{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1961-08-18","aktenzeichen":"4 StR 290/61","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"4_StR_290/61 2174 007\n\nIm Namen des Volkes:\nIm Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nden Landarbeiter Adolf F EEE , zur Zeit im Landeskrankenhaus in EeiB-HeB geboren an. im\nin VE:\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18, August 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.hotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Xrumme\nBundesrichter Professor Dr.Lang-Hinrichsen\nöundesrichter br.Flitner\nBundesrichter Börtzler\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter üer Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beschuldigten wird :das Urteil\ndes Landgerichts in Kleve vom 28. April'1961 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat im angefochtenen Urteil angeoränet, daß der Beschuldigte in einer \"Heil- und Pflegeanstalt\" unterzubringen ist.\n\nDie Revision, welche die Verletzung sachlichen.\nRechts rügt, hat Erfolz.\n\n1. Das Landgericht geht bei seiner Anordnung, die\ndem Gesetz (§ 42 b StGB) entsprechend dahin zu lauten\nhätte, daß der Beschuldigte in einer Heil- oder Pfilegeanstalt unterzubringen ist, rechtsbedenkenfrei davon\naus, daß der im mittleren Grade schwachsinnige, zu gewohnheitsmäßigen Alkonolmißbrauch neigende und alkoholanfällige Beschuldigte im Zustand der alkoholbedingten\nZurechnungsunfähigkeit am 18.9.1960 ruhestörenden Lärm\nverübt und am 29, 10., 31:10., 5.11. und 6.11. 1960 den\näußeren Tatbestand der Zechprellerei (§§ 265, 264,\n\n245 StGB) verwirklicht hat, indem er die Gastwirte\n\nJCEED, KG, LED: BED und Schi un Beträge zwischen 1,35 DM und 3,50 DM schädigte.\n\n2. Keinen rechtlichen Bestand haben aber die Darlegungen der Strafkammer dazu, daß die Unterbringung des\nBeschuldigten nach § 42 b StGB geboten sei.\n\na) Das Landgericht begründet dies wie folgt:\n\nDie zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten, insbesondere die wegen Zechbetrugs, zeigten, daß der Beschuldigte dem Alkohol verfallen sei und auch in Zukunft\ndie Gefahr bestehe, daß er sich, wenn seine wirtschaftlichen Mittel nicht ausreichten, alkoholische Getränke\n\nverschaffen werde, Insoweit seien von ihm \"erhebliche\nRechtsverletzungen\" zu erwarten. Die Öffentliche Sicherheit erfordere seine Unterbringung in einer \"Heil- und\nPflegeanstalt.\" Durch schwächere Maßnahmen könne die\ndurch den innerlich haltlosen Beschuldigten ausgehende\nGefehr nicht abgewendet werden. Er treibe sich ohne\n\nfeste Bleibe umher und habe es abgelehnt, sich in die\nObhut von Familienangehörigen zu begeben. Also sei die\nUnterbringung der einzige Weg, den Beschuldigten wieder\nin die Lage zu bringen, \"ein straffreies Leben zu führen.\"\n\nb) Für eine Unterbringung nach § 42 b StGB ist zwar\nnicht erforderlich, Gaß die mit Strafe bedrohten Handlungen des Beschuldigten, die zu dem Sicherungsverfahren geführt haben, die Allgemeinheit derart gefährden,\nGaß im Hinblick auf sie die Öffentliche Sicherheit die\nUnterbringung des Täters erfordert. Es reicht vielmehr\nbeispielsweise aus, daß das unter Strafe gestellte Tun\ndes Beschuläigten auf eine Geisteskrankheit zurückzuführen ist, die eine bestimmte Wahrscheinlichkeit begrün-Get, der Beschuldigte werde in Zukunft Taten begehen,\ndie ihn für die Allgemeinheit gefährlich erscheinen lassen (vgl. BGHSt 5, 140). Auch kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Beschuldigter, bei dem\ndie Gefahr besteht, er werde durch den Genuß einer ganz\ngeringen Menge Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit\nausschließenden Zustand geraten und dabei das Leben anderer gefährden, nach § 42 b StGB untergebracht werden, selbst wenn seine mangelnde Widerstanäskraft gegen\ndie Versuchung, trotz dieser Gefahr Alkohol zu trinken,\nnicht krankhaft bedingt ist (vgl. BGHSt 10, 57).\n\nc) Anscheinend liegt hier der Fall vor, daß die\nWiderstandskraft des Beschuldigten nicht ausreicht, dem\n\n|\n|\n\n- 4 -\n\nAlkoholgenuß zu entsagen, und eine krankhaft gesteigerte\nAlkoholempfindlichkeit des Beschuldigten die wesentliche\nUrsache für die Begehung seiner Straftaten darstellt,\nwährend das vielleicht schuldhafte Zusichnehmen von\nAlkohol demgegenüber zurücktritt (vgl. aaO $.61 unter\n\n3 b). Nach den knappen Feststellungen des angefochtenen\nUrteils insoweit könnte das schon zweifelhaft sein.\n\n4) Aber auch wenn dies nicht der Fall wäre, hätte\ndas Lanägericht folgendes beachten müssen:\n\nDa mit einer Anstaltsverwahrung nach § 42 b StGB\nin die Lebensverhältnisse und in die persönliche Frei-.\nheit des Betroffenen schwer eingegriffen wird, erfordert\ndas Interesse der Öffentlichkeit die Unterbringung nach\n§ 42 b StGB nur dann, wenn von dem Beschuldigten\nnicht _unerhebliche Angriffe auf strafrechtlich geschützte\n\nGüter, also einigermaßen gewichtige Störungen der\nRechtsordnung, zu erwarten sind. § 42 b Abs. 1 8.2 StGB\nweist insofern (darauf hin, als Übertretungen als Anlaß\nfür eine Verwahrung in einer Heil- oder Pflegeanstalt\nnicht ausreichen, Ist also nur eine Belästigung einzel-\n\nner oder der Allgemeinneit, wie dies bei harmlosen\nQuerulanten und bei sonstigen sozial noch tragbaren\nKleinkriminellen im Regelfall angenommen wird, zu befürchten, so liegen die Voraussetzungen für die Anordnung\n\nnach § 42 b StGB nicht vor)BGH NIW 1955, 837, 838\nür.12 mit Nachweisen). Zu den erwähnten Fällen gehört\n\nauch der des kleinen Zechprellers (vgl. BGH 2 StR 325/54\nv. 17.99.54),\n\ne) Gerade auf eine Gefahr künftiger Zechprellerei\nweist die Begründung des angefochtenen Urteils aber hin\nund nimmt insoweit ‚ rechtsirrtümlich eine erhebliche\n\nRechtsverletzung an. Dafür, daß durch den Beschuldigten sonst eine erhebliche Rechtsverletzung zu\nbefürchten wäre, gibt die Begründung des angefochtenen Urteils dagegen nichts her. Auch aus dem Urteilszusammenhang läßt sich für eine derartige\nBesorgnis nichts entnehmen. Zwar ist im angefochtenen Urteil davon die Rede, daß der Beschuldigte\nsieben Mal vorbestraft ist, darunter sechs Mal\nwegen Zechprellerei, und daß er am 22. 9. 1960 von\nder Anklage des Rückfallbetrugs undder \"fahrlässigen Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit\" freigesprochen worden ist, weil die Voraussetzungen für\näie Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB zu seinen Gunsten angenommen worden sind. Dafür aber, daß auch\nnur eine «er vom Beschuläigten begangenen mit Strafe bedrohten Handlungen als erhebliche Rechtsverletzung angesenen werden müsse, ergibt sich nichts.\n\nDie Strafkammer hat auch keine ausreichenden Feststellungen über die Persönlichkeit des Beschuldigten und sein Verhalten außerhalb der erwähnten\nStraftaten getroffen, die eine erhebliche Rechtsverletzung durch den Beschuldigten in Zukunft befürchten ließen, Die erwähnte innere Haltlosigkeit\ndes Beschuldigten, sein Umhertreiben ohne feste\nBleibe und die Ablehnung, sich in die Obhut von\nFamilienangehörigen zu begeben, genügen dafür nicht.\nSomit fehlt es an einem ausreichenden Anhaltspunkt\ndafür, daß die vom Beschuldigten ausgehende Gefahr als mehr als eine bloße Belästigung der Allgemeinheit oder eines einzelnen angesehen werden\nmüsse und die Öffentliche Sicherheit durch den Be-\n\nern\n\na\n\ny;®\n\nschuldigten in Zukunft mit bestimmter Wahrscheinlichkeit beeinträchtigt wäre, wenn er nicht in\neiner Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht würde. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß\nkünftige Zechprellereien dem äußeren Tatbestand\nnach rechtlich als Rückfallbetrugsfälle zu werten\nsein würden (vgl. BGH 2 StR 325/54 v. 11. 9. 54).\n\n3.) Das angefochtene Urteil muß daher aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden. Dieses wird sorgsame Feststellungen zu treffen und in sein neues Urteil aufzunehmen haben,\nob die in BGHSt 10, 57, 61 (unter 53 b) gekennzeichneten Voraussetzungen beim Beschuldigten vorliegen oder ob er etwa zu denjenigen gehört, deren\nstrafbare Handlungen das Strafgesetzbuch in den\n§§ 330 a und 42 ce, nicht aber in § 42 b bekämpft\n(vgl. aaO S.60 unter a). Gegebenenfalls wird die\nStrafkammer dann die vorstehend behandelten Gesichtspunkte zu beachten haben, nach denen nur\nbei Besorgnis einer erheblichen Rechtsverletzung\neine Anordnung nach § 42 b StGB zu rechtfertigen\nist, wenn nicht mildere Maßnahmen, etwa auch eine\n\n- im angefochtenen Urteil nicht in Betracht gezogene - therapeutische Behandlung, als ausreichend\n\nangesehen werden Können.\n\nRotberg Krumme Lang-Hinrichsen\nFlitner Börtzler","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-08-18/4-str-290-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-08-18/4-str-290-61","retrieved":"2026-10-24 16:33:46.090266+00:00"},"card":{"id":"bgh/1961-08-18/4-str-290-61","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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