 StGB ist und daß dies auch\nbei den Entscheidungen zu § 25 und § 42 m StGB berücksichtigt werden darf. Im übrigen sind die Grundsätze,\nnach denen der Tatrichter das öffentliche Interesse\n\nan der Strafvollstreckung zu prüfen hat, vor allem\n\nin den Entscheidungen des erkennenden Senats BGHSt 11,\n24 (28) - vgl. auch BGH\nVRS 10, 447 (448) - erläutert.\n\n393 (3956 £f) und BGH VRS 13,\n\nRotberg\n\nFlitner\n\nMartin\n\nLang-Hinrichsen\n\nBörtzler","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-01-19/4-str-341-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-01-19/4-str-341-61","retrieved":"2026-08-21 23:15:15.366663+00:00"},"card":{"id":"bgh/1962-01-19/4-str-341-61","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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