{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-10-24","aktenzeichen":"1 StR 366/61","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1_StR 366/61 2121 040\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rohproduktenhändler Heinrich Fritz J ED aus\nEEE, geboren am ED 1898 in CD, Kreis IB:\n\nwegen schwerer Kuppelei\n\nhat der lM. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24, Oktober 1961, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE in üer Verhandlung,\n\nLandgerichtsret Wei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Fritz Je\nwird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 14, April\n1961, soweit es ihn und die Mitangeklagte Auguste I»\naD vetrifft, mit den Featstellungen aufgehoben und\ndie Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtemittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat die Eheleute Fritz und Auguste\nJB wegen schwerer Kuppelei zu Gefängnisstrafen von jo\ndrei Monaten verurteilt, weil sio es zuließen, daß ihr damals 17 Jahre alter Sohn Wolfgang mit der gleichaltrigen\nChrista HG in einen Zimmer zusammenwohnte und nächtigte, das Christe HW in gloichen Hause gemietet hatte,\nin dem auch die Angeklagten wohnten. Die Revision des Angeklagten Fritz Ib: nit der die Verletzung des sachlichen Rechts gerügt wird, hat Erfolg.\n\nNach den Feststellungen der Strafkammer haben die\nEheloute IB geduldet, daß ihr Sohn und Christa Hin\nwie kann und Frau zusammenlebten. Im pflichtwidrigen Unterlassen des Einschreitens hiergegen sieht die Strafkammer\nein strafbares Vorschubleisten im Sinne der §§ 180, 1§ 1 StGB.\nDer festgestellte Sachverhalt reicht jedoch für den Tatbestand dieser Vorschriften nicht aus.\n\nDie Strafkammer meint zwar, die angeklagten Eheleute\nhätten die Möglichkeit zu energischem Einschreiten gegen\ndas Verhalten der Minderjährigen gehabt. Die Unterlassung\nkann den Eltern aber nur dann zur last gelegt werden, wenn\nihr Handeln Erfolg versprochen hätte und die Angeklagten\ndies gevußt haben (RGSt 58, 226, 227; 77, 125; BGH 1 STR\n316/53 vom 6. Oktober 19535 5 StR 614/55 vom 31. Januar 1956).\n\nIn dieser Hinsicht führt die Strafkammer aus, daß\nernsthafte Ermahnungen ihres Sohnes durch die angeklagten\nEltern kaum Aussicht auf Erfolg gehabt hätten, daß den Angeklagten aber zuzumuten gewesen sei, auch behördliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Sie meint offensichtlich, daß die\nAngeklagten dem Jugendamt von dem Zusammenleben der beiden\nMinderjährigen hätten Mitteilung machen und es um Einschreiten hätten ersuchen müssen.\n\nDie Feststellungen ergeben aber, daß dem Jugendamt\ndie Verhältnisse ohnehin seit mindestens Anfang April 1960\nbekannt waren und daß dies Auguste Jgg> durch den Besuch\nciner Fürsorgeschwester zu dieser Zeit erfahren hatte. Daß\nanschließend auch der Beschwerdeführer davon erfahren hat,\nwird zwar nicht ausdrücklich festgestellt, läßt sich aber\ndem übrigen Sachverhalt entnehmen. Es ist nicht zu ersehon,\nwelchen Erfolg sich die Angeklagten davon versprechen konnten, daß sie dem Jugendamt etwas mitteilten, was es ohnehin\nschon wußte. Zudem hatte nach den Feststellungen die Fürsorgeschwoster nur die mitangeklagte Ehefrau ermahnt, den sittenwidrigen Zustand abzustellen, es also gerade den Eltern\nüberlassen, von sich aus einzugreifen. Hiervon war aber kein\nErfolg zu erwarten. Was das Jugendamt selbst unternommen hat,\nnachdem ihm das Zusammenleben der Minderjährigen bekannt geworden war, geht aus den Feststellungen nicht hervor. Das\nwäre aber von Bedeutung für die Frage, welcher Erfolg durch\nein otwaiges - früheres - Anrufen des Jugendantes erwartet\nwerden konnte. Beendet wurde das Z,Sammenleben der Minderjährigen erst dadurch, daß die Eltern der Christa HB diose\nwieder zu sich holten, Daß dies auf Betreiben des Jugendamts\ngeschah, ist nicht ersichtlich.\n\nFür die Frage, ob gerade der Angeklagte Fritz Ji> d\nvon der Anrufung des Jugendamts einen Erfolg erwarten konntc, könnten auch seine bisherigen Erfahrungen mit diesem Amt\nvon Bedeutung sein. Die Strafkammer hat festgestellt, daß or\nsich schon früher beim Jugendamt über seinen Sohn beschwert\nhatto, weil er von diesem mißhandelt worden war. Aus den Ürteilsgründen geht aber nicht hervor, ob das Jugendamt hierauf etwas unternommen hat.\n\nOb den Ehelcuten ID - wie cs der Mitangeklagten\nBlankenberger zur Last gelegt wird -— {nr Vorwurf zu machen\nist, daß sie sich zur Abhilfe nicht an die Eltern der Christa\nHE scwandt haben, hat die Strafkammer nicht ausdrücklich\n\nerörtert. Ob von diesen zu der in Betracht kommenden Zeit\nein LEinschreiten zu erwarten war, dürfte jedoch zweifelhaft\nsein, weil sie \"angeblich\" kurze Zeit vorher erst ihre Tochter aus ihrer Wohnung gewiesen und damit zum Ausdruck ge-\n\nbracht hatten, sie wollten mit ihr nichts mehr zu tun haben,\n\nDie Verurteilung des Beschwerdeführers wird hiernach\nvon den bisherigen Feststellungen nicht getragen. Dice Aufhebung des Urtoils muß sich nach § 357 StPO auch auf die\nEhefrau Auguste MW erstrecken, die keine Revision cingelegt hat, da die festgestellten sachlichrechtlichen Mängcl des Nrteils auch ihre Verurteilung betreffen. Für dic\nMitverurteilte Blankenberger, der als Vermieterin auch andere Möglichkeiten des Eingreifens zur Verfügung standen,\n\ntrifft dies dagegen nickt zu.\n\nSeibert Wwıllms Fischer\n\nMai Sanders\n\nee,\n\na Ara","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-10-24/1-str-366-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-10-24/1-str-366-61","retrieved":"2026-10-24 16:32:43.196781+00:00"},"card":{"id":"bgh/1961-10-24/1-str-366-61","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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