{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1962-01-17","aktenzeichen":"2 StR 552/61","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2 stR_ 552/61\n\n„189 015\n\nNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Dreher Arthur SC , ohne festen Wohnsitz,\ngeboren am EEE 19:0 ir Vom ,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Raubes\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtsnofs in der\nSitzung vom 17. Januar 1962, an der teilgenomuen\n\nhaban:\n\nfür Recht\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WED in ier Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. WB p:i der verkünäung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ED\n\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nerkannt:\n\nAuf äje Revision des Angeklagten wird dus\nUrteil des Landgerichts in Duisburg vom\n22. Juni 1961 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wirä die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten aes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverviiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\ngründe:\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen geneinschaftlichen schweren Raubes (§ 250 Abs. 1\nNr. 3 StGB) unter Einbeziehung des aus dem Urteil\ndes Jugendschöffengerichts in Duisburg vom 15. De=-\nzember 1959 noch verbleibenden Strafrestes zu\ndrei Jahren sechs Monaten Jugenästrafe verurteilt.\n\nMit seiner Revision rügt er Verletzung der\nAufklärungsvflicht und des sachlichen Rechts.\nDas Rechtsmittel hat nur zum Strafausspruch Er-\n\nfolge\n\nZur Begründung der Aufklärungsrüge trägt sie\nXevision vor, daß an die in der Hauptvecrhendiung\nvernonmmnene Zeugin 2: MED bestimnte Fragen nicht\ngestellt worden seien. Hierauf kann diese küge indessen nicht gesiü:zt werden, denn das Revisionsgericht kenn nicht nachprüfen, welche Fragen an die\nZeugin gerichtet worden sind.\n\nDie Nachprüfung des Schuldspruchs auf Grund\nder Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben. Das gilt insbesondere auch\nfür die von der Revision beanstandete Annahne der\nStrafkamner, daß das Tatbestandsmerkmel \"mit Gewalt\ngegen eine Person\" vorliege. Der Angeklagte ergriff\nim Vorbeigehen an der Zeugin EEE dcren Staattasche und riß sie mit einem festen Ruck rach hinten weg, so daß die Zeugin, die den Griff mit der\nganzen Hand fest umschlossen hielt, die Tasche\nnicht mehr festhalten konnte und sie losließ. Damit\nübte er Gewalt gegen die Zeugin, denn er nötigte\nsie durch Kraftentfaltung zum Jffnen der Hand und\nzum Loslassen der Tasche, hob also durch körperlichen\nZwang die Freiheit ihrer Willensbetätigung auf.\n\nDer Strafausspruch kann dagegen keinen Bestanä\nhaben.\n\nee ai a... 2 24.2 And m EL BEL\n\n|\n}\nR\n:\n\n“je der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimnten Urteil vom 13. Dezember 1961 - 2 StR 548/61 =8 b\nKLs 4/61 StA Duisburg - dargelezt hat, entspricht es\nnicht der Vorschrift des § 31 Abs. 2 JGG, nur unter\nEinbeziehung des aus einem früheren Urteil noch zu\nverbüßenden Strafrestes auf eine Einheitsstrafe zu\nerkennen. Die Jugenäkammer hätte vielmehr unter “inbeziehung aller dafür in Betracht kommenden Urteile,\nnämlich der Urteile vom 20. Juli und 16. Dezember 1959,\ndie für sämtliche Straftaten angemessene Strafs aussprechen müssen und erst hierauf den bereits verbüßten leil der früheren Strafen in Anrechnung bringen\ndürfen, diesen also nicht von vornherein äußer Betracht lassen dürien.\n\nFür die neue Entscheidung sei darauf hingewiesen,\ndeß das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2\nStPO) nur eine Einheitsstrafe verbietet, die die\nSumme der durch das angefochtene Urteil ausgssprochenen\n\nJugendstrafe und der aus den früheren Urteilen bereits verbüßten Strafteile übersteigt.\n\nBaldus Dotterweich Scharpenseel\n\nKirchhof Meyer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-01-17/2-str-552-61","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-01-17/2-str-552-61","retrieved":"2026-08-21 23:15:15.281999+00:00"},"card":{"id":"bgh/1962-01-17/2-str-552-61","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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