{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1962-01-10","aktenzeichen":"4 StR 190/61","doktyp":null,"leitsatz":"VO PR 52/50 über Provisionen in der Yraftfahrtversicherung\nvw. 9. August 1950 (BAnz 160 v. 22. August 1950) § 2 Abs. 2\n\n§ 2 Arts. 2 der VO PR 52/50 üker Provisionen in der Kraftfehrtversicherung vom 9. August 1950 (BAnz. Nr. 160 vom\n2. August 1950) hält sich nicht im Rahmen der de: Rundesrinister für Wirtschaft in § 2 des Preisgesetzes vom\n\n10. April. 1948 (in der zur Zeit des Erlasses der genannten VO geltenden Fassung) erteilten Ermächtigung zum\n£rlaß von Rechtsverordnungen und ist deshalt unwirksan.\n\nEGH, Beschl.v. 10. Januar 1962 4 StR 100/61 AG Münster\nOLG Hamm\n\nIn dem Verfshren\ngeren\n\nden Krufmenn Hugo P ED » Geschäftsführer der Yü>\nKotorwagen-Hardelsgesellrchaft m.t.H. in RE »\n\nweren Ablükrung von Kehrerlös - Zuwiderhandlung gesen 8 2\n\n<\n\naka. 1 WwiütG ir, Yerkindung mit 5 2 Freisgesetz und\nÜ 2 Atze. 2 VO FR 52/50 vom ©. August 1950\n\nhat der 4. Strafrenat des Bundesgerichtshofs auf den Vorlezunstsbeschluß des Okberlandesgerichts in Hamm/Westf. vom\n17. iärz 1961 (2 Ws 285/57) nach Anhörung des Generaltunse.sanwalts in der Sitzung vom 10. Januar 1962 durch\n\nbed\n\nsen Senatepyräsidenten Tr. Roiterg als Vorsitzenden und\n\n2\n\n‘ic Eundesrichter Krumnme, Nartin, Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\n\nHH\n\nDr. \"litner als Beisitzer beschlossen:\n\nje?\n\nun\n\n§ 2 Abs. 2 der VO Pr 52/50 über Provisionen in\nder Kraftfahrtversicherung vom 9. August 1950\n(BAnz. Nr. 160 vom 22. August 1950) hält sich\nnicht im Rahmen der dem Bundesminister für Wirtschaft in § 2 des Preisgesetzes vom 10.April 1948\n(ir der zur Zeit des Erlasses der genannten VO\nseltenden Fassung) erteilten Ermächtigung zum\n£Erlaß von Rechtsverordnungen und ist deshalb\nurwnirkran.\n\nmn ap mIpR Ay Tate de mann Kemer ame wu am ma am\n\nI.\n\nl. Der Betroffene hat als zlleiniger Geschäftsführer\nr BD “otorwazen-Handelegesellschaft m.t.H., die sich\n\nmit der An- und Verkauf sowie der Instandsetzung von Kraftfahrzeugen befaßt, für reine Kunden nebenteruflich den\nAbschluß von Kraftfahrzeugversicherungsverträgen vermittelt.\nAls Frovision ware","text_plain":"ünchschl ‚erk: je j\nAmtliche Sammlung: Ein 2165 013\n\nVO PR 52/50 über Provisionen in der Yraftfahrtversicherung\nvw. 9. August 1950 (BAnz 160 v. 22. August 1950) § 2 Abs. 2\n\n§ 2 Arts. 2 der VO PR 52/50 üker Provisionen in der Kraftfehrtversicherung vom 9. August 1950 (BAnz. Nr. 160 vom\n2. August 1950) hält sich nicht im Rahmen der de: Rundesrinister für Wirtschaft in § 2 des Preisgesetzes vom\n\n10. April. 1948 (in der zur Zeit des Erlasses der genannten VO geltenden Fassung) erteilten Ermächtigung zum\n£rlaß von Rechtsverordnungen und ist deshalt unwirksan.\n\nEGH, Beschl.v. 10. Januar 1962 4 StR 100/61 AG Münster\nOLG Hamm\n\nIn dem Verfshren\ngeren\n\nden Krufmenn Hugo P ED » Geschäftsführer der Yü>\nKotorwagen-Hardelsgesellrchaft m.t.H. in RE »\n\nweren Ablükrung von Kehrerlös - Zuwiderhandlung gesen 8 2\n\n<\n\naka. 1 WwiütG ir, Yerkindung mit 5 2 Freisgesetz und\nÜ 2 Atze. 2 VO FR 52/50 vom ©. August 1950\n\nhat der 4. Strafrenat des Bundesgerichtshofs auf den Vorlezunstsbeschluß des Okberlandesgerichts in Hamm/Westf. vom\n17. iärz 1961 (2 Ws 285/57) nach Anhörung des Generaltunse.sanwalts in der Sitzung vom 10. Januar 1962 durch\n\nbed\n\nsen Senatepyräsidenten Tr. Roiterg als Vorsitzenden und\n\n2\n\n‘ic Eundesrichter Krumnme, Nartin, Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\n\nHH\n\nDr. \"litner als Beisitzer beschlossen:\n\nje?\n\nun\n\n§ 2 Abs. 2 der VO Pr 52/50 über Provisionen in\nder Kraftfahrtversicherung vom 9. August 1950\n(BAnz. Nr. 160 vom 22. August 1950) hält sich\nnicht im Rahmen der dem Bundesminister für Wirtschaft in § 2 des Preisgesetzes vom 10.April 1948\n(ir der zur Zeit des Erlasses der genannten VO\nseltenden Fassung) erteilten Ermächtigung zum\n£Erlaß von Rechtsverordnungen und ist deshalb\nurwnirkran.\n\nmn ap mIpR Ay Tate de mann Kemer ame wu am ma am\n\nI.\n\nl. Der Betroffene hat als zlleiniger Geschäftsführer\nr BD “otorwazen-Handelegesellschaft m.t.H., die sich\n\nmit der An- und Verkauf sowie der Instandsetzung von Kraftfahrzeugen befaßt, für reine Kunden nebenteruflich den\nAbschluß von Kraftfahrzeugversicherungsverträgen vermittelt.\nAls Frovision waren mit der AB-Versicherung, Tür\n\nSic die Verträge vermittelt wurden, 5 # des Versicherungskeitrnges vereinbart. Dementsprechend zahlte die num\nder | ir der Zeit vom 1. \"anuatb 1952 tir zum 21. September 1954 insgesamt }1.552,25 DM an Frovisionen.\n\n2. Der Regierungspräsident in Münster hat durch Bercreid vom 24. hovemker 1954 die Abführung eines hehrerlöres von 5.776,10 DE angeordnet. Er hat in der Annahre\neiner Frovision von 5 % des Versicherungsteitrags einen\nfortgesetzten Verstoß gegen § 2 Akts. 2 der VO PR 52/50\nüber Frovisionen in der Kraftfehrtversicherung von\n“, Aurust 1950 (BAnz. Nr. 160 vom 22. August 1950, BüKB1.1950\n5, 156) gesehen und dies damit begründet, daß die genannte\nVorschrift für die nekenkerufliche Vermittlung von Kraft-Inhrtversicherungen durch Angehörige der Kraftfahrzeug-.\nwirtschaft und der Kraftfahrzeugfinanzierungsinstitute\nnur eine einmalige Abschlußprovision von höchstens 2 1/2 4.\ndes (ersten Jahres-)Versicherungsbeitrags zulasse. Von\nder Verhängung einer Buße hat der Re:-ierungspräsident\nauf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 - von seinem\nRechtsetandpunkt aus irrig, weil Stichtag der 1. Desember 1953 war - Abstand genommen.\n\n5. Der Betroffene hat Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Der Amtsrichter hat den angefochtenen\nBercheid durch Beschluß vom 20. Mei 1957 (AG Münster\n13 Gs 1/55) aufrecht erhalten. Auf die Rechtsbeschwerde\ndes Betroffenen hat das Oberlandesgericht in Hamm mit Be- °\nschluß vom 27. Juli 1959 den Bundesminister für Wirtschaft\num Auskunft über die Erwägungen gebeten, \"die für die Rege-\n\n- 3 -—\n\nlung des % 2 Abs. 2 der VO FR 52/50 maßgekend waren, ob\ninsbesondere diese Preisregelung zur Abwehr einer Gefährdung\nund ernethsften Störung des gesamten Freisstandes unerläßlich\nwar und welche besonderen Umstände, die diese Rejrelung\nrechtfertigen, vorzelegen hatten\".\n\n4. Das Oberlandesgericht Hamm will den angefochtenen\nBeschluß und den Bescheid des Regierungspräsidenten aufherren, da rich nach seiner Meinung - im Gegensatz zu früheren\nEntscheidungen (OLG Hamm in Versicherungerecht 1056, 113\nund 114) - die Vorschrift des 8 2 Abs. 2 VO FR 52/50 vom\n9, August 1950 (im folgenden als VO FR 52/50 a.F. kezeichnet)\nnicht im Rahmen der dem Bundesminister für Wirtschaft äurch\n% 2 Treisgesetz erteilten Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen hielt. Es sieht sich hieran jedoch gehindert\ndurch Sen Berchluß des Oberlandesgerichts in Düsseldorf\n} us (B) a1/56 (208) vom 14. April 1959 und den Beschluß\nder Oberlandesgerichts in Kerleruhe 1 Ws 136/56 (B) vom\n13. Juni 1959 (Teilabdruck BB 1959, 1012) und hat deshalb\ndie Sache gemäß § 56 Ats. 5 OWiG, § 121 Abs. 2 GVG dem\nFundesgerichtskof zur Entscheidung vorgelegt (Beschluß\nvom 17. Yärz 1961; NJW 1961, 1040 Nr. 28).\n\nIl,\n\nDie Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben. Im Gegensatz zur Auffarsung des Oberlandesgerichte in Harm vertreten die Oberlandesgerichte Düsseldorf urd Karlsruhe\nin den venannten Entscheidungen die Ansicht, © 2 Ars. 2 VO\nFR 52/50 a.F. werde durch die Ermächtigung des § 2 Freisgesetz gedeckt.\n\nDie Pflicht zur Vorlegung entfällt richt deshalt, weil\n\nder Absatz 2 des § 2 VO ER 52/50 a.F. durch § 18 Nr. 2 VO PR\n15/59 zur Auflockerung der Freistindung in der Kraftrahrt-\n\nversicherung vom 19. Dezember 1959 (EAnz. Nr. 249 vom\n\n30. Tezeuter 1959) aufgehoben worden ist und für die nebenberufliche Vermittlertätigkeit in der Kraftfahrtversicherung\nnunmehr als Abschluß- und als Folgeprevision allgemein je\n\n5 5 des Versicherungskeitrags angenommen werden dürfen.\nDenn HBöchstpreisvorschrifiten sind als Zeitgesetze gemäß\n\n© 2 Abs. 3 EStGE auch nach ihrem Außerkrafttreten auf die\nvor diesem Zeitpunkt begangener Verfehlungen anzuwerden\n(EGE NdW 1952, 72 Nr. 28; BGH 4 StR 280/54 vom 14. Oktoter 1054, insoweit in IM Nr. 1 zu § 15 WIStG nicht atgedruckt). Das gilt auch für die Abführung dee WMehrerlöses,\nweil diese Anordnung nicht zu den Maßrecgeln der Sicherung\nund Besserung zählt, über die gemäß § 2 Abe. 4 StGB nur\nnach dem Gesetz zu entscheiden ist, das zur Zeit der\nEintscheidunr gilt (vel. BayOtL6GSt 1959, 46). Es kommt deshalk Tür die Entscheidung des Oberlandesgerichts in Hamm\nauf cie gestellte Rechtsfrage an.\n\nIII».\n\nDer Senat tritt der vom Oberlandesgericht in Hamm\nvertretener Rechtsansicht bei.\n\n1. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluß vom\n12. November 1958 (EVerfGE 8, 274) ausgesprochen, daß § 2\ndes Ütergangsgesetzes.über Preisbildung und Preisüberwochung (£reisgesetz) vom 10. April 1948 (WiGBl. S. 27)\ninsoveit mit dem Grunägesetz vereinbar sei, als die Vorschrift den Bundesminister für Wirtschaft ermächtigt, Anordnungen (Rechtsverordnungen) zu erlassen, durch die\nFreise, Nieten, Fachten, Gebühren und sonstige Entgelte\nfür Güter und Leistungen jeder Art, ausgenommen Löhne,\nTostgesetzt werden oder durch die der Freisstand aufrecht\nerhalten werden soll (BVerfGE 8, 274, 277):\n\na) Die Entscheidung tetrifft zwar nur § 2 Freisgesetz\nin der Fassung des 2., 4., 5. und €. Verlängerungsgesetzes\n{g20 S. 204). Nach den Gründen des Beschlusses ist aber nicht\nzseifelhaft, daß die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift\nin der Yassung des 3. Verlängerungsgesetzes zum Preisgesetz\nvom 8. Juli 1950 (BGBl. S. 274), auf dem die VO PR 52/50 a.F.\n»eruht, in gleicher Weise zu tejahen ist.\n\nt) Von wesentlicher Bedeutung für den Umfang der durch\nFreisgesetz erteilten Ermächtigung ist der Umstand, daß\n\nmn\n\nmu\n[%)\n2\n\nRundesverfassungsgericht diese Vorschrift nur im Rahmen\n\nä von ihm vorgenommenen \"verfassungskonformen\" Auslegung\n\n[p)\n3\n\nrn\n\n9]\n\nch Inhalt, Zweck und Ausmaß für hinreichend bestimmt und\nt Art. EO Abe. 1 Satz 2 GG vereintar angesehen hat\n\nri\n\n(EVerfGE 8, 524). Die Früfung, ob sich eine auf Grund des\nlreisgesetzes erlassene Rechtsverordnung im Rshmer der Ermichtigung des ! 2 hält, muß deshalb mit der vom Bundesverinseungsgericht vorgenommenen Auslegung übereinstimmen,\n\nweil jede andere Auslegung zur Folge hätte, daß die genannte\nErmächtigung gegen das Grundgesetz verstieße.\n\nc) Im einzelnen hat das Bundesverfassungsgericht zur\nFrace des Zweckes der Ermächtigung u.a. ausgeführt:\n\n\"8 2 Freisgesetz soll der Exekutive die Mittel zur Verfügung stellen, um die Auswirkungen von Störungen und\nkrisen des wirtschaftlichen Lebens auf die Preisentwicklung in Grenzen zu halten und durch Einwirkung auf\ndie Freise Gefahren atzuwehren, die dem gesamten wirtschaftlichen, sozialen und politischen Leben durch eine\nungestüme, Freisentwicklung drohen können. Dengemäß errächtigt > 2 Freisgesetz nur zu solchen FPreisregelunger, die zur Abwehr ernsthafter, für der gesamten Freisstand relevanter Störungen unerläßlich sind.\"\n\n(S. 310 aa0)}, und:\n\"Zusammenfassend ist festzustellen:\nDas 'Frogramm'!', das mit Hilfe der § 2 Preisgesetz ver-\n\nwirkiicht werden soll, ist die \"Aufrechterhaltung des\nfreisstandes'. Die £rmächtigung hat cränungssichernde\n\nTendenzen und 1ä6t deshalkt nur Maßnahmen zu, die unerläßlich sind, um Gefährdungen und ernsthafte Störungen\ndes resamten \"Preisstandes abzuwehren. Die Ermächtigung\nsoll dem Übergang zu normalen Preisverhältnissen dienen;\nsie rechtfertigt nur solche Freisregelungen, die rür\nberonäere Bereiche des Wirtschsftslebenszun Nutzen des\nGemeinvchls geboten sind. Beim Gebrauch der Ermächtigung muß Ger Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwischen\n\nZweck und Litteln zsewahrt werden. Die Ermächtigung\n\nsarf richt zu einer aktiven, die Preis- und Wirtschafts-\n\noränunz umgestaltenden Wirtschaftspolitik benutzt\n\nwerden.\" (S. 313/514 aa0).\n\n2. Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 VO FR 52/50 a.F. hält\njeh nicht im Rahmen der durch § 2 Abs. 1 Preisgesetz erteilten Ermächtigung und ist deshalb rechtsunwirksam. Nach\nser zutreffenden Annahme des Oberlandesgerichts in Hamm\nbrızhte rie eine Veränderung des freien Spiels der Kräfte\nund der Wettbewerkslage zugunsten der hauptberuflicher sowie\neines Teils der nebenberuflichen Versicherungsvermittler,\ndie für diesen beronderen Bereich des Wirtschaftslebens\nzum Nutzen des Germreirwohls nicht geboten und nicht unertißlich war, um eine ernsthafte Gefährdung oder Störung\ndes gesamten Freisstanrdes abzuwehren (BVeriGE aa0).\n\na) Das ergibt sich schon aus dem Werdesang der genannten Vorschrift, wie ihn der Bundesminister für Wirtechaft in seiner vom Oberlandesgericht in Hamm herteigeführten Äußerung vom 30. Novemter 10960 (IB4 -T2a5-\n7848/60) geschildert hat.\n\naa) Vor dem Jahre 1938 unterlagen sowohl die Beiträge\nin der Kraftfahrtversicherung als auch die Provisionen für\nhaupt- und nebenterufliche Versicherungsvermittler nur dem\nallgemeinen Preiserhöhungsvertot nach § 1 der Preisstopverorönung vom 26. lovemker 1936 (RGBl. I, 955). Es besagte\nauf den Gekiet der Frovisionen, daß zwischen den Versicherungsunternekmen und deren Vermitilern in den einzelnen Vertreter-\n\nverträger Fein höherer rrozentualer Prämienanteil als Froirjon vereinkart werden durfte, als es dem Stand vom\n\n17. Gktoker 1936 entsprach. Dans Verkot erwies sich als\n“eitzenend wirkungslos. Denn kraft der starken Stellung\n\ndes Vernittlerrewerbes gerenüker den Kraftfahrtversicherern\n=-= Ing das \"Frovisionsnivau\" des Jahres 1956 oknehin Fehr\nhoch, Zür hauptterufliche Vermittler zwischen 20 und 25 v.H.\nZur nrderen konnte das Freiserhöhungsvertot dadurch unschgen werden, daß Vermittler ihr Aufgabergetiet durck eine\nnderung des Vertretervertrass erweiterten und als Folge\neiner umferzreichen Leistung ein höheres Entgelt bean-\n\nsrruchtens\n\nDie Verordnung über die Versicherung von Kraftfahrzeugen vom 1?. Fetruar 1938 {RGBl. I, 200) trachte neben\nder Einführung eines Einheitstarifs für Kraftfahrtzeugversicherungen eine besondere Hüchstpreiskindung für die Entselte der Versicherungsverrittiler. Die damals üblichen\nhohen Frovisionssätze der hauptkeruflichen Versicherungsvermittler »urden (von 2€C und mehr #) auf 15 %#, sie der\nnebenteruflichen Versicherungsvermittler auf 5 % gesenkt.\nAußerdem wurde den \"natürlichen und juristischen Personen\nund sonstigen Fersonenvereinigungen, die Kraftfahrzeuge\nund Kreftfahrzeugbedarf herstellen, vertreiben, auskessern\noder deren Absatz finanzieren\" (im Tclgenden Angehörige\nder Kraftfahrzeugwirtschaft genannt) die Vereinbarung,\nrorderung oder Annahme von Provisionen für die Zuführung\nvon Versicherungsnehmern untersagt (§ 6 VO). Diese sollten\ndamit aus der Versicherungsvermittlung überhaupt ausıeschlossen werden. Zweck der Regelung war eine Senkung der\nKraftfahrtversicherungsprämien, die die Motorisierung\ntreiter Volksschichten fördern sollte. Das Provisionsvertot für die Angehörigen der Kraftfakrzeugwirtschaft\n\nuns äje Heratsetzurg der Provisionssätze für die anderen\nnebenteruflichen Versicherungsvermittler waren Zugeständnisse\nan die berufsmäßigen Versicherungsvermittler, die der\n\nKürzung ihrer Frovisionssätze auf 15 X letztlich nur zustimmten, weil sie sich durch die weitgehende Ausschaltung\ncer ncterteruflichen Versicherungsvermittler einen veilveisen Ausgleich des ihnen entstehenden erhetlichen Ein-\n\nBshmenurtTalls erhofften,\n\nLie Rerelung von 1938 galt tis zum 25. Juni 1948. Nach-Sen die Freiskindung für Frovisionenr in der Kraftfahrtverejickerung - versehentlich - für etwa vier Monate entfallen\n„ar, erseineg die Anordnung FR Nr. 117/48 vom 31. Oktober 1948\n{viTXRl. TI, 181). Durch sie wurde mit Wirkung vom 1. Noverber 1948 die aus dem Jahre 1938 stammende Provisionsregeelung wiedereingeführt. Jedoch wurde das Provisionsvertot fir Anzehörige der Kraftfahrzeugwirtschaft in der Weise\n-elockert, daß diesen Personen und Vereinigungen, \"soweit\nsie Zur Vermittlung von Kraftlshrzeurversicherungen zugelassen\" waren, die Annrakme einer einmaligen Abschlußpro-\n\nision von höchstens 5 % des Versicherungsteitrags ge-\n\nstattet wurde. Ob solche Zulassungen während der Geltunrfsdauer der Anordnung PR Nr. 117/48 in nennenswertem Umfang\nberntragt und erteilt worden sind, kann nicht mehr festgestellt werden; nach der Ansicht des Bundesministerse der\nWirtschaft war Gies nicht der Fall.\n\nWegen des unrünstigen Schrdensverlaufs in der Kraftinhrtversicherung seit der Währungsumstellung wurden durch\ndie VO FR 51/50 vom 9. August 1950 die Prämien in der\nFroaftfabrtversicherung spürtar erhöht (in der Haftpflichtver£eickerung um 456 %, in der Fahrzeugvollversicherung um\n75 ). Gleichzeitig wurden, da die höheren Främien nur die\n\nVerluste der Versicherer ausgleichen, nicht jedoch die Frovisionseinnahmen der Versicherungsvermittler steigern\nwollten, durch die VO FR 52/50 vom selten Tage (a.r.) die\nHichrteätze der Abschlufprovision und der Yolzeprovisicn\nder hauptteruflichen Versicherungsvermittler von 15 “ auf\n12... sesenkt. Das allgemeine Frovisionsverkot für die An-\n»ehäriren der Kraftfahrzeugwirtschaft wurde auigehoten,\ndie durch die Anordnung PR Nr. 117/48 diesem Personenkreis\n(zoveit er zur Vermittlung von Kraftfahrzeugversicherungen\n\"zurelassen\" war) zusgebilligte einmalige Abtschlußprovision\nvon höckretens 5 @ des Versicherungskeitrrgs jedoch - nunzenr obhre Rücksicht auf eine besondere Zulassung - auf\n\n2,5 * herabgesetzt (§ 2 Abs. 2 VO FR 52/50 a.F.). Es hatte\nsich nämlich herausgestellt, daß sich die hauptberuflichen\nVersicherungsvermittler trotz des Verkots der Provisionsabgate wezen der Verzittlung von Neugeschäften durch die\nAngehörigen der Kraftfahrzeugwirtschaft gegenseitig übertoten urd datei vielfech Entgelte zahlten, die über die\nrisecne Atschlußprovision für die erste Jahresrrämie weit\nhinaus gingen, um wenirstens an den Trovisionen für die\nToigender Jahresprämien teilzuhaten und die Aussicht nicht\nzu verlieren, nit den einmal gewonnenen Versicherungsnekmern weitere Atschlüsse in anderen \"Versicherungssparten\"\nankahnen zu können. Der Festsetzung einer einmaligen Abschlußprovision von 2,5 % lagen nach der Äußerung des\nBundesministers für wirtschaft vom 30. November 1960 folsense Erwägungen zugrunde:\n\nDie Angehörigen der Kraftfahrzeugwirtschaft besaßen\ndurch ihre Verbrauchernähe von vornherein eine Vorzugstellung\nserenüber den haupttberuflichen Versicherungsvermittlern.\nAndererseits lag das Hauptgewicht ihrer Tätigkeit auf der\nMerstellung und dem Verkauf von Kraftfahrzeugen oder der\n\n‚ou\n\n:inanzierung ihres Atsatzes; die Vermittlung von Kraftfahrtvereicherunren übten sie nur nebenher und — nach den da-\n\"nligen Verhiltnirsen - ohne großen Fersonal- und Sachaulwnn? aus, oft nur in der Form der fernmündlichen Herteirufung des hauptteruflichen Versicherungsverzittlers.\n\"ir diese geringen Filfsdienste erschien eine einmalige\näbschlußprovision von 2,5 {X ausreichend. Jeäder höhere\nFrovicionssatz und die Zubilligung einer Folgeprovision\nvür üle Ancehöriger der Kraftfabrzeugwirtschaft hätten.zu\neiner Kirzung der \"Restprovision\" der hauptberuflichen\nVersicheruncevermittler geführt, auf denen die Hauptlast\nder nit dem Versicherungsabschluß, dem Främieneinzuzx und\nder Verwaltung der Versicherung vertundenen Arbeiten\nruhte. Eine Benachteiligung oder gar Ausschaltung der\nhzuptberuflichen Verseicherungsvermittler «sr aber weder\nvereicherungewirt-chaftlich errwürscht - weil die Versicherer\nir alier Regel auf einen einratziähigen Versicherungsnulerdjenttnicht verzichten können, dem aus Gründen der\nKortenentlastung wesentliche Verwaltungsaufgaten übertragen werden und dem vor allem auch die Werbung in anderen\nVersicherungszweigen obliegt —„ noch preispolitisch vertretkar; würde nämlich den hauptberuflichen Verseicherungsvernittlern auf die Dauer der Zugang zum sog. Neugeschäft\nverwehrt, weil die Kraftfahrzeughändler ihre (durch die\nVertrauchernähe te:-ründete) monopolähnliche Stellung\nausnutzen und die Vermittlung und Verwaltung von Versicherungsverträgen neben ihrem eigentlichen Handelszeverke zur Erzielung weiterer Einnahmen mitbetreiken,\n\nso würden Forderunger des Vermiitlergewertes auf Provisionserhöhungen unvermeidtar sein. Diese wiederum würden\nzu einer zurätzlichen Kostenkelastung der Versicherer\nführen, die letzten Endes im Wege von Beitragserhöhungen\nvon den Versicherunfsnehmern aufgebracht werden rüßten.\n\nbb) Durch die VO PR 15/59 zur Auflockerung der Preisbindung in der Kraftfahrtversicherung vom 19. Dezember 1959\n(Fanz. Nr. 249 von 30. Dezember 1959) wurden die Vor-\n\nstzeändert. In der daraufhin verkündeter Neufassung der VO\n52/5C vom 25. August 1960 (BAnz. Nr. 169 vom 2. September 1060) wird nur noch zwischen hauptteruflicher Ver-\n\nyo\n»\nE9\n\nr\n\nzittlersätigkeit (E 1), nebenbteruflicher Vermittlertätisreit (© 2) und der reinen Abschlußvermittlung sowie der\nAnsechritftenvermittlung (§ 3) unterschieden. Die Sonderregeluns für Argehörige der Kraftfahrzeugwirtschaft ist\nvcrzefrllen; diese unterliegen nunmehr den allgemeinen\nvorschriften. Je nach der tatsächlich ertrachten Leistung\n„elten sie ale Versicherungs- oder tloße Anschrilitenvermittler; ie nach ihren Einkormensverhältnissen (§ 1\n\nAbe. 3 YO) sind Sie als haurt- oder nebenberufliche Vermittler zu behandeln; je nach der zeitlichen Dauer ihrer\nTätigkeit haben sie Anspruch auf Aktschluß- und Folzeprovision oder nur auf Abschlußprovision (8 3 Abs. 1 VO).\nNach dem in Aussicht genommenen Außerkrafttreten der VO\nPR 15/59 am 31. Dezember 1965 werden Preisvorschriften\n\nin der Kraftfahrtversicherung nicht mehr enzuwenden sein\n(£ 24 VO PR 15/59).\n\nWie der Bundesminister für Wirtschaft in seiner\nStellungnahme vom 30. November 1960 ausführt, haben trotz\nder vorrtehend unter aa) am Ende wiedergezetenen preisrolitischen Erwägungen in seinem Hause \"Bedenken bestanden, ob unter dem Gesichtspunkt der tatsächlichen\nLeistung des Eraftfahrzeughändlers, der nicht nur den\nVersicherungsvertrag vermittle, sondern auch den Bestand\nverwalte, noch erhebliche Unterschiede zu sonstigen nekenteruflichen Vereicherungsvermittlern bestehen\". Der Bundes-\n\n„irister für Yirtschaft hate \"daher\" in Erkenntnis der seit 1950\n'kbar gewordenen verstärkten Einschaltung von Kraftarrzevrhärdlern in die Versicherungsvermittlung und unter\n\ntunz der ir Beschluß des Bundesverfassungsgerichts\nver 12. Hovember 1958 niedergelegten Grundsätze zur Er-\n\n‚tigung nach © 2 des Freisgesetzes die Folgerungen gesöger und die in der VO FR 52/50 vom 25. August 1960 voreesehenc Rerelung getroffen.\n\ncc‘ Der vorstehend [für die Außerkraftsetzung des S 2\nActs. 2 VO PR 52/50 a.F. zegebenen Begründung ist zu entnotmen, dak der Rundesmrinister für Wirtschaft selkst nickt\nder Auffsseunz war, daß die Schlechterstellung der Angehörisen der kraftfahrzeuswirtrchaft gegerüber den zorstigen\nnebenberuflichen Verxittlern durch die in der VO FR 52/50\nerthaltene Beschränkung der Provisionsansprüche der ersteren\nauf eine einmalige Abschlußprovisior von 2,5 % \"unerläßlich'war, \"um Gefährdungen und ernsthafte Störungen des\ngesamten Freisstandes abzuwehren\". Sie hat die \"seit 1950\nbemerktar gewordene verstärkte Einschaltung von Kraftfahrseurhindlern in die Versicherungsvermittlung\" nicht verhindern können. Weil die Möglichkeit einer gleichwertigen\n“itwirkung von Angehörigen der Kraftfahrzeugwirtschaft bei dem\nZustandekommen und der Verwaltung von Versicherungsvertrügen nicht verneint werden konnte, hat der Bundesminister\nfür Wirtschaft \"unter Beachtung der im Beschluß des Bundesverfnesunsegerichts vom 12. November 1958 niedergelegten\nGrundsätze zur Anwendung der Ernächtigung nech § 2 des\nFreisgeretzes die Fonseruenzen rezogen\" und die VO PR 52/50\nreändert, obwohl jener Beschluß die Gültigkeit gieser Veroränung im beronderen nicht zum Gesenstanrde hatte und\n\nGerhalk ein unmittelkarer Anlaß zu ihrer Änderung nicht\nbestand.\n\n- 13 -\n\nb) Inabhänsig von dieser Stellungnahme des für die\nöceurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage besonders sachkurdigen Fachministers ergikt sicn ater auch aus der Sache,\ndB dic Sonderregelung des 5 2 Ats. 2 der genannten Verorärunr die vom Bundesverfassungsgericht aaC für den Eria& von Rechtsverordnunger auf Grund des § 2 Preiag:setz\n\naufzestellten Voraussetzunren nicht erfüllte.\n\n62\n\nea) Der Senat tritt mit dem vorlegenden ÜOberlandesgericht der im Schreiten der Bundesministers für Wirtschaft\nvertretenen Arsicht bei, daß die Zurückdrängung der hauptberuflichen Versicherurgsvermittler durch Angehörige der\nkraftfahrzeugwirtechaft aus versicherungswirtschaftlichen\nGründen unerwünscht sein mag, wobei allerdings darauf hinzu eisen ist, daß dieser Gesichtspunkt bei der Prüfung\nfer Vereirtarkeit des & Z Abs. 2 VO PR 52/50 a.F. rnit dem\n“ 2 Abs. i Preisgesetz zurücktritt. Der Senat verkennt\n\nnicht den vom Bundeszinrister für Wirtschaft herauszıstellter preiepolitischen Gesichtspunkt, daß dann, wenn\n“ie hauptteruflichen Versicherungsvermittler durch die\nVersicherungsakschlüsse der Kreftfahrzeugwirtschaft auf\ndie Dauer vom sog. Neugeschäft ausgeschlossen worden\nWären, Forderungen des Vermittlergewerbes auf Provisionserhöhungen zu einer zusätzlichen Kostenbelastung der\nVersicherer und letzten Endes zu Erhöhungen der Versicherungsbeiträge hätten führen können. Er vermag jedoch nicht zu erkennen, inwiefern diese Gefahr dadurch\ngebannt werden \"onnte, daß die Angehörigen der Kraftfahrzcugwirtschaft aus dem Kreis der nebenteruflichen Ver-Sicherungsvermittler ausgeschieder und einer erheblichen\nBeschränkung ihrer Provisionsansprüche unterworfen wurden.\nGerade wenn, wie der Bundesminister für Wirtschaft hervorhebt, offerbar gevorden war, deß das für die Angehörigen\n\n- 14 -\n\nder Kraitfahrzeugwirtschaft praktisch kis zum Jahre 1950\nbertehende Provisionsverbot einen ungesunden Wetthewerk\nder hauptkeruflichen Versicherungsvermittler um das von\nJen Angzchörigen der Kraftfahrzeugwirtschaft vermitteite\n\"Leureschäift\" auslöste -— der dazu führte, daß die Versicherungsvermittler Ciesem vertrauchernahen Perscren-Freis sorar Entzelte ankoten, äie weit über der eigenen\nAkschlufrrovision lagen -, “waren von Anfang an Zweifel\nberechtigt, ob dem dadurch abgeholfen werden konnte, daß\nder zennnnte Personenkreis zwar zum Versicherungsgeschäft\n„iccderzugelassen, seine Frovisionsansprüche ater auf eine\neinmalige Abechlufprovision von 2,5 % beschränkt wurden,\nwihrend die übrigen nebenteruflichen Vereicherurgsverittler ale Abrchluß- und als Folgeprovision kis zu -\nnehren durften. Der mit dieser Maßnahre erstrette\n\nce\nN\n\n\\n\n\n- 3% fe\n\nLrfolg tliek denn auch tatsächlich aus; wie der Bundesrinirter fir Wirtschaft in seiner Äußerung vom 30. Noverber 1960 einräumt, haken sich die Kraftfahrzeushärdler\nnicht von dem Vereicherungsgeschäft abörängen lassen,\nsondern sich seit 1950 sogar verstärkt in dieses eingechaltet.\n\nbe) Anärerseits ist zu bedenken, daß Forderungen\nder hzuptberuflichen Versicherungevermittler auf Provisionserhöhungen aus Anlaß einer Gleichstellung der Anzehörigen der Krrftfahrzeugwirtschaft mit den anderen\nnebenteruflichen Versicherungsvermittlern - die die\nVo TR 15/59 vom 19. Dezember 1959 dann getracht hat\n(vel. oben a be) ) - nur in engen Grenzen vertretbar\ngewesen wären; in Frage stand nur das Gefälle zwischen\nSer Sigen Abschluß- und Folgeprovision der allgeteinen\nnetenberuflichen Vermittler und der 2,5#igen Acschlußprovision der Angehürigen der Kraftfahrzeugwirtschaft.\n\n- 15 -\n\nDaß seir Ausrleich die Verwaltungskosten der Kraft-\n£fahrzeugvereicherer nenrenswert erhöht ung die \"Feitrnreskalkulation\" bestimmend beeinflußt hätte, ist\nicht anzunehmen. Seltst wenn aber die zusätzliche\n\n=}\n\nEortenbelastung sich nicht in den durch Cie VO\nimienerhöhungen (von 4€ “ in der Haftpflichtversicherung und 75 # in der Fahrzeugvollvereicherung)\n\nER 51/50 vom @. August 1950 zucelassenen starken\nEr\n\nhätte auffangen lassen, sondern eine weitere Beitragserhühung erforderlich gemacht hätte, wäre diese\nno reringfügig ausgeilallen, daß sie - zumal kei\ntinerm Verzleich mit den erwähnten allgemeinen\nFrimiensrhöhungen - nicht geeignet gewesen wäre,\n\nden \"gesamten Freisstand\" ernsthaft zu gefährden\noder zu stören. Jedenfalls sind Anhaltspunkte für\neine solche Entricklung nicht ersichtlich und auch\nder Äußerung des Bundesministers für Wirtschaft vom\n50. November 1960 nicht zu entnehmen.\n\nIV.\n\nDie vorstehend erörterten Gesichtepunkte waren\n-tei Anlegung des im Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Novemter 1958 geforderten strengen\nNaßstabs fiir die Auslegung des § 2 Abs. 1 Preisgesetz - zchon bei Erlaß der VO PR 52/50 a.F. erkennbar. 8 2 Ate. 2 der genannten Verordnung hätte daher\nnicht ergehen dürfen.\n\n-16 -\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundessnvwalts.\n\nRotberg Bundesrichterin Krunme\nist erkrankt und kann\ndeshalk nicht unterschreiten.\n\nMartin\n\nRotberg\n\nLarg-Hinrichsen Flitner","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-01-10/4-str-190-61","cited_norms":[{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-01-10/4-str-190-61","retrieved":"2026-10-24 16:33:44.266342+00:00"},"card":{"id":"bgh/1962-01-10/4-str-190-61","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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Januar 1962 4 StR 100/61 AG Münster\nOLG Hamm\n\nIn dem Verfshren\ngeren\n\nden Krufmenn Hugo P ED » Geschäftsführer der Yü>\nKotorwagen-Hardelsgesellrchaft m.t.H. in RE »\n\nweren Ablükrung von Kehrerlös - Zuwiderhandlung gesen 8 2\n\n<\n\naka. 1 WwiütG ir, Yerkindung mit 5 2 Freisgesetz und\nÜ 2 Atze. 2 VO FR 52/50 vom ©. August 1950\n\nhat der 4. Strafrenat des Bundesgerichtshofs auf den Vorlezunstsbeschluß des Okberlandesgerichts in Hamm/Westf. vom\n17. iärz 1961 (2 Ws 285/57) nach Anhörung des Generaltunse.sanwalts in der Sitzung vom 10. Januar 1962 durch\n\nbed\n\nsen Senatepyräsidenten Tr. Roiterg als Vorsitzenden und\n\n2\n\n‘ic Eundesrichter Krumnme, Nartin, Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\n\nHH\n\nDr. \"litner als Beisitzer beschlossen:\n\nje?\n\nun\n\n§ 2 Abs. 2 der VO Pr 52/50 über Provisionen in\nder Kraftfahrtversicherung vom 9. August 1950\n(BAnz. Nr. 160 vom 22. 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