{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1961-07-26","aktenzeichen":"2 StR 204/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Amtiiche Sammlung: ja\n\nStGB § 173\nZur Vollendung der Blutschande genügt jede Vereinigung\nder Geschlechtsteile, gleichviel, in welchem Umfang\n\ndas männliche Glied in das weibliche Geschlechtsorgan\neindringt (gegen BGH NJW 1959, 1091).","text_plain":"Y\n\nNachschlagewerk: ja\nAmtiiche Sammlung: ja\n\nStGB § 173\nZur Vollendung der Blutschande genügt jede Vereinigung\nder Geschlechtsteile, gleichviel, in welchem Umfang\n\ndas männliche Glied in das weibliche Geschlechtsorgan\neindringt (gegen BGH NJW 1959, 1091).\n\nBGH, Urteil v. 26. Juli 1961 - 2 StR 204/69 - LG Hanau\n\n2 SR 204/60\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Ziegeleiarbeiter Fritz N HE zus von.\n“reis Hg, geboren am &. ED EW ir m\nKreis Tue:\n\nwegen fortgesetzter Blutschande u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26. Juli 1961, an der teilgenommen haben:\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Weyer\n\nals bsisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvalt nn\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamtar der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\n\nLandgerichts in Hanau am Main vom 13. Januar 1960\n\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat äie Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter\nBlutschande in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit tiner\nAbhängigen zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und sechs\nMonaten verurteilt, auf die sie die Untersuchungshaft ange-\n\nrechnet hat.\n\nMit der Revision erhebt der Angeklagte die Sachbeschwerde, die insbesondere gegen die Verurteilung wegen vollendeter Blutschande gerichtet ist.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1.) Daß der Angeklagte durch die wiederholte Vornahme der\nim Urteil festgestellten unzüchtigen Handlungen an Seiner\nzur Tatzeit 14 und 15 Jahre alten Tochter jeweils denTatbestand des § 174 Nr. 1 StGB verwirklicht hat, bedarf keiner\nnäheren Zrörterung, Insoweit hat auch die Revision keine besonderen Einwendungen erhoben. Dadurch, daß die Strafkamner\ndie Einzelhandlungen rechtlich als eine fortgesetzte Tat gewürdigt hat, ist der Angeklagte nicht beschwert.\n\n2,) Ebensowenig ist aber entgegen der Ansicht der Revision\ndie Verurteilung wegen - tateinheitlich mit dem Verbrechen\nnach § 174 Nr. 1 St6B begangener - vollendeter Blutscharde\nzu beanstanden, soweit der Angeklagte bei fünf der insgesamt acht Gelggenheiten sein Glied mit der Eichel in den\nGeschlechtsteil des Kindes eingeführt hat, wenn auch\n\ndie Strafkamner nicht hat feststellen können, daß er in\n\ndie eigentliche Scheide, d.h. in den Raum hinter der den\nScheideneingang abschließenden Jungfernhaut eingedrungen\nist. Für ihre abweichende «“einung kann sich allerdings die\n\nRevision auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs berufen,\nin denen ausgesprochen ist, daß das Eindringen des männlichen Gliedes in den Scheidenvorhof zur Zrfüllung des\nTatbestandes des § 173 Abs, 1 StGB nicht genüge, weil\n\nes dann an einer Vollziehung des Beischlafs fehle Urteile\n4 StR 307/51 vom 17.8.1951; 1 StR 792/52 vom 16.6.1953;\n\n2 StR 269/53 vom 25.6.1954; 4 StR 44/59 vom 13.3.1959 {NW\n1959, 1091)]. An dieser Rechtsauffassung hält jedoch der\nerkennende Senat nach erneuter Prüfung nicht fest; er ist\nder Ansicht, daß es für den Begriff des Beischlafs, der\nsich außer in § 173 StGB auch in den §§ 176 Abs. 1 Nr. 2, \"ie\n177 und 1§ 2 StGB findet, nicht darauf ankommen kann, in\nwelchem Umfange das männliche Glied in das weibliche Geschlechtsorgan eindringt.\n\nDie Annahme der erwähnten Entscheidungen, daß die darin\nvertretene Auffassung bereits der Rechtsprechung des Reichsgerichts zugrunde gelegen habe, kann nicht als zutreffend\nanerkannt werden. Abgesehen davon, daß das Reichsgericht\ndiese Frage, soweit ersichtlich, nirgends ausdrücklich behandelt hat, geben auch die veröffentlichten Entscheidungen\n(RGSt 4, 23; GA 409, 39, LZ 1921 Spalte 109, 110; LZ 1922\nSpalte 721; JW 1930, 916 Nr. 17; JW 1934, 2335 Nr. 7 a) keinen\nAnhalt für die Ansicht, daß zum Begriff des Beischlafs das\nEindringen des männlichen Geschlechtsteiles in die weibliche\nScheide gehöre. Vielmehr hat das Reichsgericht wiederholt als\nmaßgebend für die Vollziehung des Beischlafs den Zeitpunkt\nerklärt, in dem ein, wenn auch unvollständiges, Eindringen\ndes männlichen Gliedes in das weibliche Geschlechtsorgan seinen\nAnfang nehme, ohne daß dabei auch nur beiläufig zum Ausdruck\ngekommen ist, unter weiblichem Geschlechtsorgan sei nur die\neigentliche Scheide zu verstehen.\n\nIm übrigen lassen die üntscheidungen des Reichsgerichts\nkeinen Zweifel daran offen, daß es den Begriff des 3eischlafs\nin spezifisch strafrechtlichem Sinn aufgelaßt hat. Hiormit\nstehen die - bisherigen - Erkenntnisse des Bundesgerichtshofs\nnicht in ainklang, weil ihnen eine nedizinische Begriffsbestimmung zugrunde liegt. Eine solche kann aber für die Auslegung des strafrechtlichen Begriffs des Beischlafs nicht\nmaßgebenä sein. Das erhellt schon daraus, daß die medizinische Yissenschaft ihre Begriffe nach eigenen, naturwissenschaftlichen Zwecken bildet, und daß sie daher unter Beischlaf im allgemeinen die normale geschlechtliche Vereinigung mit ihrer naturgewollten Funktion — Befriedigung des\nGeschlechtstriebs und Fortpflanzung - versteht. Die Berücksichtigung rechtlicher Gesichtspunkte, wie 2.B. die Frage nach\nder Strafwürdigkeit gewisser Vorgänge, liegt hingegen für den\nMediziner — jedenfalls zunächst - fern, während diese\n\"rage für den Strafrichter die entscheidende ist.\n\nAllerdings dürfte der strafrechtliche Begriff \"Beischlaf\" mit der medizinischen Bedeutung dieses Wortes insofern übereinstimmen, als nach beiden zwischen Beischlaf\nund Zeugung ein Zusammenhang besteht, denn wo nach den Strafarohungen des Strafgesetzbuchs- die Tatbestandshandlung\nin der Vollziehung des Beischlafs besteht, dienen sie jedenfalls auch der Verhinderung unerwünschter Zeugung. Daraus\nkann jedoch nur entnommen werden, daß \"Beischlaf\" im strafrechtlichen Sinne eine ihrer Art nach zur Zeugung geeignete\nHandlung ist. Liegt eine solche vor, so ist der Begriff erfüllt, ohne daß es noch darauf ankommen kann, ob im Zinzel-Talle die Gefahr der iIinpfängnis mehr oder weniger gros\noder ob sie aus irgendwelchen Gründen gar ausgeschlossen ist.\n\nDeshalb ist es verfehlt, darauf abzustellen, wie weit das\nmännliche Glied in den weiblichen Geschlechtsteil eindringt.\nKormt es bei einem Geschlechtsverkehr, bei dem der Mann seinen\nGeschlechtsteil nur in den Scheidenvorhof einführt, zum\nSamenerguß, so ist nach gesicherter ärkenntnis der medizinischen Wissenschaft eine Empfängnis möglich. Vom Zweck der\nStrafdrohung her gesehen, besteht demnach kein Anlaß, das\nMerkmal des Beischlafs einschränkend auszulegen und es erst\nals verwirklicht anzusehen, wenn das männliche Glied bei\n\nder geschlechtlichen Vereinigung in die eigentliche Scheide\ngelangt. Es muß vielmehr, wie schon das Reichsgericht zum\nAusdruck gebracht hat, ausreichen, daß ein, wenn auch nur\nunvoilständiges, Eindringen des männlichen Gliedes in das\nweibliche Geschlechtsorgan seinen Anfang nimmt.\n\nDer Senat kommt daher unter Aufgabe seiner bisrerigen Rechtsansicht zu dem Ergebnis, daß zur Vollendung der Blutschande jede Vereinigung der Geschlechtsteile\ngenügt, gleichviel, wie tief das männliche Glied eingeführt\nwird. Nachdem sowohl der 1. wie der 4. Strafsenat erklärt\nhaben, daß auch sie an ihrer früheren Rechtsmeinung nicht\nfesthalten, bedarf es keiner Entscheidung des Großen Senats\nfür Strafsachen. |\n\nNach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen\nist der Angeklarte somit zu Recht der vollendeten Blutschande\nfür schuldig befunden worden. Die sachlichrechtliche Überprüfung des Urteils hat auch sonst weder zum Schuld- noch\n\nal\n\nir\n\nzum Strafausspruch einen den 3eschwerdeführer benachteiligenden Rechtsftehler ergeben.\n\nBaläus Dotterweich Scharpenseel\nNenges Meyer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-07-26/2-str-204-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-07-26/2-str-204-60","retrieved":"2026-08-21 23:15:07.396491+00:00"},"card":{"id":"bgh/1961-07-26/2-str-204-60","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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