{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1961-08-30","aktenzeichen":"2 StR 353/61","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ON\nn\n\nInNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Anzeigenwerber Günter Heinz L EB aus ziB-Cha: zur Zeit unbekannten Aufentlalies, geboren\n\nen @. EEE GE ir\n\nwegen fortgesetzten Betrugs\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30. August 1961, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\nProf. Dr. Busch\nDr. Menges\nKirchhof\n\nMeyer\nals beisitzende Richter,\n\nDdberstaatsanwalt NEEEEEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Frankfurt am Main vom 28. November 1960 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. j\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe;z:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten eines fortgesetzten Betruges, begangen in den Jahren 1956 und 1957;\nfür schuldig befunden und ihm, weil er damals noch Heranvachsender war, eine Verwarnung erteilt. Außerdem hat\nes ihm als besondere Pflicnt auferlegt, an das Deutsche\nRote Kreuz, Kreisverband Frankfurt am Main, 450.- DM in\nmonatlichen Raten von 45.- IM zu zahlen.\n\nDie Revision des Angeklagten macht Verletzung des\nsachlichen Rechts geltend. Sie hat Erfolg.\n\nNach den tatrichterlichen Feststellungen hat der\nAngeklagte bei der Werbung von Aufträgen für Anzeigen in dem von dem Verleger Manfred Leggb herausgegebenen \"Branchenregister der Deutschen Wirtschaft\" in\nneun Fällen die von ihm angesprochenen Personen durch\nTäuschung zur Unterzeichnung des Bestellscheines veranlaßt. In sämtlichen Fällen hat der Verleger Leg»\n\nauf die Vorstellungen der Besteller oder der Personen,\nfür die sie gehandelt hatten, die erteilten Aufträge\nstorniert. Zahlungen sind weder vom Verleger gefordert\nnoch von den geworbenen Geschäftsleüten geleistet worden. Die Strafkammer ist der Ansicht, durch den Abschluß des Vertrages, nämlich mit der Unterzeichnung\ndes Bestellscheines, sei das Vermögen der Besteller in\neiner \\ieise gefährdert worden, die einer Schädigung\ngleichkomme.\n\nSoweit die Revision in Zweifel zieht, daß der Angeklagte die Angestsllten und die Ehefrauen der Geschäftsinhaber durch Täuschung zur Unterzeichnung des\nBestellscheines veranlaßt hat, stellt sich das Vorbringen als Angriff gegen die Beweiswürdigung dar und\nkann deshalb vom Senat nicht beachtet werden (§ 337 StPO).\n\nDie Revision vermißt sodann eine Feststellung des\nInhalts, daß die Verpflichtung zur Aufnahme in das\n\"Branchenregister der Deutschen Wirtschaft\" im Verhältnis zu dem vertraglich vereinbarten Preis minderwertig gewesen wäre.\n\nDurch Abschluß eines gegenseitigen Vertrages wird\nder andere Teil in seinem Vermögen geschädigt, wenn die\nGegenleistung, die er erhält, einen geringeren wirtschaftlichen Wert darstellt, als die Leistung, zu der\ner sich verpflichtet. Wenn Leistung und Gegenleistung\nsich gleichwertig gegenüberstehen, wird das Vermögen\ndes Getäuschten oder des von ihm Vertretenen dagegen\nnicht gemindert. Mangels einer Vermögensbeschädigung\nliegt dann ein Betrug nicht vor, obwohl der andere\nTeil durch Täuschung zum Vertragsabschluß bestimmt\nwurde,\n\n7\n\nBei der Schadensfeststellung ist zwar grundsätzlich ein objektiver Maßstab anzulegen. Jedoch kommt es\nauch entscheidend auf die persönlichen Verhältnisse\nGes Getäuschten an; insbesondere sind die wirtschaftlichen Zwecke zu berücksichtigen, die er mit den erworbenen Sachen oder Rechten erkennbar verfolgt hat\n(RGSt 16, 7; 49, 21, 23; BGH Beschl. vom 18. Juli 1961\n- 1 StR 606/60 - zur Veröffentlichung in der amtlichen\nSammlung vorgesehen). Maßgebend für Gewinn oder Verlust ist also die objektive Brauchbarkeit der Gegenleistung für die speziellen Bedürfnisse und Zwecke der\nGetäuschten. Eine Vermögensschädigung ist danach häufig auch denn gegeben, wenn der Abschluß des betreffenden Vertrages dem Getäuschten unerwünscht ist, weil\ner für die ihm zugesagte Leistung überhaupt keine Verwendung hat oder weil ihm die Ausgabe für eine solche\nLeistung zu hoch ist,\n\nUnerwünscht war den Bestellern die Aufnahme in\ndas \"Branchenregister der Deutschen Wirtschaft\". Dies\nergibt sich aus dem Umstand, daß die Geschäftsinhaber,\nderen Ehefrauen oder Angestellte vom Angeklagten durch\nTäuschung zur Unterzeichnung veranlaßt worden waren,\ndie Bestellungen nicht anerkannten und deren Annullierung verlangten. Die Eintragung im Branchenregister\nder Deutschen Wirtschaft war für sie, wie sich aus\nden tatrichterlichen Feststellungen ergibt, auch von\nkeinem wirtschaftlichen Wert; denn dieses Buch wurde\nin der gesamten Bundesrepublik jeweils nur in 1000\nStücken aufgelegt. Auf die einzelne Stadt entfielen\ndeshalb notgedrungen nur wenige Bezieher, zumal der\nVerleger Leg es an Industrie- und Handelskammern,\nVerkehrsvereine, Reisebüros und ausländische Vertre-\n\ntunren sandte. In allen neun fällen waren die Besteller\nkleine Kaufleute, cie naturgemäß allein daran Interessc\nhaben, daB inr Lescnart in eın Adressenbuch auigenonmen wird, das am Urt ihrer Niederlassung von wöglichst\nvielen, ebenfalls dort ansässigen Personen (veschältsund Privatleuten) bezogen wird, wie dies bei aem HBranchen-Verzeichnuis zum Deutschen Fernsprechbuch dar einzelnen Obervostairextionen oder bei örtlichen Adresbüchern der Fall ist. So hatten auch die Besteller iz\nden Fällen 4, 5, 6 und 9 gemeint, der Angeklagte nelme\nInserate für aas Branchen-Verzeichnis zun örtlichen Fernsprechbuch an, die bestellerin im, Falle £, es stehe eın\nInserat in einem bestimmten MW Adrespuch in Frage.\nDie Aufnahme ihrer veschäftsadresse in einem über die\n\nll\n\ngesamte Bundesrepuplick verbreiteten und Adressen aus\nder gesamten Bundesrepunlik enthaitenden Adressenverzeichnis war für sie ohne jeden Weri.\n\nUnterzeiciuer auf Grund einer Täuschung ein Vertreter des veschäftsinkLabers (Ehefrau, angestelite;\nden Bestellscneir, so ist das Vermögen aes Vervireie-\n\nnen allein dadurch in einer einer VermögensschädizuneZleich zu acntenden Weise zerährdet; denn er ist\n\nver velahr ausgesetzt, gas er auf sruna der Later- vlg\n\n07}\n\nserift seines vVerireters von dem Aultragneiumer aus\nZahlung des im Bestellschein vermerken Freises Ver-Ylagt wird unı nun beweisen muß, dad die Unverschritiv\ndurch Täuschunz erscenlichen worden ist. Las Trilft\n\nauch dann zu, wenn der Unterzeickner keine Versresünsesmacht besivzt und deshaLb denjenigen, Tür den er kurdelt, nicht rechtewirksam versTilichren Kani. auch in\ndiesen Falle hat der Luftramenmer zunächst den Huchisschein Lir eich, Ser Vertretene ist der selaur ausassetzi mit einen Froze3 überzogen zu werden, ın Sen er\n\nmöglicherweise beweisen muß, daß der Unterzeichner\nfür Geschäfte dieser Art keine Vertretungsmacht besitzt:\n\nNun hat der Verleger Leg in allen Fällen, in\ndenen die vertretenen Geschäftsleute die Bestellungen\nnicht anerkannten, diese ohne weiteres und ohne jede\nEinwendung storniert und keine Zahlung verlangt. Nöglicherweise entsprach das einer allgemeinen .Geschäftspraxis des Verlegers, weil er mit unerlaubten Methoden\n\nseiner Vertreter rechnete und deshalb entschlossen war,\ngrundsätzlich allen Beanstandungen zu entsprechen. Daraus könnte sich der Schluß rechtfertigen, daß hier\nausnahmsweise durch die Unterzeichnung der Bestellscheine allein das Vermögen der Vertretenen noch nicht geschädigt wurde. Der Schaden wäre erst dann eingetreten,\nwenn der Vertretene die Bestellung gelten ließ, sei\n\nes, daß er nicht erkannte, daß die Aufnahme in das\nBranchenregister für ihn wertlos war, sei es, daß er\ntrotz späterer Erkenntnis dieses Umstandes sich damit\nabfand, weil er glaubte, nichts unternehmen zu können,\noder weil er mit der Möglichkeit eines Prozesses rechnete und vor den damit verbundenen. Unannehmlichkeiten\nzurückschreckte;\n\nDas Landgericht ist allerdings der Überzeugung,\nder Angeklagte habe nicht damit gerechnet, daß der vertretene Geschäftsinhaber den wahren Sachverhalt erkennen und die ‚Stornierung der Bestellung erreichen\nwerde; jedenfalls habe er gehofft, daß es dazu nicht\nkommen werde. Der Angeklagte würde sich deshalb in\nallen neun Fällen jeweils eines versuchten Betruges\nschuldig gemacht haben, vorausgesetzt, daß ihm die Unstände, die die Minderwertigkeit der vom Verleger Leg-EB :ı erbringenden Gegenleistung bedingten, zum Be-\n\n- 7 -\n\nwußtsein gekommen sind. Das ist jedoch im Urteil nicht\nausdrücklich erörtert und auch seinem Zusammenhang nicht\nsicher zu entnehmen, Aus diesem Grunde und weil der Angeklagte auf die Möglichkeit, daß sein Verhalten als\nVersuch des Betruges angesehen werden könnte, in der\nHauptverhandlung nicht hingewiesen worden ist, ist das\nUrteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung\nan das Landgericht zurückzuverweisen.\n\nJedoch ist noch zu bemerken, daß die ‚Annahme, die\nneun Einzelfälle stünden in Fortsetzungszusammenhang, in\nden bisherigen Feststellungen keine Rechtfertigung fin-'\ndet. Die kEinheitlichkeit des Zweckes — hier die Absicht,\neine möglichst hohe Zahl von Bestellungen zu erlangen\nund damit eine wöglichst hohe Provision zu verdienen -\nreicht nicht aus. Vielmehr ist Fortsetzungszusammenhang nur dann gegeben, wenn der Vorsatz des Täters von\nvornherein auf die mehreren Tätigkeitsakte gerichtet\nist, dergestalt, daß diese als unselbständige Ausführungen einer Straftat erscheinen. Davon kann hier schon\ndeshalb keine Rede sein, weil die Einzeltaten in weit\nvoneinander entfernten Orten begangen sind: Nr. 1 - 3\nin NEED, Nr. 4 und 6 in Brge, Nr. 5 in DEEEEND,\nNr. 7 in Nm; Nr. 8 in OCEEEEEED, Nr. 9 in REED.\nVon den Fällen, in denen die Strafkamnmer den Angeklagten nicht für überführt erachtet hat, hat sie nur die\nin MB begangenen Taten 12 dp, d, f, g, hundi\nals untereinander und mit den erwiesenen Taten 1 - 3\nin Fortsetzungszusammenhang stehend angesehen und deshalb insoweit den Angeklagten nicht freigesprochen.\n\nDagegen hat sie ihn in den übrigen Fällen freigesprochen,\n\nNr\n\nv)|4\n\nalso insoweit selbständige Straftaten (§ 74 StGB) angenommen, und zwar auch dort, wordie Straftaten in derselben Stadt begangen sind wie solche Taten, deren der\n\nAngeklagte überführt worden ist.\n\nBaldus Busch Menges\n\nKirchhof Meyer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-08-30/2-str-353-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-08-30/2-str-353-61","retrieved":"2026-08-21 23:15:08.137335+00:00"},"card":{"id":"bgh/1961-08-30/2-str-353-61","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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