{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-09-19","aktenzeichen":"5 StR 393/61","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 395/61\n\n(alts 5 StR 488/60) 2178 082\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Ofensetzer Walter W ED zu: Pe:\ngeboren am 8.September 1906 in vn oe: Du,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Betruges u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19.September 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr iD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hildesheim vom 8.März 1961 samt\nden Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten in den Fällen Bgg@ (Fall 15) und\nKomplex WKV (Fall 28) verurteilt, ferner in sämtlichen Strafaussprüchen und hinsichtlich des Berufsverbots.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht in Hannover zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nDer Wiedereinsetzungsamtrag des Angeklagten ist gegenstandslos, da schon die rechtzeitig erhobene Sachrüge\nseiner Revision gegen das Urteil vom 8.März 1961 in vollem\nUmfang von Erfolg ist.\n\nII.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten kann keinen Bestand\nhaben, soweit nicht das Urteil vom 31.März 1960 bereits\nrechtskräftig ist. Mit der Sachrüge bemängelt die Revision\nmit Recht, daß sich das angefochtene Urteil wiederholt\nauf die Feststellungen des früheren Urteils vom 51.März\n1960 bezieht. Dieses Urteil war durch das Urteil des\nSenats vom 13.Dezember 1960 samt den Feststellungen im\nSchuldspruch in drei Fällen sowie in sämtlichen Strafaussprüchen und. hinsichtlich des Berufsverbots aufgehoben\nworden. In diesen Punkten mußte deshalb die Strafkammer\nvollständig neue Feststellungen treffen und durfte nicht\nauf die früheren Feststellungen Bezug nehmen. Die neuen\nFeststellungen mußten in sich zweifelsfrei, klar und\ngeschlossen sein (BGH JR 1956,307).\n\nDiesen Anforderungen genügt das Urteil in den\nFällen, in denen die Strafkammer den Angeklagten erneut\nverurteilt hat, weder in den Schuldsprüchen noch in den\nStrafzumessungsgründen.\n\n1. Im Falle 15 (Bosse) gibt das Urteil zwar zunächst\n(UA S.5) den Sachverhalt in sich verständlich kurz wieder,\nauf den es die Verurteilung des Angeklagten stützt. Zur\nBegründung dafür, daß der Angeklagte seit August 1957,\nund somit zur Tatzeit, zahlungsunfähig und zahlungsunwillig war, heißt es dann aber UA S.6:\n\n\"Der Fall liegt nicht anders als alle übrigen\n\nim Schuldspruch rechtskräftig festgestellten\nFälle. ... Der Angeklagte ist des Betruges\n\n- 3 -\n\nschuldig. Er war, wie bereits rechtskräftig\nfestgestellt, ab August 1957 zahlungsunfähig und zahlungsunwillig. wegen der\nEinzelheiten wird auf die Ausführungen des\nangefochtenen Urteils S.25 und 64-67 (Bd.V\nB1.86,64-67 /richtig 125-1287 d.A.) ver-:\nwiesen.\" j\nHierbei geht die Strafkammer offensichtlich davon aus,\ndaß die Feststellung, der Angeklagte sei seit August 1957\nzahlungsunfähig und zahlungsunwillig gewesen, auch für\nden Fall a] rechtskräftig sei, weil diese Feststellung auch den nicht aufgehobenen Verurteilungen\ndes Angeklagten wegen Betruges zugrunde liegt. Das\ntrifft aber nicht zu. Das Senatsurteil vom 153.Dezember\n1960 hatte die Verurteilung im Fall Ben samt den\nihr zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.\nDamit mußten sämtliche für den Fall Bee wesentlichen Feststellungen neu getroffen werden, auch\nsoweit es sich um Umstände handelt, die auch für die\nrechtskräftigen Schuldsprüche von Bedeutung waren.\nEs liegt insoweit rechtlich nicht anders, als wenn\nder Fall Bw einerseits, die rechtskräftig abgeurteilten Betrugsfälle andererseits von vornherein\nin verschiedenen Verfahren abgeurteilt worden wären.\n\n2. Im Fall 28 (Komplex WKV) gibt die Strafkammer\nzwar zunächst eine allgemeine Darstellung über die\nim Februar 1958 getroffenen Vereinbarungen zwischen\ndem Angeklagten, der DriEED Kachelfabrik KG,\nder Wo SumbH und dem Ziegeleibesitzer\nTEE. Es wird auch mitgeteilt, daß die vom Angeklagten im Rahmen dieser Vereinbarungen eingereichten Kreditanträge mit einer Kreditsumme von\nrd. 10.000 DM überwiegend nicht in Ordnung gingen\nund der Angeklagte in der Zeit vom 6.Februar bis\n14.März 1958 von der WKV Beträge von insgesamt\n6.342 DM ausgezahlt erhielt.\n\n-4-\n\nDie Strafkammer verzichtet aber weitgehend auf\ndie Schilderung der Tatsachen, derentwegen sie den\nAngeklagten in fünf Einzelfällen der fortgesetzten\nHandlung des Betruges zum Nachteil des Ziegeleibesitzers Tw, teilweise in Tateinheit mit\nUrkundenfälschung, für schuldig befunden hat. Sie\nleitet vielmehr diesen Abschnitt des Urteils mit den\nSätzen ein: \"Die Hauptverhandlung hat in diesen\nFällen denselben Sachverhalt ergeben, wie er bereits\nin dem Urteil vom 31.März 1960 festgestellt worden\nist. Auf das Urteil UA S.52-59 (Bd.V B1.113-120)\nwird Bezug genommen.\" Was das Urteil UA S.9/10 zur\nrechtlichen Würdigung der einzelnen Taten sagt, kann,\nobgleich dabei das tatsächliche Geschehen kurz angedeutet wird, die fehlende Tatschilderung nicht\nersetzen. Es liegt vielmehr auf Grund der unzulässigen\nBezugnahme nahe, daß die Strafkammer auch an dieser\nStelle keine eigenen Feststellungen getroffen, sondern\nlediglich auf das insoweit aufgehobene frühere Urteil\nzurückgegriffen hat.\n\n3. Da das Landgericht für den Komplex WKV wieder\ndie höchste Einzelstrafe von einem Jahr Gefängnis\nausgeworfen hat, ist es schon aus diesem Grunde\nerforderlich, alle Strafaussprüche mit aufzuheben,\nweil sich nicht ausschließen läßt, daß sie durch\ndie fehlerhafte Verurteilung im Fall WKV zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt sind.\n\nDie Strafaussprüche könnten auch ohnehin nicht\nbestehenbleiben, weil die Strafkammer auch die für\ndie Zumessung der Strafe bestimmenden Unstände teilweise nicht selbständig festgestellt, sondern dafür\nin weitem Umfange auf die Feststellungen des insoweit\naufgehobenen früheren Urteils Bezug genomaen hat\n(UA 8.3,4,13).\n\n-5-\n\n4. Die Aufhebung der Strafaussprüche muß auch\ndie Aufhebung des Berufsverbots zur Folge haben.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nGeneralbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchmitt Börker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-09-19/5-str-393-61","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-09-19/5-str-393-61","retrieved":"2026-08-21 23:06:45.747579+00:00"},"card":{"id":"bgh/1961-09-19/5-str-393-61","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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