{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-07-25","aktenzeichen":"1 StR 125/61","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"4 _StR_125/61\n\nIm Nanen ges Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauunternehmer Herbert HD zus EEE:\ndort geboren an EEE. 1925,\n\nwegen aktiver Beamtenbestechung u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 25. Juli 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.Seibert\nBundesrichter Dr.Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 17.0ktober\n1960 je mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fällen BoD :5i8\n\nGEHE 3 zieggpp verurteilt worden ist, und\n\nim Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten - unter Einstellung des Verfahrens und Freispruch im übrigen - wegen aktiver teilweise fortgesetzter Bestechung in sechs\nFällen, zum Teil in Tateinheit mit anderen Vergehen,\nwegen Beihilfe zum Betrug und wegen fortgesetzter Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und\nacht Monaten Gefängnis verurteilt. Dagegen hat der Angeklagte wegen der Verletzung sachlichen Rechts Revision\neingelegt. Das Rechtsmittel ist nur zum Teil begründet.\n\nA. Schuläspruch\n\nI. Fell Bohnert\n\na) Die Angriffe der Revision gegen die Verurteilung\ndes Angeklagten wegen fortgesetzter aktiver Bestechung,\nVergehen gegen § 335 StGB, sind nicht begründet.\n\n1. Die Revision rügt, die Strafkammer sei zu summarisch verfahren und habe nicht in der zum Nachweis der\naktiven Bestechung erforderlichen Weise festgestellt, welche Amtshandlungen Bois der Angeklagte durch die einzelnen Zuwendungen habe beeinflussen wollen. Diese Beanstandung ist unbegründet. Nach den tatrichterlichen\nFeststellungen versprach der Angeklagte Be ı 000 zu\nfür den Austausch des abgegebenen Angebots gegen Äüas\n\"berichtigte\" erheblich höhere Angebot für die Arbeiten\nim ersten Bauabschnitt der Wasserversorgung Unterkirnach\nund bezahlte ihm später auch diesen Betrag. Weitere Geldzuwendungen sagte der Angeklagte dafür zu, daß Bo\nkünftig bei beschränkten Ausschreibungen und bei der freihändigen Vergabe von Bauarbeiten die Hi 5 als geeignetes Unternehmen vorschlagen sollte. Dabei einigte\n\n- 3 -\n\ner sich mit BED zugleich, daß die Bestechungsgelder\nbei geeigneten Bauobjekten auf Kosten der Bauträger wieder \"herausgewirtschaftet\" werden sollten. Die Amtshandlungen Bobs, die der Angeklagte durch das Versprechen von Geld beeinflussen wollte, sind danach genügend\nbestimmt. Es handelte sich um den Austausch eines bestimmten Angebots und um Maßnahmen aus einem bestimn-\n\nten Aufgabenkreis Bois, nämlich der Vorbereitung der\nVergabe von Bauarbeiten in seinem Dienstbezirk. Daß der\nAngeklagte und Bol noch keine bestimmte Vorstellung\nvon den einzelnen Bauvorhaben hatten, bei deren Vergabe\nder Beamte die Hilb KG bevorzugt ins Gespräch bringen\nsollte, schadet nicht. Die Absprache des Angeklagten mit\nDOW 155t zweifelsfrei erkennen, daß der Beamte bei\ndiesen Amtshandlungen nach der Vorstellung des Angeklagten pflichtwidrig handeln sollte. Es bedarf keiner näheren Begründung, daß Bo durch den Austausch der beiden Angebote für den ersten Bauabschnitt der Wasserversorgung Unterkirnach gegen seine Amtspflichten verstieß.\n\nAuch bei den Vorschlägen, die Hi £4 zu berücksichti- '\ngen, die er in der Folgezeit bei beschränkten Ausschreibungen und bei der freihändigen Vergabe von Arbeiten mackte, sollte Bohnert nach dem Willen des Angeklagten pflichtwidrig handeln; denn der Beamte, der diese Vorschläge\n\nnach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu machen hatte, sollte sich dabei nach dem Wunsch des Angeklagten nicht allein von sachlichen Gesichtspunkten, sondern von der\nRücksicht auf das versprochene Geld leiten lassen.\n\n2. Die Revision meint, der Angeklagte habe Bofp\nnicht bestochen, weil dieser nach den tatrichterlichen\nFeststellungen bereits korrupte Beamte dem Angeklagten\nden Austausch des für den ersten Bauabschnitt der Wasserversorgung Unterkirnach abgegebenen ‚Angebots gegen ein\nhöheres Angebot vorgeschlagen und durch die Eintragung\n\neiner falschen Endsumme in der Niederschrift über die\nVerdingungsverhandlung bereits vorbereitet hatte. Diese\nAnsicht trifft nicht zu, Die Bestechungshandlung besteht\nin dem Anbieten, Versprechen oder Gewähren von Geschenken oder anderen Vorteilen. Ausschlaggebend ist daher,\ndaß der Angeklagte nach den Feststellungen der Straikammer Bol für ien Angebotsaustausch 1 000 DM versprach, Daß die Anregung dazu von dem pflicntvergessenen\nBeamten ausging, ist unerheblich (RGSt 37, 171). Ebenso ist es für die Schuldfrage ohne Bedeutung, daß der\nBeamte zu dem pflichtwidrigen Handeln bereit war und\n\nes teilweise schon vorbereitet hatte (RG HRR 1942, 251;\nBGH MDR 1955, 529).\n\n3. Der weitere Revisionsangriff, der Zuschlag für\ndie Arbeiten beim ersten Bauabschnitt der Wasserversorgung Unterkirnach hätte der HEEWXKG sowieso erteilt\nwerden müssen, weil ihr Angebot am niedrigsten gewesen\nwäre, geht fehl. Die Amtspflichtverletzung Bois vestand hier nicht darin, daß er dem Unternehmen des Angeklagten den Auftrag verschaffte, sondern darin, daß er\nes ihn ermöglichte, den Vertrag über diese Arbeiten zu\neiner höheren als dem ursprünglich angebotenen Preis abzuschließen. Der Umstand, daß die HWWKCG schließlich\nweniger berechnete und erhielt, ist ohne Belang; das war\nnämlich darauf zurückzuführen, daß die Gemeinie Unterkirnach die Eisenarbeiten anderweit vergab und daß die\n\nArbeiten geringeren Umfangs waren, als in dem Angebot vor-\n\ngesehen war#\n\nb) Die Verurteilung des Angeklagten wegen eines gemeinschaftlich mit Bob begangenen Betruges zum Nachteil der Heuberg-Wasserversorgung, Vergehen gegen §§ 263,\n47 StGB, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Auffassung der Revision, der Angeklagte sei nicht Mittäter\n\n/\n\nBORD Ss, sondern allenfalls dessen Gehilfe, trifft\nnicht zu. Nach den Feststellungen der Strafkammer hatted&r Angeklagte schon bei der ersten Bestechungshandlung mit Bo@B vereinbart, daß die Bestechungsgelder\nzum Nachteil der Bauträger wieder \"herausgewirtschaftet\"\nwerden sollten. Dementsprechend sollte nach dem übereinstimmenden Willen des Angeklagten unä Bois die\nHOEEEED Ki allein die der Heuberg-Wasserversorgung zu\nUnrecht in Rechnung gestellten 10 000 DM erhalten.\nDaraus hat die Strafkammer zutreffend geschlossen, daß\nder Angeklagte bei der Täuschung und Schädigung der\nHeuberg-Wasserversorgung nicht ein Vorhaben Bois\nunterstützen wollte, sondern, in seinem eigenen Interesse handelnd, eine Tat ausführte, die in demselben ‘Maße\ndie seine wie die BoD: sein sollte. Dieses Verhalten hat der erste Richter rechtsfehlerfrei als in Mittäterschaft begangenen Betrug gewertet.\n\nc) Dagegen hält die Verurteilung des Angeklagten\nwegen gemeinschaftlich mit Bob Hegangener Urkundenfälschungen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten dieser Straftat für schuldig befunden, weil er zwei von Bon\nbeschaffte Rechnungen einer fingierten Firma in den Büchern der HP XC verbuchen und dann als Belege abheften ließ, Eine weitere gemeinschaftliche Urkundenfälschung hat die Strafkammer darin gesehen, daß der Angeklagte eine von Bo fälschlich angefertigte, an die\nHD X5 serichtete Aufforderung der Heuberg-Wasserversorgung, an zwei Gemeinden Flurentschädigungen zu zahlen, in derselben Weise verwandte, Die Auffassung des\nersten Richters, der Angeklagte habe auf diese Weise unechte Urkunden zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht,\nwird von den bisher getroffenen Feststellungen nicht ge-\n\ntragen.\n\nDas in § 267 StGB vorgesehene Tatbestanäsmerknal\ndes \"Gebrauchens\" verwirklicht nur, wer die unechte Urkunde dem zu Täuschenden zugänglich macht und ihm die\nKenntnisnahme ihres Inhalts ermöglicht. Dazu genügt es\nfreilich, wenn die Urkunde zur Kenntnisnahme des zu\nTäuschenden so bereit gelegt wird, daß diesem ohne\nweiteres der Zugriff darauf offen steht, daß\nalso die Urkunde seiner Verfügung unterliegt (vgl. RGSt\n66, 298, 312 f; BGH 1 StR 694/59 vom 23. Februar 1960 ).\nEine solche unmittelbare Befugnis der Finanz- oder Strafverfolgungsbehörden, die der Angeklagte täuschen wollte,\nzur Verfügung über die Rechnungen der Scheinfirma H.F.\nBrgp KG unä über die fälschlich angefertigte Zahlungsaufforderung der Heuberg-Wasserversorgung, hat die Strafkammer bisher nicht festgestellt.\n\nAußerdem ist die rechtliche Würdigung dieser Vorgänge durch den ersten Richter nicht frei von Widerspruch;\ndie Strafkammer spricht nämlich an einer Stelle von \"Urkundenfälschungen\" (UA 20) und an einer anderen Stelle\nvon \"der Urkundenfälschung\" (UA 21).\n\nDeshalb muß die Verurteilung des Angeklagten im\nFall Bol aufgenoben werien, und zwar in vollem Umfang,\nda der erste Richter Tateinheit zwischen der fortgesetzten aktiven Bestechung, dem gemeinschaftlichen Betrug\nund den Urkundenfälschungen angenommen hat.\n\nWenn die Strafkammer in der neuen Hauptverhand lung\nnicht zu dem Ergebnis kommt, daß der Angeklagte von den\nunechten Urkunden Gebrauch gemacht hat, z.B. gegenüber\neinem Ermittlungsbeamten in dem vorliegenden Strafiverfahren oder in einem anderen Verfahren (vgl. RGSt 58, 211,\n\n212 £), dann wird sie - nach entsprecheniem Hinweis an\nden Angeklagten (§ 265 Abs. 1 StPO) - auch zu prüfen haben,\n\nob der Angeklagte sich der Anstiftung zur Herstellung\nunechter Urkunden oder der Mittäterschaft dabei schuldig gemacht hat.\n\nFerner wird die Strafkammer das Verhältnis neu prüfen müssen, in dem die aktive Bestechung, der gemeinschaftlich begangene Betrug und das oder die Vergehen\n. gegen § 267 StGB zu einander stehen, Dabei wird sie zu\nbedenken haben, daß Tateinheit im Sinne des § 75 StGB\nnur angenommen werden kann, wenn mindestens ein Teil\neiner objektiven Ausführungshandlung der einen Straftat\nbei der Verwirklichung der anderen mitgewirkt hat. Wenn\ndie Strafkammer auf Grund der neuen Prüfung in dem\n\nVerhalten des Angeklagten im Fall Bob mehrere selvständige Vergehen sieht, wird sie bei der Strafzumessung § 358 Abs. 2 StPO zu beachten haben (vgl. auch\nRcst 67, 236).\n\nII: Fell E@EEEEEED\n\na) Die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzter aktiver Bestechung, Vergehen gegen § 335 StGB,\nbegegnet keinen rechtlichen Bedenken.\n\nNach den Feststellungen der Strafkammer versprach\nder Angeklagte dem Beamten 1 000 DM und gewährte sie ihm\nspäter dafür, daß EEE entgegen seiner Dienstpflicht\ndie teilweise unverhältnismäßig hohen Einheitspreise der\nHE KG in dem Angebot für die Arbeiten im Rahmen der\nWasserversorgung der Staatsdomäne Martinskapelle nicht\nbeanstandete. Ferner sagte der Angeklagte FB ce14\nzu und gewährte ihn später 7C0 DM dafür, daß er entgegen\nseiner Dienstpflicht darauf hinwirkte, daß der Haie X5\neine Beihilfe für Hochwasserschäden ausgezahlt wurde, auf\n\ndie sie, wie der Angeklagte wußte, keinen Anspruch hatte.\nInsoweit hat die Strafkammer die Versprechungen im einzelnen festgestellt, durch die der Angeklagte TB\nzu Pflichtverletzungen beeinflussen wollte. Daß EWWB-GEB iazu äie Anregung gab und zu dem pflichtwidrigen\nHandeln bereit war, steht der Annahme der aktiven Bestechung nicht entgegen, wie bei der Erörterung des\nFalles BoD pereits ausgeführt worden ist.\n\nEinen weiteren Akt der fortgesetzten Bestechung\n\nhat die Strafkamner darin erblickt, daß der Angeklagte\n1 SO angemessen vezanlte Nebenarbeiten übertrug.\nAuch insoweit hält das Urteil der rechtlichen Nachprüfung stand. In der Übertragung von Nebenarbeiten, für\ndie der Beamte in den Jahren 1953 bis 1956 insgesamt\n6 050 DM Einkünfte bezog, hat die Strafkammer onne Rechtsirrtum einen Vorteil im Sinne des § 335 StGB gesehen\n(RG DR 1943, 77 Nr. 9; RGSt 77, 75, 78; BGH 1 StR 50/59\nvom 2. Juni 1959). Durch die Nebenbeschäftigung Es\nwollte der Angeklagte nicht nur dem Mangel der Bi]\nKG an geeigneten Arbeitskräften begegnen. Nach den tatrichterlichen Feststellungen leitete ihn dabei auch die\nAbsicht, den stets auf Gelderwerb bedachten Beamten zu\neiner bevorzugten Behandlung seines Unternehmens bei beschränkten Ausschreibungen und bei der Überwachung der\nAbrechnungen zu bestimmen. Nach der Vorstellung des Angeklagten sollte der von ihm als bestechlich erkannte\nEEE sich bei seinen Vorschlägen, die Ha X4 zu\nbeschränkten Ausschreibungen einzuladen, und bei der Überwachung ihrer Arbeiten und der Prüfung ihrer Rechnungen\nnicht ausschließlich nach sachlichen Gesichtspunkten richten, sondern auf die Möglichkeit zum Nebenverdienst Rücksicht nehmen. Solches Verhalten ist pflichtwidrig. Die\nAnsicht der Revision, der Angeklagte habe ED inso-\n\n-9 —\n\nweit gar nicht beeinflussen können, trifft nicht zu. Auch\nbei der Bearbeitung beschränkter Ausschreibungen hatte\nEEE Ernessensspielraum. Die HER XC hatte auch\ndann, wenn sie die übernommenen Arbeiten stets ordentlich\nausführte, keinen Anspruch darauf, zur Teilnahme an\nallen beschränkten Ausschreibungen für Bauarbeiten\nim Dienstbezirk FÜ: aufgefordert zu werden. Ebersowenig hätte ihr der Zuschlag in allen Fällen\nerteilt werden müssen, in denen sie das niedrigste Angebot abgegeben hatte; denn der niedrigste Angebotspreis\nwar nicht allein entscheidenä (§ 25 Verdingungsoränung\nfür Bauleistungen). Das wußte der Angeklagte nach den\n\n' Feststellungen der Strafkammer auch, wie sich aus dem\nZusammenhang ües angefochtenen Urteils ergibt. Daß EB\nGB Hei der Prüfung der Abrechnungen der How X\nnicht zum Nachteil der Bauträger handelte und insoweit\nnicht seine Amtspflichten verletzte, schließt die Annahme einer aktiven Bestechung nicht aus. Die Begehung der\npflichtwidrigen Hanälung durch den Beamten gehört nicht\nzum Tatbestand dieser Straftat.\n\nb) Die Angriffe der Revision gegen die Verurteilung\nwegen eines gemeinschaftlich mit EB ?ezangenen\nversuchten Betruges, Vergehen gegen 85 263, 47, 45 StGB,\nhaben ebenfalls keinen Erfolg. Die Ausführungen der Revision, daß der Angeklagte sich bei der Beschaffung der\n1 600 DM Entschädigung für erlittene Hochwasserschäden\nrein passiv verhalten habe, stimmen mit den Feststellungen der Strafkammer nicht überein. Nach den tatrichterlichen Feststellungen war der Angeklagte damit einverstanden, daß ED Sie Gemeinde Wolterdingen zur Zahlung einer Schadensbeihilfe veranlaßte, auf die, wie\nED den Angeklagten ausdrücklich gesagt hatte, die\nHB KG keinen Anspruch hatte. Der Angeklagte fertigte\n\nh.\n\n- 10 -\n\nauch eine überhöhte Schadensaufstellung an und übergab\nsie EB: ser die Aufstellung der Gemeinde VWw-EEE Yorlegte und diese veranlaßte, bei dem Regierungspräsidium eine Schadensbeihilfe von 5 000 DM für angeblich der Gemeinde entstandene Schäden zu beantragen.\nNach diesen Feststellungen wirkte der Angeklagte bei\n\nder Täuschung der Gemeinde über die Berechtigung der\nHOEED XS zum Empfang einer Beihilfe und über die Höhe\ndes entstandenen Schadens mit. Die Ausführungen der\nRevision, die Organe der Gemeinde [0 hätten\nschon zu der Zeit, zu der sie EB zur Beantragung\nder Beihilfe veranlaßt habe, gewußt, daß private Personen keinen Anspruch auf solche Beihilfe hätten und sie\nhätten auch die Höne der dem Unternehmen des Angeklagten\nerwachsenen Schäden gekannt, gehen in unzulässiger: :\nVieise von einem anderen Sachverhalt aus, als ihn die\nStrafkammer festgestellt hat, und müssen deshalb unbeachtet bleiben. Bei der Täuschung der Organe der Gemeinde Wi wirkte der Angeklagte mit, damit\nsein Unternehmen die ihm nicht zustehende Entschädigung\nerhielt. Die Auffassung der Strafkammer, daß der Angeklagte bei dieser Verfehlung in Mittäterschaft mit\nEB nanäelte, 1ä8t keinen Rechtsfenler erkennen.\nDie Ansicht des ersten Richters, daß EB una der\nAngeklagte den Betrug nur versuchten und nicht vollendeten, und daß der Angeklagte diese Straftat in Tateinheit mit der fortgesetzten Bestechung Eberharädts beging,\nbenachteiligt den Beschwerdeführer nicht.\n\nIII. Fall Hoi\n\na) Die Angriffe der Revision gegen die Verurteilung\nwegen fortgesetzter aktiver Bestechung sind unbegründet.\nDer Angeklagte versprach und gewährte Hop Leistungen im iierte von 5 800 DM Gafür, daß der Beamte es inm\n\nPr)\n\n- 11 -\n\nermöglichte, das abgegebene Angebot für den Feldwegbau\nHüfingen nach der Verdingungsverhandlung zu verändern\nund so den Zuschlag für diese Arbeiten zu erhalten, daß\ner bei dem Feldwegbau Hüfingen unä bei dem Feldwegbau\nLiptingen höhere Rechnungsbeträge anerkannte, als den\ngeleisteten Arbeiten entsprach, und daß er die HD\nKG bei weiteren Baumaßnahmen unsachlich bevorzugen sollte. Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen\nfortgesetzter aktiver Bestechung.\n\nb) Die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Betrugs\nläßt ebenfalls keinen den Angeklagten benachteiligenden\nRechtsfehler erkennen. Die Auffassung der Revision, der\nAngeklagte sei auch hier allenfalls Gehilie,aber nicht\nMittäter Ho s, trifft aus denselben Gründen wie\nim Fall DBAEEEW nicht zu.\n\nIV. Fall Bi\n\na) Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, bedarf das Urteil keiner Nachprüfung. Die Strafkammer hat\ndas Verhalten des Angeklagten in den beiden eingestellten Fällen als selbständige Handlungen angesehen, und\ndie Revision wendet sich ersichtlich nur gegen die Verurteilung des Angeklagten.\n\nb) Die Strafkammer hat den Angeklagten der fortgesetzten aktiven Bestechung schuldig befunden, weil er\nBi; Gen Leiter des Wasserwirtschaftsamtes\nDonaueschingen, für Betriebsausflüge und Weihnachsfeiern\nseiner Behörde in den Jahren 1954 bis 1956 zusammen\n1 600 DM \"spendete\", Die bisher dazu getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung nicht.\n\nk_\n\n- 12 -\n\n1. Die Ansicht der Revision, der Angeklagte habe\nBi insoweit keine Geschenke oder andere Vorteile im Sinne des § 333 StGB gewährt, weil der Beamte\ndas Geld nicht für sich, sondern für Veranstaltungen\nseiner Behörde empfing und verwendete, trifft allerdings\nnicht zu. Richtig ist, daß zum Gewähren eines Vorteils\neine Willensübereinstimmung zwischen Geber und Empfänger\ndarüber gehört, daß der Vorteil unmittelbar oder mittelbar dem Beamten zufließen soll (BGHSt 15, 184, 185).\nDer Angeklagte und Bi aren sich nach äen Feststellungen der Strafkammer einig, deß Bill ia:\nGeld erhielt, um es für Betriebsausflüge und Weihnachtsfeiern seiner Behörde zu verwenden. Ob der Beamte das\ntat, war für den Angeklagten nicht wichtig; ihm kan es\ndarauf an, Bi etwas zuzuwenden, und deshalb\nließ er ihm das Geld immer persönlich überbringen. Daäurch verschaffte der Angeklagte I — „KO Möglichkeit, über das Geld zu verfügen, und \"gewährte\" ihm\ndamit einen Vorteil im Sinne des § 333 StGB. Der Umstand,\ndaß Bi diesen Vorteil durch vereinbarungsgemäße Zuwendung des Geldes wieder verlor, ändert daran\nnichts (BGH NJW 1961, 472).\n\n2. Mit Recht bemängelt die Revision aber, daß die\nStrafkammer nicht bestimmt genug festgestellt habe, zu\nwelchen pflichtwidrigen Handlungen der Angeklagte Birkenberger beeinflussen wollte.\n\nNach den Feststellungen des ersten Richters wendete\nder Angeklagte Bi das Gelä unter anderem deshalb zu, weil auch andere Firmen in ähnlicher Weise zu\nGemeinschaftsveranstaltungen des Wasserwirtschaftsamtes\n\nDonaueschingen beitrugen. Daraus hat die Strafkammer geschlossen, daß der Angeklagte der Auffassung war, ohne\n\n- 13 -\n\nsolche Zuwendungen künftig bei beschränkten Ausschreibungen oder freihändigen Vergaben nicht oder nicht mehr in\n. dem bisherigen Umfang berücksichtigt zu werden. Insoweit\nbleibt nach den Feststellungen die Möglichkeit offen,\ndaß der Angeklagte Bi das Gelä aus der Besorgnis gab, er könne den Beamten durch die Ablehnung seines Ansinnens verstimmen, so daß er ihn pflichtwidrig\ngegenüber anderen Unternehmern benachteiligen werde.\n\nEr hätte denn durch seine Zahlungen nur eine pflichtwidrige Zurücksetzung vermeiden und die pflichtgemäße Berücksichtigung erreicnen wollen, Eine solche Zweckbestimmung seiner Zuwendungen würde den Tatbestand des\n\n§ 3533 StGB nicht erfüllen (BGH NJW 1961, 686).\n\nFerner spendete der Angeklagte nach den Feststellungen der Strafkammer Bi :e1ä für Veranstaltungen\ndes Wasserwirtschaftsamtes Donaueschingen, weil er bei\nder Behörde \"lieb Kind\" sein wollte. Das rechtfertigt\ndie Anwendung des § 333 StGB ebenfalls nicht. Nach der\nRechtsprechung erfüllt nämlich die Absicht, sich durch\nZuwendungen das allgemeine Wohlwollen und ein geneigtes\nVerhalten eines Beamten zu verschaffen, die Voraussetzungen des § 3533 StGB nicht. Der Vorteilsgeber muß vielmehr eine bestimmte oder 'nindestens bestimmbare Amtshandlung durch die Zuwendung beeinflussen wollen und darüber\neine so bestimmte Vorstellung haben, daß sich daraus\nersehen läßt, ob diese Handlung des Beamten eine Amtsoder Dienstpflicht verletzt oder an sich nicht pflichtwidrig ist (BGHSt 15, 217, 222 £).\n\nSolcne Absicht könnte in dem mit den Geldzahlungen\nzugleich verfolgten Bestreben des Angeklagten liegen,\nvon Di künftig bei beschränkten Ausschreibungen und bei freihändigen Vergaben bevorzugt herangezogen\nzu werden. Ob das zutrifft, ist den von der Strafikammer\n\n\"3\n- 14 -\n\ndazu bisher getroffenen Feststellungen jedoch nicht sicher zu entnehmen.\n\nDieser Mangel nötigt dazu, das Urteil auch im Fall\nDi — ] aufzuheben. In der neuen Verhandlung wird\ndie Strafkammer die Vorstellungen genauer aufzuklären\nhaben, die den Angeklagten zu den Zahlungen an Bis\nEEE :erenı=®t haben. Dabei wird sie auch zu. erörtern\nhaben, inwiefern der Angeklagte glaubte, Bi NED\ndurch seine Zahlungen zu einer bevorzugten Behandlung\nseines Unternehmens veranlassen zu können, obwohl er\nwußte, daß der Beamte von den Konkurrenten der How Kt\nähnliche Beiträge für Veranstaltungen seiner Benörde erhielt. Da sich mehrere Beamte des Wasserwirtschaftsanmtes\nals käuflich erwiesen hatten und der Angeklagte daraus\nseine Vorteile zog und da Bi ier Leiter dieses Antes war, wäre es auch denkbar, daß Ger Angeklagte\nBi äurch die Zuwendungen bestimmen wollte,\netwa entäeckte oder vermutete Unregelmäßigreiten seiner\nUntergebenen pflichtwidrig nicht zu verfolgen. Bei der\nneuen Verhandlung wird das Landgericht deshalb auch\ndieser Möglichkeit nachgehen müssen.\n\nV. Fall Eig\n\nDie Angriffe der Revision gegen die Verurteilung\nwegen aktiver Bestechung haben keinen Erfolg. Nach den\nFeststellungen des ersten Richters ließ der Angeklagte\n1955 bis 1957 Hägle drei Ingenieurarbeiten für die\nYORE x: ausführen und bezahlte dafür 1 363,- DM. Jede dieser Arbeiten hatte Häfff@nachher dienstlich zu\nprüfen. Eine mit der Zuwendung des Nebenverdienstes verfolgte Absicht des Angeklagten war es, den Beamten zu\neiner bevorzugten Behandlung bei der Überwachung und\n\n= 15 -\n\nAbrechnung der betreffenden Baumaßnahmen zu veranlassen,\nwas HägB auch erkannte. Der Angeklagte und Hägeestalteten verschiedene Abrechnungen so, daß die HoiiBpxts |\nzwar im Ergebnis nicht mehr Geld erhielt, als ihr zustand, daß sie es aber früher bekam, als es haushaltsrechtlich zulässig war. Diese Feststellungen tragen die\nVerurteilung. Die von der Revision dagegen vorgetragenen Angriffe wenden sich im Grund gegen die tatrichterlichen Feststellungen und müssen deshalb als unzulässig\nunbeachtet bleiben.\n\nvI. Fall He\n\nDie Strafkammer hat eine aktive Bestechung darin\ngefunden, daß der Angeklagte nach Beendigung eines Bauvorhabens HB r.auftragte, für 200 DM die Schlußabrechnung der HB KG aufzustellen, die der Beamte dann\ndienstlich zu prüfen hatte. Nach der Überzeugung des\nersten Richters tat der Angeklagte das, um Hein zu\neiner bevorzugten Behandlung seinea Unternehmens bei\ndieser Abrechnung \"sowie im Hinblick auf die künftige\nZusammenarbeit überhaupt\" zu veranlassen.\n\nDiese Verurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung\nnicht stand.\n\nEine pflichtwidrige \"Nachsicht\" bei der Überwachung\nder Bauarbeiten durch Hef@konnte der Angeklagte mit\nder Zuwendung des Nebenverdienstes nicht bezwecken; denn\ndie Arbeiten waren bereits beendet, als der Angeklagte\ndem Beamten die Anfertigung der Schlußabrechnung übertrug.\n\nSoweit der Angeklagte sich durch die Verschaffiung\neines Nebenverädäienstes das allgemeine Wohlwollen und die\n\n#5\n\nGeneigtheit des Beamten sichern wollte, erfüllt sein Verhalten das Tatbestandsmerkmal der Bestechungsabsicht ebenfalls nicht, wie bei der Behandlung des Falles Ei\nEB Hereits erörtert worden ist.\n\nOb der Wille des Angeklagten, He \"zu einer bevorzugten Behandlung der Firma Hgp>rei der Abrechnung\" über den Bau der Umgehungsstraße Königsfeld zu\nbestimmen, die Annahme einer Bestechungsabsicht rechtfertigt, läßt sich den bisher getroffenen Feststellungen\nnicht sicher entnehmen. Aus der angeführten allgemeinen\nUmschreibung ist nämlich nicht zu ersehen, worin nach\nder Vorstellung des Angeklagten das pflichtwidrige Handeln des Beamten bestehen sollte, unä inwiefern der Angeklagte glaubte, er könne He@B üer im Gegensatz zu\nDee. U: EEE uni ap Keine Amtspflichtverletzungen angeboten oder sich dazu bereit gefunden hatte, durch die Zuwendung eines einmaligen Nebenverdienstes\ndazu bestimmen.\n\nDeshalb muß das Urteil auch im Fall He aufgenoben werden, In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer\naufklären müssen, was der Angeklagte sich vorstellte,\nals er Heggp durch die Zuwendung eines Nebenveräienstes\n\"zu einer bevorzugten Behandlung\" seines Unternehmens\nbei der Schlußabrechnung über den Bau der Umgehungsstra-Be Königsfelä bestimmen wollte. Eine Bestechungsabsicht\ndes Angeklagten im Sinne des § 333 StGB könnte deshalb\nvorliegen, weil er Heß ebenso wie Högg veranlassen wollte, entgegen seiner Amtspflicht darauf hinzuwirken, daß\ndie HEEEMED Kt das ihr zustehende Geld früher bekam, als\nes zulässig war. Ferner könnte eine Bestechungsabsicht\ndes Angeklagten zu bejahen sein, wenn er He zu einer\nschnelleren Erledigung der ihm obliegenien Rechungsprü-Tung bestimmen wollte, Die so erstrebte Beschleunigung\n\n- 17 -\n\nwürde allerdings nur dann pflichtwidrig sein, wenn besondere Umstände hinzukämen. Das wäre der Fall, wenn\n\nder Angeklagte etwa erwartete, Hi werde durch den\nNebenverdienst zu einer Beschleunigung der Abrechnung\nbestimmt werden, die entweder gewisse sonst beachtete\nVorkehrungen außer acht ließ oder zu Nachteilen für andere Personen führte, deren Angelegenheiten durch die\nbevorzugt schnelle Bearbeitung der Abrechnung der Hu\nWED xt ins Hintertreffen geriet (BGH 1 StR 611/60 vom\n16. Februar 1961).\n\nVII. Bezahlung des Fußbodenbelags für das Straßenbauamt\nDonaueschingen\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum\nBetrug, Vergehen gegen §§ 265, 49 StGB, läßt keinen\nRechtsfehler erkennen.\n\nVIII. Änderung der Belege über gezahlte Weihnachtsgratifikationen\n\nDie - von der Revision nicht im einzelnen angegriffene - Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzter\nUrkundenfälschung, Vergehen gegen § 267 StGB, begegnet\nkeinen rechtlichen Bedenken.\n\n.\n\nB. Strafausspruch\n\nDie Bemessung der Einzelstrafen in den Fällen, in\ndenen der Schuldspruch der rechtlichen Nachprüfung standhält, ist von der Verurteilung in den Fällen Bo;\nBi uns ep erkennbar nicht beeinflußt. Die\nErwägungen, die die Strafkammer bei der Zumessung dieser\nEinzelstrafen geleitet haben, sind rechtsfehlerfrei. Daher xann der Strafausspruch insoweit bestehen bleiben,\n\n74\n- 18 -\n\nund es muß - neben der Verurteilung des Angeklagten in\n\nden Fällen ED, Si ED vun: HeB- nur der\n\nAusspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben werden.\n\nIn dem Umfang der Aufhebung wird die Sache nach\n§ 354 Abs. 2 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung\nan das Landgericht zurückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDr.Geier Seibert Hübner\nFischer Mai","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-07-25/1-str-125-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 333","ref_norm":"333","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 335","ref_norm":"335","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-07-25/1-str-125-61","retrieved":"2026-10-24 16:32:39.732412+00:00"},"card":{"id":"bgh/1961-07-25/1-str-125-61","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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