{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1961-08-16","aktenzeichen":"2 StR 324/61","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2_StR_324/61\n\nDI\nRN\n\nImNamen des Voikee-In der Strafsache\ngegen\n\nden Wirtschaftsjuristen Joachin B EB aus OEEE/\nMED, geboren an@. NS WED ir VE;\n\nwegen erfolgloser Aufforderung zum Meineid u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16. August 1961, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Prol.d»r. Busch\nals vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. „otterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Menges\n\nBundesrichter Meyer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt Dr. WB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Frankfurt am Main vom 6. Februar 1961\nwird verworfen; jedoch fällt die Aberkennung der Eidesfähigkeit weg,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n[7 u\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen erfolgloser Aufforderung zum Meineid und wegen Abgabe einer\nwissentlich falschen Versicherung an Eides Statt, jeweils in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug, zu einer\nGesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis\nverurteilt, ihm außerdem die bürgerlichen Ehrenrechte\nauf die Dauer von drei Jahren aberkannt und ihn für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger\neidlich vernomzen zu werden. Außerdem hat sie ihm für\ndie Dauer von vier Jahren die Ausübung der selbständigen und unseloständigen Tätigkeit als Rechtsberater\nund Rechtsbeistanä untersagt. Die Revision des Angeklagten erhebt die Sachbeschwerde; sie bleibt im wesentlichen ohne Erfolg.\n\nDas Urteil stellt fest, daß der Angeklagte dem Zeugen HIEEB erklärte, er habe bei dem Amtsgericht einen Prozeß auf Freigabe der Musikbox angestrengt und es\nsei erforderlich, daß Hi die Richtigkeit des\nInhalts des Vertrages vom 29. Mai 1957 bestätige. Er\nwies ihn dabei darauf kin, daß er wahrscheinlich auf\nseine Aussage vor Gericht vereidigt werde und forderte\nihn auf, gegebenenfalls diesen Eid zu leisten. Diese\nAufforderung hat er ein oder mehrere Male wiederholt:\nDer Vertrag vom 29. Mai 1957 war, wie das Urteil feststellt, ein Scheinvertrag und sein Inhalt falsch. Ha-EB 1chnte das Ansinnen ab. Das Vorbringen des Angeklagten, er sei überzeugt gewesen, es werde zu keiner\nVereidigung des HB kommen, nält die Strafkamner\naufgrund deg Beweisergebnisses für widerlegt.\n\nDie Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe\nHB erfolglos aufgefordert, einen Meineid zu\nleisten, ist hiernach rechtlich nicht zu beanstanden.\nDie Revision greift hier nur die Beweiswürdigung des\nTatrichters an und will dessen Feststellungen durch\nihre eigenen ersetzen. Dies ist unzulässig.\n\nObne Rechtsfehler hat die Strafkammer auch den Tatbestand der Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung und des fortgesetzten Betruges bejaht. Ihre\nAuffassung, der fortgesetzte Betrug könne das Verbrechen der erfolglosen Aufforderung zum Meineid und\ndas Vergehen der Abgabe einer falschen Versicherung an\nEides Statt nicht zu einer Einheit zusammenfassen, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf\ndie sie auch hingewiesen hat.\n\nLie Strafzumessungserwägungen sind rechtlich bebedenkenfrei., Entgegen dem Vorbringen der Revision\nhat die Strafkammer auch ausreichend dargetan, daß\nder Angeklagte die strafbaren Handlungen unter Mißbrauch seiner Tätigkeit als Rechtsberater und als\nRechtsbeistand begangen hat. Das Verbot der Berufsausübung hat sie daher zu Recht ausgesprochen.\n\nZur Beanstandung gibt jedoch Anlaß, daß die\nStrafkammer dem Angeklagten nicht nur die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren abgesprochen, sondern auch die Eidesfänigkeit für dauernd\n\n) ke\n\naberkannt hat. Nach der Neufassung des 3 159 StGB\ndurch das 3. StÄG vom 4.8.1953 (BGB I, 735) sind bei\neiner erfolglosen Aufforderung zum Meineiä nur die\n\n8 49 a, 44 ff, 154 StGB anzuwenden, so daß nach den\nGrundsätzen des Versuches zu strafen ist. Dies bedeutet, daß zwar die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte nach den §§ 44, 45 zwingend vorgeschrieben\nist, gleichviel, ob von der Möglichkeit der Strafuilderung nach den §§ 44 Abs. 1, 49 a Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht wird oder nicht, dagegen die Eidesfähigkeit bei einer Strafmilderung nicht aberkannt\nwerden darf, während sie bet Ablehnung einer solchen\naberkannt werden muß (BGHSt 8, 268; BGH 5 StR 184/59\nUrteil vom 30. Juni 1959; siehe auch Schwarz-Dreher\n23. Aufl. § 161 Anm. 4). Die dagegen im Schrifttum\nvorgebrachten Einwände (Schönke-Schröder 10. Aufl.\n\n§ 161 Anm. 3) geben bei dem eindeutigen Wortlaut des\n§ 45_ StGB keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung\nabzuweichen. Der Hinweis, daß andere Nebenstrafen\nauch bei der Milderung der Strafe einer versuchten\nTat zulässig sind, so die Einziehung, geht fehl.\n\nDies ist nur der Fall, wenn aus der Strafbestimmung\nhervorgeht, daß die Nebenstrafe sowohl das vollendete als auch das versuchte Delikt treffen soll. Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Die Strafkammer hat die Strafe wegen des Verbrechens der erfolglosen Aufforderung zum Meineid nach § 44 Abs. 1 StGB\n\n-5-\n\ngenildert. Sie durfte daher dem Angeklagten die Eidesfähigkeit nicht aberkennen. Das Revisionsgericht kann\ndas Urteil insoweit selbst abändern.\n\nBusch Dotterweich Scharpenseel\n\nMenges Meyer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-08-16/2-str-324-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-08-16/2-str-324-61","retrieved":"2026-08-21 23:15:07.884523+00:00"},"card":{"id":"bgh/1961-08-16/2-str-324-61","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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